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Home Office oder working at home

Lexikon der Unfallversicherung
Home Office oder working at home

In den let­zten Jahren hat die Anzahl der Men­schen, die teil­weise oder voll­ständig von zu Hause aus arbeit­en, zugenom­men. Auch die Art der Tätigkeit­en, die sich für Heimar­beit eignen, hat sich auf­grund der neuen tech­nis­chen Möglichkeit­en sehr gewan­delt. Wo früher haupt­säch­lich eher ein­tönige Arbeit­en in den häus­lichen Bere­ich ver­lagert wur­den, wird die Arbeit von zu Hause aus heute ger­ade für hochqual­i­fizierte Tätigkeit­en in Anspruch genommen.

Antje Did­laukat

Bis zu 6,5 Mil­lio­nen Men­schen arbeit­en Stu­di­en zufolge in Deutsch­land vom Home Office aus. Die flex­i­blen Arbeit­szeit­en und die damit in Zusam­men­hang ste­hende bessere Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf, gestiegene Ben­zin- und Diesel­preise sowie die Aus­sicht darauf, nicht jeden Mor­gen im Verkehrsstau ins Großraum­büro fahren zu müssen, macht die Arbeit im Home Office zunehmend attrak­tiv­er. Vor­re­it­er dieser Arbeits­form sind die Com­put­er­her­steller, Soft­wa­reen­twick­ler und Telekommunikationsanbieter.
 
Heimar­beit ist dabei in sehr unter­schiedlichen For­men und Aus­gestal­tun­gen anzutr­e­f­fen. Es gibt alternierende Mod­elle, wo ein Teil der Zeit im Home Office und der andere Teil im Betrieb ver­bracht wird oder auch die Form, in der auss­chließlich von zu Hause aus gear­beit­et wird.

Besteht Versicherungsschutz auch im häuslichen Arbeitsbereich?

Wenn Per­so­n­en im eige­nen Haus oder der eige­nen Woh­nung eine Arbeitsstätte haben und dann im Haus zu Schaden kom­men, ist die Beurteilung des Ver­sicherungss­chutzes oft schwierig.
 
Grund­sät­zlich sind Heimar­beit­er und Heimar­bei­t­erin­nen wie jed­er Arbeit­nehmer kraft Geset­zes in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ver­sichert. Die unmit­tel­bare Ausübung der Tätigkeit für den Arbeit­ge­ber ste­ht auch im häus­lichen Bere­ich unter Ver­sicherungss­chutz. Das bedeutet, dass alle Tätigkeit­en des Beschäftigten, die dem Unternehmen wesentlich dienen und mit den in Auf­trag gegebe­nen Arbeit­en im Zusam­men­hang ste­hen, ver­sichert sind. Auch der Umgang mit den Arbeits­geräten, Möbeln, Ein­rich­tun­gen der Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik ist vom Ver­sicherungss­chutz umfasst. Unter­brechun­gen der Arbeit­stätigkeit wer­den aber als pri­vate Tätigkeit­en ange­se­hen und sind daher nicht ver­sichert. Dem Ver­sicherungss­chutz unter­liegen dage­gen auch hier Unfälle, die beim Ver­wahren, Befördern, Instand­hal­ten oder Erneuern des Arbeits­gerätes eintreten.

Welche Wege sind versichert?

Die Wege in dem vom Ver­sicherten bewohn­ten Haus sind in der Regel nicht ver­sichert. Bei häus­lichen Arbeit­splätzen beschränkt sich der Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung auf die Bere­iche des Haus­es, die der ver­sicherten Tätigkeit dienen. Wenn der häus­liche Arbeits­bere­ich ver­lassen wird, beste­ht kein Ver­sicherungss­chutz mehr.
 
Der Weg zur Ein­nahme ein­er Mahlzeit oder auch das Auf­suchen der Toi­lette ist, da es pri­vat­en Belan­gen zuzuord­nen ist, nicht ver­sichert. Der Weg zum Tele­fon, das nicht direkt am häus­lichen Arbeit­splatz instal­liert ist, kann unter Ver­sicherungss­chutz ste­hen, wenn ein beru­flich­er Anruf getätigt wer­den soll oder erwartet wird. Der Weg von den pri­vat­en Räu­men zum Arbeit­sz­im­mer ist nicht ver­sichert. Der Ver­sicherungss­chutz begin­nt an Tagen, an denen zu Hause gear­beit­et wird, erst mit dem Betreten des Arbeitszimmers.

Was gilt für die Wege zur Firma?

Nur ein sehr geringer Anteil der Heimar­beit­er geht nie per­sön­lich ins Unternehmen. Für Telear­beit­er, die wech­sel­weise am Arbeit­splatz im Betrieb und am Telear­beit­splatz ihrer Tätigkeit nachge­hen, gel­ten an den Tagen, an denen sie das Büro auf­suchen, die Grund­sätze wie für die anderen Beschäftigten auch. Der ver­sicherte Weg begin­nt mit dem Durch­schre­it­en der Wohnhaus-Außentür.
 
Beispiel:
  • K ist Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er ein­er Ver­sicherung und bewohnt in einem Mehrfam­i­lien­haus eine Woh­nung, wobei eines der Zim­mer ein Arbeit­sz­im­mer ist. K arbeit­ete am Unfall­t­ag zunächst in seinem Arbeit­sz­im­mer, pack­te einige Sachen zusam­men und ver­ließ dann die Woh­nung, um einen Kun­den zu besuchen und an ein­er Sitzung der Bezirks­di­rek­tion der Ver­sicherung teilzunehmen. Im Trep­pen­haus stürzte er und ver­let­zte sich die Wirbelsäule.
Das Bun­dessozial­gericht hat dazu entsch­ieden, dass ein Arbeit­sun­fall nicht vor­liegt, wenn ein Vertreter auf dem Weg zu einem Kun­denbe­such nach Ver­lassen seines häus­lichen Arbeits­bere­ichs inner­halb des von ihm bewohn­ten Haus­es verunglückt. Bei Wegen wirft die Bes­tim­mung des Gren­zpunk­tes für den Beginn bzw. das Ende des Ver­sicherungss­chutzes in Abgren­zung zum unver­sicherten pri­vat­en Lebens­bere­ich beson­dere Schwierigkeit­en auf.
 
Zur Frage Abgren­zung hat sich das Bun­dessozial­gericht (BSG) bere­its im Jahr 1956 posi­tion­iert. Seit­dem gel­ten Wege in dem vom Ver­sicherten bewohn­ten Haus als nicht vom Ver­sicherungss­chutz umfasst. Auch für das Trep­pen­haus in städtis­chen Mehrfam­i­lien­häusern gilt, dass es sich dabei um keinen öffentlichen Raum han­delt, es den Ver­sicherten bess­er als anderen Per­so­n­en bekan­nt ist, eine Mitver­ant­wor­tung für die Gefahren­quelle beste­ht und es daher noch nicht vom Ver­sicherungss­chutz umfasst ist. Die Gren­ze Außen­tür des Gebäudes tren­nt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unver­sicherten Bere­ich ab. Bei Räu­men oder Trep­pen, die wed­er ein­deutig der Pri­vat­woh­nung noch der Betrieb­sstätte zuge­ord­net wer­den kön­nen, kann diese Beurteilung anders aus­fall­en. (Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 12.12.2006, Az: B 2 U 1 / 06 R)

Und der Arbeitsschutz?

Im Home Office sind eben­falls die Arbeitss­chutzvorschriften, z. B. das Arbeitss­chutzge­setz, die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, die Bild­schir­mar­beitsverord­nung usw., zu beacht­en. Für die Aus­gestal­tung des Arbeit­sz­im­mers, z. B. Min­dest­größe, das Büro­mo­bil­iar, die Beleuch­tung, die Bild­schirme, gel­ten die gle­ichen Anforderun­gen wie im Betrieb auch. Der Arbeit­ge­ber hat die Ver­ant­wor­tung, dass die Arbeits­be­din­gun­gen ord­nungs­gemäß aus­gestal­tet sind. Das bedeutet u. a., dass Heimar­beit­er ein­mal jährlich zu unter­weisen sind. Die Besich­ti­gung von Heimar­beit­splätzen ist nur mit dem Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­nehmers zuläs­sig. Auf­grund der Sorgfalt­spflicht muss der Arbeit­ge­ber bzw. für ihn die Fachkraft für Arbeitssicher­heit sowie ggf. Betrieb­särzte den heimis­chen Arbeit­splatz in Augen­schein nehmen kön­nen. Das notwendi­ge Zugangsrecht des Arbeit­ge­bers sollte daher entwed­er im Arbeitsver­trag oder in ein­er betrieblichen bzw. indi­vidu­ellen Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Heimar­beit­er geregelt werden.

Fazit

Um arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­mei­den, ist ins­beson­dere bei Heimar­beit­splätzen auf die ergonomis­che Ein­rich­tung des Arbeit­splatzes, die regelmäßige Unter­suchung der Augen und des Sehver­mö­gens sowie die Unter­stützung durch den Arbeit­ge­ber bei der Bewäl­ti­gung der Her­aus­forderun­gen der Heimar­beit (soziale Iso­la­tion, Zeit­man­age­ment) zu achten.
Antje Did­laukat
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