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Impfungen gehören zu den wirksamsten präventiven Maßnahmen gegen Infektionserkrankungen. Ziel der Impfung ist es insbesondere, die geimpfte Person vor einer Infektion zu schützen. Doch wann besteht Versicherungsschutz und was zahlt der zuständige Unfallversicherungsträger?
Antje Didlaukat Kügelgenstr. 15 06493 Ballenstedt
Allein in Deutschland starben im Jahr 2006 ca. 40.000 Personen an einer Infektionskrankheit und auch weltweit sind Infektionskrankheiten die häufigste Todesursache. Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Unternehmer den Versicherten eine Impfung anzubieten und zu ermöglichen. Die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Dies ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge”. Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten für die Impfung besteht dann, wenn eine berufliche Indikation vorliegt. Ob diese besteht, wird entsprechend den Vorgaben in Anhang IV der Biostoffverordnung anhand der zu beurteilenden Umstände des konkreten Einzelfalls bestimmt. Auf einzelne Impfungen soll nachfolgend exemplarisch eingegangen werden.
Was gilt bei der Hepatitis B Impfung?
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B besteht nach der Biostoffverordnung bei Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten einschließlich der Bereiche, die der Versorgung beziehungsweise Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen. Ein erhöhtes Risiko wird auch angenommen bei Notfall und Rettungsdiensten, Pathologen und Forschungseinrichtungen. Bei diesen Tätigkeiten können die Betroffenen regelmäßig und in größerem Umfang in Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder ‑gewebe stehen. Auch die Expositionsbedingungen vor Ort oder die Berührung mit Verdachtproben begründen das berufliche Risiko. Bei Ersthelfern ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfangebot durch den Arbeitgeber nicht generell vorgeschrieben. Im Einzelfall kann aber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine Hepatitis B‑Impfung erforderlich sein.
Wer trägt die Kosten der Grippeschutzimpfung?
Mit der beginnenden kalten Jahreszeit wird auch wieder die Grippesaison eingeläutet. Im September und Oktober sollte daher vorsorglich ein Grippeimpfstoff injiziert werden, so die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts. Der Grippeimpfstoff ist gut verträglich und wird jedes Jahr an die sich ständig verändernden Viren angepasst. Eine betriebliche Impfaktion kann daher eine wirksame Maßnahme sein, grippebedingte Ausfallzeiten zu vermeiden. Ein wirksamer Schutz für Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen sowie Berufstätige mit starkem Publikumsverkehr ist besonders wichtig. Die Kosten der Impfung werden dann durch den Arbeitgeber übernommen, wenn ein zusätzliches berufliches Risiko besteht. Dies ist beispielsweise anzunehmen bei Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/ Proben, krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen in Forschungseinrichtungen.
Wann wird die Zeckenschutzimpfung durch den Arbeitgeber übernommen?
Die für eine Kostenübernahme erforderlichen Expositionsbedingungen werden z.B. angenommen bei land‑, forst- und holzwirtschaftlichen Betrieben in Endemiegebieten. Diese Risikogebiete werden in den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten im epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Dabei müssen regelmäßig Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern ausgeübt werden. Auch im Bereich des Tierhandels, der Jagd in Endemiegebieten kann ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn regelmäßiger Kontakt zu freilebenden Tieren besteht. Bei einer beruflichen Exposition gegenüber FSME-Viren ist also in der Regel die Schutzimpfung indiziert. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Arbeitgeber, ob ggf. Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind bzw. Schutzimpfungen angeboten werden müssen. Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, soll die Impfung angeboten werden und eine Unterweisung über die auftretenden Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen erfolgen.
Welche Grundsätze gelten im Hinblick auf den Versicherungsschutz?
Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit zählen grundsätzlich zum persönlichen, d.h. unversicherten Bereich. Sie dienen im Wesentlichen der eigenen Gesundheit, an deren Erhaltung oder Wiederherstellung der Versicherte ein eigenes Interesse hat. Unerheblich ist dabei, dass die Maßnahme mittelbar auch der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft dient. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn zusätzlich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zum Betrieb gegeben ist. Dies gilt auch für den Versicherungsschutz bei Impfungen. Diese sind grundsätzlich unversichert. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht.
Sollte es zu einer Infektion gekommen sein, wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geprüft, ob im konkreten Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Infektionserkrankung und den schädigenden beruflichen Einwirkungen durch die ausgeübte Tätigkeit besteht. Daneben wird geprüft, ob die Einwirkung geeignet war, die Infektion auszulösen. Bei einer Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit übernimmt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie die ggf. erforderlichen anderen Leistungen.
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