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Kein Schmerzensgeld bei Katzenbiss

Aus der Praxis
Kein Schmerzensgeld bei Katzenbiss

In ein­er Tier­arztk­linik wurde eine Mitar­bei­t­erin von ein­er Katze in die linke Hand gebis­sen. Eine Infek­tion verkom­plizierte den Heilung­sprozess, so dass der Mitar­bei­t­erin eine Prothese eines Fin­ger­mit­tel­ge­lenks einge­set­zt wer­den musste. Daraufhin ver­langte die Frau von ihrem Arbeit­ge­ber die Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Tierpflegerin ein­gelegte Beru­fung blieb erfol­g­los. Auch nach Auf­fas­sung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts kann sie nicht die Zahlung eines Schmerzens­geldes von ihrem Arbeit­ge­ber ver­lan­gen. Ihrem Begehren ste­he § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ent­ge­gen, der bei Arbeit­sun­fällen dem geschädigten Arbeit­nehmer nur dann einen Schadenser­satz zubil­lige, wenn dieser den Schaden vorsät­zlich her­beige­führt habe.
Grund dieser Haf­tungs­beschränkung sei, dass an die Stelle der pri­va­trechtlichen Haf­tung bei Arbeit­sun­fällen die sozialver­sicherungsrechtliche Gesamthaf­tung der Beruf­sgenossen­schaft trete. Dadurch ste­he dem Geschädigten ein­er­seits stets ein sol­ven­ter Anspruchsverpflichteter zur Ver­fü­gung, ander­er­seits wür­den Kon­flik­t­si­t­u­a­tio­nen im Betrieb durch zivil­rechtliche Haf­tungs­fra­gen ver­mieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzens­geld aus­geschlossen sei und die geset­zliche Unfal­lver­sicherung dies nur teil­weise kom­pen­siere, sei diese zivil­rechtliche Haf­tungs­beschränkung verfassungskonform.
Auch wenn anzuerken­nen sei, dass sich die Mitar­bei­t­erin in ein­er schwieri­gen per­sön­lichen Sit­u­a­tion befinde, sei nicht zu erken­nen, dass der Arbeit­ge­ber mit bed­ingtem Vor­satz gehan­delt habe, als er ihr die Anweisung gab, die Katze festzuhal­ten. Ihm könne allen­falls bewusste Fahrläs­sigkeit vorge­hal­ten wer­den, die vor­liege, wenn der Han­del­nde darauf ver­traut, dass der für möglich gehal­tene Schaden ger­ade nicht ein­treten werde. Bei fahrläs­sigem Han­deln im Rah­men eines Arbeit­sun­falls greife aber das Haf­tung­spriv­i­leg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
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