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Mainz-Dortmunder-Dosismodell - Erläuterung zur BKK 2108

Kreuzschmerzen, woher kommen sie?
Mainz-Dortmunder-Dosismodell

Mainz-Dortmunder-Dosismodell
Bandscheiben bedingte Rückenschmerzen können das Leben und Arbeiten stark beeinträchtigen. Foto: PeJo - Fotolia.com
Viele ken­nen sie, zumin­d­est vom Hören­sagen, und kein­er möchte sie haben: Kreuzschmerzen. Sie kön­nen ver­schiedene Ursachen haben, oft sind es Schädi­gun­gen der Band­scheiben, mit meis­tens schlim­men Schmerzen. Mit zunehmen­dem Alter lei­den immer mehr Men­schen unter Band­scheiben­prob­le­men und Band­scheiben­vor­fällen, was zum Teil auf natür­lichen Abnutzungser­schei­n­un­gen beruht. Doch auch der Beruf kann einen großen Teil zu dem Lei­den beitra­gen. Aber was ist beru­flich und was ist „pri­vat“ verursacht?

Am 01.01.1993 wurde die Beruf­skrankheit (BK) Nr. 2108 in die Beruf­skrankheit­en-Liste aufgenom­men. Die BKK 2108 trägt den sper­ri­gen Titel „Band­scheibenbe­d­ingte Erkrankun­gen der Lenden­wirbel­säule durch langjähriges Heben oder Tra­gen schw­er­er Las­ten oder durch langjährige Tätigkeit­en in extremer Rumpf­beuge­hal­tung, die zur Unter­las­sung aller Tätigkeit­en gezwun­gen haben, die für die Entste­hung, die Ver­schlim­merung oder das Wieder­au­fleben der Krankheit ursäch­lich waren oder sein kön­nen“.
Seit­dem gab sie immer wieder Anlass zur Diskus­sion. Neben der Frage, ob diese Erkrankung über­haupt in die Liste hätte aufgenom­men wer­den sollen, stand die Fes­tle­gung der kri­tis­chen Belas­tungs­do­sis im Mit­telpunkt des Inter­ess­es. Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat im Jahr 1999 (Urteil vom 23. März 1999 – B 2 U 12/98 R) dargelegt, dass der Verord­nungs­ge­ber allein entschei­den kann, wann die Voraus­set­zun­gen zur Auf­nahme ein­er Erkrankung in die Liste der Beruf­skrankheit­en im Sinne ein­er „BK-Reife“ gegeben sind. Die prak­tis­che Umset­zung bere­it­et den Unfal­lver­sicherungsträgern (Unfal­lka­ssen und Beruf­sgenossen­schaften), medi­zinis­chen Sachver­ständi­gen und Sozial­gericht­en allerd­ings erhe­bliche Prob­leme. Ins­beson­dere die Abgren­zung der durch Arbeits­be­las­tun­gen verur­sacht­en Wirbel­säu­len­erkrankun­gen von all­ge­meinen Ver­schleißer­schei­n­un­gen ist im Einzelfall oft schwierig.

Warum wurde das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) entwickelt?

Für die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit ist ein Ursachen­zusam­men­hang zwis­chen der ver­sicherten Tätigkeit und den schädi­gen­den Ein­wirkun­gen und zwis­chen diesen Ein­wirkun­gen und der Erkrankung erforder­lich. Bei der BK Nr. 2108 muss der Betrof­fene auf­grund der ver­sicherten Tätigkeit langjährig schw­er gehoben und getra­gen bzw. in Rumpf­beuge­hal­tung gear­beit­et haben, es muss eine band­scheibenbe­d­ingte Erkrankung der Lenden­wirbel­säule vor­liegen, diese muss wiederum auf die ver­sicherte Tätigkeit zurück­zuführen sein und zur Unter­las­sung aller Tätigkeit­en gezwun­gen haben, die für die Entste­hung, die Ver­schlim­merung oder das Wieder­au­fleben der Krankheit ursäch­lich waren oder sein können.
Im Verord­nung­s­text wurde aber ger­ade keine Belas­tungs­do­sis beschrieben, die es ermöglicht Wirbel­säu­lenge­fährdun­gen zu ermit­teln, die zu einem Erkrankungsrisiko führen. Vielmehr enthält der Verord­nung­s­text unbes­timmte Rechts­be­griffe wie z.B. „ schwere Last“, „langjährige Tätigkeit“ oder „extreme Rumpf­beuge­hal­tung“. Das MDD wurde zur Konkretisierung dieser unbes­timmten Rechts­be­griffe von Inge­nieuren, Ärzten und Juris­ten im Jahr 1999 als Vorschlag zu ein­er ein­heitlichen Vorge­hensweise bei der Ermit­tlung der arbeit­stech­nis­chen Voraus­set­zun­gen der BK 2108 veröffentlicht.

Was beinhaltet das MDD?

Mit dem MDD soll die beru­flich verur­sachte Belas­tungs­do­sis eines Ver­sicherten durch langjähriges Heben oder Tra­gen schw­er­er Las­ten ret­ro­spek­tiv ermit­telt und in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko geset­zt wer­den. Vere­in­facht dargestellt, wer­den fol­gende Punk­te geprüft:
  • Aus dem Arbeits­feld des Ver­sicherten wer­den zunächst Hebe- und Tragetätigkeit­en sowie Tätigkeit­en mit ein­er extremen Rumpf­beuge­hal­tung her­aus­ge­filtert, bei denen ein Belas­tungsrichtwert erre­icht oder über­schrit­ten wird (Druck­kraft).
  • Dann wird die Häu­figkeit pro Arbeitss­chicht ermit­telt (Zeit­dauer).
  • Im Anschluss wird u.a. unter Berück­sich­ti­gung der Druck­kräfte und der Belas­tungs­do­sis pro Schicht eine indi­vidu­elle Gesamt­be­las­tungs­do­sis ermit­telt. Diese wird mit dem geschlechtsspez­i­fis­chen Beurteilungsrichtwert verglichen.
Spitzen­be­las­tun­gen der LWS-Druck­kraft wer­den als beson­ders schädi­gend bew­ertet und deshalb erfol­gt eine über­pro­por­tionale Gewich­tung der Druck­kraft (qua­dratis­ch­er Ansatz).
Bevor das MDD entwick­elt wurde, gab es sehr viele unein­heitliche Ver­fahren. Das MDD ermöglicht dif­feren­ziert­ere Aus­sagen zur Höhe der jew­eili­gen Belas­tung während der Tätigkeit und gewährleis­tet ein ein­heitlich­es Verfahren.

Welche Wirkung entfaltet das MDD?

Das BSG hat im Jahr 2003 entsch­ieden, dass das MDD ein geeignetes Mit­tel sei, um die kri­tis­che Belas­tungs­do­sis eines Ver­sicherten durch langjähriges Heben und Tra­gen schw­er­er Las­ten für eine Arbeitss­chicht und das Beruf­sleben zu ermit­teln sowie in Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu set­zen (Urteil vom 18.03.2003 – B 2 U 13/02 R). Es ermöglicht die Fest­stel­lung, ob die Beschw­er­den an der Lenden­wirbel­säule auf beru­fliche oder außer­beru­fliche Ursachen zurück­zuführen sind.
Zur Klärung der Dosis-Wirkungs-Beziehun­gen bestand in der Ver­gan­gen­heit weit­er­er Forschungs­be­darf. Deshalb wurde die Fall-Kon­troll-Studie „Deutsche Wirbel­säu­len­studie“ ini­ti­iert. Die Studie wurde auf fünf Stu­dien­zen­tren verteilt. An ihr waren Experten auf den Gebi­eten der Arbeitsmedi­zin, Epi­demi­olo­gie, Orthopädie, Radi­olo­gie, Arbeit­sphys­i­olo­gie sowie die Präven­tions­di­en­ste der Unfal­lver­sicherungsträger beteiligt. In einem weit­eren Urteil des BSG (Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 4/06 R) wur­den die Erken­nt­nisse der „Deutschen Wirbel­säu­len­studie“ aufge­grif­f­en und entsch­ieden, dass das MDD in sein­er Funk­tion als Konkretisierung des Aus­maßes der beru­flichen Ein­wirkung derzeit nicht durch ein anderes gle­icher­maßen geeignetes Mod­ell erset­zt wer­den kann. Es musste jedoch auf­grund neuer wis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse mod­i­fiziert wer­den. Die Mod­i­fizierun­gen erfol­gten ins­beson­dere im Hin­blick auf die Min­dest­druck­kraft pro Arbeitsvor­gang (Absenkung bei Män­nern von 3.200 auf 2.700 New­ton), den Verzicht auf die Min­dest­tages­do­sis und die Her­ab­set­zung des unteren Gren­zw­ertes auf die Hälfte. Die vor­liegen­den wis­senschaftlichen Erken­nt­nisse deuten darauf hin, dass auch unter­halb der Werte des MDD ein erhöht­es Risiko für Band­scheiben bed­ingte Erkrankun­gen der Lenden­wirbel­säule beste­hen kann. Unab­hängig davon wur­den vom Geset­zge­ber präzis­ere Vor­gaben gefordert. In einem aktuelleren Urteil des BSG (Urteil vom 18.11.2008 – B 2 U 14/07 R) wird noch ein­mal aus­ge­führt, dass das MDD weit­er­hin eine geeignete Grund­lage zur Konkretisierung der BK 2108 ist. Das MDD legt allerd­ings für die Belas­tung durch Heben und Tra­gen selb­st keine Min­dest­werte fest, die erre­icht wer­den müssen, damit von einem erhöht­en beru­flichen Risiko aus­ge­gan­gen wer­den kann. Die Richtwerte für die Gesamt­be­las­tungs­do­sis sind keine Gren­zw­erte, son­dern als Ori­en­tierungswerte oder Vorschläge zu verstehen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Die arbeit­stech­nis­chen Voraus­set­zun­gen für eine BK 2108 sind zu beja­hen, wenn die Richtwerte im Einzelfall erre­icht oder über­schrit­ten wer­den. Dies schließt aber nicht aus, dass auch bei einem Unter­schre­it­en dieser Werte eine BK 2108 vor­liegen kann. Die Ori­en­tierungswerte sind aber ander­seits keine unverbindlichen Größen. Wer­den die Ori­en­tierungswerte so deut­lich unter­schrit­ten, dass das Gefährdungsniveau nicht annäh­ernd erre­icht wird, so ist das Vor­liegen ein­er BK 2108 zu verneinen, ohne dass es weit­er­er Fest­stel­lun­gen zum Krankheits­bild und zum medi­zinis­chen Kausalzusam­men­hang bedarf. Der wesentliche Ursachen­zusam­men­hang zwis­chen den beru­flichen Ein­wirkun­gen und der fest­gestell­ten Wirbel­säu­len­erkrankung liegt zudem nicht automa­tisch vor. Auch hier bedarf es ein­er Prü­fung der Umstände des Einzelfalls. So sind z.B. Art, Umfang und Dauer der beru­flichen Expo­si­tion nur der Aus­gangspunkt der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs.
Antje Did­laukat
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