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Praktikum

Lexikon der Unfallversicherung
Praktikum

Praktikum
Der Gesetzgeber betrachtet auch den Erwerb beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung als versicherte Beschäftigung - dazu zählt zum Beispiel das Praktikum. Foto: bilderbox/fotolia
Prak­ti­ka haben sich mit­tler­weile als eine Form des Sam­melns von Prax­is- erfahrun­gen während der Schul- und Hochschu­laus­bil­dung etabliert. Teil­weise geht der Ein­satz von Prak­tikan­ten nun­mehr schon über das dem Prak­tikum eigentlich imma­nente Ziel, d.h. des Erler­nens neuer Ken­nt­nisse und Fähigkeit­en durch die prak­tis­che Tätigkeit, hin­aus und wird immer mehr zum kosten- gün­sti­gen Ersatz für reg­uläre Beschäf­ti­gung. So ent­stand auch der Begriff „Gen­er­a­tion Praktikum“.

Frau Antje Did­laukat Kügel­gen­str. 15 06493 Ballenstedt

Bei der „Gen­er­a­tion Prak­tikum“ han­delt es sich um junge Leute, die eine Vielzahl von ger­ing oder gar nicht bezahlten Prak­ti­ka hin­tere­inan­der absolvieren und den­noch keine feste Ein­stel­lung erhal­ten. Neben diesem neg­a­tiv beset­zten Begriff des Prak­tikums gibt es aber auch eine Vielzahl von Prak­ti­ka, die dur­chaus sin­nvoll sind. Gute Beispiele sind die Prak­ti­ka zur Beruf­sori­en­tierung oder als Voraus­set­zung für den Ein­tritt in eine beru­fliche Aus­bil­dung und die prak­tis­chen Abschnitte während des Studi­ums. Für die Prak­tikan­ten, aber auch für den Betrieb, in dem das Prak­tikum absolviert wird, bzw. die Schule bzw. Hochschule, stellt sich dabei häu­fig die Frage, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen die Prak­tikan­ten unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen. Antworten darauf gibt der fol­gende Beitrag.
Welche Grund­sätze gel­ten für den Unfallversicherungsschutz?
Der Geset­zge­ber betra­chtet neben der klas­sis­chen Beschäf­ti­gung in einem Arbeitsver­hält­nis auch den Erwerb beru­flich­er Ken­nt­nisse oder Erfahrun­gen im Rah­men ein­er betrieblichen Beruf­saus­bil­dung als ver­sicherte Beschäf­ti­gung. Der Ver­sicherungss­chutz ist dabei von der Dauer des Prak­tikums oder der Höhe des Ent­gelts unab­hängig. Der Ver­sicherungss­chutz beste­ht vom ersten Tag an für die eigentliche Tätigkeit im Betrieb und auch für die Wege zu und von der Prak­tikumsstelle. Es gel­ten hier­für die all­ge­meinen Grund­sätze. Der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz ist für die Ver­sicherten beitrags­frei. Für die Kosten kommt der Arbeit­ge­ber auf. Diese entste­hen jedoch nur dann, wenn eine Vergü­tung gezahlt wird.
Was gilt bei Prak­ti­ka während der Schulzeit?
Die Möglichkeit an der Beruf­swelt und dem beru­flichen All­t­ag ein­mal teil­haben zu kön­nen, erle­ichtert vie­len Schülern die Entschei­dung für einen Aus­bil­dungs­beruf und schützt, wenn auch nicht in allen Fällen, davor, Fehlentschei­dun­gen zu tre­f­fen und hil­ft Nei­gun­gen und Fähigkeit­en zu erken­nen und ggf. zu fördern. Schließlich ist das Sam­meln von Beruf­ser­fahrung ger­ade in der heuti­gen Zeit wichtiger den je. Dies trifft für ein Schul­prak­tikum eben­so zu wie für ein frei­williges Ferien­prak­tikum. Damit kann eigentlich nicht früh genug ange­fan­gen wer­den. Unter­stützung bei der Suche nach passenden Stellen kön­nen die Schüler durch die Job-Scouts der Jugendämter oder durch die Arbeit­sagen­tur erhal­ten. Im Hin­blick auf den Unfal­lver­sicherungss­chutz ist zu unter­schei­den, ob ein in der Regel in der 9. oder 10. Klasse während des Schul­jahres abzuleis­ten­des Prak­tikum absolviert wird oder ein Ferien­prak­tikum. In bei­den Fällen beste­ht Ver­sicherungss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Allerd­ings unter­schei­den sich die zuständi­gen Träger der Unfal­lver­sicherung. Im ersten Fall ist das Prak­tikum, da es als schulis­che Ver­anstal­tung zu werten ist, als Teil der schulis­chen Aus­bil­dung über die Schüler-Unfal­lver­sicherung ver­sichert und der Unfal­lver­sicherungsträger der Schule ist zuständig. Im zweit­en Fall ist der Unfal­lver­sicherungsträger zuständig, der auch für den Betrieb zuständig ist.
Wie wer­den Prak­ti­ka während des Studi­ums beurteilt?
Stu­den­ten sind während eines betrieblichen Prak­tikums in der Regel über den Betrieb bei dem für diesen zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger ver­sichert. Voraus­set­zung ist jedoch, dass der Prak­tikant in den Betrieb eingegliedert ist, also weisungs­ge­bun­den hin­sichtlich Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätigkeit. Ist das Prak­tikum ein inte­gri­ert­er Bestandteil des Stu­di­en­ganges und hat die Hochschule wesentliche Ein­flussmöglichkeit­en (rechtlich und organ­isatorische Ver­ant­wor­tung) auf die Durch­führung sowie Form und Inhalt und ist die prak­tis­che Tätigkeit nach den Aus­bil­dung­sor­d­nun­gen for­mal und inhaltlich ein Bestandteil des uni­ver­sitären Unter­richts, beste­ht Unfal­lver­sicherungss­chutz über den Unfal­lver­sicherungsträger der Hochschule. Dies ist denkbar sel­ten der Fall. Ein Beispiel ist das Prak­tikum der Medi­zin­stu­den­ten im let­zten Studienjahr.
Was gilt für Auslandspraktika?
Wenn ein Prak­tikum im Aus­land abgeleis­tet wird, greift die deutsche geset­zliche Unfal­lver­sicherung in der Regel nicht. Dies gilt auch dann, wenn z.B. eine deutsche Fir­ma der Arbeit­ge­ber ist. Dies gilt gle­icher­maßen für Pflicht­prak­ti­ka oder frei­willig gewählte Prak­ti­ka. Ver­sicherungss­chutz kann aber gegeben sein, wenn es sich um eine ins Aus­land ausstrahlende Maß­nahme oder Ver­anstal­tung der deutschen Hochschule han­delt. Der organ­isatorische Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der deutschen Hochschule muss auch die Durch­führung der dem Studi­um dienen­den Ver­rich­tung im Aus­land erfassen. Ein Beispiel dafür kön­nte eine wis­senschaftliche Exkur­sion eines Uni­ver­sitäts­bere­ich­es ins Aus­land sein. In der Regel fehlt jedoch der organ­isatorische Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Hochschule im Ausland.
Welche Leis­tun­gen erhal­ten Prak­tikan­ten von der geset­zlichen Unfallversicherung?
Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung übern­immt beim Vor­liegen eines Arbeit­sun­falls die Heil­be­hand­lung, Reha­bil­i­ta­tion, Lohn­er­sat­zleis­tun­gen. Bei dauer­haft eingeschränk­ter Erwerb­s­fähigkeit kann eine Rente gewährt oder bei Pflegebedürftigkeit Pflegeleis­tun­gen über­nom­men wer­den. Ganz prak­tisch bedeutet dies, dass die Ver­sicherten schon beim Arztbe­such z.B. nicht die Prax­is­ge­bühr in der Höhe von 10,00 EUR zahlen müssen.
Geson­derte Haftpflichtversicherung?
Für Prak­tikan­ten gel­ten die Grund­sätze der beschränk­ten Arbeit­nehmer­haf­tung. Ein Rück­griff für einen Schaden bei Arbeit­nehmern und auch Prak­tikan­ten bei betrieblich ver­an­lassten Tätigkeit­en ist daher nur dann möglich, wenn eine Haf­tung anhand der Abwä­gung der gesamten Umstände über­haupt in Frage kommt und diese auch zumut­bar ist. Das BAG hat dazu Abwä­gungskri­te­rien aufgestellt. Beispiel­sweise wären zu berück­sichti­gen: das Betrieb­srisiko auf­grund der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen, die Wahrnehmung der Anleitungspflicht­en, der Schaden­san­lass und die Schadens­folge, die Höhe des Schadens, das Ver­schulden des Prak­tikan­ten usw. Sehr ger­ing ist damit die Wahrschein­lichkeit, dass ein beson­nen han­del­nder und den Anweisun­gen des Betreuers fol­gen­der Jugendlich­er haften würde. Entschei­dend sind aber auch in diesem Zusam­men­hang immer die Umstände des Einzelfalls. Zu prüfen ist vor dem Abschluss ein­er neuen Haftpflichtver­sicherung zudem, ob die elter­liche Haftpflichtver­sicherung ggf. ein­greifen würde.
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