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PSA gegen Absturz

Randbedingungen für die richtige Auswahl
PSA gegen Absturz

Für die Aus­führung von Arbeit­en mit Absturzge­fahr hat der Arbeit­ge­ber nach dem Arbeitss­chutzge­setz zunächst geeignete Absturzsicherun­gen auszuwählen. Stellt der Arbeit­ge­ber fest, dass tech­nis­che wie auch organ­isatorische Maß­nah­men nicht möglich sind, kann er auf indi­vidu­elle Maß­nah­men, wie z. B. Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen (PSA) gegen Absturz, zurück­greifen. Im Nach­fol­gen­den wird auf einige Randbe­din­gun­gen einge­gan­gen, die für die richtige Auswahl von PSA gegen Absturz und deren sichere Benutzung von Bedeu­tung sind.

Erste Voraus­set­zung zur sicheren Anwen­dung der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung ist das Vorhan­den­sein geeigneter Anschlagein­rich­tun­gen im jew­eili­gen Arbeits­bere­ich. Die richtige Auswahl und Anord­nung von Anschlagein­rich­tun­gen sollte deshalb bere­its bei der Pla­nung des Bauw­erks, unter Berück­sich­ti­gung der späteren Arbeit­en mit Absturzge­fahr erfolgen.
Je nach Art der Arbeit­en und Bauw­erks­gegeben­heit­en emp­fiehlt sich auch die Ver­wen­dung tem­porär ein­set­zbar­er Anschlagein­rich­tun­gen, die nach der Benutzung wieder ent­fer­nt wer­den. Darüber hin­aus kön­nen auch aus­re­ichend tragfähige Anschlag­möglichkeit­en an der Bauw­erk­skon­struk­tion, wie z. B. Träger, Rohre bei Mon­tagear­beit­en, genutzt wer­den (Abb. 1).
Für eine Sicherung großflächiger Absturzbere­iche sind in der Regel Anschlagkon­struk­tio­nen sin­nvoll, die par­al­lel zur Absturzkante mon­tiert sind (Abb. 2). Einze­lan­schlag­punk­te eignen sich auf Grund der Gefahr eines Pen­del­sturzes bzw. hoher unkalkulier­bar­er Fall­streck­en nur für die Sicherung in einem kleinen Arbeitsbereich.
Das richtige Absturzschutzsystem?
Für den Benutzer bieten sich unter­schiedliche per­sön­liche Absturz­schutzsys­teme an. Die Anwen­dung eines Rück­hal­tesys­tems ist dabei Auf­fangsys­te­men immer vorzuziehen. PSA zum Rück­hal­ten emp­fiehlt sich fast immer für Arbeits­bere­iche, die nicht direkt an ein­er Absturzkante liegen. Durch die richtige Anwen­dung eines Rück­hal­tesys­tems ist ein Sturz über eine Absturzkante prak­tisch ausgeschlossen.
Auf­fangsys­teme eignen sich für Arbeit­en unmit­tel­bar an der Absturzkante, z. B. Mon­tage- und Instand­hal­tungsar­beit­en. Bestandteile von Auf­fangsys­te­men sind z. B. Höhen­sicherungs­geräte, Verbindungsmit­tel mit Falldämpfer, mit­laufende Auf­fang­geräte ein­schließlich beweglich­er Führung. Diese Bestandteile dür­fen nicht miteinan­der kom­biniert wer­den. Dies gilt natür­lich nicht für den Auf­fang­gurt, der grund­sät­zlich in jedem Auf­fangsys­tem als Kör­per­hal­tevor­rich­tung ver­wen­det wer­den muss.
Zur Sicherung gegen Absturz bei Steigvorgän­gen (z. B. an Anten­nen­mas­ten, Schorn­steinen, Wind­kraftan­la­gen, Hochre­gal­lager und Schächt­en), wer­den häu­fig Steigschutzein­rich­tun­gen (mit­laufende Auf­fang­geräte ein­schließlich fes­ter Führung) genutzt, deren Führun­gen (Schiene/Drahtseil) in der Regel am Objekt bere­its fest instal­liert sind. Hier hat der Benutzer unbe­d­ingt zu beacht­en, dass er jew­eils das dazuge­hörige Auf­fang­gerät verwendet.
Die richtige Zuord­nung kann er anhand der Kennze­ich­nung von Führung und Auf­fang­gerät erken­nen sowie den Angaben in der Gebrauch­san­leitung entnehmen.
Beanspruchung der PSA-Bestandteile im Sturz­fall berücksichtigt?
Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung und Auswahl der PSA sind bei Auf­fang-sys­te­men die Beanspruchung der Aus­rüs­tung an der Absturzkante, die erforder­liche lichte Höhe und das Anprallen des Aufge­fan­genen an Teile des Bauw­erks mit einzubeziehen.
Die Beanspruchung der Aus­rüs­tung über eine Kante im Sturz­fall ist häu­fig nicht auszuschließen, deshalb hat der Benutzer beson­ders zu prüfen, für welche Kan­ten­beanspruchung die Aus­rüs­tung sich­er ver­wen­det wer­den kann. Hierzu ist unbe­d­ingt die Gebrauch­san­leitung des Her­stellers zu beachten.
Erforder­liche lichte Höhe unter­halb des Benutzers vorhanden?
Auf­fangsys­teme stellen sich­er, dass die Fangstoßkraft, die während des Auf­fangvor­gangs auf den Benutzer ein­wirkt, auf ein für den Men­schen erträglich­es Maß begren­zt wird. Hierzu wer­den u. A. Falldämpfer bzw. andere Energie absorbierende Elemente/Funktionen genutzt.
Dadurch ergeben sich je nach Auf­fangsys­tem, der Lage des Anschlag­punk­tes bzw. des Auf­fang­gerätes zur Posi­tion des Benutzers, unter­schiedliche Auffangstrecken.
Die Ver­wen­dung von Verbindungsmit­teln mit Falldämpfern ist z. B. erst ab 6,75 m lichter Höhe unter­halb des Benutzers sin­nvoll, wenn der Anschlag­punkt sich in Stand­platzebene direkt an ein­er Absturzkante befind­et (Abb. 3). Liegt der Anschlag­punkt z. B. einen Meter von der Absturzkante ent­fer­nt, reicht eine Höhe der Absturzkante von ca. 4,50 m aus, ohne dass die Gefahr des Auf­pral­lens des Benutzers auf den Boden besteht.
Die erforder­liche lichte Höhe ver­ringert sich noch mehr, wenn sich der Anschlag­punkt des Auf­fangsys­tems ober­halb des Benutzers befind­et. Angaben zur erforder­lichen licht­en Höhe kön­nen der Gebrauch­san­leitung zur Schutzaus­rüs­tung ent­nom­men werden.
Alleinar­beit zulässig/ Ret­tung gewährleistet?
Auf Grund der hohen Risiken für Leib und Leben nach Stürzen bei Arbeit­en, bei denen Auf­fangsys­teme ver­wen­det wer­den, sollte man grund­sät­zlich davon aus­ge­hen, dass eine zweite Per­son an der Arbeitsstelle erforder­lich ist. Durch den Sturz in ein Auf­fangsys­tem ist in der Regel immer von ein­er Hand­lung­sun­fähigkeit des Gestürzten/Aufgefangenen auszuge­hen. Die Anwe­sen­heit ein­er zweit­en Per­son ist damit beson­ders unter dem Aspekt der unverzüglichen Ein­leitung der Ret­tungs­maß­nah­men gefordert (s. Abb. 5). Damit kein so genan­ntes Hänge­trau­ma ein­tritt, muss län­geres bewe­gungslos­es Hän­gen im Gurt unbe­d­ingt ver­mieden wer­den (siehe auch Infoblatt „Not­fall­si­t­u­a­tion: Hänge­trau­ma“ des FA „Erste Hilfe“).
Etwas anders ist dies bei der Ver­wen­dung von Rück­hal­tesys­te­men zu bew­erten. Ein Sturz und die daraus fol­gende Hand­lung­sun­fähigkeit sind hier nicht zu unter­stellen, da bei bes­tim­mungs­gemäßer Benutzung die Absturzkante nicht erre­icht wer­den kann.
Genauere Infor­ma­tio­nen zur Bew­er­tung der Alleinar­beit bei Ver­wen­dung der PSA gegen Absturz sind in der BGI 515 „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen“ enthalten.
Aus­re­ichende und angemessene Unterweisung?
Damit die sichere Benutzung der PSA gewährleis­tet ist, hat der Arbeit­ge­ber die Beschäftigten während ihrer Arbeit­szeit aus­re­ichend und angemessen zu unter­weisen (§3 PSA-Benutzungsverord­nung i. V. mit §12 Arbeitss­chutzge­setz). Darüber hin­aus sind prak­tis­che Übun­gen unabdingbar.
Durch diese Übun­gen kann unter anderem das richtige Anle­gen eines Auf­fang­gur­tes und die sichere Umset­zung ein­er Ret­tungsmeth­ode sichergestellt werden.
Unter­weisun­gen müssen der aktuellen Gefährdungssi­t­u­a­tion angepasst sein und haben unter Berück­sich­ti­gung der Gebrauch­san­leitung des Her­stellers zu erfol­gen. Die Übun­gen sind unter ver­gle­ich­baren Arbeits­be­din­gun­gen mit geeigneter unab­hängiger zweit­er Sicherung durchzuführen. Min­destanforderun­gen an den Unter­weisenden sind in der BGI 515 „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen“ beschrieben.
PSA erfüllt die Beschaffenheitsanforderungen?
Der Her­steller von PSA gegen Absturz hat vor dem Inverkehrbrin­gen die grundle­gen­den Anforderun­gen der PSA-Richtlin­ie (89/686/EWG) zu beacht­en. Nach erfol­gre­ich­er EG-Bau­muster­prü­fung bestätigt er mit­tels CE-Kennze­ich­nung auf der Aus­rüs­tung die Kon­for­mität mit dieser Richtlin­ie (Abb. 4). Die bes­tim­mungs­gemäße Benutzung der Schutzaus­rüs­tung beschreibt er in der dazuge­höri­gen Infor­ma­tions­broschüre. Zur ein­deuti­gen Iden­ti­fizierung und Zuord­nung, wird jed­er lös­bare Bestandteil der PSA gegen Absturz entsprechend gekennze­ich­net. Diese Kennze­ich­nung enthält unter anderem Hin­weise auf den Her­steller, eine Typ­beze­ich­nung, Seri­en­num­mer und das Her­stel­lungs­jahr (Abb. 4).
Der Arbeit­ge­ber darf nach der PSA-Benutzungsverord­nung nur solche per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen ver­wen­den, die der PSA-Richtlin­ie entsprechen.
 
BG BAU Wolf­gang Schäper Kro­n­prinzen­straße 89 44135 Dortmund
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