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Rehabilitation entstammt dem mittellateinischen Wort rehabilitatio, d.h. Wiederherstellung. Laut der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind darunter alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, den Einfluss behindernder oder benachteiligender Umstände zu verringern. Einer der sieben Rehabilitationsträger in Deutschland ist die gesetzliche Unfallversicherung.
Antje Didlaukat
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallkassen und Berufsgenossenschaften) sind für die gesamte Rehabilitation bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Die Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, „mit allen geeigneten Mitteln“, d.h. mit allen der Rehabilitation förderlichen Mitteln, frühzeitig zu handeln. Vorrangig ist die bestmögliche medizinische Versorgung der Verletzten oder Erkrankten in Verbindung mit der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. Eine Leistung beispielsweise in Form einer Rente wird grundsätzlich erst dann gewährt, wenn alle Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Es gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente.“ Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass weitere Rehabilitationsleistungen auch nach Rentenbeginn erbracht werden, falls dies noch oder wieder erforderlich ist. In der Phase der Rehabilitation gewähren die Versicherungsträger darüber hinaus auch Entgeltersatzleistungen (Verletzten- bzw. Übergangsgeld). Im Rahmen der Rehabilitation unterscheidet man insbesondere drei Bereiche: die medizinische, die berufliche sowie die soziale Rehabilitation.
Medizinische Rehabilitation
Die Unfallversicherungsträger stellen ein leistungsfähiges System zur Verfügung, um die Versicherten in geeigneter Weise nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) zu versorgen. Die Berufsgenossenschaften unterhalten dazu beispielsweise Eigeneinrichtungen – die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken.
In Deutschland gibt es neun Unfallkliniken, sieben Sonderstationen, zwei Kliniken für Berufskrankheiten sowie drei Unfallbehandlungsstellen. Diese Einrichtungen weisen sowohl bezogen auf die medizinische Qualifikation der dort tätigen Fachkräfte als auch auf die medizinisch-technische Ausstattung einen besonders hohen Standard auf. Versicherte, bei denen eine stationäre Behandlung erforderlich ist, werden daher in eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in Krankenhäuser eingewiesen, die von den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften für die Behandlung Unfallverletzter zugelassen worden sind.
Eine Schlüsselposition insbesondere bei der ambulanten Akutversorgung hat der Durchgangsarzt. Dieser ist aufgrund seiner unfallmedizinischen Qualifikation und den personellen sowie technischen Voraussetzungen in besonderer Weise auf Unfallverletzungen spezialisiert. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation können neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, unter anderem die Verordnung von Krankengymnastik, Sprach- oder Bewegungstherapie, die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, aber auch die häusliche Krankenpflege sein. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden bis zur Höhe der Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechts übernommen. Die Unfallversicherungsträger kommen im Übrigen auch für die Reisekosten auf.
Berufliche Rehabilitation
Für die berufliche Wiedereingliederung der Versicherten sind in den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften speziell ausgebildete Berufshelfer/ Rehabilitationsberater (Reha-Berater) zuständig. Sie beraten den Versicherten bereits während des stationären Aufenthalts über die künftig bestehenden beruflichen Möglichkeiten und Wege. Einrichtungen mit mehr als 100 Schwerverletzten im Jahr werden regelmäßig einmal pro Woche von einem Berufshelfer/ Reha-Berater besucht (Regelbesuch). Ist die Anzahl der Schwerverletzten geringer, erfolgt der Besuch bei besonderen Anlässen (Anlassbesuch). Erreicht werden kann die berufliche Wiedereingliederung durch zusätzliche Vorkehrungen, die am alten Arbeitsplatz getroffen werden und es ermöglichen sollen, die Verletzten auf Dauer wieder einzugliedern. Ist die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht mehr möglich, werden Maßnahmen zur Berufsfindung, die Arbeitserprobung, aber auch Umschulungen und Fort- und Ausbildungen angeboten, um dem Versicherten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung wieder berufliche Perspektiven zu eröffnen. Seit dem 01.08.2009 stellen die sechs Landesverbände der gesetzlichen Unfallversicherung mit „job.bg“ eine spezielle Arbeitsvermittlung für Rehabilitanden zur Verfügung. Die Versicherten werden individuell betreut und die Arbeit der einzelnen Träger der Unfallversicherung u.a. durch den Service einer softwaregestützten Internetstellensuche unterstützt. Die potentiellen Arbeitgeber werden hier schon frühzeitig über finanzielle Förderung – wie Eingliederungshilfen oder Lohnkostenzuschüsse – informiert. Die Anlaufstellen gibt es bei allen Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Düsseldorf, Mainz, Heidelberg, Hannover, Berlin und München. Für Versicherte und Arbeitgeber ist der Service von job.bg übrigens kostenfrei.
Soziale Rehabilitation
Eine ganz entscheidende Bedeutung für die Verletzten hat die Rückkehr in ihren Alltag und ihr soziales Umfeld. Auch dabei unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Versicherten. Das Leistungsspektrum umfasst z.B. auch die Wohnungshilfe. Sie ist grundsätzlich zu gewähren, wenn der Versicherte in der bisherigen Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht bzw. nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausführen oder seine Wohnung nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreichen oder verlassen kann. Die vorhandene Wohnung kann den Bedürfnissen des Versicherten angepasst oder aber auch eine behindertengerechte Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Es besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen außerdem ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, d.h. die Übernahme der Kosten für den Umbau eines KFZ, für die Beschaffung eines neuen bzw. die Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Eine weitere ergänzende Leistung der Rehabilitation ist auch der Rehabilitationssport. Hier wird versucht mit Sport die Ausdauer, Koordination, Flexibilität, Kraft oder auch psychische Leistungsfähigkeit des Versicherten zu verbessern. Für die Rehabilitation der Betroffenen ist Sport sowohl physisch als auch mental ganz besonders wichtig.
Persönliches Budget
Versicherte können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft grundsätzlich auch als Persönliches Budget erhalten. Diese andere Form der Leistungserbringung dient der Förderung der Selbstbestimmung. Voraussetzung ist, dass ein Bedarf für die Leistungen besteht, diese budgetfähig sind und eine Erbringung in Form von Geld sinnvoll ist. Dies prüfen die zuständigen Unfallversicherungsträger nach der Antragsstellung durch den Versicherten. Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation wird in der Regel die Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht sachgerecht sein. Bei Fragen zum Persönlichen Budget kann der Reha-Manager oder Berufshelfer Auskünfte erteilen.
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