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Schnelle Hilfe

Sicherheitsnotduschen für Labor und Industrie
Schnelle Hilfe

Wo Unfälle durch Feuer oder den Kon­takt mit Säuren, Lau­gen und Lösemit­teln sowie anderen Chemikalien dro­hen, ist das Abspülen mit Wass­er eine wichtige Erste-Hil­fe-Maß­nahme. Bei Augen­ver­let­zun­gen kann aus­giebiges Spülen von min­destens 15 Minuten oft Schlim­meres ver­hin­dern. Für eine sofor­tige Erste Hil­fe müssen geeignete und funk­tion­stüchtige Sicher­heit­snot­duschen schnell erre­ich­bar sein.

Her­rn Wolf­gang Hübot­ter Fachjour­nal­ist Gluck­weg 20 48147 Mün­ster BROEN Arma­turen GmbH Dipl.-Ing. Thomas Gas­dorf Indus­tries­traße 8 4579 Gernsheim

Klar geregelt ist dies bei Lab­o­ra­to­rien in den Richtlin­ien für Lab­o­ra­to­rien BGR 120 der Beruf­sgenossen­schaft der chemis­chen Indus­trie, die im Rah­men des Regel­w­erks der Gemein­de­un­fal­lver­bände entwick­elt (GUV‑R 120) und so in die Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 526) über­nom­men wur­den. Dort sind vorgeschrieben:
  • Eine Kör­per­dusche am Ausgang.
  • Eine Augen­dusche entwed­er im Bere­ich der Kör­per­dusche oder von Ausgussbecken.
Spezielle Arma­turen
An Funk­tion und Leis­tung wer­den hohe Anforderun­gen gestellt, so dass nur speziell aus­gelegte Ein­rich­tun­gen in Frage kom­men, die voll die Min­destanforderun­gen der DIN EN 15154 erfüllen. Die dort im Einzel­nen geforderten tech­nis­chen Details von Sicher­heit­snot­duschen find­en sich im Teil 1 für Kör­per­duschen und Teil 2 für Augen­duschen. Der Gel­tungs­bere­ich von Teil 1 Kör­per­duschen zielt speziell auf den Ein­satz in Lab­o­ra­to­rien. Teil 2 für Augen­duschen umfasst alle Arma­turen mit Anschluss an die Wasserversorgung.
Han­del­sübliche für Bad und WC aus­gelegte Duschen, Brausen oder Wasserkräne sind genau­so wenig geeignet, wie solche Lösun­gen, bei denen nur einzelne Kom­po­nen­ten den Anforderun­gen der EN angepasst wur­den. Auf der sicheren Seite ist ein Anwen­der erst bei Sys­te­men, die bezüglich Kon­struk­tion, Mate­ri­alien und Arbeitsweise voll auf den sofor­ti­gen Ein­satz als Nothil­feein­rich­tung und die zuge­höri­gen Rah­menbe­din­gun­gen aus­gelegt sind.
Effek­tives Spülen
Zu Kör­per­duschen gehört ein exak­tes Strahlbild genau­so wie eine Min­dest­menge beim Durch­fluss. Auch muss die Armatur von ver­let­zten Per­so­n­en ein­fach und schnell in Gang zu set­zen sein und darf nicht selb­st­tätig schließen.
Bei Augen­duschen ist beson­ders wichtig, dass der Spül­strahl kon­stant und unab­hängig vom Leitungs­druck fließt und erst in ein­er Höhe von 10 bis 30 cm umkippt, damit die Augen opti­mal abge­spült wer­den kön­nen. Die Augen müssen mit bei­den Hän­den offen zu hal­ten sein.
Andere Arbeit­splätze
Bei Arbeit­splätzen, die nicht den Spez­i­fika­tio­nen für Labore unter­liegen, gel­ten die Bes­tim­mungen der Gefahrstof­fverord­nung 2005 und der einzel­nen TRGS. So ste­hen vor der Ein­rich­tung von Sicher­heit­snot­duschen fol­gende Schritte an:
  • Erfas­sung der einge­set­zten Gefahrstoffe (Altbe­stand­sauf­nahme und Neubeschaf­fung) und Beschaf­fung des zuge­höri­gen EG Sicherheitsdatenblattes.
  • Gefährdungser­mit­tlung und ‑beurteilung.
  • Fes­tle­gung von Schutz­maß­nah­men und Verhaltensregeln.
  • Ver­hal­tensregeln im Gefahrfall.
  • Bes­tim­mung der Erste Hilfe-Maßnahmen.
  • Erstel­lung entsprechen­der Betriebsanweisungen.
Opti­maler Standort
Darauf auf­bauend sind die jew­eili­gen räum­lichen Gegeben­heit­en zu beurteilen, die benötigte Anzahl an Duschen sowie deren Typ festzule­gen und die Stan­dort­wahl zu tre­f­fen. Sicher­heit­snot­duschen müssen so ein­fach und so schnell wie möglich von allen gefährde­ten Per­so­n­en erre­ich­bar sein. Der Weg von den gefährde­ten Arbeit­splätzen sollte nicht länger als 5 Sekun­den dauern. Je gefährlich­er die Stoffe sind, mit denen umge­gan­gen wird, desto schneller soll­ten die Not­dusch­enein­rich­tun­gen zu erre­ichen sein. Wie bei Laboren bieten sich für die Auf­stel­lung zen­trale Stellen an (z. B. für Kör­per­duschen der Bere­ich von Türen, für Augen­duschen der Bere­ich von Aus­guss­beck­en). Der Zugang dazu ist ständig freizuhalten.
Viele Gefahren­bere­iche
Neben Labor, Tech­nikum, Pro­duk­tion­sstät­ten und Umschlag­plätzen sind weit­ere Gefahren­bere­iche z. B. auch in Schulen, Uni­ver­sitäten, Großküchen und Schif­f­en zu find­en. Auch emp­fiehlt sich die geschilderte Vorge­hensweise eben­falls für Arbeit­splätze, an denen Holz oder Met­alle ver­ar­beit­et wer­den oder wo Stäube auftreten. Hier sind beson­ders die Augen gefährdet.
Kennze­ich­nung
Die Stan­dorte von Kör­per­duschen sind mit dem Ret­tungsze­ichen für Erste-Hil­fe-Ein­rich­tun­gen E05 zu kennze­ich­nen. Die von Augen­duschen mit dem Zeichen E06. Durch Kom­bi­na­tion der Ret­tungsze­ichen mit den passenden Rich­tungspfeilen wer­den die Wege zu den Sicher­heit­snot­duschen ausgewiesen.
Bei der Auf­stel­lung von Flucht- und Ret­tungsplä­nen (gemäß § 55 Arbeitsstät­ten­verord­nung) sind die Kennze­ich­nun­gen für Stan­dorte von Erste-Hil­fe-Ein­rich­tun­gen mit aufzunehmen. (Siehe dazu: Unfal­lver­hü­tungsvorschrift GUV‑V A 8 „Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung am Arbeitsplatz).
Beson­dere Anforderun­gen bei der Installation
Sicher­heit­snot­duschen sind mit Trinkwass­er oder Wass­er ähn­lich­er Qual­ität zu speisen. Bei Trinkwass­er fall­en die Anla­gen unter das Lebens­mit­telge­setz, so dass nur entsprechend geeignete und zuge­lassene Bauteile, Appa­rate und Werk­stoffe einge­set­zt wer­den dür­fen. So ist bei Instal­la­tion­sar­beit­en und bei der Auswahl geeigneter Pro­duk­te das entsprechende Regel­w­erk der DVGW (Deutsche Vere­ini­gung des Gas- und Wasser­fachs) einzuhalten.
Durch Wartun­gen Funk­tion sicherstellen
Sicher­heit­snot­duschen sind regelmäßig, das heißt min­destens ein­mal pro Monat auf zuver­läs­sige Funk­tion und Arbeitsweise hin zu über­prüfen. Darüber hin­aus soll­ten bere­its vorhan­dene Ein­rich­tun­gen zusät­zlich zu den monatlichen Über­prü­fun­gen ein­mal jährlich umfassend auf ord­nungs­gemäße Arbeitsweise und Ausstat­tung hin inspiziert und gewartet wer­den. Das hat durch eine in Wartung und Inspek­tion von Not­duschen sachkundi­ge Per­son zu erfol­gen, die auch betrieb­s­fremd sein kann.
Diese Über­prü­fung sollte in Abstim­mung mit der ein­mal pro Jahr (nach TRGS, Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe 400, 4.2(2)) geforderten Fortschrei­bung des Gefahrstof­fverze­ich­niss­es erfol­gen. Daraus ist abzuleit­en, dass min­destens ein­mal jährlich durch den Sicher­heits­beauf­tragten zu über­prüfen ist, ob das Erste-Hil­fe-Sys­tem den aktuellen Anforderun­gen entspricht oder ob Änderun­gen oder Ergänzun­gen notwendig sind. Hin­sichtlich der Aus­rüs­tung mit Not­duschen heißt das: Über­prüfen, ob Arbeit­en und/oder Arbeit­splätze dazugekom­men sind, bei denen für Erste-Hil­fe-Maß­nah­men Sicher­heit­snot­duschen benötigt wer­den. Nur wenn bei der Ein­rich­tung, Kon­trolle und Pflege von Sicher­heit­snot­duschen alle notwendi­gen Stan­dards einge­hal­ten wer­den, ist eine sofor­tige Nothil­fe gewährleistet.
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