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Sicherer Umgang mit Gasflaschen

Transport, Lagerung, Bereitstellung und Entleerung Teil 2
Sicherer Umgang mit Gasflaschen

Nach­dem der erste Teil des Artikels Bezug genom­men hat auf die Rechtsvorschriften und Regeln, die Kennze­ich­nung und Prü­fung sowie das manuelle Bewe­gen und den inter­nen Trans­port von Gas­flaschen, beschäftigt sich der zweite Teil mit ihrem Trans­port in Kraft­fahrzeu­gen, ihrer Lagerung, Bere­it­stel­lung und Entleerung.

Transport von Kleinmengen in Kraftfahrzeugen

Eigentlich gehört der Trans­port in Kraft­fahrzeu­gen nicht zum „Betreiben“, soll aber auf­grund der immer wieder erschreck­enden Vor­fälle trotz­dem in aller Kürze hier erläutert werden.
Einige Explo­sio­nen von Kraft­fahrzeu­gen aus jüng­ster Zeit bele­gen die Gefährlichkeit des Trans­portes mit ungenü­gend gesicherten Flaschen in geschlosse­nen und unbelüfteten Fahrzeu­gen. Dabei reichte die Energie der beim elek­trischen Türöff­nen beziehungsweise Schaltkon­takt der Innen­raum­beleuch­tung ent­stande­nen Funken z.B. zur Zün­dung eines Acetylen-Luft-Gemis­ches im Fahrzeug­in­nern mit Sicher­heit aus (siehe Bild).
Der Trans­port in Klein­trans­portern ohne getren­nten Lader­aum und Per­so­n­enkraft­fahrzeu­gen sollte nur in Aus­nah­me­fällen und unter Beach­tung beson­der­er Vor­sichts­maß­nah­men erfol­gen. Der Trans­port z. B. in Anhängern ist immer vorzuziehen.
Fol­gende Min­destvo­raus­set­zun­gen sind beim Trans­port von Gas­flaschen unter­halb der Frei­gren­ze (Faus­tregel: Mit bis zu sechs großen Gas­flaschen, jedoch nicht giftig, ist man immer unter­halb der Frei­gren­ze) nach Gefahrgutvorschrift in Klein­trans­portern oder Per­so­n­enkraft­fahrzeu­gen auf jeden Fall zu beachten:
  • Vor Antritt der Fahrt: Bevor die Gas­flaschen in das Fahrzeug geladen wer­den, sind die Druck­min­der­er und son­stige Arma­turen von den Flaschen­ven­tilen abzuschrauben. Ins­beson­dere bei Flaschen für brennbare oder giftige Gase ist die Dichtheit der Ven­tile zu über­prüfen. Alle Flaschen­ven­tile sind durch Auf­schrauben von Flaschenkap­pen vor Beschädi­gung zu schützen. Immer erst vor Antritt der Fahrt das Fahrzeug beladen!
  • Ladungssicherung: Um zu ver­hin­dern, dass beim Brem­sen, Kur­ven fahren oder auch bei Unfällen die Gas­flaschen selb­st beschädigt wer­den oder anderes Ladegut beschädi­gen, sind sie durch geeignete Mit­tel zu sich­ern. Bewährt als Ein­rich­tun­gen zur Ladungssicherung haben sich zum Beispiel spannbare Gurte, die an genü­gend sta­bilen Fahrzeugteilen befes­tigt wer­den müssen. In der Nähe der Stirn­wand des Fahrzeuges sind die Gas­flaschen in jedem Falle quer zur Fahrtrich­tung (ste­hend oder liegend) zu laden.
  • Lüf­tung: Wenn eine aus­re­ichende Lüf­tung durch Lüf­tungsöff­nun­gen wie zum Beispiel Kiemenöff­nun­gen erre­icht wird, dür­fen aus­nahm­sweise auch geöffnete Fen­ster oder ein geöffneter Kof­fer­raumdeck­el zur Lüf­tung ver­wen­det werden.
  • Es gilt immer (auch pri­vat und bei nicht brennbaren Gasen) absolutes Rauchver­bot. Weit­er­hin muss im gewerblichen Bere­ich min­destens ein 2 kg Feuer­lösch­er vorhan­den sein.
  • Nach der Fahrt: Aus Klein­trans­portern und Pkw-Kof­fer­räu­men sind die Gas­flaschen sofort nach der Fahrt zu ent­laden, da im Stand keine aus­re­ichende Lüf­tung gewährleis­tet wer­den kann.
Für den Klein­men­gen­trans­port von Gas­flaschen hat das Insti­tut für Arbeitss­chutz der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung die sog. ToxBox entwick­elt, einen dicht­en Trans­port­be­häl­ter mit Belüf­tungssys­tem. Die Zwangs­belüf­tung erfol­gt über eine Vor­rich­tung, die in die herun­terge­lassene hin­tere Seit­en­scheibe des Fahrzeugs eingek­lemmt wird. Sie sorgt dafür, dass die Luft durch den Trans­port­be­häl­ter strömt.

Lagerung

Bevor konkret die wichtig­sten notwendi­gen Maß­nah­men bei der Lagerung, also dem Bevor­rat­en von Gas­flaschen, beschrieben wer­den, sollen vor­ab im Sinne ein­er Gefährdungs­beurteilung die möglichen Gefahren aufgezeigt wer­den. Über diese Gefahren erschließt sich dann sehr schnell der Zweck der Schutz­maß­nah­men und deren prak­tis­che Umsetzung.
Die möglichen Gefahren sind:
  • Hitzeein­wirkung, die im schlimm­sten anzunehmenden Fall z.B. durch einen hefti­gen Umge­bungs­brand zum Bersten der Gas­flaschen führen könnte,
  • mech­a­nis­che Beschädi­gung der Gas­flaschen, die z.B. durch das Anfahren mit einem Kraft­fahrzeug her­vorgerufen zu ein­er Leck­age und dem Aus­tritt von gefährlichen Gasen führen könnte,
  • Dieb­stahl und Van­dal­is­mus, eine Gefahr, die auf keinen Fall unter­schätzt wer­den darf,
  • Aus­tritt von mitunter gefährlichen Gasen z.B. auf­grund defek­ter oder manip­uliert­er Ven­tile, was z.B. bei brennbaren Gasen zur Bil­dung ein­er explo­sion­s­ge­fährden­den Atmo­sphäre führen kön­nte und
  • umfal­l­ende Gas­flaschen, die Mitar­beit­er gefährden könnten.
Immer wieder kommt es ins­beson­dere bei Großbrän­den zum Bersten von Gas­flaschen auf­grund von mas­siv­er Hitzeein­wirkung. Gas­flaschen sind, abhängig von dem Aggre­gatzu­s­tand des Inhaltes mehr oder weniger empfind­lich gegen Hitzeein­wirkung. Bei druck­ver­flüs­sigten Gasen beste­ht im ungün­stig­sten Fall, d.h. die Gas­flasche ist voll, ab ca. 100 °C die Gefahr des hydraulis­chen Berstens.
Sog­ar Gas­flaschen mit Sicher­heit­sein­rich­tun­gen gegen Über­druck wie z.B. Kohlen­diox­id und Propan sind gefährdet, da unter extremer Hitzeein­wirkung der Über­druck nicht schnell genug abge­führt wer­den kann. Auf­grund dessen sollen daher u.a. ins­beson­dere Propan­gas­flaschen immer ste­hend gelagert werden.
Der Schutz vor unge­woll­ter Hitzeein­wirkung wird bei der Lagerung im Freien durch einen Schutz­ab­stand zu gefährlichen Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen mit hoher Brand­last gewährleis­tet. Dieser beträgt gem. TRGS 510 mind. 5 m und kann durch eine mind. 2 m hohe Schutzwand aus nicht­brennbarem Mate­r­i­al reduziert wer­den. Der Schutz vor Sonnene­in­strahlung durch eine Über­dachung ist gem. Vorschriften­lage nicht notwendig. Erfol­gt die Lagerung in einem Raum, beste­hen brand­schutztech­nis­che Anforderun­gen an Boden, Dach und angren­zende Räume. Im Lager­raum dür­fen keine poten­ziellen Brand­las­ten wie z. B. Holz oder Papi­er gelagert wer­den. Brand­schutzein­rich­tun­gen wie z.B. Feuer­lösch­er und Alarmierung­sein­rich­tun­gen sind entsprechend der Lager­größe vorzusehen.
Vor mech­a­nis­ch­er Beschädi­gung der Gas­flaschen muss ein entsprechend den Umge­bungs­be­din­gun­gen wie z.B. dem Verkehrsaufkom­men mit Lastkraft­wa­gen oder Flur­förder­fahrzeu­gen dimen­sion­iert­er Anfahrschutz schützen. So kann in Bere­ichen ohne nen­nenswerte mech­a­nis­che Gefahren die Lagerung z.B. in Gas­flaschen­palet­ten bere­its aus­re­ichend sein.
Keine neue Forderung ist der wirk­same Schutz gegen Dieb­stahl der Gas­flaschen, ins­beson­dere wenn es sich um gefährliche Gase han­delt. Grund­sät­zlich gilt gem. Verkehrssicherungspflicht: Je höher das Gefahren­po­ten­tial, desto hochw­er­tiger müssen die Sicherungs­maß­nah­men sein. Neu sind konkrete Forderun­gen der TRGS 510 (hier ein prax­is­na­her Fach­beitrag zur TRGS 510) z.B. bei genehmi­gungs­bedürfti­gen Lagern für tox­is­che Gase nach Ein­bruch­meldean­la­gen oder ständi­ge Überwachung durch einen Werkschutz.
Bere­iche mit möglich­er Gefährdung durch brennbare oder giftige Gase sind so genan­nte Schutzbere­iche. Bei ord­nungs­gemäßer Lagerung von Druck­gas­flaschen im Freien sind keine Schutzbere­iche und auch keine explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­iche (Ex-Zone) auszuweisen. Druck­geräte im geschlosse­nen Zus­tand sind auf Dauer tech­nisch dicht (vgl. BGR 104 bzw. TRBS 2152). Die Bil­dung ein­er gefährlichen explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre ist nicht möglich, solange am Ent­nah­meven­til nicht manip­uliert bzw. hantiert wird. Bei der Lagerung in geschlosse­nen Räu­men sind Schutzbere­iche in Abhängigkeit der Raum­größe, Gasart und ‑dichte sowie der Lüf­tungssi­t­u­a­tion festzulegen.
Gas­flaschen dür­fen nicht in unterirdis­chen Räu­men (Aus­nah­men für bes­timmte Gase in kleinen Men­gen möglich), in Trep­pen­räu­men, Fluren, engen Höfen sowie Durchgän­gen und Durch­fahrten oder in deren unmit­tel­bar­er Nähe, in Gara­gen und in Arbeit­sräu­men gelagert wer­den. Gas­flaschen müssen im Lager sich­er in Palet­ten oder in Grup­pen auf eben­em Boden stehen.

Bereitstellung

Wenn gefüllte Gas­flaschen an den zum Entleeren vorge­se­henen Stellen als Reserve an Ent­nah­meein­rich­tun­gen angeschlossen sind oder zum Anschluss bere­it­ge­hal­ten wer­den, spricht der Geset­zge­ber von „Bere­it­stel­lung“. Die Bere­it­stel­lung erfol­gt immer unter der Prämisse, dass diese für den Fort­gang der Arbeit­en auch erforder­lich ist oder ein baldiger Abtrans­port erwartet wird. Liegt diese nicht vor, müssen die Forderun­gen zur Lagerung mit aller Kon­se­quenz umge­set­zt werden.
Die Anzahl der bere­it­gestell­ten Gas­flaschen darf die der angeschlosse­nen nicht über­schre­it­en. Für die Bere­it­stel­lung in Verkauf­s­räu­men gel­ten beson­dere Aus­nah­men, die in der Anlage 2 der TRGS 510 geregelt sind.
Es gel­ten bei der Bere­it­stel­lung die schon genan­nten Grun­dregeln wie z.B. die oft ver­nach­läs­sigte Sicherung gegen Umfallen.

Entleerung

Wenn Gas­flaschen mit Ent­nah­meein­rich­tun­gen ver­bun­den sind und Gase ent­nom­men wer­den kön­nen, wird von der Entleerung oder von dem „Betreiben“ gesprochen. Die Gas­flasche befind­et sich dabei entwed­er unmit­tel­bar am Arbeit­splatz oder an einem speziell ein­gerichteten Entleerungsstand.
Waren bis zu diesem Abschnitt die Sicher­heit­sregeln weitest­ge­hend unab­hängig von den Gasarten, muss bei dem Betrieb der Gasver­sorgung die Gasart sehr wohl bei den sicher­heit­stech­nis­chen Über­legun­gen berück­sichtigt werden.
In diesem Abschnitt wer­den nur grund­sät­zliche, für alle Gasarten gültige Forderun­gen zum Schutz aller Beteiligten zusammengefasst.
Im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung soll­ten fol­gende mögliche Gefahren betra­chtet werden:
  • Unge­woll­ter Gasaus­tritt, der zur unmit­tel­baren oder späteren Gefährdung führt,
  • betrieb­s­be­d­ingter Gasaus­tritt z.B. über Sicherheitsventile,
  • Arbeit­en an druck­beauf­schlagtem Equip­ment wie z.B. Arma­turen und Schläuchen,
  • gasspez­i­fis­che Gefahren wie z.B. der Sauer­stoff­brand oder die Bil­dung ein­er explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre im Rohrleitungssystem
  • und das unbe­ab­sichtigte Rück­strö­men oder Umfüllen in angeschlossene Gasflaschen.

Verwechslungen ausschließen

Und es passiert doch! Trotz oft unter­schiedlich­er Ven­ti­lan­schlüsse und aus­re­ichen­der Kennze­ich­nung der Gas­flaschen wer­den lei­der immer wieder Gas­flaschen mit Gewalt oder Ideen­re­ich­tum falsch angeschlossen. Zu prüfen ist nicht nur, ob die richtige Gasart vor­liegt, son­dern auch ob z.B. eine mit 200 oder 300 bar Füll­druck vor­liegende Gas­flasche angeschlossen wer­den soll.
Sicher­heit­stech­nisch sehr kri­tisch sind Adapter, die unter­schiedliche Ven­ti­lan­schlüsse, eine wesentliche Sicher­heit­sein­rich­tung bewusst außer Kraft setzen.

Equipment der Gasversorgungsanlage

Bevor eine Gasver­sorgung­sein­rich­tung in Betrieb genom­men wird, muss sich­er gestellt sein, dass sämtlich­es Equip­ment für den Betrieb­s­druck, die Gasart und den Aggre­gatzu­s­tand geeignet ist und sich in einem sicher­heit­stech­nisch ein­wand­freien Zus­tand befind­et. Dies gewährleis­tet nur die fach­män­nis­che Instal­la­tion und eine regelmäßige Prü­fung gem. Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, Betr­SichV, aller Arma­turen, Sicher­heit­sein­rich­tun­gen, Rohrleitun­gen und Schläuchen, denen auf­grund der Anfäl­ligkeit in Verbindung mit dem hohen Gefahren­poten­zial ein beson­deres Augen­merk gilt.
Die im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ermit­tel­ten Prüf­fris­ten sind in der Regel vom Betreiber, da es sich mehrheitlich um nicht überwachungs­bedürftige Arbeitsmit­tel han­delt, selb­st festzule­gen. Unter­stützung bieten hier Her­steller- bzw. Gase­fir­men und Ver­band­sempfehlun­gen wie z.B. der DVS Leit­faden 0221 mit konkreten Vorschlä­gen zu wiederkehren­den Prüfungen.

Unbeabsichtigtes Umfüllen

Wenn über einen aus­re­ichen­den Zeitraum zwis­chen zusam­mengeschlosse­nen Gas­flaschen mit ver­flüs­sigten Gasen unter­schiedliche Tem­per­a­turen beste­hen, kön­nen einzelne Gas­flaschen gefährlich über­füllt wer­den. Zusam­mengeschal­tete Gas­flaschen mit ver­flüs­sigten Gasen dür­fen bis zur völ­li­gen Entleerung nur mit geöffneten Ven­tilen betrieben wer­den, wobei auf keinen Fall einzelne Flaschen ein­er Bat­teriean­lage abges­per­rt wer­den dür­fen. Die Gas­flaschen müssen jed­erzeit unter gle­ichen Tem­per­a­ture­in­flüssen betrieben wer­den, wobei bei einem Flaschen­wech­sel immer alle Gas­flaschen ein­er Ein­heit auszu­tauschen sind.

Dichtheit

Gasan­la­gen sind grund­sät­zlich so zu betreiben, dass sie bei den auf Grund der vorge­se­henen Betrieb­sweise zu erwartenden mech­a­nis­chen, chemis­chen und ther­mis­chen Beanspruchun­gen tech­nisch dicht bleiben.
Gasan­la­gen gel­ten als auf Dauer tech­nisch dicht, wenn sie auf­grund ihrer Kon­struk­tion tech­nisch dicht bleiben oder ihre tech­nis­che Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleis­tet wird. Somit bes­timmt die Errich­tung der Gasan­lage maßge­blich den späteren Wartungs- und Überwachungsaufwand.
Auf Dauer tech­nisch dichte Anla­gen- und Aus­rüs­tung­steile sind z.B. gem. BGR 104 geschweißte Anla­gen­teile oder met­allisch dich­t­ende Verbindun­gen, ausgenom­men Schneid- und Klemm­ringverbindun­gen, in Leitun­gen größer als DN 32.
Umfang und Häu­figkeit für die Überwachung richt­en sich nach der Art der Verbindung, Betrieb­sweise, Beanspruchung sowie Zus­tand und Eigen­schaften der Stoffe. Für die Überwachung kann z.B. die Bege­hung der Anlage mit schaum­bilden­dem Leck­such­mit­tel oder mit mobilen Leck­anzeigegeräten bzw. trag­baren Gaswarnein­rich­tun­gen aus­re­ichend sein. Selb­stver­ständlich muss das Überwachung­sprozedere schriftlich geregelt und angewiesen sein.
Zu beacht­en sind weit­er­hin fol­gende Grun­dregeln zur Dichtheit:
  • vor dem Anschließen z.B. von Han­dan­schlüssen immer das Vorhan­den­sein ein­er geeigneten und unbeschädigten Dich­tung prüfen
  • nach der Her­stel­lung ein­er Verbindung, z.B. dem Anschließen ein­er Gas­flasche immer die Dichtheit prüfen
  • in län­geren Arbeitspausen und nach Arbeit­sende soll­ten Flaschen­ven­tile geschlossen werden
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