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Ladungssicherung beim Winterdiensteinsatz

So hält der Streuautomat
Ladungssicherung beim Winterdiensteinsatz

Auch wenn Stre­ufahrzeuge ihre Ladung ver­lieren dür­fen, die eigentliche Streumas­chine ist damit nicht gemeint. Ver­ant­wortliche, also der Unternehmer beziehungsweise Fahrzeughal­ter und Fahrer müssen auf einige Dinge acht­en, um ein Ver­rutschen des Streuau­to­mat­en zu ver­hin­dern und um die Vor­gaben der Straßen­verkehrsor­d­nung (StVO) zu erfüllen.

Streumaschi­nen sind Ladung. Häu­fig allerd­ings Ladung mit einem erhe­blichen Gewicht. Ein gefüll­ter Streuau­tomat für größere Fahrzeuge wiegt zwis­chen zehn und 15 Ton­nen und hat einen hohen Schw­er­punkt. Um ein solch­es Gerät sich­er und im Ein­klang mit der StVO trans­portieren zu kön­nen, müssen beim Träger­fahrzeug und bei der Streumas­chine selb­st einige wichtige Rah­menbe­din­gun­gen erfüllt sein. Lei­der ist dies nicht immer der Fall.
Zur Sicherung der Ladung gibt es mehrere geeignete Ver­fahren. Am sich­er­sten ist eine form­schlüs­sige Ver­ladung. Ist das Ladegut – in dem Falle die Streumas­chine – unter Berück­sich­ti­gung des Lastverteilungs­planes fest und form­schlüs­sig mit dem Fahrzeug ver­bun­den, so sind nor­maler­weise alle wichti­gen Kri­te­rien erfüllt.
Diesen Form­schluss kann man mit Hak­en­sys­te­men, mit fes­ter oder auch mit flex­i­bler Ver­schraubung an dem Fahrzeu­grah­men oder auch mit einem Direk­tzur­rver­fahren erreichen.
Häu­fig wird aber ein kraftschlüs­siges Sicherungsver­fahren, das „Niederzur­ren“ gewählt. Dies deshalb, weil die einge­set­zten Fahrzeuge Alleskön­ner sein müssen um wirtschaftlich betrieben wer­den zu kön­nen. Sie sind ganzjährig beim Trans­port von diversen Gerätschaften oder von Schüttgütern im Ein­satz. Im Som­mer wer­den sie mit Anbaugeräten für die Grünpflege kom­biniert und im Win­ter wer­den dann Streube­häl­ter und Streuau­to­mat­en aufgebaut.
Befes­ti­gungs-Kom­po­nen­ten oft nicht aufeinan­der abgestimmt
Eine wirkungsvolle Sicherung durch ein Zur­rver­fahren (sowohl Direkt- als auch Niederzur­ren) kann nur dann erre­icht wer­den, wenn sowohl die Lade­fläche (Fahrzeu­gauf­bau) als auch die Streumas­chine über geeignete Befes­ti­gungsmöglichkeit­en ver­fü­gen. Und hier begin­nen die Prob­leme, weil die einzel­nen Kom­po­nen­ten häu­fig nicht aufeinan­der abges­timmt sind. Auch haben viele Her­steller von Streumaschi­nen in der Ver­gan­gen­heit keine ver­lässlichen Vor­gaben zur Ladungssicherung gemacht, obwohl sie im Rah­men ihrer Pro­duk­tver­ant­wor­tung für eine sichere Betrieb­smöglichkeit zu sor­gen haben.
Fahrzeugaufbau/Zurrpunkte
Der Fahrzeu­gauf­bau (Lade­fläche) hat oft keine Zur­rpunk­te, beziehungsweise die vorhan­de­nen sind grund­sät­zlich oder infolge über­mäßiger Kor­ro­sion nicht aus­re­ichend belast­bar – oder sie sind für die aufzubauende Streumas­chine ein­fach ungün­stig posi­tion­iert. So ist es schwierig, die Streumas­chine am Auf­bau zu befes­ti­gen. Oft wird deshalb die Bor­d­wand als „Ladungssicherung­shil­f­s­mit­tel“ einge­set­zt, entwed­er, um „Zur­rpunk­te“ anzubrin­gen, oder um mit den an der Streumas­chine ange­bracht­en Justier­hil­fen einen Form­schluss an der vorderen und an den seitlichen Bor­d­wän­den zu ver­suchen. Auch andere Anschlag­punk­te wie z.B. der Falz rund um die Brücke oder die Ein­hängevor­rich­tung für die hin­tere Bor­d­wand oder auch das Zug­maul wer­den gerne gewählt.
Die Bor­d­wände sind eben­so wie alle anderen genan­nten „Anschlag­punk­te“ in aller Regel nicht für eine solche Belas­tung aus­gelegt. Eine Punk­t­be­las­tung ist bei ein­er Bor­d­wand grund­sät­zlich nicht zuläs­sig. Eine mögliche flächige Belas­tung funk­tion­iert aber nicht mehr bei geöffnetem Bor­d­wand­kranz ohne Eck­run­gen. Hier hil­ft auch keine zusät­zliche Stange am Heck, weil sich die Bor­d­wände raut­en­för­mig verschieben.
Mit Eck­run­gen wird eine deut­lich größere Sta­bil­ität erre­icht und eine form­schlüs­sige Belas­tung ist flächig möglich. Für das Anbrin­gen von Zur­rpunk­ten oder irgendwelchen Ringschrauben ist eine herkömm­liche Bor­d­wand aber generell nicht gedacht.
Dies alles bedeutet: Wenn man die Streumas­chine auf dem Träger­fahrzeug verzur­ren will, muss dieses Träger­fahrzeug auch entsprechend aus­ges­tat­tet sein.
Streumaschi­nen
Bei den Streumaschi­nen fehlen häu­fig die für die Ladungssicherung erforder­lichen Sicherung­sein­rich­tun­gen, z.B. geeignete Anschlag­punk­te, oder die Belast­barkeit der vorhan­de­nen Anschlag­punk­te ist nicht bekannt.
Zurr- und Hilfsmittel
Zur­rmit­tel müssen die Anforderun­gen der DIN EN 12195–2 (Gurte) und 12195–3 (Ket­ten) erfüllen. Ungeeignet sind lang­gliedrige Ket­ten, Ket­tenspan­ner ohne Sicherungsmöglichkeit oder Kennze­ich­nung oder von zu geringer Qual­ität (müssen min­destens Qual­ität­skri­te­rien der Güteklasse 8 erfüllen) sowie Hak­en ohne Hak­en­sicherung. Da sich das Dehnungsver­hal­ten von Gurten und Ket­ten erhe­blich unter­schei­det, dür­fen sie nicht beliebig „gemis­cht“ wer­den. Auch müssen die ver­wen­de­ten Zur­rmit­tel regelmäßig sachkundig geprüft werden.
Zu den möglichen Sicherung­shil­f­s­mit­teln zählen auch rutschhem­mende Mat­ten (RH-Mat­ten). Die Her­steller dieser Mat­ten soll­ten einen Gleitreibbei­w­ert µ von min­destens 0,6 garantieren kön­nen und namhafte Her­steller tun das natür­lich auch. Dieser Wert wird aber üblicher­weise nicht unter Win­ter­di­en­st­be­din­gun­gen – Frost, Eis, Nässe, Salz – ermit­telt. Er kann somit häu­fig für den Win­ter­di­en­stein­satz gar nicht über­tra­gen wer­den, weil die Ein­satzbe­din­gun­gen und die sich daraus ergeben­den Beanspruchun­gen gän­zlich anders sind als im Som­mer. Es emp­fiehlt sich bere­its bei der Anschaf­fung der RH-Mat­ten auf die Eig­nung für den Ein­satz unter Win­ter­di­en­st­be­din­gun­gen zu acht­en und sich den tat­säch­lichen Win­ter­di­enst- Gleitreibbei­w­ert vom Her­steller unter Angabe der durchge­führten Tests konkret bele­gen zu lassen. Dies gilt auch für diejeni­gen Mat­ten, die bere­its vom Streumaschi­nen­her­steller fest an der Streumas­chine ange­bracht wur­den. Die flex­i­blen RH-Mat­ten hal­ten in aller Regel höch­stens eine Sai­son und müssen sauber und trock­en sein, wenn sie auf ein­er eben­falls sauberen und trock­e­nen Fläche unter die Streumas­chine gelegt werden.
Das muss der Unternehmer tun
Der Unternehmer muss zunächst generell sich­er­stellen, dass die Fahrer beauf­tragt, aus­re­ichend qual­i­fiziert und unter­wiesen sind. Darüber hin­aus ist er gemäß Unfal­lver­hü­tungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ für die Betrieb­ssicher­heit (Verkehrs- und Arbeitssicher­heit) der einge­set­zten Fahrzeuge ver­ant­wortlich. Ein nicht betrieb­ssicheres Fahrzeug darf gar nicht erst einge­set­zt wer­den. Vor diesem Hin­ter­grund sollte er den vorhan­de­nen Fuhrpark kri­tisch über­prüfen. Welche Sys­teme wer­den ver­wen­det und wie sind diese aufeinan­der abges­timmt? Sind auch die Einzelkom­po­nen­ten betriebssicher?
Konkret muss er die fol­gen­den Aspek­te bedenken:
  • Ist der Fahrzeu­gauf­bau in einem Wartungszu­s­tand, der den Auf­bau ein­er Streumas­chine über­haupt erlaubt? Was ist mit dem zuläs­si­gen Gesamtgewicht?
  • Kann ich die Ladung möglichst form­schlüs­sig sichern?
  • Ver­fügt der Fahrzeu­gauf­bau über geeignete Zur­rpunk­te? Falls nein, so müssen diese nachgerüstet wer­den. Dabei muss er die für die jew­eils ver­wen­dete Streumas­chine erforder­lichen Zur­rwinkel und Belas­tungs­größen berücksichtigen.
  • Welche Lastverteilung ist erforder­lich und was genau schreibt der Her­steller der Streumas­chine als Sicherung vor?
  • Welche Zur­rmit­tel set­ze ich ein, wie wer­den diese und durch wen und wann sachkundig geprüft?
  • Kann ich oder muss ich vielle­icht sog­ar RH-Mat­ten verwenden?
  • Wie organ­isiere ich die Wartung und Pflege der einge­set­zten Zurr- und Hil­f­s­mit­tel während des laufend­en Betriebes? RH-Mat­ten und Gurte müssen u.U. auch während der Ein­satz­sai­son gere­inigt und getrock­net werden.
Im Kern geht es um die Frage: Ist das Fahrzeug auch dann noch nach­weis­bar betrieb­ssich­er, wenn die Streumas­chine aufge­baut ist? Die Ver­ant­wor­tung dafür trägt der Unternehmer. Er ist gut berat­en, wenn er die Her­steller der bei ihm einge­set­zten Streumaschi­nen in die Pflicht nimmt und ein Ladungssicherungskonzept ein­fordert, das alle Vor­gaben der StVO und der UVV „Fahrzeuge“ sich­er erfüllt.
Thomas Rhiel
Auf­sichtsper­son bei der Unfal­lka­sse Hessen
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