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Sucht – welche Möglichkeiten hat der Betrieb?

Rechtzeitiges Handeln verhindert Probleme
Sucht – welche Möglichkeiten hat der Betrieb?

Fast jede Gesellschaft ver­fügt über Mit­tel, die sich auf die Stim­mung, die Gefüh­le und die Wahrnehmungen des Men­schen auswirken. Manche dieser Mit­tel wer­den toleriert, andere ver­boten. Zuge­lassen und damit legal sind bei uns Alko­hol, Zigaret­ten und Arzneimit­tel. Vor allem Alko­ho­lab­hängigkeit von Mitar­beit­ern kann für den Arbeit­ge­ber zu Prob­le­men führen.

BG ETE Dr. med. Dipl. Biol. Beate Grunen­berg Post­fach 510824 50944 Köln

Die Motive, die zum Alkohol‑, Zigaret­ten- und Dro­genkon­sum führen, sind unter­schiedlich. Häu­fig steckt der Wun­sch nach Verbesserung der Stim­mungslage dahin­ter, eben­so kann es das Bedürf­nis nach Entspan­nung oder Beruhi­gung sein. Nicht sel­ten wer­den diese Mit­tel genom­men, um den All­t­ag zu vergessen und vor Prob­le­men auszuweichen.
Der Miss­brauch von Dro­gen ist in erster Lin­ie ein psy­chosoziales Prob­lem. Dies gilt für die legalen Sucht­mit­tel Alko­hol, Medika­mente und Tabak eben­so wie für die ille­galen wie Haschisch, Hero­in, Kokain, etc.
Bei Jugendlichen sind inzwis­chen so genan­nte „Fla­trate-Par­tys“ in, auf denen sie für einen pauschalen Betrag soviel trinken kön­nen, wie sie möchten.
Jugendliche stark gefährdet
Im Jahr 2007 hieß es im Deutschen Ärzteblatt: „Trinken, bis der Arzt kommt.“
Zum Teil hat das Fla­trate-Trinken weitre­ichende Fol­gen: Ende Feb­ru­ar 2007 hat sich ein 16-jähriger Gym­nasi­ast in Berlin mit rund 50 Gläsern Tequi­la ins Koma getrunk­en. Ins­ge­samt ist zwar der Anteil der regelmäßi­gen Alko­holkon­sumenten unter den Jugendlichen zurück­ge­gan­gen: von 36 % auf 22 % bei den Jun­gen und von 22 % auf 12 % bei den Mäd­chen. Aber: Diejeni­gen, die trinken, trinken mehr. Die Zahl der sta­tionären Behand­lun­gen bei Jugendlichen wegen „akuten Rausches“ ist gestiegen. In dem bun­desweit­en Mod­ell­pro­jekt „HALT – Hart am Lim­it“ wird Kindern und Jugendlichen nach ein­er Ein­weisung ins Kranken­haus infolge ein­er Alko­holvergif­tung Hil­fe angeboten.
Sucht ist eine Krankheit
Bere­its in der Antike wurde Sucht als poten­zielle uner­wün­schte Folge des Kon­sums z. B. von Schlaf­mohn beschrieben. Häu­fig wird Sucht in der heuti­gen Gesellschaft als selb­stver­schuldetes Übel betra­chtet. Abhänigkeit­serkrankun­gen sind chro­nisch ver­laufende Erkrankun­gen, zu deren Entste­hung und Ver­lauf ver­hal­tens­bes­timmte und kon­sti­tu­tionelle Fak­toren beitra­gen. Die Welt­ge­sund­heits­be­hörde WHO klas­si­fiziert die Suchterkrankung als eine „Krankheit“.
Es gibt kaum ein Ereig­nis, das keinen Anlass zum Kon­sum alko­holis­ch­er Getränke böte: Geburt­stage, Gesel­ligkeit, Feste, Stress, etc. Die Droge „Alko­hol“ hat in unser­er mod­er­nen Gesellschaft einen legit­i­men Platz ein­genom­men. Häu­fig ist es in dieser Gesellschaft nicht das Trinken, son­dern das Nicht­trinken, das den gesellschaftlichen Erwartun­gen zuwiderläuft.
Im Betrieb häu­fig ignoriert
Das Fehlen eines klaren Gren­zpunk­tes zwis­chen starken Trinkern und abhängi­gen Kon­sumenten führt häu­fig zu Unsicher­heit, zur Ver­drän­gung des Alko­hol­prob­lems und in Betrieben zum Nichthandeln der Führungskräfte, wenn Mitar­beit­er zunehmende Prob­leme im Zusam­men­hang mit Alko­hol zeigen. Die Fol­gen der Alko­ho­lab­hängigkeit erstreck­en sich auf ver­schiedene Bere­iche wie Fam­i­lie, Beruf, Verkehrstüchtigkeit und Kriminalität.
Ins­beson­dere lässt in Berufen, die hohe Anforderun­gen an Konzen­tra­tionsver­mö­gen, fein­mo­torische Geschick­lichkeit, Sehleis­tung, Reak­tions­fähigkeit und Sorgfalt stellen, die Leis­tung nach. Bei Arbeit­en auf Gerüsten und Maschi­nen erhöht sich die Unfall­ge­fährdung. Unentschuldigtes Fern­bleiben von der Arbeit nimmt eben­falls zu.
Sind in einem Unternehmen die betrieblichen Regelun­gen nicht aus­re­ichend, ergeben sich für den Arbeit­ge­ber Fol­geprob­leme, wenn der Alko­holkon­sum eines Mitar­beit­ers am Arbeit­splatz bekan­nt wird.
Klärende Gespräche mit alko­holkranken Mitar­beit­ern wer­den häu­fig zu lange hin­aus­geschoben. Oft ist das Ver­hal­ten bezüglich getrof­fen­er Absprachen inkon­se­quent, was natür­lich von dem alko­ho­lab­hängi­gen Mitar­beit­er aus­genutzt wird. Häu­fig wer­den Fehlver­hal­ten und schlechte Leis­tun­gen verdeckt.
Fehlt­age wer­den z. B. in Urlaub­smeldun­gen umge­wan­delt. Auf diese Art und Weise wird das Alko­hol­prob­lem ver­längert und die Krankheit ver­schlim­mert. Der Vorge­set­zte wird durch ein der­ar­tiges Ver­hal­ten zum Co-Alkoholiker.
Klare Regelun­gen helfen
Da der Arbeit­splatz einen hohen Stel­len­wert für Ther­a­pieer­folge und alko­hol­freie Lebensweise hat, hat der Betrieb eine gute Möglichkeit, über Erhal­tung des Arbeit­splatzes zu Ther­a­piemaß­nah­men zu motivieren. Diszi­pli­n­ar­maß­nah­men soll­ten grund­sät­zlich mit Hil­f­sange­boten des Betriebes gekop­pelt wer­den. Vorge­set­zte haben häu­fig Angst, dem Mitar­beit­er zu sagen, dass er alko­ho­lab­hängig ist. Es ist gar nicht Auf­gabe des Vorge­set­zten, Diag­nosen zu stellen, dieses ist Sache der Ärzte. Jedoch ist es wichtig, dass der Vorge­set­zte die Prob­leme des Mitar­beit­ers anspricht, die auf den Alko­holkon­sum zurück­zuführen sind. Sucht­prob­leme kön­nen von nie­man­dem allein gelöst wer­den. Der Abhängige benötigt Hil­fe von außen, um aus sein­er Abhängigkeit her­auszukom­men. Gesprächspart­ner wie Vorge­set­zte, Kol­le­gen etc. dür­fen sich auf keinen Fall in die Rolle eines „Ther­a­peuten“ drän­gen lassen. Oft beste­hen Hem­mungen, ein offenes und kon­se­quentes Gespräch zu führen. Aus diesem Grunde soll­ten geeignete Schu­lungs­maß­nah­men stat­tfind­en, die diese Hem­mungen abbauen. Sin­nvoll ist es, in Betrieb­svere­in­barun­gen festzule­gen, welche Details geregelt wer­den sollen. Die Suchtvor­beu­gung in Betrieben und Ver­wal­tun­gen sollte nicht nur auf die Alko­hol­prob­lematik beschränkt sein. Lässt man den Nikotinabusus, heute spricht man auch von Tabak­ab­hängigkeit, außen vor, so gehören unter den Begriff der Abhängigkeit sowohl der über­mäßige Kon­sum von Alko­hol als auch von Medika­menten und Dro­gen. Zu den bekan­ntesten ille­galen Rauschmit­teln gehören Cannabis, LSD, Amphet­a­mine, Kokain, Crack, Hero­in etc.
Im Unternehmen sollte eine Betrieb­svere­in­barung z. B. gegen den Sucht­mit­telmiss­brauch abgeschlossen wer­den. Fest­gelegt sein soll­ten darin der Gel­tungs­bere­ich, Ziele der Betrieb­svere­in­barung, Gebrauch von Sucht­mit­teln, z. B. der Auss­chank von Alko­hol, Aufk­lärung der Beschäftigten, Schu­lungs­maß­nah­men, Besei­t­i­gung von Ursachen, die zu Miss­brauch von Sucht­mit­teln Anlass geben, Maß­nah­men und Hil­f­sange­bote für Beschäftigte mit Sucht­prob­le­men und die Wiedere­ingliederung von absti­nent leben­den Suchtkranken.
Im Betrieb müssen Alko­hol­prob­leme iden­ti­fiziert und durch geeignete Inter­ven­tion gelöst werden.
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