Der Transport von Druckgasbehältern für den privaten oder den Handwerker-Bedarf in nicht extra dafür ausgestatteten Kraftfahrzeugen (Pkw oder Kombi-Fahrzeuge) lässt sich nicht immer vermeiden. Mit einer wichtigen Einschränkung: Für giftige oder korrosive Gase und Gasgemische ist dies generell verboten! Aber auch das Befördern entzündbarer Gase wie zum Beispiel Acetylen oder Propan ist mit hohen Risiken verbunden.
Die unsachgemäße Durchführung kann zu sehr schweren Verletzungen führen. Daher sollten beim Transport von Druckgasbehältern unbedingt folgende Grundsätze beachtet werden:
Vor dem Transport
-
- Behälterventil(e) dicht schließen
- Schutzkappe aufsetzen, um unbeabsichtigtes Öffnen des Ventils und Beschädigungen zu verhindern
- Behälter gegen Umfallen, Verrutschen und Bewegen sichern (Kurven, Bremsen)
- Bei Flüssiggasbehältern Verschlussmutter fest auf Ventilanschluss schrauben
Beim Transport
- Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist beim Be- und Entladen sowie während der Fahrt verboten
- Die Behälter nicht zusammen mit leicht entzündlichen Stoffen transportieren
- Bei Flüssiggasen (Propan, Butan, Kohlendioxid) darf die Innenraumtemperatur maximal 60 °C betragen
- Geeigneten, einsatzfähigen Feuerlöscher mitführen (vorgeschrieben bei gewerblichem Transport)
Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz eines offenen Anhängers (mit Ladungssicherung) oder eines Servicewagens (mit Ladungssicherung und Lüftungseinrichtung) vorzuziehen. Ist dies nicht möglich, sollte das Fahrzeug erst unmittelbar vor der Fahrt beladen und sofort danach wieder entladen werden. Längere Parkzeiten sind unbedingt zu vermeiden, Fenster und Türen dürfen dabei nicht ganz geschlossen sein. Außerdem ist während der Fahrt der Ladebereich, zum Beispiel durch Öffnen der Fenster oder Einschalten des Gebläses auf höchster Stufe (kein Umluftbetrieb), zu durchlüften.
1000-Punkte-Regel
Beim Transport von kleinen Gasmengen taucht immer wieder die Frage auf, ab wann eine orangefarbene Tafel zur Kennzeichnung erforderlich ist und der Fahrer einen Gefahrgutschein, den so genannten „ADR-Führerschein“ (ADR: Europäische Richtlinie zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) besitzen muss. Wenn es sich um einen Gefahrguttransport handelt, kommen weitere Pflichten hinzu: Kennzeichnung des Fahrzeugs mit Großzetteln (Placards), Mitnahme von Unfallmerkblättern und eine Fahrzeugausrüstung gemäß 8.1.5 ADR (z. B. Mitführen einer Handlampe).
Die Antwort auf diese Fragen findet sich im europäischen Gefahrguttransportrecht ADR: Regel 1.1.3.6 ADR, die „1000-Punkte-Regel“ zeigt, wie sich ohne großen Aufwand feststellen lässt, ob ein Transport kennzeichnungspflichtig ist oder nicht.
Die 1000-Punkte-Regel bedeutet, dass ein Transport immer dann von einigen Vorschriften des Gefahrgutrechts befreit ist, wenn der für den Transport errechnete Punktewert unter 1000 liegt. Dazu werden die Punkte wie folgt berechnet:
- Gesamtmenge pro Gefahrgut (Anzahl Behälter x Menge pro Behälter) bestimmen
- Beförderungskategorie („2“ oder „3“) pro Gefahrgut ermitteln
- Menge pro Gefahrgut mit der Beförderungskategorie multiplizieren. Daraus ergeben sich die Einzelpunkte pro Gefahrgut
- Einzelpunkte aller transportierten Gefahrgüter summieren
Wie lässt sich die Menge eines Gefahrguts bestimmen?
Bei verflüssigten Gasen ist damit die Nettomasse in Kilogramm gemeint; z. B.: 2 x 10-l-Zylinder mit Kohlendioxid à 7,5 kg = 15 kg oder 3 x 19-l-Propanzylinder à 11 kg = 33 kg.
Bei verdichteten Gasen ist mit dieser Menge der Nenninhalt des Behälters in Litern gemeint; z. B.: 12 x 50-l-Zylinder Sauerstoff (verdichtet) = 600 Liter.
Was ist eine Beförderungskategorie?
Die Beförderungskategorie ist abhängig vom Gefahrenpotenzial eines Gases. Im Gefahrgutrecht gibt es fünf dieser Kategorien, wobei für diese Art von Transporten nur zwei relevant sind:
Beförderungskategorie 2
Klassifizierungscode: F
Entzündbare Gase: Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff
Multiplikationsfaktor: 3
Beförderungskategorie 3
Klassifizierungscode: A oder O
Erstickende oder oxidierende Gase: Stickstoff, Kohlendioxid, Sauerstoff
Multiplikationsfaktor: 1
Leergut, d. h. leere, ungereinigte Gefäße gehören zur Beförderungskategorie 4 und finden bei der Punkte-Berechnung keine Berücksichtigung.
Transport-Beispiel
- 3 Druckgaszylinder (à 33 kg) Propan = 99 kg, Beförderungskategorie „2“ -> Faktor 3
- 6 Druckgaszylinder(à 50 Liter) Sauerstoff (verdichtet) = 300 Liter, Beförderungskategorie „3“ -> Faktor 1
Propan: 99 x 3 = 297 Punkte
Sauerstoff: 300 x 1 = 300 Punkte
Summe = 597 Punkte -> Der Transport ist nicht kennzeichnungspflichtig!
Auch bei nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten sind jedoch einige grundsätzliche Bestimmungen immer zu beachten:
- Ladungssicherung
- Nur dichte Gasbehälter transportieren
- Gaszylinder nur mit Ventilschutz (z. B. Schutzkappe) verladen
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