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Tipps zum Gefahrguttransport

Gase in Kraftfahrzeugen sicher transportieren
Tipps zum Gefahrguttransport

Der Trans­port von Druck­gas­be­häl­tern für den pri­vat­en oder den Handw­erk­er-Bedarf in nicht extra dafür aus­ges­tat­teten Kraft­fahrzeu­gen (Pkw oder Kom­bi-Fahrzeuge) lässt sich nicht immer ver­mei­den. Mit ein­er wichti­gen Ein­schränkung: Für giftige oder kor­ro­sive Gase und Gas­gemis­che ist dies generell ver­boten! Aber auch das Befördern entzünd­bar­er Gase wie zum Beispiel Acetylen oder Propan ist mit hohen Risiken verbunden.

Die unsachgemäße Durch­führung kann zu sehr schw­eren Ver­let­zun­gen führen. Daher soll­ten beim Trans­port von Druck­gas­be­häl­tern unbe­d­ingt fol­gende Grund­sätze beachtet werden:
Vor dem Transport
    • Behälterventil(e) dicht schließen
    • Schutzkappe auf­set­zen, um unbe­ab­sichtigtes Öff­nen des Ven­tils und Beschädi­gun­gen zu verhindern
    • Behäl­ter gegen Umfall­en, Ver­rutschen und Bewe­gen sich­ern (Kur­ven, Bremsen)
    • Bei Flüs­sig­gas­be­häl­tern Ver­schlussmut­ter fest auf Ven­ti­lan­schluss schrauben
Beim Trans­port
  • Rauchen und Umgang mit offen­em Feuer ist beim Be- und Ent­laden sowie während der Fahrt verboten
  • Die Behäl­ter nicht zusam­men mit leicht entzündlichen Stof­fen transportieren
  • Bei Flüs­sig­gasen (Propan, Butan, Kohlen­diox­id) darf die Innen­raumtem­per­atur max­i­mal 60 °C betragen
  • Geeigneten, ein­satzfähi­gen Feuer­lösch­er mit­führen (vorgeschrieben bei gewerblichem Transport)
Aus Sicher­heits­grün­den ist der Ein­satz eines offe­nen Anhängers (mit Ladungssicherung) oder eines Ser­vicewa­gens (mit Ladungssicherung und Lüf­tung­sein­rich­tung) vorzuziehen. Ist dies nicht möglich, sollte das Fahrzeug erst unmit­tel­bar vor der Fahrt beladen und sofort danach wieder ent­laden wer­den. Län­gere Parkzeit­en sind unbe­d­ingt zu ver­mei­den, Fen­ster und Türen dür­fen dabei nicht ganz geschlossen sein. Außer­dem ist während der Fahrt der Lade­bere­ich, zum Beispiel durch Öff­nen der Fen­ster oder Ein­schal­ten des Gebläs­es auf höch­ster Stufe (kein Umluft­be­trieb), zu durchlüften.
1000-Punk­te-Regel
Beim Trans­port von kleinen Gas­men­gen taucht immer wieder die Frage auf, ab wann eine orange­far­bene Tafel zur Kennze­ich­nung erforder­lich ist und der Fahrer einen Gefahrgutschein, den so genan­nten „ADR-Führerschein“ (ADR: Europäis­che Richtlin­ie zur inter­na­tionalen Beförderung gefährlich­er Güter auf der Straße) besitzen muss. Wenn es sich um einen Gefahrgut­trans­port han­delt, kom­men weit­ere Pflicht­en hinzu: Kennze­ich­nung des Fahrzeugs mit Großzetteln (Plac­ards), Mit­nahme von Unfallmerk­blät­tern und eine Fahrzeu­gaus­rüs­tung gemäß 8.1.5 ADR (z. B. Mit­führen ein­er Handlampe).
Die Antwort auf diese Fra­gen find­et sich im europäis­chen Gefahrgut­trans­portrecht ADR: Regel 1.1.3.6 ADR, die „1000-Punk­te-Regel“ zeigt, wie sich ohne großen Aufwand fest­stellen lässt, ob ein Trans­port kennze­ich­nungspflichtig ist oder nicht.
Die 1000-Punk­te-Regel bedeutet, dass ein Trans­port immer dann von eini­gen Vorschriften des Gefahrgutrechts befre­it ist, wenn der für den Trans­port errech­nete Punk­tew­ert unter 1000 liegt. Dazu wer­den die Punk­te wie fol­gt berechnet:
  • Gesamt­menge pro Gefahrgut (Anzahl Behäl­ter x Menge pro Behäl­ter) bestimmen
  • Beförderungskat­e­gorie („2“ oder „3“) pro Gefahrgut ermitteln
  • Menge pro Gefahrgut mit der Beförderungskat­e­gorie mul­ti­plizieren. Daraus ergeben sich die Einzelpunk­te pro Gefahrgut
  • Einzelpunk­te aller trans­portierten Gefahrgüter summieren
Wie lässt sich die Menge eines Gefahrguts bestimmen?
Bei ver­flüs­sigten Gasen ist damit die Net­tomasse in Kilo­gramm gemeint; z. B.: 2 x 10-l-Zylin­der mit Kohlen­diox­id à 7,5 kg = 15 kg oder 3 x 19-l-Propanzylin­der à 11 kg = 33 kg.
Bei verdichteten Gasen ist mit dieser Menge der Nen­nin­halt des Behäl­ters in Litern gemeint; z. B.: 12 x 50-l-Zylin­der Sauer­stoff (verdichtet) = 600 Liter.
Was ist eine Beförderungskategorie?
Die Beförderungskat­e­gorie ist abhängig vom Gefahren­poten­zial eines Gas­es. Im Gefahrgutrecht gibt es fünf dieser Kat­e­gorien, wobei für diese Art von Trans­porten nur zwei rel­e­vant sind:
Beförderungskat­e­gorie 2
Klas­si­fizierungscode: F
Entzünd­bare Gase: Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff
Mul­ti­p­lika­tions­fak­tor: 3
Beförderungskat­e­gorie 3
Klas­si­fizierungscode: A oder O
Erstick­ende oder oxi­dierende Gase: Stick­stoff, Kohlen­diox­id, Sauerstoff
Mul­ti­p­lika­tions­fak­tor: 1
Leergut, d. h. leere, ungere­inigte Gefäße gehören zur Beförderungskat­e­gorie 4 und find­en bei der Punk­te-Berech­nung keine Berücksichtigung.
Trans­port-Beispiel
  • 3 Druck­gaszylin­der (à 33 kg) Propan = 99 kg, Beförderungskat­e­gorie „2“ -> Fak­tor 3
  • 6 Druckgaszylinder(à 50 Liter) Sauer­stoff (verdichtet) = 300 Liter, Beförderungskat­e­gorie „3“ -> Fak­tor 1
Propan: 99 x 3 = 297 Punkte
Sauer­stoff: 300 x 1 = 300 Punkte
Summe = 597 Punk­te -> Der Trans­port ist nicht kennzeichnungspflichtig!
Auch bei nicht kennze­ich­nungspflichti­gen Trans­porten sind jedoch einige grund­sät­zliche Bes­tim­mungen immer zu beachten:
  • Ladungssicherung
  • Nur dichte Gas­be­häl­ter transportieren
  • Gaszylin­der nur mit Ven­tilschutz (z. B. Schutzkappe) verladen
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