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Tödlicher Wegeunfall – Hinterbliebene erhalten Rente

Winkelschleifer von zu Hause geholt
Tödlicher Wegeunfall – Hinterbliebene erhalten Rente

Verunglückt ein Arbeit­nehmer auf einem von seinem Arbeit­ge­ber ver­an­lassten Weg, so han­delt es sich um einen entschädi­gungspflichti­gen Wege­un­fall. Dies entsch­ied in einem im März 2008 veröf­fentlicht­en Urteil der 3. Sen­at des Hes­sis­chen Landessozialgerichts.

Ein Dachdeck­er aus dem Schwalm-Eder-Kreis war von seinem Arbeit­ge­ber auf der
Baustelle beauf­tragt wor­den, einen aus­geliehenen Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Auf diesem Weg verunglück­te der Vater von zwei Kindern bei einem Frontalun­fall tödlich. Die Beruf­sgenossen­schaft ver­weigerte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall, da der Verunglück­te das Werkzeug für pri­vate Zwecke aus­geliehen hat­te. Ein inner­er Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit habe deshalb nicht bestanden. Dieser Argu­men­ta­tion sind wed­er das Sozial­gericht noch die Richter der zweit­en Instanz gefolgt.
Das Befördern des Arbeits­gerätes habe dur­chaus im Zusam­men­hang mit der Arbeit des verunglück­ten Dachdeck­ers ges­tanden, da es auf aus­drück­liche Weisung des Arbeit­ge­bers erfol­gt sei.
Diese beru­fliche Ver­an­las­sung sei min­destens gle­ich­w­er­tig im Ver­hält­nis zum eigen­wirtschaftlichen Inter­esse an der Rück­gabe des entliehenen Werkzeugs. Man­gels eines entsprechen­den Nach­weis­es stün­den wed­er Selb­st­mord­ab­sicht­en (wie von einem anony­men Anrufer behauptet) noch Alko­hol­genuss einem Rente­nanspruch der Hin­terbliebe­nen entgegen.
(AZ L 3 U 115/05 – Die Revi­sion wurde nicht zugelassen)
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