Verunglückt ein Arbeitnehmer auf einem von seinem Arbeitgeber veranlassten Weg, so handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Wegeunfall. Dies entschied in einem im März 2008 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein Dachdecker aus dem Schwalm-Eder-Kreis war von seinem Arbeitgeber auf der
Baustelle beauftragt worden, einen ausgeliehenen Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Auf diesem Weg verunglückte der Vater von zwei Kindern bei einem Frontalunfall tödlich. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da der Verunglückte das Werkzeug für private Zwecke ausgeliehen hatte. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit habe deshalb nicht bestanden. Dieser Argumentation sind weder das Sozialgericht noch die Richter der zweiten Instanz gefolgt.
Das Befördern des Arbeitsgerätes habe durchaus im Zusammenhang mit der Arbeit des verunglückten Dachdeckers gestanden, da es auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers erfolgt sei.
Diese berufliche Veranlassung sei mindestens gleichwertig im Verhältnis zum eigenwirtschaftlichen Interesse an der Rückgabe des entliehenen Werkzeugs. Mangels eines entsprechenden Nachweises stünden weder Selbstmordabsichten (wie von einem anonymen Anrufer behauptet) noch Alkoholgenuss einem Rentenanspruch der Hinterbliebenen entgegen.
(AZ L 3 U 115/05 – Die Revision wurde nicht zugelassen)
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