Wer auf einer öffentlichen Treppe stürzt, kann dafür nicht ohne weiteres das Fehlen eines Geländers und damit die Kommune verantwortlich machen. Jedenfalls bei breiten und flachen Stufen und der Möglichkeit, die Treppenanlage problemlos zu umgehen, hat er die Folgen des Sturzes ganz alleine zu tragen. Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gestrauchelten gegen eine Stadt abgewiesen wurde. Danach müssen Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Die Kommune muss nur die Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte behauptet, er sei die im Zentrum der beklagten Stadt gelegene Treppenanlage hinabgegangen, dabei mit dem Schuhabsatz an einer der Stufen hängen geblieben und gestürzt. Unter anderem brach er sich einen Teil eines Wirbels ab. Für sein Missgeschick machte er zur Hälfte die Beklagte verantwortlich. Die habe es nämlich verabsäumt, Handläufe auf der Treppenanlage anzubringen. Er forderte darum 3.000 Euro Schmerzensgeld und rund 1.000 Euro Schadensersatz.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der Stadt erkennen und wies die Klage ab. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts theoretisch denkbar, dass die Verkehrssicherungspflicht gebietet, Handläufe an einer Treppe anzubringen. Bei der hier zu beurteilenden Treppe war das aber nicht der Fall, weil sie breite und flache Stufen hat und darum weder besonders steil noch gefährlich ist. Außerdem sind gerade ältere oder behinderte Passanten nicht auf die Benutzung der Treppe angewiesen, sondern können den Treppenbereich problemlos (bei nur geringem Gefälle) umgehen. Ursache des Sturzes war damit alleine eine Unaufmerksamkeit des Klägers.
Fazit
Wer sehenden Auges eine Treppe ohne Handlauf benutzt, sollte sich hinterher nicht darüber beschweren, dass kein Handlauf da war.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 12. März 2008, Az: 21 O 15/08; rechtskräftig)
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