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Unbekannte Abfälle – der sichere Umgang mit „brisanten Fundstücken“

Arbeitssicherheit auf kommunalen Bau- und Betriebshöfen
Unbekannte Abfälle – der sichere Umgang mit „brisanten Fundstücken“

Wenn Bürg­er sich von Abfällen tren­nen wollen, nehmen sie es gele­gentlich nicht so genau mit dem Entsorgungsweg. Gebinde mit bekan­ntem oder unbekan­ntem Inhalt gelan­gen so vor Bauhoftore oder auch in entle­gene Wald­stücke. Die kom­mu­nalen Bau- und Betrieb­shöfe sind meist die Organe, die für die Kom­mune die Sicher­heit und Ord­nung wieder her­stellen müssen. Nicht immer wis­sen Ver­ant­wortliche und Mitar­beit­er, wie die „Fund­stücke“ ord­nungs­gemäß und damit sich­er gebor­gen, trans­portiert und entsorgt wer­den müssen.

S. 18 Sabine Lon­gerich Unfal­lka­sse Hes­sen Kom­mu­nika­tion und Öffentlichkeit­sar­beit Leonar­do-da-Vin­ci-Allee 20 60486 Frank­furt am Main

„Wer den Schaden hat“ – eine wahre Geschichte
Ein Bürg­er wollte ca. 40 Flaschen mit unbekan­ntem Inhalt loswer­den, die sich im Laufe der Jahre im Keller oder in der Garage ange­sam­melt hat­ten. Weil ihm der Weg zur mobilen Schad­stoff­samm­lung zu weit war, stellte er sie ein­fach vor der Kom­postierungsan­lage ab. Dies gefährdet aber die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung, deshalb wur­den die Flaschen durch Mitar­beit­er des städtis­chen Bauhofes einge­sam­melt und auf dem Bauhofgelände zur ord­nungs­gemäßen Entsorgung bere­it­gestellt. Beim Trans­port ging allerd­ings eine Flasche zu Bruch. Der Inhalt reagierte sofort mit der Umge­bungsluft, es begann zu rauchen und zu brodeln. Der Bauhofleit­er ver­ständigte daraufhin umge­hend die Feuer­wehr, um größeren Schaden zu ver­hin­dern. Mit der Feuer­wehr kam die Polizei. Da ein Mitar­beit­er diesem Stoff unmit­tel­bar aus­ge­set­zt war, wurde er vom Ret­tungs­di­enst vor­sor­glich in das näch­st­gele­gene Kranken­haus ein­geliefert. Die zumeist ungekennze­ich­neten Flaschen wur­den mit­tler­weile von der Feuer­wehr unter Atem­schutz aufgenom­men und in geeignete Gebinde umge­set­zt. Nun ermit­teln die Kripo und die Staat­san­waltschaft nicht nur gegen den ver­ant­wor­tungslosen Bürg­er. Sie ermit­teln auch gegen den Bauhof- leit­er und seine an der Aktion beteiligten Mitarbeiter.
Die Geschichte ist gekürzt, aber sie beschreibt eine wahre Begeben­heit. Und dieses Miss­geschick kann jedem Bauhofleit­er passieren, der für seine Kom­mune in bester Absicht und möglicher­weise auch auf Anord­nung Abfälle ein­sam­melt, deren Herkun­ft und Inhalt zweifel­haft sind.
Unstrit­tig ist, dass die Kom­mune gemäß § 5 des Hes­sis­chen Aus­führungs­ge­set­zes (HAKA) zum Kreis­laufwirtschafts- und Abfallge­setz (Krw-/AbfG) dazu verpflichtet ist, diese Abfälle sicherzustellen und ein­er ord­nungs­gemäßen Entsorgung zuzuführen. Dieser Verpflich­tung kann aber nur dann „sich­er“ nachgekom­men wer­den, wenn auf dem Bau- oder Betrieb­shof die organ­isatorischen und die tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen dafür gegeben sind.
Gefährdungs­beurteilung
§ 7 der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) schreibt dem Arbeit­ge­ber vor, dass für alle im Betrieb ver­wen­de­ten Gefahrstoffe die Gefährdun­gen ermit­telt und entsprechende Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den müssen. Die Grund­vo­raus­set­zung dafür ist ein Gefahrstof­fverze­ich­nis. Für jeden ver­wen­de­ten Gefahrstoff müssen darüber hin­aus das vom Her­steller oder Liefer­an­ten zur Ver­fü­gung gestellte Sicher­heits­daten­blatt und eine Betrieb­san­weisung vorhan­den sein. Die Mitar­beit­er müssen zudem nach § 14 Abs. 2 Gef­Stof­fV im Umgang mit den Stof­fen unter­wiesen werden.
Bei „gefun­de­nen“ Kanis­tern, Fässern usw. mit brisan­tem Inhalt ist dieser in aller Regel nicht bekan­nt. Daher kön­nen hier­für keine Sicher­heits­daten­blät­ter vor­rätig sein. Gle­ich­wohl soll­ten für diese Fälle Regelun­gen getrof­fen und im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung doku­men­tiert wer­den. Solche Regelun­gen beschreiben beispielsweise
einen genauen Ablauf der Bergung:
    • Was kön­nen wir selb­st sich­er trans­portieren (kleinere Gebinde ohne erkennbar beson­ders brisan­ten Inhalt) und was lassen wir in jedem Fall durch eine Fach­fir­ma abholen (größere Gebinde und kleinere Gebinde mit erkennbar oder ver­mutetem brisan­ten Inhalt)?
    • Wie sichere ich die Fundstelle?
    • Wie nehme ich die Gebinde auf (ist das Fund­stück ver­schlossen, gibt es bere­its Stoffaustritt/Stoffanhaftungen)?
    • Welche per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung ist anzulegen?
detail­lierte Hin­weise zum Transport:
    • Sind geeignete Trans­port­ge­fäße vorhanden?
    • Die Ladungssicherung ist gewährleistet?
    • Ist min­destens ein 2‑KG-ABC Feuer­lösch­er am Fahrzeug?
    • Ist das Rauchver­bot bei Lade­tätigkeit­en und beim Trans­port bekannt?
das Ver­hal­ten auf dem Betrieb­s­gelände und die Bere­it­stel­lung zur Entsorgung:
    • Wo wer­den die Fund­stücke abgestellt?
    • Ist der Bere­ich gegen Unbefugte gesichert?
    • Wer­den alle nöti­gen Umwelt- und Arbeitss­chutzvor­gaben (z. B. Auf­fang­wan­nen, Belüf­tung, Brand­schutz­maß­nah­men etc.) eingehalten?
    • Wird das Ver­bot, unbekan­nte Stoffe zu mis­chen (z. B. indem Kanis­ter in Fässern, IBC’s o. Ä. zusam­mengeschüt­tet wer­den), eingehalten?
    • Wer ver­an­lasst die Entsorgung, welche Fach­fir­ma wird beauftragt?
All­ge­meines:
  • Wer über­prüft, welche per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (PSA) nötig ist und ob die vorhan­dene PSA zuver­läs­sig den gedacht­en Zweck erfüllt?
  • Wer macht die jährliche Unterweisung?
  • Welche Betrieb­san­weisun­gen müssen erstellt wer­den und wo befind­en sich die vorhandenen?
Das alles sollte geregelt und ein­schließlich der notwendi­gen Maß­nah­men in der Gefährdungs­beurteilung doku­men­tiert sein. Wenn diese Maß­nah­men in ein­er Betrieb­san­weisung aufge­führt und den Mitar­beit­ern im Rah­men der Unter­weisung mit­geteilt wor­den sind, dann sind die wesentlichen organ­isatorischen Rah­menbe­din­gun­gen vorhanden.
Bergung und Trans­port von „Fund­stück­en mit brisan­tem Inhalt“
Zunächst sollte grund­sät­zlich die zuständi­ge Polizei­di­en­st­stelle informiert wer­den. Danach muss vor Ort entsch­ieden wer­den, ob das Fund­stück durch die Mitar­beit­er des Bau- oder Betrieb­shofes aufgenom­men wer­den kann.
Von geschul­ten(!) Mitar­beit­ern (ver­gle­iche § 6 Gefahrgut­beauf­tragten-Verord­nung) kön­nen nur Kleinge­binde ohne erkennbar beson­ders brisan­ten Inhalt – z. B. Auto­bat­te­rien, Ölka­nis­ter, lösemit­tel­haltige Lacke usw. – aufgenom­men wer­den. Großge­binde oder Kleinge­binde mit erkennbar bzw. ver­mutetem beson­ders brisan­tem Inhalt soll­ten direkt durch eine Fach­fir­ma gebor­gen wer­den. Zudem muss vor Beginn solch­er Tätigkeit­en immer die zuständi­ge Polizei­di­en­st­stelle informiert wer­den. Hat man sich seit­ens des Bauhofes entsch­ieden, die Bergung selb­st durchzuführen, sind die Regelun­gen des Gefahrgut-Trans­portrechts zu beacht­en. Danach begin­nt die Beförderung bere­its mit dem Ver­pack­en des Stoffes und endet erst mit dem Auspacken.
Für die Praxis
Das Fund­stück muss in ein­er gemäß dem „europäis­chen Übereinkom­men über die inter­na­tionale Beförderung gefährlich­er Güter auf der Straße (ADR)“ zuläs­si­gen und gekennze­ich­neten Bergev­er­pack­ung befördert werden.
Dazu wird die Bergev­er­pack­ung (z. B. Deck­elfass mit zwei seitlichen Grif­f­en oder Kiste, jew­eils mit Bau­musterzu­las­sung) zum Fund­stück gebracht, die Schutzk­lei­dung angelegt und dann das Fund­stück in die Bergev­er­pack­ung ver­bracht. Die Ver­pack­ung samt Inhalt wird auf das Fahrzeug ver­laden, wo sie unter Berück­sich­ti­gung ein­er ord­nungs­gemäßen Ladungssicherung und bei Vorhan­den­sein eines 2‑KG-ABC-Feuer­lösch­ers entwed­er direkt zu einem genehmigten Zwis­chen­lager (z. B. bei der HIM GmbH) oder auf den Bau- und Betrieb­shof gebracht wird. Dort wird das Fund­stück dann zur Entsorgung bereitgestellt.
Die eigentliche Entsorgung sollte im Anschluss daran nach Möglichkeit über die Son­der­ab­fal­lk­lein­men­gen­samm­lung des jew­eili­gen Land­kreis­es – in jedem Fall aber durch eine Fach­fir­ma – vorgenom­men werden.
Bei all diesen Tätigkeit­en herrscht strik­tes Rauchverbot!
Anforderun­gen an die per­sön­liche Schutzausrüstung
Bei der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung gilt es in erster Lin­ie, Augen und Haut­par­tien vor Kon­takt mit den Fund­stück­en und ins­beson­dere deren Inhalt zu schützen. Dazu gehören neben geeigneten Gum­mistiefeln eine kör­perbe­deck­ende Klei­dung, Augen- und ggf. auch Gesichtss­chutz sowie Chemikalienschutzhandschuhe.
Je nach ver­mutetem Inhalt kön­nen auch eine Gum­mis­chürze und/oder ein Ein­mal-Schutzanzug sin­nvoll und geboten sein. Wichtig ist auch, dass aus­re­ichend Wass­er vorhan­den ist, um bei einem unfrei­willi­gen Kon­takt die Augen ausspülen zu kön­nen oder bei Hautkon­takt den Inhaltsstoff auf der Haut zu verdünnen.
Hil­f­s­mit­tel wie ein handge­führter Greifer und eine Schaufel soll­ten eben­falls mit­ge­führt wer­den. Mit diesen Arbeits­geräten kann man das Risiko eines unfrei­willi­gen Kon­tak­tes mit dem „Fund­stück“ nochmals reduzieren.
Doku­men­ta­tion
Es emp­fiehlt sich, die einzel­nen Schritte vom Fund bis zur endgülti­gen Entsorgung zu doku­men­tieren. Dazu gehört der Fundzeit­punkt, der Fun­dort, der ver­mutete Inhalt des Fund­stück­es, der Bergungsver­lauf, die beteiligten Mitar­beit­er und der Zeit­punkt der Entsorgung. Damit kann im Schadens­fall doku­men­tiert wer­den, dass der Bauhof alle erforder­lichen Maß­nah­men für eine ord­nungs­gemäße Entsorgung getrof­fen hat.
Bauliche Voraus­set­zun­gen für die Bere­it­stel­lung der Fund­stücke zur Entsorgung
Die wenig­sten Bau- oder Betrieb­shöfe ver­fü­gen über ein genehmigtes Zwis­chen­lager für Son­der­abfälle. Das bedeutet, dass die „Kleinge­binde ohne erkennbar brisan­ten Inhalt“ lediglich zur Entsorgung bere­it­gestellt wer­den. Neben den all­ge­meinen Verkehrssicherungspflicht­en, die ein Betreten Unbefugter ver­hin­dern sollen, soll­ten die fol­gen­den Maß­gaben bedacht werden:
Bei vie­len sichergestell­ten Fund­stück­en ist es sin­nvoll, diese bis zur endgülti­gen Entsorgung im Bergege­fäß zu belassen.
Fund­stücke bekan­nten Inhalts, z. B. Auto­bat­te­rien, Farb­dosen oder Öle, kön­nen aber auch in geeignete Großbe­häl­ter – die vom Entsorg­er zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kön­nen – umgepackt wer­den. Für die Bere­it­stel­lungs­fläche gilt, dass ein Kon­takt mit dem Erdre­ich unbe­d­ingt ver­mieden wer­den muss. Aus diesem Grund emp­fiehlt es sich, eine Auf­fang­wanne unter die Gebinde zu stellen. Ist die Feuerbeständigkeit (Feuer­wider­stand­sklasse F 90) angren­zen­der Gebäudewände nicht gewährleis­tet, muss ein Abstand von min­destens zehn Metern zu Gebäu­den einge­hal­ten wer­den. Bei ein­er Bere­it­stel­lungs­fläche inner­halb eines Gebäudes sind eine aus­re­ichende Belüf­tung und die Ver­mei­dung von Zündquellen jeglich­er Art nötig.
Außer­dem fordert der bauliche Brand­schutz min­destens eine feuerbeständi­ge Außen­wand (Feuer­wider­stand­sklasse F 90) und eine feuerbeständi­ge Tür (Feuer­wider­stand­sklasse T 90) und das Vorhal­ten min­destens eines geeigneten Feuerlöschers.
Eine weit­ere Möglichkeit die Bere­it­stel­lung gut und sich­er zu gewährleis­ten ist der Gefahrstof­f­con­tain­er. Aber auch hier gilt: Aus­re­ichende Belüf­tung, keine Zündquellen und der oblig­a­torische Feuer­lösch­er. Gefahrstof­f­con­tain­er gibt es in ver­schiede­nen Größen von unter­schiedlichen Herstellern.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen über den Trans­port von Fund­sachen und über die ord­nungs­gemäße Lagerung von Gefahrstof­fen find­en sich in der Infor­ma­tion­ss­chrift GUV‑I 8561 „Gefahrstoffe auf dem Bauhof“. Die Broschüre kann kosten­los über die Unfal­lka­sse Hes­sen bezo­gen werden.
Ver­stöße haben Folgen …
Grund­sät­zlich ist zwar jed­er für sein Han­deln, ob Tun oder Unter­lassen, ver­ant­wortlich. Und es gilt auch der Grund­satz, „Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“. Eine beson­dere Ver­ant­wor­tung trägt aber der Unternehmer, bei kom­mu­nalen Bau- und Betrieb­shöfen der Mag­is­trat bzw. der Gemein­de­vor­stand mit dem Bürg­er­meis­ter an der Spitze. Alle rechtlichen Vor­gaben richt­en sich zunächst an ihn. Wer­den Per­so­n­en durch die Nichtein­hal­tung von geset­zlichen Bes­tim­mungen gefährdet, ver­let­zt oder gar getötet, dro­ht die Eröff­nung eines Strafverfahrens.
Ord­net ein Bürg­er­meis­ter oder Bauhof-leit­er beispiel­sweise an, dass ein Fahrzeug mit abge­fahre­nen Reifen (gem. § 36 Absatz 2 StV­ZO beträgt die Min­dest­pro­filtiefe 1,6 mm; die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift GUV- V D29 „Fahrzeuge“ in Verbindung mit der BGG 915 fordern bei Win­ter­reifen min­destens 4 mm Rest­pro­filtiefe) eine Fahrt mit einem Fahrzeug = 1,6 mm Rest­pro­fil durch­führen soll, kann dies ein Ord­nungswidrigkeits- und schlimm­sten­falls sog­ar ein Strafver­fahren aus­lösen. Dabei wird geprüft, ob alle Beteiligten sorgfältig gehan­delt haben. Bei dem Beispiel müsste sowohl der Fahrzeugführer – der keine verkehrsun­sicheren Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führen darf – als auch der Fahrzeughal­ter mit einem (Bußgeld- oder Straf-)Verfahren rech­nen. Die Funk­tion des Fahrzeughal­ters wird oft auf den Bauhofleit­er delegiert. Er darf in dieser Funk­tion nicht anord­nen oder zulassen, dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden.
Dies gilt auch für den Trans­port von ille­gal abge­lagerten, nicht iden­ti­fizierten Fund­stück­en. Wer­den die Vorschriften nicht einge­hal­ten, dro­ht ein Ermit­tlungsver­fahren. Dabei spielt es nur eine unter­ge­ord­nete Rolle, ob der Mitar­beit­er oder der Bauhofleit­er oder der Bürg­er­meis­ter wussten, was ord­nungs­gemäß ist oder was nicht:
Sie haben im Zweifel schuld­haft durch Unter­lassen gehan­delt, indem sie sich nicht um vorgeschriebene Schu­lun­gen und Unter­weisun­gen geküm­mert, vorgeschriebene Bergev­er­pack­un­gen nicht besorgt bzw. ihre Fahrzeuge nicht mit vorgeschriebe­nen Ladungssicherung­shil­f­s­mit­teln (wie Zur­rpunk­ten, Zur­rgurten, Zurrnetzen/Abdecknetzen, Hal­terun­gen, Ladegestellen oder Ladek­isten etc.) aus­gerüstet haben.
Bußgeld, Fahrver­bot, Punk­te in Flensburg …
Bei fest­gestell­tem schuld­haftem Han­deln oder Unter­lassen durch Per­so­n­en mit Weisungsrecht und/oder die Fahrzeug-führer ist für alle Beteiligten mit Bußgeldern, Fahrver­boten oder Punk­ten im Flens­burg­er Verkehrszen­tral­reg­is­ter zu rech­nen. Bei einem Unfall mit Per­so­n­en­schaden wird, wie oben erwäh­nt, auch strafrechtlich ermit­telt, wiederum gegen alle Beteiligten. Unfälle passieren aber nicht nur beim Trans­port. Sie passieren auch beim Bergen, beim Abladen und auch beim Bere­it­stellen zur Entsorgung.
Auch in solchen Fällen wer­den durch die zuständi­gen Dien­st­stellen Ermit­tlun­gen ein­geleit­et, um zu prüfen, ob schuld­haftes Han­deln vor­liegt oder ob es sich bei dem Unfall um ein unab­wend­bares Ereig­nis ohne schuld­hafte Beteili­gung Drit­ter gehan­delt hat.
Weit­ere Informationen
Ver­schiedene Betriebe für Abfall­wirtschaft oder entsprechende Abfal­lzweck­ver­bände der Land­kreise, die auch die Son­der- abfal­lk­lein­men­gen­samm­lun­gen organ­isieren, haben weit­ere Infor­ma­tio­nen zur Entsorgung von „wil­dem Müll/Fundstücken mit brisan­tem Inhalt“ erstellt.
Auch die Polizei und ggf. die Gefahrgutüberwachungs­be­hör­den sowie zer­ti­fizierte Entsorgungs­fach­fir­men kön­nen auf­grund ihrer oft langjähri­gen Erfahrun­gen mit Havarien und der Besei­t­i­gung von ille­gal abge­lagerten Son­der­abfällen wertvolle Hil­festel­lun­gen geben.
Enge Abstim­mung erforderlich
Eine enge Abstim­mung mit den Behör­den und diesen Insti­tu­tio­nen ist sicher­lich sin­nvoll. Bei Pro­duk­taus­tritt aus dem Fund­stück sollte in jedem Fall neben der Polizei auch die Untere Wasser­be­hörde beim Land­kreis informiert wer­den. Zudem ist es sin­nvoll, bei größeren Ablagerun­gen von „wil­dem Müll“ das zuständi­ge Abfalldez­er­nat bei den Regierung­sprä­si­di­en zu informieren: Han­delt es sich um eine „ille­gale Abfallbe­sei­t­i­gungsan­lage“ – was bei größeren Ablagerun­gen der Fall sein kann –, sind in Hes­sen die Regierung­sprä­si­di­en auch für die Entsorgung zuständig. Die Kosten für die Entsorgung wer­den dann vom Land über­nom­men, wenn der eigentliche Verur­sach­er nicht ermit­telt wer­den kann.
Ord­nen die hinzuge­zo­ge­nen Beamten der Umweltschutz­grup­pen der Polizei­di­en­st­stellen die Entsorgung im Rah­men von Not­fall­maß­nah­men auf­grund ein­er konkreten Gefahr für Men­sch oder Umwelt an, wer­den auch dann die Kosten in aller Regel vom Land Hes­sen getragen.
Thomas Rhiel
Tele­fon: 069 29972–210
E‑Mail: t.rhiel@ukh.de
Jür­gen Freigang
Quelle: inform, Mag­a­zin der Unfal­lka­sse Hes­sen, (Aus­gabe 1/2008)
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