Wenn Bürger sich von Abfällen trennen wollen, nehmen sie es gelegentlich nicht so genau mit dem Entsorgungsweg. Gebinde mit bekanntem oder unbekanntem Inhalt gelangen so vor Bauhoftore oder auch in entlegene Waldstücke. Die kommunalen Bau- und Betriebshöfe sind meist die Organe, die für die Kommune die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen müssen. Nicht immer wissen Verantwortliche und Mitarbeiter, wie die „Fundstücke“ ordnungsgemäß und damit sicher geborgen, transportiert und entsorgt werden müssen.
S. 18 Sabine Longerich Unfallkasse Hessen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Leonardo-da-Vinci-Allee 20 60486 Frankfurt am Main
„Wer den Schaden hat“ – eine wahre Geschichte
Ein Bürger wollte ca. 40 Flaschen mit unbekanntem Inhalt loswerden, die sich im Laufe der Jahre im Keller oder in der Garage angesammelt hatten. Weil ihm der Weg zur mobilen Schadstoffsammlung zu weit war, stellte er sie einfach vor der Kompostierungsanlage ab. Dies gefährdet aber die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deshalb wurden die Flaschen durch Mitarbeiter des städtischen Bauhofes eingesammelt und auf dem Bauhofgelände zur ordnungsgemäßen Entsorgung bereitgestellt. Beim Transport ging allerdings eine Flasche zu Bruch. Der Inhalt reagierte sofort mit der Umgebungsluft, es begann zu rauchen und zu brodeln. Der Bauhofleiter verständigte daraufhin umgehend die Feuerwehr, um größeren Schaden zu verhindern. Mit der Feuerwehr kam die Polizei. Da ein Mitarbeiter diesem Stoff unmittelbar ausgesetzt war, wurde er vom Rettungsdienst vorsorglich in das nächstgelegene Krankenhaus eingeliefert. Die zumeist ungekennzeichneten Flaschen wurden mittlerweile von der Feuerwehr unter Atemschutz aufgenommen und in geeignete Gebinde umgesetzt. Nun ermitteln die Kripo und die Staatsanwaltschaft nicht nur gegen den verantwortungslosen Bürger. Sie ermitteln auch gegen den Bauhof- leiter und seine an der Aktion beteiligten Mitarbeiter.
Die Geschichte ist gekürzt, aber sie beschreibt eine wahre Begebenheit. Und dieses Missgeschick kann jedem Bauhofleiter passieren, der für seine Kommune in bester Absicht und möglicherweise auch auf Anordnung Abfälle einsammelt, deren Herkunft und Inhalt zweifelhaft sind.
Unstrittig ist, dass die Kommune gemäß § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes (HAKA) zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) dazu verpflichtet ist, diese Abfälle sicherzustellen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dieser Verpflichtung kann aber nur dann „sicher“ nachgekommen werden, wenn auf dem Bau- oder Betriebshof die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Gefährdungsbeurteilung
§ 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schreibt dem Arbeitgeber vor, dass für alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe die Gefährdungen ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die Grundvoraussetzung dafür ist ein Gefahrstoffverzeichnis. Für jeden verwendeten Gefahrstoff müssen darüber hinaus das vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellte Sicherheitsdatenblatt und eine Betriebsanweisung vorhanden sein. Die Mitarbeiter müssen zudem nach § 14 Abs. 2 GefStoffV im Umgang mit den Stoffen unterwiesen werden.
Bei „gefundenen“ Kanistern, Fässern usw. mit brisantem Inhalt ist dieser in aller Regel nicht bekannt. Daher können hierfür keine Sicherheitsdatenblätter vorrätig sein. Gleichwohl sollten für diese Fälle Regelungen getroffen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Solche Regelungen beschreiben beispielsweise
einen genauen Ablauf der Bergung:
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- Was können wir selbst sicher transportieren (kleinere Gebinde ohne erkennbar besonders brisanten Inhalt) und was lassen wir in jedem Fall durch eine Fachfirma abholen (größere Gebinde und kleinere Gebinde mit erkennbar oder vermutetem brisanten Inhalt)?
- Wie sichere ich die Fundstelle?
- Wie nehme ich die Gebinde auf (ist das Fundstück verschlossen, gibt es bereits Stoffaustritt/Stoffanhaftungen)?
- Welche persönliche Schutzausrüstung ist anzulegen?
detaillierte Hinweise zum Transport:
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- Sind geeignete Transportgefäße vorhanden?
- Die Ladungssicherung ist gewährleistet?
- Ist mindestens ein 2‑KG-ABC Feuerlöscher am Fahrzeug?
- Ist das Rauchverbot bei Ladetätigkeiten und beim Transport bekannt?
das Verhalten auf dem Betriebsgelände und die Bereitstellung zur Entsorgung:
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- Wo werden die Fundstücke abgestellt?
- Ist der Bereich gegen Unbefugte gesichert?
- Werden alle nötigen Umwelt- und Arbeitsschutzvorgaben (z. B. Auffangwannen, Belüftung, Brandschutzmaßnahmen etc.) eingehalten?
- Wird das Verbot, unbekannte Stoffe zu mischen (z. B. indem Kanister in Fässern, IBC’s o. Ä. zusammengeschüttet werden), eingehalten?
- Wer veranlasst die Entsorgung, welche Fachfirma wird beauftragt?
Allgemeines:
- Wer überprüft, welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) nötig ist und ob die vorhandene PSA zuverlässig den gedachten Zweck erfüllt?
- Wer macht die jährliche Unterweisung?
- Welche Betriebsanweisungen müssen erstellt werden und wo befinden sich die vorhandenen?
Das alles sollte geregelt und einschließlich der notwendigen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert sein. Wenn diese Maßnahmen in einer Betriebsanweisung aufgeführt und den Mitarbeitern im Rahmen der Unterweisung mitgeteilt worden sind, dann sind die wesentlichen organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden.
Bergung und Transport von „Fundstücken mit brisantem Inhalt“
Zunächst sollte grundsätzlich die zuständige Polizeidienststelle informiert werden. Danach muss vor Ort entschieden werden, ob das Fundstück durch die Mitarbeiter des Bau- oder Betriebshofes aufgenommen werden kann.
Von geschulten(!) Mitarbeitern (vergleiche § 6 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung) können nur Kleingebinde ohne erkennbar besonders brisanten Inhalt – z. B. Autobatterien, Ölkanister, lösemittelhaltige Lacke usw. – aufgenommen werden. Großgebinde oder Kleingebinde mit erkennbar bzw. vermutetem besonders brisantem Inhalt sollten direkt durch eine Fachfirma geborgen werden. Zudem muss vor Beginn solcher Tätigkeiten immer die zuständige Polizeidienststelle informiert werden. Hat man sich seitens des Bauhofes entschieden, die Bergung selbst durchzuführen, sind die Regelungen des Gefahrgut-Transportrechts zu beachten. Danach beginnt die Beförderung bereits mit dem Verpacken des Stoffes und endet erst mit dem Auspacken.
Für die Praxis
Das Fundstück muss in einer gemäß dem „europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ zulässigen und gekennzeichneten Bergeverpackung befördert werden.
Dazu wird die Bergeverpackung (z. B. Deckelfass mit zwei seitlichen Griffen oder Kiste, jeweils mit Baumusterzulassung) zum Fundstück gebracht, die Schutzkleidung angelegt und dann das Fundstück in die Bergeverpackung verbracht. Die Verpackung samt Inhalt wird auf das Fahrzeug verladen, wo sie unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung und bei Vorhandensein eines 2‑KG-ABC-Feuerlöschers entweder direkt zu einem genehmigten Zwischenlager (z. B. bei der HIM GmbH) oder auf den Bau- und Betriebshof gebracht wird. Dort wird das Fundstück dann zur Entsorgung bereitgestellt.
Die eigentliche Entsorgung sollte im Anschluss daran nach Möglichkeit über die Sonderabfallkleinmengensammlung des jeweiligen Landkreises – in jedem Fall aber durch eine Fachfirma – vorgenommen werden.
Bei all diesen Tätigkeiten herrscht striktes Rauchverbot!
Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung
Bei der persönlichen Schutzausrüstung gilt es in erster Linie, Augen und Hautpartien vor Kontakt mit den Fundstücken und insbesondere deren Inhalt zu schützen. Dazu gehören neben geeigneten Gummistiefeln eine körperbedeckende Kleidung, Augen- und ggf. auch Gesichtsschutz sowie Chemikalienschutzhandschuhe.
Je nach vermutetem Inhalt können auch eine Gummischürze und/oder ein Einmal-Schutzanzug sinnvoll und geboten sein. Wichtig ist auch, dass ausreichend Wasser vorhanden ist, um bei einem unfreiwilligen Kontakt die Augen ausspülen zu können oder bei Hautkontakt den Inhaltsstoff auf der Haut zu verdünnen.
Hilfsmittel wie ein handgeführter Greifer und eine Schaufel sollten ebenfalls mitgeführt werden. Mit diesen Arbeitsgeräten kann man das Risiko eines unfreiwilligen Kontaktes mit dem „Fundstück“ nochmals reduzieren.
Dokumentation
Es empfiehlt sich, die einzelnen Schritte vom Fund bis zur endgültigen Entsorgung zu dokumentieren. Dazu gehört der Fundzeitpunkt, der Fundort, der vermutete Inhalt des Fundstückes, der Bergungsverlauf, die beteiligten Mitarbeiter und der Zeitpunkt der Entsorgung. Damit kann im Schadensfall dokumentiert werden, dass der Bauhof alle erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung getroffen hat.
Bauliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Fundstücke zur Entsorgung
Die wenigsten Bau- oder Betriebshöfe verfügen über ein genehmigtes Zwischenlager für Sonderabfälle. Das bedeutet, dass die „Kleingebinde ohne erkennbar brisanten Inhalt“ lediglich zur Entsorgung bereitgestellt werden. Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, die ein Betreten Unbefugter verhindern sollen, sollten die folgenden Maßgaben bedacht werden:
Bei vielen sichergestellten Fundstücken ist es sinnvoll, diese bis zur endgültigen Entsorgung im Bergegefäß zu belassen.
Fundstücke bekannten Inhalts, z. B. Autobatterien, Farbdosen oder Öle, können aber auch in geeignete Großbehälter – die vom Entsorger zur Verfügung gestellt werden können – umgepackt werden. Für die Bereitstellungsfläche gilt, dass ein Kontakt mit dem Erdreich unbedingt vermieden werden muss. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Auffangwanne unter die Gebinde zu stellen. Ist die Feuerbeständigkeit (Feuerwiderstandsklasse F 90) angrenzender Gebäudewände nicht gewährleistet, muss ein Abstand von mindestens zehn Metern zu Gebäuden eingehalten werden. Bei einer Bereitstellungsfläche innerhalb eines Gebäudes sind eine ausreichende Belüftung und die Vermeidung von Zündquellen jeglicher Art nötig.
Außerdem fordert der bauliche Brandschutz mindestens eine feuerbeständige Außenwand (Feuerwiderstandsklasse F 90) und eine feuerbeständige Tür (Feuerwiderstandsklasse T 90) und das Vorhalten mindestens eines geeigneten Feuerlöschers.
Eine weitere Möglichkeit die Bereitstellung gut und sicher zu gewährleisten ist der Gefahrstoffcontainer. Aber auch hier gilt: Ausreichende Belüftung, keine Zündquellen und der obligatorische Feuerlöscher. Gefahrstoffcontainer gibt es in verschiedenen Größen von unterschiedlichen Herstellern.
Weitere Informationen über den Transport von Fundsachen und über die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrstoffen finden sich in der Informationsschrift GUV‑I 8561 „Gefahrstoffe auf dem Bauhof“. Die Broschüre kann kostenlos über die Unfallkasse Hessen bezogen werden.
Verstöße haben Folgen …
Grundsätzlich ist zwar jeder für sein Handeln, ob Tun oder Unterlassen, verantwortlich. Und es gilt auch der Grundsatz, „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Eine besondere Verantwortung trägt aber der Unternehmer, bei kommunalen Bau- und Betriebshöfen der Magistrat bzw. der Gemeindevorstand mit dem Bürgermeister an der Spitze. Alle rechtlichen Vorgaben richten sich zunächst an ihn. Werden Personen durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen gefährdet, verletzt oder gar getötet, droht die Eröffnung eines Strafverfahrens.
Ordnet ein Bürgermeister oder Bauhof-leiter beispielsweise an, dass ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen (gem. § 36 Absatz 2 StVZO beträgt die Mindestprofiltiefe 1,6 mm; die Unfallverhütungsvorschrift GUV- V D29 „Fahrzeuge“ in Verbindung mit der BGG 915 fordern bei Winterreifen mindestens 4 mm Restprofiltiefe) eine Fahrt mit einem Fahrzeug = 1,6 mm Restprofil durchführen soll, kann dies ein Ordnungswidrigkeits- und schlimmstenfalls sogar ein Strafverfahren auslösen. Dabei wird geprüft, ob alle Beteiligten sorgfältig gehandelt haben. Bei dem Beispiel müsste sowohl der Fahrzeugführer – der keine verkehrsunsicheren Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führen darf – als auch der Fahrzeughalter mit einem (Bußgeld- oder Straf-)Verfahren rechnen. Die Funktion des Fahrzeughalters wird oft auf den Bauhofleiter delegiert. Er darf in dieser Funktion nicht anordnen oder zulassen, dass nicht verkehrssichere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden.
Dies gilt auch für den Transport von illegal abgelagerten, nicht identifizierten Fundstücken. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, droht ein Ermittlungsverfahren. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob der Mitarbeiter oder der Bauhofleiter oder der Bürgermeister wussten, was ordnungsgemäß ist oder was nicht:
Sie haben im Zweifel schuldhaft durch Unterlassen gehandelt, indem sie sich nicht um vorgeschriebene Schulungen und Unterweisungen gekümmert, vorgeschriebene Bergeverpackungen nicht besorgt bzw. ihre Fahrzeuge nicht mit vorgeschriebenen Ladungssicherungshilfsmitteln (wie Zurrpunkten, Zurrgurten, Zurrnetzen/Abdecknetzen, Halterungen, Ladegestellen oder Ladekisten etc.) ausgerüstet haben.
Bußgeld, Fahrverbot, Punkte in Flensburg …
Bei festgestelltem schuldhaftem Handeln oder Unterlassen durch Personen mit Weisungsrecht und/oder die Fahrzeug-führer ist für alle Beteiligten mit Bußgeldern, Fahrverboten oder Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister zu rechnen. Bei einem Unfall mit Personenschaden wird, wie oben erwähnt, auch strafrechtlich ermittelt, wiederum gegen alle Beteiligten. Unfälle passieren aber nicht nur beim Transport. Sie passieren auch beim Bergen, beim Abladen und auch beim Bereitstellen zur Entsorgung.
Auch in solchen Fällen werden durch die zuständigen Dienststellen Ermittlungen eingeleitet, um zu prüfen, ob schuldhaftes Handeln vorliegt oder ob es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis ohne schuldhafte Beteiligung Dritter gehandelt hat.
Weitere Informationen
Verschiedene Betriebe für Abfallwirtschaft oder entsprechende Abfallzweckverbände der Landkreise, die auch die Sonder- abfallkleinmengensammlungen organisieren, haben weitere Informationen zur Entsorgung von „wildem Müll/Fundstücken mit brisantem Inhalt“ erstellt.
Auch die Polizei und ggf. die Gefahrgutüberwachungsbehörden sowie zertifizierte Entsorgungsfachfirmen können aufgrund ihrer oft langjährigen Erfahrungen mit Havarien und der Beseitigung von illegal abgelagerten Sonderabfällen wertvolle Hilfestellungen geben.
Enge Abstimmung erforderlich
Eine enge Abstimmung mit den Behörden und diesen Institutionen ist sicherlich sinnvoll. Bei Produktaustritt aus dem Fundstück sollte in jedem Fall neben der Polizei auch die Untere Wasserbehörde beim Landkreis informiert werden. Zudem ist es sinnvoll, bei größeren Ablagerungen von „wildem Müll“ das zuständige Abfalldezernat bei den Regierungspräsidien zu informieren: Handelt es sich um eine „illegale Abfallbeseitigungsanlage“ – was bei größeren Ablagerungen der Fall sein kann –, sind in Hessen die Regierungspräsidien auch für die Entsorgung zuständig. Die Kosten für die Entsorgung werden dann vom Land übernommen, wenn der eigentliche Verursacher nicht ermittelt werden kann.
Ordnen die hinzugezogenen Beamten der Umweltschutzgruppen der Polizeidienststellen die Entsorgung im Rahmen von Notfallmaßnahmen aufgrund einer konkreten Gefahr für Mensch oder Umwelt an, werden auch dann die Kosten in aller Regel vom Land Hessen getragen.
Thomas Rhiel
Telefon: 069 29972–210
E‑Mail: t.rhiel@ukh.de
Jürgen Freigang
E‑Mail: juergen.freigang@t‑online.de
Quelle: inform, Magazin der Unfallkasse Hessen, (Ausgabe 1/2008)
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