Der Arbeitgeber ist nach § 4 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine schnelle Flucht und Rettung der Beschäftigten bei möglichen unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit gewährleisten. Dazu gehören das Freihalten der Fluchtwege, ihre Kennzeichnung und die Möglichkeit, Notausgänge von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen
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15.06.23 | 10:00 Uhr | Maßnahmenableitung, Wirksamkeitsüberprüfung und Fortschreibung – drei elementare Bausteine in jeder Gefährdungsbeurteilung, die mit Blick auf psychische Belastung bislang weniger Beachtung finden.
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