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Vorbereitungshandlungen

Lexikon der Unfallversicherung
Vorbereitungshandlungen

Bes­timmte typ­is­che Vor­bere­itung­shand­lun­gen und Nach­bere­itung­shand­lun­gen ste­hen unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, beispiel­sweise das Zurück­le­gen des unmit­tel­baren Weges nach und zum Ort der Tätigkeit, Wege zur Unter­bringung von Kindern usw. Richter­rechtlich wurde dieser Schutz aber auch noch auf weit­ere Vor­bere­itung­shand­lun­gen erstreckt. Lesen Sie, welche dies sind und wann eine Zuord­nung zur ver­sicherten Tätigkeit nicht möglich ist und damit der Ver­sicherungss­chutz entfällt. 
Was sind Vorbereitungshandlungen?
Vor­bere­itung­shand­lun­gen sind Tätigkeit­en, die der Arbeit voraus­ge­hen und sie erle­ichtern oder ermöglichen. Ver­sicherungss­chutz beste­ht nur beim Vor­liegen eines engen sach­lichen, zeitlichen und örtlichen Zusam­men­hangs mit der ver­sicherten Tätigkeit, der die Vor­bere­itung­shand­lung nach den Gesam­tum­stän­den selb­st bere­its wie einen Bestandteil der ver­sicherten Tätigkeit erscheinen lässt.
Ist man bei einem Vorstel­lungs­ge­spräch versichert?
Die Abgabe von Arbeitspa­pieren zu Beginn des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es ist nicht ver­sichert. Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat bere­its im Jahr 1959 entsch­ieden, dass das Besor­gen der Lohn­s­teuerkarte dem unver­sicherten per­sön­lichen Lebens­bere­ich zugerech­net wird. Dies gilt gle­icher­maßen für die Abhol­ung der Papiere bei Beendi­gung der Beschäf­ti­gung. Für die Arbeitssuche und das Vorstel­lungs­ge­spräch beste­ht grund­sät­zlich eben­falls kein Ver­sicherungss­chutz. Eine Aus­nahme gilt dann, wenn mit ein­er sofor­ti­gen Arbeit­sauf­nahme zu rech­nen ist. Dies kann bei Aushil­f­skräften der Fall sein. Auch wenn Meldepflicht­en nach dem Sozialge­set­zbuch II oder III beste­hen, kann Ver­sicherungss­chutz unter Umstän­den bejaht wer­den. So z.B. bei Arbeit­slosen, die sich auf­grund ein­er Auf­forderung der Bun­de­sanstalt für Arbeit für eine ABM-Maß­nahme vorstellen müssen (BSG Urteil vom 12.05.2009, B 2 U 8/08 R).
Einkauf von Lebens­mit­teln vor Arbeit­santritt – versichert?
Zu den ver­sicherten Tätigkeit­en zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurück­le­gen des mit der ver­sicherten Tätigkeit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­baren Weges nach und vom Ort der Tätigkeit. Die Ein­beziehung dieser Wege in den Ver­sicherungss­chutz wird damit begrün­det, dass diese Wege nicht aus pri­vat­en Inter­essen, son­dern wegen der ver­sicherten Tätigkeit unter­nom­men wer­den und eine Art Vor- und Nach­bere­itung­shand­lung zur eigentlichen ver­sicherten Tätigkeit darstellen. Allerd­ings wird der Ver­sicherungss­chutz auf solchen Wegen dann unter­brochen, wenn pri­vate Ver­rich­tun­gen eingeschoben wer­den. Eine solche pri­vate und daher unver­sicherte Ver­rich­tung wäre der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln.
Beispiel
A geht vor der Arbeit zum Met­zger, um sich eine Brotzeit zu besor­gen, rutscht im Hof der Met­zgerei aus und bricht sich das Bein.
Das BSG hat den Ver­sicherungss­chutz abgelehnt und aus­ge­führt, dass die konkrete Ver­rich­tung zum Unfal­lzeit­punkt „Über­queren des Hof­bere­ichs nach dem Erwerb der Brotzeit“ in kein­er sach­lichen Beziehung zum ver­sicherten Weg stand. Dieser wurde vielmehr unter­brochen. Während der Unter­brechung beste­ht Ver­sicherungss­chutz nur dann weit­er, wenn die eingeschobene Ver­rich­tung im Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit ste­hen würde. Dieser Zusam­men­hang ist aber nicht allein deshalb gegeben, weil eine Brotzeit für die Mit­tagspause erwor­ben wird und damit die Arbeit­skraft der A im Laufe der Arbeit­szeit aufrecht erhal­ten wer­den sollte. Der Einkauf von Lebens­mit­teln gehört zum unver­sicherten per­sön­lichen Bere­ich. Die Vor­bere­itung­shand­lung stand nicht in dem erforder­lichen Zusam­men­hang zur ver­sicherten Tätigkeit, so dass sie nach den Gesam­tum­stän­den selb­st bere­its als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit erschienen wäre (BSG Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 15/07 R).
Was gilt für das Tanken?
All­ge­meine Maß­nah­men zur Aufrechter­hal­tung oder Wieder­her­stel­lung der Betrieb­s­fähigkeit eines Pkw sind grund­sät­zlich unversichert.
Dies gilt auch für das Tanken und erst recht bei Wege­ab­we­ichun­gen zu bil­li­gen Tankstellen. Aus­nahm­sweise kann Ver­sicherungss­chutz beste­hen, wenn das Tanken aus vertret­bar­er Sicht des Ver­sicherten erst unter­wegs erforder­lich wird, um den restlichen Weg fort­set­zen zu kön­nen. Dann sind auch die Wege­ab­we­ichun­gen zur näch­sten Tankstelle im angemesse­nen Umfang versichert.
Ist die Reparatur des Autos auf dem Weg zur Arbeit versichert?
Bei Maß­nah­men zur Behe­bung ein­er während des ver­sicherten Weges auftre­tenden unvorherge­se­henen Störung am PKW kann Ver­sicherungss­chutz dann bejaht wer­den, wenn die Wieder­her­stel­lung der Betrieb­s­fähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missver­hält­nis zur Dauer des Weges im Ganzen ste­ht und der Ver­sicherte sich auf Maß­nah­men beschränkt, die zur Fort­set­zung des Weges notwendig sind.
Beispiel
B war mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit und stellte ein Schleifgeräusch fest. Er hielt an und ging mit dem Kopf unter das Fahrzeug, weil er glaubte ein Ast habe sich unter dem Wagen verklemmt. Durch das Abrutschen des Wagen­hebers wurde der B eingek­lemmt und erlitt eine Schädelbasisfraktur.
Das BSG hat die Schadenssuche mit dem Kopf unter dem PKW dem unter Ver­sicherungss­chutz ste­hen­den Weg zugerech­net. Wichtige Kri­te­rien waren danach die Unvorherge­se­hen­heit der Störung und die Rela­tion des Weges zu den ergrif­f­e­nen Maß­nah­men. B nahm an, ein Ast hätte sich unter dem PKW fest­gek­lemmt und sei mit weni­gen Hand­grif­f­en zu ent­fer­nen. Auch wenn der Weg wie hier nur 1000 m lang war, begrün­det dies kein Missver­hält­nis zwis­chen Weg und Maß­nahme und es war auch keine über das Notwendi­ge hin­aus­ge­hende Maß­nahme (Urteil des BSG vom 04.09.2007, B 2 U 24/06 R).
…und was ist, wenn es schneit?
Ver­sicherte Tätigkeit­en sind all diejeni­gen, die wesentlich durch das Zurück­le­gen des Weges bed­ingt sind, z.B. auch das Freimachen des Fahrzeugs von Eis und Schnee bei Fahrtantritt oder das Räu­men der Gara­gen­z­u­fahrt von Schnee, wenn das Fahrzeug ohne die Räu­mung steck­en bleiben würde. Dann ist allerd­ings auch nur die zur Flottmachung unumgängliche Räu­mung versichert.

Frau Antje Did­laukat Kügel­gen­str. 15 06493 Ballenstedt
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