Wenn Beschäftigte den unmittelbaren Weg zum und vom Ort der Tätigkeit zurücklegen, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Um das Fahrzeug in Betrieb zu setzen oder zu halten müssen sie häufig bestimmte vorhersehbare oder auch unvorhersehbare so genannte Vorbereitungshandlungen
Unsere Webinar-Empfehlung
Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
Teilen: