Dr. Berthold Dryba Max-Planck-Str. 13 69226 Nußloch
Die Kennzeichnung der brennbaren Flüssigkeiten in die Gefahrklassen A I, A II, A III für nicht wasserlösliche und Gefahrklasse B für wasserlösliche galt nach der ehemaligen Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF). Durch die Betriebssicherheitsverordnung ist eine Kennzeichnung seit Oktober 2002 wie folgt erforderlich:
Das Global Harmonisierte System (GHS) sieht völlig neue Kennzeichnungselemente vor. Neue Gefahrenpiktogramme bzw. ‑symbole werden die alte Symbolik ablösen. Für reine Stoffe wird die Einstufung ab dem 01.12.2010 verbindlich; für Gemische erst ab 01.02.2015. Die Einstufung erfolgt nach den drei folgenden Gefahrenkategorien:
Wesentliche Änderungen sind bei den Einstufungskriterien vorgenommen worden. Hier erfolgte eine Anpassung an das Transportrecht. Die Umsetzung von GHS erfordert in den Unternehmen beispielsweise Änderungen:
- im Gefahrstoffverzeichnis
- bei den Sicherheitsdatenblättern,
- bei der Etikettierung,
- in der Betriebsanweisung.
Unsere Webinar-Empfehlung
Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
Teilen: