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Zeittafel zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz

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Zeittafel zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz

  • 1839 Preußen erlässt mit dem „Reg­u­la­tiv über die Beschäf­ti­gung jugendlich­er Arbeit­er in Fab­riken“ das erste deutsche Sozialgesetz.
  • 1853 dür­fen Kinder laut Nov­el­le zur Preußis­chen Gewer­be­ord­nung erst nach dem vol­len­de­ten zehn­ten, und nach dem 1. Juli 1854 ab dem vol­len­de­ten elften und ab dem 1. Juli 1855 nach dem vol­len­de­ten zwölften Leben­s­jahr arbeit­en. Die tägliche Arbeit­szeit für unter 14-Jährige wird auf sechs Stun­den begren­zt. Zudem muss täglich drei Stun­den die Schule besucht werden.
  • 1878 Die Gewer­be­ord­nung des Deutschen Reichs übern­immt die Regelun­gen der Preußis­chen Gewer­be­ord­nung für das gesamte Reich.
  • 1891 ver­bi­etet das Arbeitss­chutzge­setz die Beschäf­ti­gung von Kindern unter 13 Jahren in Fab­riken. Die Arbeit­szeit für Jugendliche von 14 bis 16 Jahren wird auf zehn Stun­den täglich begren­zt. Außer­dem ist die Nachtar­beit für Jugendliche unter­sagt. Heim- und Lan­dar­beit bleiben unbe­gren­zt erlaubt.
  • 1903 Das Kinder­schutzge­setz ver­bi­etet die Beschäf­ti­gung fremder Kinder unter zwölf Jahren in Werk­stät­ten, im Han­del, im Verkehrs­gewerbe und in Forstwirtschaften. Erst­mals wer­den auch Kinder, die von ihren Eltern beschäftigt wer­den, unter den Schutz des Geset­zes gestellt, wenn auch im Ver­gle­ich zu frem­den Kindern mit lascheren Vorschriften.
  • 1938 Das Kinder­schutzge­set­zes von 1903 wird durch das Jugend­schutzge­setz erset­zt, das alle Vorschriften über die Beschäf­ti­gung von Kindern und Jugendlichen zusammenfasst.
  • 1948 Noch vor Grün­dung der Bun­desre­pub­lik im Jahre 1949 löst das Land Nieder­sach­sen das Jugend­schutzge­setz von 1938 durch ein eigenes Arbeitss­chutzge­setz für Jugendliche ab. Sein Gel­tungs­bere­ich umfasst die Hauswirtschaft, die Land­wirtschaft, die Fis­cherei und die Schiff­fahrt. Darüber hin­aus wird die ärztliche Betreu­ung jugendlich­er Beschäftigter Pflicht.
  • 1960 Angelehnt an das nieder­säch­sis­che Jugen­dar­beitss­chutzge­set­zes tritt das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz des Bun­des in Kraft. Die Arbeit­szeit für Jugendliche unter 16 Jahren wird weit­er her­abge­set­zt, der Urlaub für Jugendliche auf 24 Werk­tage aus­gedehnt, die Beschäf­ti­gung von Jugendlichen mit Arbeit­en, die ihre kör­per­lichen Kräfte über­schre­it­en, unter­sagt. Akko­rd- und Fließban­dar­beit sind grund­sät­zlich verboten.
  • 1976 Mit der Neuregelung des Jugen­dar­beitss­chutzge­set­zes wird bei ein­er Fünf-Tage-Woche die Arbeit­szeit auf max­i­mal 40 Stun­den begren­zt. Die Urlaub­s­dauer wird je nach Alter von 25 bis zu 30 Werk­ta­gen im Jahr gestaffelt.
  • 1997 Das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz wird der Richtlin­ie der Europäis­chen Union über den Jugen­dar­beitss­chutz (1994) angepasst. Damit gilt ein grund­sät­zlich­es Beschäf­ti­gungsver­bot von Kindern unter 15 Jahren. Wer über 15 Jahre alt ist, aber noch der Vol­lzeitschulpflicht unter­liegt, darf während der Schulfe­rien für höch­stens vier Wochen im Jahr beschäftigt werden.
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