- 1839 Preußen erlässt mit dem „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ das erste deutsche Sozialgesetz.
- 1853 dürfen Kinder laut Novelle zur Preußischen Gewerbeordnung erst nach dem vollendeten zehnten, und nach dem 1. Juli 1854 ab dem vollendeten elften und ab dem 1. Juli 1855 nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit für unter 14-Jährige wird auf sechs Stunden begrenzt. Zudem muss täglich drei Stunden die Schule besucht werden.
- 1878 Die Gewerbeordnung des Deutschen Reichs übernimmt die Regelungen der Preußischen Gewerbeordnung für das gesamte Reich.
- 1891 verbietet das Arbeitsschutzgesetz die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken. Die Arbeitszeit für Jugendliche von 14 bis 16 Jahren wird auf zehn Stunden täglich begrenzt. Außerdem ist die Nachtarbeit für Jugendliche untersagt. Heim- und Landarbeit bleiben unbegrenzt erlaubt.
- 1903 Das Kinderschutzgesetz verbietet die Beschäftigung fremder Kinder unter zwölf Jahren in Werkstätten, im Handel, im Verkehrsgewerbe und in Forstwirtschaften. Erstmals werden auch Kinder, die von ihren Eltern beschäftigt werden, unter den Schutz des Gesetzes gestellt, wenn auch im Vergleich zu fremden Kindern mit lascheren Vorschriften.
- 1938 Das Kinderschutzgesetzes von 1903 wird durch das Jugendschutzgesetz ersetzt, das alle Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zusammenfasst.
- 1948 Noch vor Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949 löst das Land Niedersachsen das Jugendschutzgesetz von 1938 durch ein eigenes Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche ab. Sein Geltungsbereich umfasst die Hauswirtschaft, die Landwirtschaft, die Fischerei und die Schifffahrt. Darüber hinaus wird die ärztliche Betreuung jugendlicher Beschäftigter Pflicht.
- 1960 Angelehnt an das niedersächsische Jugendarbeitsschutzgesetzes tritt das Jugendarbeitsschutzgesetz des Bundes in Kraft. Die Arbeitszeit für Jugendliche unter 16 Jahren wird weiter herabgesetzt, der Urlaub für Jugendliche auf 24 Werktage ausgedehnt, die Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten, die ihre körperlichen Kräfte überschreiten, untersagt. Akkord- und Fließbandarbeit sind grundsätzlich verboten.
- 1976 Mit der Neuregelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bei einer Fünf-Tage-Woche die Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden begrenzt. Die Urlaubsdauer wird je nach Alter von 25 bis zu 30 Werktagen im Jahr gestaffelt.
- 1997 Das Jugendarbeitsschutzgesetz wird der Richtlinie der Europäischen Union über den Jugendarbeitsschutz (1994) angepasst. Damit gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von Kindern unter 15 Jahren. Wer über 15 Jahre alt ist, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr beschäftigt werden.
Unsere Webinar-Empfehlung
Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
Teilen: