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Ältere Arbeitnehmer rücken in den Fokus

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) neu konstituiert
Ältere Arbeitnehmer rücken in den Fokus

Ältere Arbeitnehmer rücken in den Fokus
In den kommenden vier Jahren kümmert sich der Ausschuss für Arbeitsstätten auch um die Frage, wie Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen für ältere Menschen gestaltet werden müssen. Foto: nano / iStockphoto
Der ASTA hat sich am 1. Okto­ber 2009 neu kon­sti­tu­iert. Mit anderen Worten: die 15 Mit­glieder, die vom Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) berufen wur­den, und deren Stel­lvertreter haben für eine 2. Beru­fungspe­ri­ode ihre ehre­namtliche Arbeit aufgenom­men. In den kom­menden Jahren wer­den die Arbeits­be­din­gun­gen für ältere Men­schen beson­ders unter die Lupe genommen.

Wolf­gang Doll
Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales Refer­at IIIb 5 Arbeitsstät­ten, Physikalis­che Ein­wirkung, Koor­dinierung der Arbeitsschutzausschüsse

Auf der kon­sti­tu­ieren­den ASTA-Sitzung am 1. Okto­ber 2009 betonte der Vertreter des Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales in seinem Gruß­wort die große Bedeu­tung des Auss­chuss­es für Arbeitsstät­ten (ASTA) in Deutsch­land. Der Auss­chuss ste­ht seit 2005 dem BMAS in allen Fra­gen zur The­matik des Ein­richt­ens und Betreiben von Arbeitsstät­ten bera­tend zur Seite. Nach den Vor­gaben der Arbeitsstät­ten­verord­nung sind im ASTA Vertreter der Arbeit­ge­ber, der Gew­erkschaften, der zuständi­gen Lan­des­be­hör­den, der Unfal­lver­sicherungsträger und der Gruppe der Wis­senschaftler bzw. der Sachver­ständi­gen als Mit­glieder berufen. Der Auss­chuss spiegelt durch seine Zusam­menset­zung das Mei­n­ungs­bild der gesellschaftlichen Grup­pen wider und kann sich somit bei seinen Arbeit­en auf eine bre­ite Mitwirkung der rel­e­van­ten Arbeitss­chutza­k­teure stützen. Die Auf­gaben des ASTA sind in der Arbeitsstät­ten­verord­nung fest­gelegt. Ein maßge­blich­er Auf­trag ist die Unter­stützung des BMAS bei der Ermit­tlung von Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR). Die Arbeitsstät­ten­verord­nung legt fest, dass die vom Auss­chuss zu über­ar­bei­t­en­den alten Arbeitsstät­ten­richtlin­ien für eine Über­gangs­frist bis August 2010 weit­ergel­ten. In die zweite Amt­szeit des ASTA fällt deshalb ins­beson­dere die wichtige Auf­gabe, die in der let­zten Beru­fungspe­ri­ode entwick­el­ten ASR fer­tig zu stellen und weit­ere notwendi­ge Regeln zu erarbeiten.
Die Unter­stützung des ASTA soll sich kün­ftig aber nicht nur auf die Regel­er­mit­tlung beschränken. Der ras­ante Wan­del in der Arbeitswelt stellt auch an den Arbeitss­chutz neue Her­aus­forderun­gen. Die Arbeit­splätze und vor allem die Arbeits­be­din­gun­gen verän­dern sich ständig. Daraus kön­nen sich neue Belas­tun­gen und Gefährdun­gen für die Beschäftigten ergeben. Kün­ftig sollen vom ASTA neue Entwick­lun­gen im Arbeitss­chutz beleuchtet und das BMAS entsprechend berat­en wer­den. Ins­beson­dere die Frage, wie für ältere Men­schen die Arbeit­splätze und die Arbeits­be­din­gun­gen kün­ftig gestal­tet wer­den müssen, wird zunehmend an Bedeu­tung gewin­nen. Diese neuen Entwick­lun­gen gilt es zu iden­ti­fizieren, zu beleucht­en und angemessene Lösun­gen zu erar­beit­en. Die „neuen“ The­men­felder wer­den sukzes­sive in das aktuelle Arbeit­spro­gramm des ASTA eingebunden.

Arbeitsweise

Ein wichtiges The­ma der kon­sti­tu­ieren­den ASTA-Sitzung war auch die Har­mon­isierung und die damit notwendi­ge Abstim­mung zwis­chen den fünf Auss­chüssen (ASTA, Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), Auss­chuss für Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe (ABAS), Betrieb­ssicher­heit­sauss­chuss (ABS), Auss­chuss für Arbeitsmedi­zin (AfAMed), die das BMAS berat­en. Vor­rangiges Instru­ment dazu ist z.B. die Ein­führung ein­er ein­heitlichen Mustergeschäft­sor­d­nung für die Auss­chüsse. Der ASTA hat – wie bere­its der AGS, ABAS, und AfAMed – eine Geschäft­sor­d­nung auf dieser Grund­lage beschlossen. (Zum The­ma vgl. auch www.bmas.de, Rubrik „Unsere The­men“, „Arbeitss­chutz“).
Die Arbeitsstät­ten­verord­nung hat für den Arbeitss­chutz ins­ge­samt eine große Bedeu­tung, da sie fast alle Arbeit­splätze erfasst. Daraus ergeben sich zwangsläu­fig vielfältige Wech­sel­wirkun­gen des ASTA zu den Auf­gaben der anderen Arbeitss­chutzauss­chüsse. Um dem BMAS abges­timmte Tech­nis­che Regeln vor­legen zu kön­nen, ist von den beteiligten Grup­pen und Per­so­n­en der Auss­chüsse der oft schwierige Kon­flikt zwis­chen Inter­essen­vertre­tung, Fach­ex­per­tise und Umset­zung der wis­senschaftlichen und teil­weise sehr kom­plex­en Sachver­halte in die prak­tis­che Regelset­zung zu leis­ten. Dies gelingt nur, wenn alle einge­bun­de­nen Per­so­n­en ein Höch­st­maß an Kon­senswillen auf­brin­gen und sich dem gemein­samen Ziel des Schutzes der Beschäftigten pri­or­itär ver­bun­den fühlen. Die Beset­zung der einzel­nen „Inter­essen­vertre­tun­gen“ (Arbeit­ge­ber, Gew­erkschaften, Unfal­lver­sicherungsträger, Län­der sowie der Gruppe der Wis­senschaftler bzw. der Sachver­ständi­gen) mit fach­lich qual­i­fizierten Vertretern ist eine zen­trale Voraus­set­zung für das Ermit­teln des Standes der Tech­nik, der in den Arbeitsstät­ten­regeln wiedergegeben ist. Im ASTA wurde – wie auch bei den anderen Auss­chüssen – eine Pro­tokoll­no­tiz vere­in­bart. Darin verpflicht­en sich die Inter­es­sen­grup­pierun­gen über die Arbeitsstät­ten­regeln möglichst im Kon­sens abzus­tim­men. Die Kon­sens­bil­dung ist für die spätere Akzep­tanz der Regeln in der betrieblichen Prax­is mitentschei­dend. Ein der­art erar­beit­etes Regel­w­erk, an dem alle für den Arbeitss­chutz Ver­ant­wor­tung tra­gen­den Akteure aktiv bei der Erar­beitung einge­bun­den sind, ist für das BMAS wertvoll, da man erwarten darf, dass der­art gefun­dene Lösun­gen auf bre­ite gesellschaftliche Akzep­tanz stoßen.

Arbeitsstruktur

Der Fachöf­fentlichkeit ist diese oft müh­same und zugle­ich arbeitsin­ten­sive Fachar­beit in den Arbeits­gremien des ASTA lei­der immer noch zu wenig bekan­nt. Es gilt dabei zu würdi­gen, dass alle berufe­nen Fach­ex­perten über ihre „nor­male“ beru­fliche Tätigkeit hin­aus, eine sehr anspruchs- und ver­ant­wor­tungsvolle ehre­namtliche Tätigkeit für die Regel­er­mit­tlung ausüben. Den Vor­sitz für die jet­zt begonnene Arbeitspe­ri­ode des ASTA hat Ernst-Friedrich Per­nack (Land Bran­den­burg) über­nom­men, der diese Führungs- und zugle­ich Mod­er­a­tionsauf­gabe – wie bere­its in der vorheri­gen Beru­fungspe­ri­ode des ASTA – ergeb­nis- und kon­sen­sori­en­tiert wahrnehmen dürfte. Unter­stützt wird er durch jew­eils einen Stel­lvertreter der Arbeit­ge­ber- bzw. der Arbeit­nehmer­gruppe. Die Geschäfts­führung des ASTA liegt bei der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA). Der ASTA wird vorüberge­hend mit ein­er über­gangsweise beschlosse­nen Struk­tur, mit Arbeit­skreisen und ein­er Koor­dinierungs­gruppe bis zur näch­sten Arbeitssitzung im März 2010 arbeit­en. Ab diesem Zeit­punkt wird auch der ASTA entsprechend der Struk­tur der anderen Arbeitss­chutzauss­chüsse, mit Unter­auss­chüssen und zeit­be­fris­teten Pro­jek­t­grup­pen, die entsprechend den grundle­gen­den The­men­stel­lun­gen zugeschnit­ten sind, arbeiten.

Ergebnisse

Die Geschäfts­führung berichtete auf der Sitzung, dass in der ersten Beru­fungspe­ri­ode des ASTA vier Arbeitsstät­ten­regeln beschlossen wur­den. Davon wur­den bish­er vom BMAS drei Arbeitsstät­ten­regeln veröf­fentlicht. (www.baua.de, Rubrik „Arbeitsstät­ten­recht“ in „The­men von A‑Z“).
Außer­dem wurde bei allen weit­eren pro­jek­tierten ASR mit den Arbeit­en begonnen und es liegen bere­its Rege­len­twürfe vor. Diese ASR-Entwürfe haben über­wiegend einen fort­geschrit­te­nen Bear­beitungs­stand erreicht.
Bis zur fest­gelegten Ablauf­frist der alten Arbeitsstät­ten­richtlin­ien nach der Arbeitsstät­ten­verord­nung verbleibt dem Auss­chuss noch einige Zeit die Arbeitsstät­ten­regeln fer­tig zu stellen. Soll­ten zum Ablaufzeit­punkt nicht alle ASR bekan­nt gemacht sein, so kön­nen noch nach der Frist die Inhalte der alten Arbeitsstät­ten­richtlin­ien als Ori­en­tierung­shil­fe für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung und zur Erre­ichung der Schutzziele der Verord­nung vom Arbeit­ge­ber herange­zo­gen wer­den. Dabei ist allerd­ings nach § 4 Nr. 3 des Arbeitss­chutzge­set­zes zu prüfen, ob die in den alten Arbeitsstät­ten­richtlin­ien vorge­se­henen Maß­nah­men dem Stand der Tech­nik noch entsprechen.
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