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Änderungen der GefStoffV und 2. SprengV

Viele Neuerungen
Änderungen der GefStoffV und 2. SprengV

Die Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) und die Zweite Sprengstof­fverord­nung (2. SprengV) wur­den geän­dert (vgl. BGBl I 59, S. 1643), und zwar mit Wirkung 1. Dezem­ber 2010. Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Sozialord­nung (BMAS) hat­te den Entwurf der Änderun­gen bere­its vor über einem Jahr vorgelegt, der Auss­chuss für Arbeit und Sozialpoli­tik des Bun­desrates hat­te aber in der let­zten Minute noch 30 Seit­en Änderun­gen der Änderun­gen vorgeschlagen.

Dr. Nor­bert Müller

Zunächst zur Gef­Stof­fV: Die let­zte Fas­sung datierte vom Dezem­ber 2004. Fol­gen­des ist neu:
  • Bes­tim­mung der Begriffe „fachkundig“ (Para­graf 2 Absatz 12; bis­lang nur in der TRGS 514 Nr. 2.11 definiert) und „sachkundig“ (Para­graf 2 Absatz 13).
  • Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt gel­ten nicht mehr per se als fachkundig (Para­graf 7 Absatz 7 Gef­Stof­fV a.F.), son­dern nur noch als poten­ziell (Para­graf 6 Absatz 9 Gef­Stof­fV n.F.).
  • Das Gefahrstof­fverze­ich­nis muss nicht mehr nur die Beze­ich­nun­gen der Gefahrstoffe enthal­ten, son­dern auch deren Ein­stu­fung ( ↦ TRGS 400 Nr. 4.7) und die Men­gen- und Arbeits­bere­iche (Para­graf 7 Absatz 8 Gef­Stof­fV a.F., Para­graf 6 Absatz 10 Gef­Stof­fV n.F.).
  • Die Forderung, dass Per­so­n­en fachkundig oder beson­ders unter­wiesen sein müssen, gilt jet­zt nicht mehr nur für die Lagerung von sehr gifti­gen und gifti­gen Stof­fen und Zubere­itun­gen (Para­graf 10 Absatz 3 Satz 2 Gef­Stof­fV a.F., TRGS 514 Nr. 2.11), son­dern für alle Tätigkeit­en mit sehr gifti­gen und gifti­gen Stof­fen und Zubere­itun­gen (Para­graf 8 Absatz 7 Satz 2 Gef­Stof­fV n.F.).
  • Neu ist, dass der Arbeit­ge­ber die durch Gefahrstoffe verun­reinigte Arbeit­sklei­dung zu reini­gen hat (Para­graf 9 Absatz 5 Satz 2 Gef­Stof­fV n.F.). Das ist eine Erken­nt­nis aus fol­gen­dem Fall: Ein Entsorgung­sun­ternehmen in Dort­mund recycelte von 2007 bis 2010 mehr als 10000 PCB-haltige Kon­den­satoren aus Kasach­stan. Lei­har­beit­nehmer nah­men ihre schmutzige Arbeit­sklei­dung mit nach Hause, wo sie mit der Pri­vatk­lei­dung ander­er Fam­i­lien­mit­glieder gewaschen wurde. Dadurch wurde das Gift ver­bre­it­et. Die PCB-Konzen­tra­tio­nen im Blut spren­gen die Ref­eren­zw­erte in der Spitze um mehr als das 250.00fache. Das betrof­fene Unternehmen wurde im Mai 2010 still gelegt. Ein Ver­stoß gegen die neue Vorschrift ist allerd­ings keine Ordnungswidrigkeit.
  • Neu ist weit­er ein eigen­er Para­graf für „Tätigkeit­en mit explo­sion­s­ge­fährlichen Stof­fen und organ­is­chen Per­ox­i­den“ (Para­graf 12 Gef­Stof­fV n.F.). Hier kann das Ergreifen zusät­zlich­er beson­der­er Maß­nah­men erforder­lich wer­den, ins­beson­dere ver­fahren­stech­nis­ch­er, organ­isatorisch­er und baulich­er Schutz­maß­nah­men ein­schließlich einzuhal­tender Abstände.
  • Der Arbeit­ge­ber hat bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den, erbgutverän­dern­den oder frucht­barkeitss­chädi­gen­den Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1 oder 2 (= R 45, 46, 49, 60, 61) u.a. sicherzustellen, dass ein aktu­al­isiertes Verze­ich­nis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeit­en ausüben, bei denen die Gefährdungs­beurteilung nach Para­graf 7 Gef­Stof­fV a.F. / Para­graf 6 Gef­Stof­fV n.F. eine Gefährdung der Gesund­heit oder der Sicher­heit der Beschäftigten ergeben hat (Para­graf 14 Absatz 4 Num­mer 3 Gef­Stof­fV a.F., Para­graf 14 Absatz 3 Num­mer 3 Gef­Stof­fV n.F.). Neu ist, dass dieses aktu­al­isierte Verze­ich­nis vierzig Jahre nach Ende der Expo­si­tion auf­be­wahrt wer­den muss. Ein Ver­stoß dage­gen ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Eine Abwe­ichung von ein­er TRGS muss weit­er in der Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung begrün­det wer­den (Para­graf 8 Absatz 1 Satz 6 Gef­Stof­fV a.F., Para­graf 6 Absatz 8 Num­mer 5 Gef­Stof­fV n.F.).
Ähn­lich ver­hält es sich mit der für die Lagerung explo­sion­s­ge­fährlich­er Stoffe maßgeben­den 2. SprengV: Die let­zte Fas­sung datierte vom Sep­tem­ber 2002. Die Lagerung soge­nan­nter klein­er Men­gen, für die keine Genehmi­gung gemäß Para­graf 17 des SprengG benötigt wird und bei der „nur“ die Anforderun­gen der Num­mern 4.1 und 4.2 des Anhangs der 2. SprengV i.V.m. der SprengLR 410 beachtet wer­den müssen, wurde am Beispiel der Kle­inst- und Kle­in­feuer­w­erk­skör­p­er wie fol­gt neu sortiert:
  • Lagerung in Räu­men, s. Tabelle (NEM = Nettoexplosivstoffmasse).
  • Lagerung im Freien in Con­tain­ern: Hier wurde die erlaubte Menge von 1000 kg brutto/Betriebsgelände auf 350 kg NEM/Betriebsgelände geän­dert. Das BMAS hat­te 1050 kg NEM/Betriebsgelände vorgeschla­gen; das war den Bun­deslän­dern aber zuviel.
Zu Hause dür­fen max. 1 kg NEM Kle­inst- und Kle­in­feuer­w­erk­skör­p­er auf­be­wahrt wer­den; bis­lang war nur 1 kg brut­to zuläs­sig. Das BMAS wollte das auf 0 set­zen, was wiederum die Bun­deslän­der nicht wollten.
Doch das ist erst der Anfang
Die neue Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstof­fen in orts­be­weglichen Behäl­tern“ (TRGS 510) löst die Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe „Lagerung von sehr gifti­gen und gifti­gen Stof­fen“ (TRGS 514) und „Lagerung von brand­fördern­den Stof­fen“ (TRGS 515) und die die Lagerung betr­e­f­fend­en Teile der Tech­nis­chen Regeln Druck­gase „Druck­gas­be­häl­ter“ (TRG 280), „Druck­gas­pack­un­gen“ (TRG 300) und „Druck­gaskar­tuschen“ (TRG 301) und der Tech­nis­chen Regel für brennbare Flüs­sigkeit­en „Läger“ (TRbF 20) ab.
Wer die Gef­Stof­fV aufmerk­sam studiert, wird fest­stellen, dass die The­men Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung von gefährlichen Stof­fen und Zubereitungen/Gemischen geregelt sind, aber nicht die Ver­stöße gegen diese Vorschriften. Das ist näm­lich bere­its im ChemG erledigt. Zur Zeit kön­nen nur Her­steller, Ein­führer und Händler wegen Ver­stößen gegen die Vorschriften betr­e­f­fend die Ein­stu­fung, Ver­pack­ung und Kennze­ich­nung von gefährlichen Stof­fen und Zubereitungen/Gemischen ord­nungswidrigkeit­en­rechtlich belangt wer­den. Das soll sich nach dem Willen des Geset­zge­bers ändern: Der Entwurf des ChemG-ÄndG vom Mai 2010 sieht näm­lich vor, dass jed­er „Akteur der Liefer­kette“ belangt wer­den kann, z.B. auch ein Lager­er. Das bedeutet, dass in Zukun­ft z.B. einem Lager­hal­ter bei einem Ver­stoß gegen die Kennze­ich­nungs- und Ver­pack­ungsvorschriften der Gef­Stof­fV ein Bußgeld von bis zu 50000 Euro droht.
Die Arbeit­en an der näch­sten Gef­Stof­fV-ÄndV haben bere­its begonnen:
  • Anhang I Num­mer 1 „Brand- und Explo­sion­s­ge­fährdun­gen“: Das Ex-Schutz­doku­ment und die Ex-Schutz­zonenein­teilung sollen aus der Betr­SichV hier­her über­führt werden.
  • Anhang I Nr. 5 „Ammo­ni­um­ni­trat“ i.V.m. TRGS 511: Analyse, was in Deutsch­land noch aktuell ist bzw. gebraucht wird.
  • Ein neuer Anhang III „Gase“ und eine neue TRGS XYZ, die die TRG und TRAC ablösen soll. Das ist gemäß Gef­Stof­fV bis spätestens 31.12.2012 zu erledigen.
  • Ein neuer Anhang IV „Explo­sion­s­ge­fährliche Stoffe“ und zwei neue TRGS XYZ „Explo­sion­s­ge­fährliche Stoffe“ und 741 „Organ­is­che Per­ox­ide“. Die neue TRGS 741 soll die BGV B4 ablösen.
Die TRGS 201 „Einstufung/Kennzeichnung von Abfällen zur Besei­t­i­gung“ und 520 „Sam­mel­stellen für Abfälle“ sind in der Über­ar­beitung, eben­falls die Aus­nahme 20 „Abfälle“ der GGAV.
In der Erar­beitung befind­et sich die TRGS XYZ „Lagerung von Gefahrstof­fen in orts­festen Behäl­tern“ (als Nach­fol­geregelung für die TRbF 20 und die TRB). Die neue TRGS 800 „Brand­schutz­maß­nah­men“ wird Anfang 2011 veröffentlicht.
Über Langeweile wer­den sich Fachkräfte für Arbeitss­chutz und Sicher­heitsin­ge­nieure bes­timmt nicht bekla­gen können.
Autor
Dr. Nor­bert Müller Öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für Gefahrgut­trans­port und ‑lagerung, Duisburg
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