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Arbeitsplatzgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

Änderungen in der MAK-Werte-Liste 2012 der DFG
Arbeitsplatzgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

Viele Jahre galt im Arbeitss­chutz der eherne Grund­satz, dass für kreb­serzeu­gende Stoffe keine arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gisch begrün­de­ten Gren­zw­erte für die Luft am Arbeit­splatz aufgestellt wer­den kön­nen. Mit der Zunahme des Ver­ständ­niss­es für die Wirkung solch­er Stoffe ändert sich auch die Hal­tung der Fach­leute gegenüber der Auf­stel­lung von Luft­gren­zw­erten. Gibt es seit einiger Zeit schon Expo­si­tion-Risiko-Beziehun­gen (ERB) des AGS mit Akzep­tanz- und Tol­er­anzkonzen­tra­tio­nen, so begin­nt jet­zt auch die DFG-Sen­atskom­mis­sion mit der Veröf­fentlichung von Arbeit­splatz­gren­zw­erten für als kreb­serzeu­gend eingestufte Stoffe.

Die Liste enthält in diesem Jahr ins­ge­samt 47 neue oder geän­derten Ein­träge – davon 40 Posi­tio­nen bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte-Liste) und 7 bei den biol­o­gis­chen Werten. Darüber hin­aus wurde die Bew­er­tung der bei­den Stoffe
  • 4,4′-Diaminodiphenylmethan [101–77–9] und
  • Tetra­chlormethan [56–23–5])
über­prüft, ohne dass Änderun­gen erforder­lich wurden.
Neue Luft­gren­zw­erte 2012
Die Liste der MAK-Werte wurde in diesem Jahr um 25 Posi­tio­nen erweit­ert – ungewöhn­lich viel im Ver­gle­ich zu den vor­ange­gan­genen Jahren. Dabei wur­den für sieben Neuauf­nah­men und für vier bere­its vorhan­dene Ein­träge erst­mals MAK-Werte festgelegt:
  • Cal­ci­umhy­drox­id [1305–62–0]: 1 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie I(2) (Neuein­trag, Schwanger­schafts­gruppe C)
  • 3‑Chlor‑1,2‑propandiol [96–24–2]: 0,005 mL/m³ = 0,023 mg/m³, Kurzzeitkat­e­gorie II(8) (Neuer MAK, Schwanger­schafts­gruppe D)
  • N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kali­um­salz [66603–10–9]: 10 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie II(2) (Neuein­trag, Schwanger­schafts­gruppe D)
  • N-(1,3‑Dimethylbutyl)-N’-phenyl-p-phenylendiamin [793–24–8]: 2 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie II(2), (Neuein­trag, Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Dipheny­lamin [122–39–4]: 5 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie II(2) (neuer MAK, Schwanger­schafts­gruppe C)
  • 1,2‑Epoxypropan [75–56–9]: 2 mL/m³ = 4,8 mg/m³, Kurzzeitkat­e­gorie I(2) (Neuein­trag, Schwanger­schafts­gruppe C)
  • a‑Hexachlorcyclohexan [319–84–6]: 0,5 mg/m³ (E), (Neuein­trag, Kurzzeitkat­e­gorie II(8) (Schwanger­schafts­gruppe D)
  • b‑Hexachlorcyclohexan [319–85–7]: 0,1 mg/m³ (E), (Neuein­trag, Kurzzeitkat­e­gorie II(8) (Schwanger­schafts­gruppe D)
  • N‑Isopropyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [101–72–4]: 2 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie II(2) (neuer MAK, Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Tetrahy­dron­aph­thalin [119–64–2]: 2 mL/m³ = 11 mg/m³, (Neuein­trag, Kurzzeitkat­e­gorie I(1) (Schwanger­schafts­gruppe C)
  • Thio­glyko­late [68–11–1]: 2 mg/m³ (E), Kurzzeitkat­e­gorie II(2) (neuer MAK, Schwanger­schafts­gruppe C)
Die bish­eri­gen MAK für
  • Chlo­ri­erte Biphenyle: Mono‑, Di‑, Trichlo­ri­erte Biphenyle (Keimzell­mu­ta­gene Kat­e­gorie 3A – Stoffe mit nachgewiesen­er Schädi­gung der Keimzellen im Tierversuch)
  • Kampfer [76–22–2] (Ein­stu­fung in Abschnitt IIb)
  • Sili­ci­um­car­bid (faser­frei) [409–21–2] (Ein­stu­fung in Abschnitt IIb)
wur­den aufge­hoben. Damit hat sich die Anzahl der MAK-Werte in diesem Jahr im Sal­do um acht erhöht.
Zwölf Neuein­träge – davon sieben Kühlschmier­stof­fkom­po­nen­ten (Hin­weis auf Abschnitt Xc) – kon­nten lediglich dem Abschnitt IIb zuge­ord­net wer­den, in dem Stoffe aufge­führt sind, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den können.
Absenkung von MAK-Werten
Die bish­eri­gen MAK für ins­ge­samt vier Stoffe wur­den abge­senkt, und zwar
  • hal­biert für Atrazin [1912–24–9]
  • zweimal um den Fak­tor 5 für
1,2,3,4,5,6‑Hexachlorcyclohexan (techn. Gemisch aus a- und b‑HCH) und
iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82–8]
von bish­er 0,7 auf 0,003 mg/m³ für höher­chlo­ri­erte ($ 4 Cl) Biphenyle (bei allerd­ings geän­dert­er Def­i­n­i­tion des Produktes).
Anhebung von MAK-Werten
Dies­mal gab es – ent­ge­gen der all­ge­meinen Entwick­lung – auch wieder zwei MAK-Anhebun­gen: Ver­dop­pelt wur­den die Werte für
  • 2,4‑Dichlorphenoxyessigsäure (2,4‑D) [94–75–7] (ein­schl. Salze und Ester) bei gle­ichzeit­iger Änderung des Über­schre­itungs­fak­tors von bish­er II(8) auf nun­mehr II(2) und
  • Schwe­fel­diox­id [7446–09–5].
Kurzzeitwerte
Bei den neuen MAK hat die Kommission
  • 1 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(1) für Tetrahy­dron­aph­thalin [119–64–2]),
  • 2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2) für Cal­ci­umhy­drox­id [1305–62–0] und 1,2‑Epoxypropan [75–56–9])
  • 5 x die Kat­e­gorie II(2) für
N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kali­um­salz [66603–10–9],
N-(1,3‑Dimethylbutyl)-N’-phenyl-p-phenylendiamin [793–24–8],
Dipheny­lamin [122–39–4],
N‑Isopropyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [101–72–4] und
Thio­glyko­late [68–11–1]
  • 3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(8) für
  • 3‑Chlor‑1,2‑propandiol [96–24–2]
  • a‑Hexachlorcyclohexan [319–84–6] und
  • b‑Hexachlorcyclohexan [319–85–7]
vergeben.
In diesem Jahr gab es nur zwei Änderun­gen bei beste­hen­den Kurzzeitwertkat­e­gorien, und zwar II(2) – bei­de bish­er II(8) für
  • Atrazin [1912–24–9] und
  • 2,4‑Dichlorphenoxyessigsäure (2,4‑D) [94–75–7] (ein­schl. Salze und Ester).
Bei den übri­gen MAK-Wert-Änderun­gen blieben die Kurzzeitwertkat­e­gorien unverändert.
Die Bedeu­tung der bei­den Kat­e­gorien wird im nach­fol­gen­den Kas­ten erläutert:
  • Kat­e­gorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe
  • Kat­e­gorie II: resorp­tiv wirk­same Stoffe
Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor; dabei ist eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten zuläs­sig. Der zeitliche Abstand der einzel­nen Über­schre­itungspe­ri­o­den soll dabei min­destens eine Stunde betragen.
Sen­si­bil­isierende Stoffe und Auf­nahme durch die Haut
Bei den Neuauf­nah­men wur­den in diesem Jahr fünf Stoffe lediglich mit dem Ver­weis auf Abschnitt IV und der Anmerkung Sh für Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt versehen:
  • 3‑Aminophenol [591–27–5]
  • Bisphe­nol-F-digly­cidylether [2095–03–6] (p.p‘-Isomer), [57469–07–5] (o,p‘-Isomer), [54208–63–8] (o,o‘-Isomer)
  • p‑tert-Butylphenyl­gly­cidylether [3101–60–8]
  • Diben­zoth­iazyld­isul­fid [120–78–5]
  • N,N’-Diphenyl-p-phenylendiamin [74–31–7].
Darüber hin­aus erhiel­ten vier Neuein­träge in der diesjähri­gen Liste die Anmerkung Sh neben anderen Ein­stu­fun­gen und gegebe­nen­falls Grenzwerten:
  • N-(1,3‑Dimethylbutyl)-N’-phenyl-p-phenylendiamin [793–24–8]
  • 1,2‑Epoxypropan [75–56–9]
  • 2‑Methyl‑2,3‑dihydroisothiazol-3-on [2682–20–4]
  • Mor­pholinylmer­cap­to­ben­zoth­ia­zol [102–77–2].
Drei Neuauf­nah­men erhiel­ten die Anmerkung Sh in Kom­bi­na­tion mit der Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt:
  • 4‑Aminodiphenylamin [101–54–2]
  • Thio­glyko­late und
  • Thio­glykol­säure [68–11–1].
Die Anmerkung „Sa“ für „sen­si­bil­isierend beim Einat­men“ wurde in diesem Jahr für die mikro­biellen Laber­satzstoffe Endoth­ia­pepsin und Mucor­pepsin in Kom­bi­na­tion mit dem Hin­weis auf Abschnitt IV vergeben.
Die Anmerkung „H“ für Gefährdung durch Hautkon­takt (ohne gle­ichzeit­iges Sh) wurde in diesem Jahr für eine beste­hende Posi­tion (3‑Chlor‑1,2‑propandiol [96–24–2]) sowie für die bei­den Neuauf­nah­men N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kali­um­salz [66603–10–9] und Dipheny­lamin [122–39–4] vergeben; bei diesen Stof­fen trägt die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial bei.
Für 1,2‑Epoxypropan [75–56–9] wurde die Anmerkung „H“ aufge­hoben, weil die Auf­nahme über die Haut offen­bar nur von geringer Bedeu­tung ist.
Kreb­serzeu­gende Stoffe
Zehn Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften erst­mals eingestuft bzw. neu bew­ertet. Dabei wurde je fünf­mal die
  • Kat­e­gorie 3B – so genan­nte „echte“ Kreb­sver­dachtsstoffe – und
  • Kat­e­gorie 4 – keine geno­tox­is­chen Wirkun­gen mit der Möglichkeit zur Fes­tle­gung eines MAK-Wertes
vergeben.
In Kat­e­gorie 3B wur­den die Stoffe
  • 4‑Aminodiphenylamin [101–54–2] (Neuein­trag)
  • 3‑Chlor‑1,2‑propandiol [96–24–2] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • Dipheny­lamin [122–39–4] (Neuein­trag)
  • Naph­then­at, Na‑, Ca, K- [61790–13–4; 61789–36–4; 66072–08–0] (Neuein­trag) sowie
  • iso-Propy­l­ben­zol (Cumol) [98–82–8] (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
eingestuft.
Kat­e­gorie 4 erhiel­ten die Stoffe
  • Chlo­ri­erte Biphenyle: höher­chlo­ri­erte ($ 4 Cl) Biphenyle (bish­er Kat­e­gorie 3B)
  • 1,2‑Epoxypropan [75–56–9] (bish­er Kat­e­gorie 2)
  • a‑Hexachlorcyclohexan [319–84–6] (Neuein­trag; das tech­nis­che Gemisch bei­der Iso­mere hat­te bish­er keine Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • b‑Hexachlorcyclohexan [319–85–7] (Neuein­trag; das tech­nis­che Gemisch bei­der Iso­mere hat­te bish­er keine Kat­e­gorie krebserzeugend)
  • 1,2,3,4,5,6‑Hexachlorcyclohexan (techn. Gemisch aus a- und b‑HCH) (bish­er ohne Kat­e­gorie krebserzeugend)
Mit 1,2‑Epoxypropan (Propy­lenox­id) wurde erst­mals für einen Stoff, der nach bish­erigem EG-Recht bzw. nach CLP-Verord­nung ein­deutig als kreb­serzeu­gend eingestuft ist (kreb­serzeu­gend im Tierver­such, Kat­e­gorie 2 bzw. 1B), ein MAK-Wert fest­gelegt, weil das kanze­ro­gene Poten­zial offen­bar so ger­ing ist, dass unter­halb ein­er Konzen­tra­tion von 2 mg/m³ (ppm) / 4,8 mg/m³ das Risiko ein­er Kreb­sentste­hung offen­bar ver­nach­läs­sigt wer­den kann.
Solange 1,2‑Epoxypropan im EU-Recht als kreb­serzeu­gend eingestuft ist – ein Anal­o­gon zur DFG-Kat­e­gorie 4 gibt es dort nicht –, dürfte es schwierig wer­den, in der TRGS 900 hier­für einen Arbeit­splatz­gren­zw­ert (AGW) festzule­gen. Allerd­ings gibt es heute die Möglichkeit, eine Akzep­tanz- und Tol­er­anzkonzen­tra­tion nach der Bekan­nt­machung zu Gefahrstof­fen BekGS 910 „Risikow­erte und Expo­si­tion-Risiko-Beziehun­gen für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“ [1] festzule­gen, die in der für 2015 geplanten neuen Gefahrstof­fverord­nung dann möglicher­weise die gle­iche Recht­spo­si­tion erhal­ten wie Arbeitsplatzgrenzwerte.
Wie für alle Stoffe hat die Kom­mis­sion für jede Zuord­nung eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung erar­beit­et, die einige Monate nach der MAK-Liste in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu der Lose­blattsamm­lung „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ [2] veröf­fentlicht wer­den und die seit Anfang 2012 auch im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung stehen.
Keimzell­mu­ta­gene
Bei den Keimzelle­mu­ta­ge­nen gibt es in diesem Jahr zwei neue Einträge:
  • Chlo­ri­erte Mono‑, Di- und Trichlo­ri­erte Biphenyle wer­den der Kat­e­gorie 3A zuge­ord­net, in der Stoffe mit nachgewiesen­er Schädi­gung der Keimzellen im Tierver­such aufge­führt sind. Aus diesem Grund wurde auch der bish­erige MAK-Wert aufgehoben.
  • Höher­chlo­ri­erte ($ 4 Cl) Biphenyle wer­den der Kat­e­gorie 5 zuge­ord­net, in der Stoffe mit sehr geringer Wirkungsstärke aufge­führt sind. Aus diesem Grunde wurde für diese Stof­f­gruppe auch ein MAK-Wert festgelegt.
Der nach­fol­gende Kas­ten zeigt die voll­ständi­ge Def­i­n­i­tion der bei­den Gruppen:
Kat­e­gorie 3A:
Stoffe, für die die Schädi­gung des genetis­chen Mate­ri­als der Keimzellen beim Men­schen oder im Tierver­such nachgewiesen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie muta­gene Effek­te in soma­tis­chen Zellen von Säugetieren in vivo her­vor­rufen und dass sie in aktiv­er Form Keimzellen erreichen.
Kat­e­gorie 5:
Keimzell­mu­ta­gene oder Ver­dachtsstoffe (gemäß der Def­i­n­i­tion in Kat­e­gorien 3A und 3B), deren Wirkungsstärke als so ger­ing erachtet wird, dass unter Ein­hal­tung der MAK- und BAT-Werte ein sehr geringer Beitrag zum genetis­chen Risiko für den Men­schen zu erwarten ist.
Schwanger­schafts­grup­pen
15 Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen (neu) bew­ertet. Dabei erfolgte
9 x eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe C (Stoffe, bei denen eine fruchtschädi­gende Wirkung bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet wer­den braucht):
Atrazin [1912–24–9] (MAK hal­biert, bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
Cal­ci­umhy­drox­id [1305–62–0] (Neuauf­nahme)
N-(1,3‑Dimethylbutyl)-N’-phenyl-p-phenylendiamin [793–24–8] (Neuauf­nahme)
Dipheny­lamin [122–39–4] (Neuauf­nahme)
  • 1,2‑Epoxypropan [75–56–9] (neuer MAK-Wert)
  • 2‑Ethylhexanol [104–76–7] (die im Vor­jahr zuge­ord­nete Schwanger­schafts­gruppe B wurde im Rah­men der Kom­men­tierungs­frist geändert)
N‑Isopropyl‑N’-phenyl-p-phenylendiamin [101–72–4] (neuer MAK-Wert)
Tetrahy­dron­aph­thalin [119–64–2] (Neuauf­nahme)
Thio­glyko­late [68–11–1] (Neuauf­nahme)
  • 5 x eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen):
  • 3‑Chlor‑1,2‑propandiol [96–24–2] (neuer MAK-Wert)
N‑Cy­clo­hexyl­hy­drox­y­di­azen-1-oxid, Kali­um­salz [66603–10–9] (Neuauf­nahme)
  • a‑Hexachlorcyclohexan [319–84–6] (Neuauf­nahme)
  • b‑Hexachlorcyclohexan [319–85–7] (Neuauf­nahme)
1,2,3,4,5,6‑Hexachlorcyclohexan (techn. Gemisch aus a- und b‑HCH) (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
Am auf­fäl­lig­sten ist sich­er die Zuord­nung der Schwanger­schafts­gruppe B (eine fruchtschädi­gende Wirkung ist nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen bei Expo­si­tion in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für Ace­ton [67–64–1] (MAK hal­biert, bish­er Schwanger­schafts­gruppe D). In ein­er Fußnote wird darauf hingewiesen, dass die Voraus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Schwanger­schafts­gruppe C (dem­nächst) in der Begrün­dung für die Ein­stu­fung nachge­le­sen wer­den kann.
Diese Anmerkung unter­stre­icht, dass die Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen eng mit dem jew­eili­gen MAK-Wert ver­bun­den ist:
Bei Ein­hal­tung des MAK-Wertes der Schwanger­schafts­gruppe B – zum Beispiel für Ace­ton – kön­nen fruchtschädi­gende Wirkun­gen nicht aus­geschlossen wer­den. Es gibt jedoch eine niedrigere Konzen­tra­tion, bei denen solche Wirkun­gen nicht befürchtet wer­den müssen. In solchen Fällen schützt der jew­eilige MAK-Wert lediglich vor den son­sti­gen schädlichen Wirkun­gen des betr­e­f­fend­en Stoffes.
Biol­o­gis­che Werte
Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr Ein­träge für ins­ge­samt sieben Stoffe oder Stof­f­grup­pen, davon drei neue Stoffe oder Stof­f­grup­pen mit drei neuen Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­erenz-Werten (BAR-Werten) für
  • Lithi­um [7439–93–2]
  • 4,4‘-Methylen-bis(2‑chloranilin) (MOCA) [101–14–4] und
  • Poly­cy­clis­che aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe (PAH).
Für Poly­cy­clis­che aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe (PAH) wird außer­dem eine neue EKA-Tabelle (Expo­si­tion­säquiv­a­lente für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe) veröffentlicht.
Für den bere­its beste­hen­den Ein­trag 1,4‑Dioxan [123–91–1] wurde erst­mals ein BAT-Wert (400 mg/g Krea­tinin) fest­gelegt. Für die fol­gen­den Stoffe wur­den zu den bere­its beste­hen­den Werten zusät­zliche Biol­o­gis­che Werte hinzugefügt:
  • Blei [7439–92–1] und seine Verbindun­gen (außer Bleiarse­n­at, Ble­ichro­mat und Alkyl­bleiverbindun­gen): neuer BAR-Wert (70 μg/L Voll­blut) für Frauen; der bish­erige Biol­o­gis­che Leitwert (BLW) gilt jet­zt für Frauen über 45 Jahren und für Män­ner. Der bish­erige Ein­trag „100 μg/l (Frauen <45 J.)“ und die Fußnote 116 wer­den gestrichen;
  • 1,3‑Butadien [106–99–0]:
neue EKA-Tabelle (Para­me­ter 2‑Hy­droxy-3-butenylmerkap­tursäure zusät­zlich zur bere­its beste­hen­den Tabelle für 3,4‑Dihydroxybutyl-merkaptursäure)
zwei neue BAR-Werte für die bei­den vorste­hend genan­nten Parameter;
1,2‑Epoxypropan [75–56–9]: neue EKA-Tabelle.
Damit gibt es in diesem Jahr
  • einen neun BAT-Wert,
  • drei neue EKA-Tabellen und
  • sechs neue BAR-Werte.
Ein Biol­o­gis­ch­er Leitwert (BLW) wurde geändert.
Als Unter­suchungs­ma­te­r­i­al wurde meist der für die Proban­den weniger belas­tende Urin angegeben. Lediglich der neue BAR für Blei wird – wie auch die anderen Blei-Werte – im Voll­blut bes­timmt. Die Bes­tim­mung des neuen BAR und der EKA für 1,2‑Epoxypropan erfol­gt in der Ery­throzyten­frak­tion des Voll­blutes (BE), die im ver­gan­genen Jahr das Unter­suchungs­ma­te­r­i­al „Ery­throzyten“ (E) erset­zt hatte.
Welche Bedeu­tung hat die DFG-Liste?
Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste – in diesem Jahr als Mit­teilung 48 der Kom­mis­sion – alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum Ende des Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare hierzu einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten wer­den hier­bei nicht berücksichtigt.
Die Kom­mis­sion wird die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men im kom­menden Jahr disku­tieren und ihre Vorschläge gegebe­nen­falls ändern oder ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den, erforder­lichen­falls auch zurückziehen. Dass diese Stel­lung­nah­men von der Kom­mis­sion auch tat­säch­lich berück­sichtigt wer­den, zeigt in diesem Jahr die Änderung der Schwanger­schafts­gruppe für 2‑Ethylhexanol [104–76–7] von B nach C auf­grund einge­gan­gener Kommentare.
Die Auf­gabe der prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im näch­sten Jahr über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, erbgutverän­dern­der oder fortpflanzungs­ge­fährden­der Stoffe“ entscheidet.
Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und gegebe­nen­falls passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.
Aus alle­dem ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon beizeit­en mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, z.B. der Unfal­lver­sicherung Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.
„Gelbe Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf Änderun­gen bzw. Ergänzun­gen von MAK- und BAT-Werten hin, die zum Zeit­punkt der Veröf­fentlichung der Liste in der Kom­mis­sion für die jew­eilige Fol­gemit­teilung disku­tiert wer­den. In den ver­gan­genen Jahren hat das Arbeitsmin­is­teri­um regelmäßig im Bun­de­sanzeiger auf diese Liste hingewiesen, zulet­zt allerd­ings in ein­er Bekan­nt­machung vom 5. März 2009. Danach ist keine solche Veröf­fentlichung mehr erfol­gt. Die aktuelle Liste kann daher nur in den (kostenpflichti­gen) Veröf­fentlichun­gen der DFG einge­se­hen werden.
Weit­ere Informationen
Alle Neuauf­nah­men und Änderun­gen im Einzel­nen kön­nen auf der Inter­net­seite der DFG unter der Adresse www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/gremien/senat/arbeitsstoffe/aenderungen_und_neuaufnahmen_2012.pdf nachge­le­sen werden.
Die gedruck­te Fas­sung der Liste kann beim Wiley-VCH-Ver­lag – Kun­denser­vice Büch­er –, Post­fach 10 11 61, 69451 Wein­heim, Tele­fon 06201/606–0, Fax 06201/606–328, E‑Mail: info@wiley-vch.de oder im Buch­han­del käu­flich erwor­ben wer­den (59,- €).
Unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/9783527666027/topics beste­ht ab sofort Zugang zu ein­er (englis­chsprachi­gen) Online-Ver­sion der aktuellen MAK-Werte-Liste. Allerd­ings sind die Neuerun­gen 2012 zum Zeit­punkt der Ver­fas­sung dieses Beitrags (Ende August 2012) noch nicht erhalten.
Bere­its seit Beginn dieses Jahres kön­nen die Begrün­dun­gen im Inter­net unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/3527600418/topics eben­falls kosten­los einge­se­hen werden.
Diese neue Poli­tik der Offen­heit bei der DFG ist neu, hat­te es doch vor eini­gen Jahren noch Stre­it mit dem Arbeitsmin­is­teri­um gegeben, weil die DFG die Über­nahme ihrer MAK-Werte in die TRGS 900 ver­hin­dern wollte. Erst nach­dem das Min­is­teri­um der DFG die Stre­ichung staatlich­er Zuschüsse ange­dro­ht hat­te, lenk­te die DFG ein.
Heute sind alle Veröf­fentlichun­gen der Sen­atskom­mis­sion für gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe der all­ge­meinen Öffentlichkeit online kosten­los zugänglich. Ob das vielle­icht daran liegt, dass die Vor­sitzende der Kom­mis­sion jet­zt eine Frau ist?
Lit­er­aturhin­weise
  • 1. Bekan­nt­machung zu Gefahrstof­fen (BekGS) 910 „Risikow­erte und Expo­si­tion-Risiko-Beziehun­gen für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“, GMBl 2008 Nr. 43/44, S. 883–935, zulet­zt geän­dert und ergänzt: GMBl 2011 Nr. 10, S. 194
  • 2. Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe – Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“, Begrün­dun­gen MAK-Werte (DFG); 53.Lieferung Okto­ber 2012, Handbuch/Nachschlagewerk, 456 Seit­en, ISBN 978–3–527–33359–2; Wiley-VCH, Wein­heim, 209,- € inkl. Mehrw­ert­s­teuer zzgl. Versandkosten
Autor
Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
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