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Ahnungslose Ersthelfer

Betriebsverbandkasten und Verbandstoffe
Ahnungslose Ersthelfer

Kein anderes Objekt sym­bol­isiert die Erste Hil­fe so sehr wie der Ver­band­kas­ten. Jedem ist er bekan­nt, doch längst nicht alle wis­sen mit ihm umzuge­hen. Die Erfahrun­gen in der Aus- und Weit­er­bil­dung zeigen, dass Ers­thelfer Umfang, Funk­tion und Beze­ich­nung der Ver­band­mit­tel oft­mals nicht ken­nen – obwohl Erfolg und Güte der Erstver­sorgung vom Ein­satz der richti­gen Ver­band­stoffe abhängen.

Auf­grund der her­aus­ra­gen­den Bedeu­tung des Betrieb­sver­band­kas­tens ein­er­seits und sein­er man­gel­haften Hand­habung ander­er­seits, wer­den im Fol­gen­den neben organ­isatorischen Grund­la­gen (z.B. Auf­be­wahrung und erforder­liche Anzahl der Ver­band­kästen) aus­gewählte beziehungsweise häu­fig hin­ter­fragte Ver­band­ma­te­ri­alien sowie deren Eigen­schaften und Ver­wen­dungsmöglichkeit­en vorgestellt.
Kennze­ich­nung und Aufbewahrung
Der Auf­be­wahrung­sort von Erste Hil­fe-Mate­r­i­al wie dem Ver­band­kas­ten ist nach der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung am Arbeit­splatz“ (BGV A8) durch ein weißes Kreuz auf qua­dratis­chem oder rechteck­igem grü­nen Feld mit weißer Umran­dung (Ret­tungsze­ichen „Erste Hil­fe“) zu kennze­ich­nen. Beson­ders in Fluren emp­fiehlt es sich, in den Raum hinein­ra­gende Ret­tungsze­ichen, die auf Erste Hil­fe-Ein­rich­tun­gen aufmerk­sam machen, zu ver­wen­den. Die Beschäftigten sind über die Bedeu­tung dieser Kennze­ich­nung zu unter­richt­en. Auf den näch­st­gele­ge­nen Auf­be­wahrung­sort ist durch einen weißen Pfeil auf rechteck­igem grünem Feld mit weißer Umwan­dung zusam­men mit dem Ret­tungsze­ichen „Erste Hil­fe“ hinzuweisen.
Nach § 25 Abs. 2 Unfal­lver­hü­tungsvorschrift Grund­sätze der Präven­tion (BGV A1) hat der Unternehmer für fol­gende Voraus­set­zun­gen zu sor­gen: Die Ver­band­kästen müssen jed­erzeit schnell erre­ich­bar sein. Sie soll­ten leicht zugänglich in geeigneten Behält­nis­sen (Ver­band­kästen oder Ver­band­schränken) geschützt gegen schädi­gende Ein­flüsse wie Tem­per­atur, Feuchtigkeit und Schmutz auf­be­wahrt wer­den. Wo die Ver­band­kästen ver­staut wer­den, richtet sich ins­beson­dere nach dem Unfallschw­er­punkt und der Struk­tur (Aus­dehnung, Mitar­beit­er­verteilung, Betrieb­sart) des Unternehmens. Bei­de Kri­te­rien müssen im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ermit­telt wer­den. Die Ver­band­kästen soll­ten so verteilt sein, dass sie von ständi­gen Arbeit­splätzen höch­stens 100 Meter Wegstrecke oder höch­stens eine Geschosshöhe ent­fer­nt sind. Das Ver­band­ma­te­r­i­al ist in aus­re­ichen­der Menge bereitzuhalten.
Ver­falls­da­tum
Seit Inkraft­treten des Medi­z­in­pro­duk­tege­set­zes (MPG) sind Ver­band­stoffe keine Arzneimit­tel mehr, son­dern Medi­z­in­pro­duk­te, für welche die Anforderun­gen des MPG volle Gültigkeit haben. Nach dem MPG ist die Angabe eines Ver­falls­da­tum auf dem Ver­band­mit­tel nicht vorgeschrieben, da ster­ile Ver­band­stoffe bei sachgerechter Lagerung und unbeschädigter Ver­pack­ung ihre Steril­ität nicht ver­lieren. Nach dem MPG muss Ver­band­ma­te­r­i­al eine CE-Kennze­ich­nung sowie das Her­stel­lungs­da­tum tra­gen. Es ist den Her­stellern frei gestellt, ob sie dem Ver­band­ma­te­r­i­al ein Ver­falls­da­tum auf­druck­en. Trägt Ver­band­ma­te­r­i­al aber ein Ver­falls­da­tum so ist dieses verbindlich. Das MPG ver­bi­etet dementsprechend, dass ein Ver­band­stoff mit aufge­druck­tem Ver­falls­da­tum ver­wen­det wird. Bei Mis­sach­tung des MPG dro­ht eine Ord­nungsstrafe. Kommt es nach­weis­lich zu Infek­tio­nen auf­grund nicht mehr ster­ilen Mate­ri­als, ist der Her­steller nur inner­halb der angegebe­nen Frist regresspflichtig. Um Kosten zu sparen, emp­fiehlt es sich, nur solche Ver­band­stoffe zu kaufen, die zwar eine CE-Kennze­ich­nung, aber kein Ver­falls­da­tum besitzen.
Ver­braucht­es, beschädigtes oder ver­schmutztes Ver­band­ma­te­r­i­al muss aber auf jeden Fall entsorgt und erset­zt wer­den. Eben­so muss auch unver­braucht­es Mate-rial regelmäßig über­prüft wer­den. Einige Mate­ri­alien wer­den mit der Zeit unbrauch­bar, da z. B. der Kleb­stoff durch Alterung, begün­stigt durch hohe Tem­per­a­turen, seine Kle­bekraft ver­liert. Darüber hin­aus kön­nen die Ein­mal­hand­schuhe unter Umstän­den mit der Zeit porös wer­den. Unbrauch­bar gewor­denes Mate­r­i­al muss daher erset­zt werden.
Wer für die regelmäßige Über­prü­fung des Ver­band­kas­tens zuständig ist, regelt das Unternehmen eigen­ständig. Sin­nvoller­weise sollte diese Auf­gabe den­noch von einem Ers­thelfer, dem Betrieb­sarzt oder dem Sicher­heits­beauf­tragten über­nom­men wer­den. Ent­nimmt jemand Ver­band­ma­te­r­i­al, sollte er dies dem Ver­ant­wortlichen mit­teilen, damit die ver­braucht­en Ver­band­stoffe zeit­nah erset­zt wer­den kön­nen. Nur so wird gewährleis­tet, dass beim näch­sten Not­fall genü­gend Ver­band­mit­tel bere­it­ste­hen. Jedem Ver­band­kas­ten liegt ein Inhaltsverze­ich­nis bei, anhand dessen man die fehlen­den Mate­ri­alien leicht auf­füllen kann.
Inhalt der Verbandkästen
Ausstat­tung und Umfang der Ver­band­kästen sind in Nor­men definiert:
  • klein­er Ver­band­kas­ten nach DIN 13157
  • großer Ver­band­kas­ten nach DIN 13169
Der große und der kleine Ver­band­kas­ten unter­schei­den sich nicht in der Art des Ver­band­ma­te­ri­als, lediglich in der Menge des Inhalts. Sie sind nach Erken­nt­nis­sen der Not­fallmedi­zin für den betrieblichen Bere­ich konzip­iert wor­den. Zwei kleine Ver­band­kästen erset­zen einen großen. Die betrieblichen Ver­band­kästen nach DIN 13169 und DIN 13157 entsprechen nicht dem im öffentlichen Verkehr in den Kraft­fahrzeu­gen mitzuführen­den Kraft­wa­gen­ver­band­kästen nach DIN 13164. Sie kön­nen deshalb den Kraft­wa­gen­ver­band­kas­ten nicht erset­zen bzw. umgekehrt nicht von einem Kraft­wa­gen­ver­band­kas­ten erset­zt wer­den. Für Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er und Mon­teure beste­ht eine Aus­nahme. Sie kön­nen auch den Kraft­wa­gen­ver­band­kas­ten nutzen.
Die Stan­dar­d­ausstat­tung der betrieblich nutzbaren Ver­band­kästen wurde 2009 auf der Basis des aktuellen Unfallgeschehens über­ar­beit­et. Neueste Unter­suchun­gen haben ergeben, dass die häu­fig­sten Unfal­lur­sachen in Betrieben Prel­lun­gen sind. Die bedeu­tend­ste Verän­derung spiegelt sich daher in der Auf­nahme ein­er Kälte-Sofort-Kom­presse, die ohne Vorküh­lung – ein­fach durch knick­en oder drück­en – bei Prel­lun­gen, Ver­stauchun­gen und geschlosse­nen Knochen­brüchen ver­wen­det wer­den kann, wider. Denn jede Minute, die bei diesen Ver­let­zun­gen bis zum Beginn der Käl­tean­wen­dung ver­loren geht, ver­längert die Regen­er­a­tion. Die Kälte-Sofort-Kom­presse ist nur für den ein­ma­li­gen Ver­brauch bes­timmt. Die weit­eren Änderun­gen beziehen sich lediglich auf Größe bzw. Anzahl der Mate­ri­alien. Es ist nicht erforder­lich einen kom­plett neuen Ver­band­kas­ten zu beschaf­fen. Ver­schiedene Auf­füll-Sets sind im Han­del erhältlich. Eine Auflis­tung aller Ver­band­ma­te­ri­alien incl. der Verän­derun­gen ist auf der Inter­net­seite der Qual­itätssicherungsstelle Erste Hil­fe ( www.bg-qseh.de) unter der Rubrik Aktuelles abruf­bar. Bei beson­deren betrieb­sspez­i­fis­chen Gefahren müssen Ver­band­ma­te­ri­alien über den normierten Inhalt hin­aus ergänzt werden.
Arzneimit­tel, die nicht für die Erste Hil­fe-Leis­tung notwendig sind, z. B. Schmerzmit­tel, gehören nicht in den Ver­band­kas­ten. Denn nur ein Arzt kann evtl. auftre­tende Neben­wirkun­gen oder Kom­p­lika­tio­nen beurteilen. Wenn es sich um rezeptpflichtige Medika­mente han­delt, läuft man Gefahr, gegen das Arzneimit­telge­setz zu ver­stoßen, sobald man sie einem Kol­le­gen verabreicht.
Das Vorhan­den­sein von aus­re­ichend Ver­band­mit­tel reicht für die Erste Hil­fe aber nicht aus. Es müssen auch genü­gend Ers­thelfer im Betrieb sein, die mit den Mate­ri­alien sachgerecht umge­hen können.
Anzahl der Verbandkästen
Die Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie ASR 39/1,3 „Mit­tel und Ein­rich­tun­gen zur Ersten Hil­fe“ beschreibt, wie Unternehmen nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Beschäftigten mit Ver­band­kästen aus­ges­tat­tet sein müssen. In Betrieben müssen min­destens diejeni­gen Ver­band­mit­tel vor­rätig sein, die in einem großen Ver­band­kas­ten nach DIN 13169 oder in einem kleinen Ver­band­kas­ten nach DIN 13157 enthal­ten sind. Die Zahl der Ver­band­kästen hängt von der Art und der Größe des Betriebes ab.
Ein großer Ver­band­kas­ten kann durch zwei kleine Ver­band­kästen erset­zt wer­den. Für Außen­di­en­st­tätigkeit­en (z. B. Werk­stat­tfahrzeug, Ein­satz­fahrzeug) kann auch der Kraft­fahrtver­band­kas­ten nach DIN 13164 als klein­er Ver­band­kas­ten genutzt wer­den. Zur Auf­be­wahrung des KFZ-Ver­band­kas­tens – der seit Anfang der 70-er Jahre auf­grund der zunehmenden Unfal­lzahlen mit Per­so­n­en­schä­den geset­zlich vorgeschrieben ist – ist der Platz im Wagenin­neren (z. B. unter einem Vorder­sitz) beson­ders geeignet, wenn nicht ander­weit­ig ein ander­er Unter­bringung­sort vorgeschrieben ist. Die Hutablage ist nicht empfehlenswert, da der Ver­band­kas­ten dort extremer Sonnene­in­strahlung aus­ge­set­zt ist und bei schar­fen Brems­man­övern zum Ver­let­zungsrisiko wer­den kann. Die Unter­bringung im Kof­fer­raum birgt häu­fig die Gefahr, dass der Ver­band­kas­ten unter der Zuladung nicht schnell zur Ver­fü­gung steht.
Ver­band­mit­tel
Unter dem Ober­be­griff Ver­band­stoffe wer­den Erzeug­nisse auf Faser­grund­lage zusam­menge­fasst, die dazu dienen, Wun­den zu ver­sor­gen bzw. Blu­tun­gen zu stillen. Sind auf dem Ver­band­stoff auch Wirk­stoffe aufge­tra­gen, han­delt es sich um ein Arzneimit­tel. Deswe­gen sind der­ar­tige Stoffe kein Bestandteil der Verbandkästen.
Für das Anle­gen von Ver­bän­den in der Ersten Hil­fe ste­hen unter­schiedliche Ver­band­mit­tel zur Ver­fü­gung, die je nach Art und Umfang der Ver­let­zung einzeln oder in Kom­bi­na­tion Anwen­dung find­en. Grund­sät­zlich gilt für die Wahl des Ver­band­stoffes, dass er zweck­mäßig sein muss und für die vor­liegende Wunde sin­nvoll ist. Bei Ver­bän­den gibt es nicht immer einen „Königsweg“. Häu­fig sind mehrere Ver­ban­darten möglich. Kri­te­rien für die Wahl eines Ver­ban­des sind fol­gende Punkte:
Je nach Wunde ver­fol­gen Ver­bände unter­schiedliche Auf­gaben: Sie stillen Blu­tun­gen, schützen vor mech­a­nis­ch­er Beanspruchung (z. B. Rei­bung), stellen den Wund­bere­ich ruhig, saugen Sekrete auf oder ver­hin­dern eine weit­ere Verun­reini­gung. Beim Umgang mit Ver­band­mit­teln muss stets darauf geachtet wer­den, dass mit Ein­malschutzhand­schuhen gear­beit­et wird, um eine weit­ere Verun­reini­gung der Wunde, aber auch eine Ansteck­ung mit HIV, Hepati­tis etc. zu ver­hin­dern. Jed­er Ver­band set­zt sich aus ein­er ster­ilen Wun­dau­flage, Pol­ster­ma­te­r­i­al und ein­er Fix­ierung zusammen.
Heftpflaster und Wundschnellverband
Ers­thelfer ken­nen häu­fig nicht den Unter­schied zwis­chen Heftpflaster und Wund­schnel­lver­band. Heftpflaster ist ein tex­tiles Kle­be­band, das nur eine Kle­be­fläche besitzt. Die meis­ten Heftpflaster wer­den aus ger­ing reißfestem Mate­r­i­al hergestellt, damit man sie im Not­fall schnell, d. h. ohne Schere, von der Rolle abtren­nen kann. Heftpflaster wer­den niemals direkt auf die Wunde gek­lebt. Es dient allein der Befes­ti­gung des eigentlichen Ver­band­ma­te­ri­als (z. B. Kom­presse). Wund­schnel­lver­bände stellen im Prinzip nichts anderes als Heftpflaster mit ein­er bere­its aufge­bracht­en Wun­dau­flage dar. Sie wer­den haupt­säch­lich bei kleineren Ver­let­zun­gen einge­set­zt. Die im Mit­tel­streifen aufge­brachte Wun­dau­flage ist ster­il. Sie darf deshalb nicht vom Ers­thelfer berührt werden.
Kom­presse und Verbandtuch
Die sich in den Ver­band­kästen befind­ende Kom­presse wird im all­ge­meinen Sprachge­brauch auch als Wun­dau­flage beze­ich­net. Damit wird der Ver­wen­dungszweck bere­its ein­deutig benan­nt. Die Kom­presse ist ster­il, weshalb man sie beim Her­aus­nehmen bzw. Aufle­gen nur mit den Fin­ger­spitzen an ein­er Ecke anfassen darf. Wun­dau­fla­gen kön­nen mit Heftpflaster­streifen, Mull­binden oder Dreieck­tüch­ern auf der Ver­let­zung befes­tigt wer­den. Bei sehr großflächi­gen Wun­den ver­wen­det man anstatt ein­er Kom­presse ein Ver­band­tuch, welch­es eben­falls ster­il ver­packt ist.
Fix­ierbinde
Die Fix­ierbinde, die umgangssprach­lich Mull­binde genan­nt wird, ist das klas­sis­che Medi­um, um mit ein­er zuvor aufgelegten Kom­presse eine stärkere Blu­tung zu stillen. Bei der Wahl der Fix­ierbinde muss die Größe der Wunde berück­sichtigt wer­den. Grund­sät­zlich wird eine Binde so gehal­ten, dass der soge­nan­nte Bindenkopf, d. h. der aufgerollte Teil der Binde, nach außen zeigt und so immer in die Hand hinein abrollen kann. Umgekehrt wäre die Gefahr groß, dass die Binde aus der Hand auf den Boden fällt und dort ver­schmutzt. Die Mull­binde ist unster­il und dient daher lediglich der Befes­ti­gung ein­er ster­ilen Wundauflage.
Ver­band­päckchen
Die Beze­ich­nung Ver­band­päckchen führt regelmäßig bei den Ers­thelfern zu Irri­ta­tio­nen. Es han­delt sich dabei um eine Mull­binde, bei der bere­its eine Wun­dau­flage fest eingear­beit­et ist. Das Ver­band­päckchen erle­ichtert die Hand­habung. Sie sind ster­il verpackt.
Dreieck­tuch
Neben dem Ver­band­päckchen ist das Dreieck­tuch eine weit­ere Erfind­ung des deutschen Arztes Johann Friedrich August von Esmarch. Das Dreieck­tuch ist – nicht zulet­zt durch unter­schiedliche Falt­tech­niken – sehr viel­seit­ig und flex­i­bel ein­set­zbar. Es eignet sich beson­ders gut, um Kom­pressen zu befes­ti­gen sowie Kör­perteile ruhig zu stellen. Das Dreieck­tuch ist nicht steril.
Folien­beu­tel
Der Folien­beu­tel dient nicht unmit­tel­bar der Wund­ver­sorgung. Er wird in den Ver­band­kästen als Medi­um zur Auf­be­wahrung abge­tren­nter Kör­perteile (Ampu­tate) bere­it­ge­hal­ten. Ohne das Ampu­tat zu säu­bern, wird es in den Folien­beu­tel gelegt. Das Ampu­tat kann zuvor noch zusät­zlich in eine ster­ile Kom­presse gewick­elt wer­den. Da min­destens zwei Folien­beu­tel vorhan­den sind, kann der andere mit Eiswass­er (kein pures Eis!) gefüllt und der Beu­tel mit dem Ampu­tat dort ein­ge­lassen werden.
Ret­tungs­folie
Eben­so wie der Folien­beu­tel ste­ht auch die Ret­tungs­folie in keinem unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit der Wund­ver­sorgung. Ihre Ver­wen­dung find­et sie vornehm­lich im Wärmeer­halt und dem Schutz vor Nässe und Wind des Ver­let­zten. Sie hat zumeist eine sil­ber- und ein­er gold­far­bene Seite. Grund­sät­zlich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Ret­tungs­folie – auf­grund ihrer Mate­ri­albeschaf­fen­heit – nicht zum Löschen von Brän­den jeglich­er Art (z. B. Per­so­n­en­brand) geeignet ist; es beste­ht absolute Selbstverletzungsgefahr.
Ver­band­buch
Das Ver­band­buch ist kein Bestandteil des Ver­band­kas­tens. Es ist ver­traulich zu behan­deln und gegen den Zugriff Unbefugter zu sich­ern. Dazu sind nach § 9 Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) geeignete Maß­nah­men zu tre­f­fen, z. B. Auf­be­wahrung unter Ver­schluss beim Ers­thelfer, Betrieb­ssan­itäter oder Betrieb­sarzt. Wird die Doku­men­ta­tion in elek­tro­n­is­ch­er Form geführt, ist durch tech­nis­che Maß­nah­men zu gewährleis­ten, dass nur Berechtigte darauf Zugriff haben. Nach fünf Jahren Auf­be­wahrungszeit müssen die Doku­mente daten­schutzgerecht entsorgt wer­den. Einzel­doku­mente eben­so die Einzelfälle der elek­tro­n­is­chen Doku­men­ta­tion wer­den jew­eils nach fünf Jahren vernichtet.
Lit­er­atur:
  • 1. Blume, H.-C./ Karten, H.: Arbeitss­chutz­man­age­ment. Augs­burg 2002.
  • 2. Ger­ber, R.: Alles im Kas­ten – FAQ Erste Hil­fe. In: Arbeit und Gesund­heit. 12/ 2007.
  • 3. Großhan­dels- und Lagerei-Beruf­sgenossen­schaft (Hrsg.): Ver­bandzeug für die erste Hil­fe. In: Infor­ma­tion zur Arbeitssicherheit.
  • 4. Lux­em, J. et al.: Ret­tungs­di­enst RS/ RH, 2. Aufl. München 2010.
  • 5. Mor­gen­brod, L.: Das Medi­zin-Pro­duk­te-Gesetz und die prak­tis­chen Auswirkun­gen – Aus­tausch von Ver­band­mit­teln in Erste-Hil­fe-Kästen notwendig? In: Unfal­lver­sicherung aktuell, 1/ 2002.
  • 6. Stoya, E.-M.: Ver­band­stoffe: Binden, Kom­pressen & Co. In: Die PTA in der Apotheke. 2/ 2007.
  • 7. o. V.: Ein Muss: Ver­band­kästen in Feuer­wehrhäusern und in Feuer­wehrfahrzeu­gen. In: Feuer­wehr. 12/ 2004.
Autor
Stef­fen Plun­tke S.Pluntke@gmx.de
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