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Arbeitsschutzverordnung geändert

Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen
Arbeitsschutzverordnung geändert

Im Juli 2010 wur­den Änderun­gen der Arbeitsstät­ten­verord­nung erlassen und verord­net. Der fol­gende Beitrag beschreibt wichtige Neuigkeit­en – wobei vor allem die Auf­nahme der Gefährdungs­beurteilung in die Arbeitsstät­ten­verord­nung zu beacht­en ist. Wichtig für die Prax­is ist auch die geän­derte Frist zur Erar­beitung von Arbeitsstät­ten­regeln – sie wurde auf den 31. 12. 2012 ver­längert. Weit­er­hin vielfach gefordert, und jet­zt erlassen: § 9 „Ord­nungswidrigkeit­en und Straftaten“.

Die „Arbeitsstät­ten­verord­nung“ (Arb­StättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) enthält Grun­dan­forderun­gen für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten an nahezu allen Arbeit­splätzen und regelt die men­schen­gerechte Gestal­tung der Arbeit beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten (vgl. dazu auch „Sicher­heitsin­ge­nieur“ 12/2007, Fach­beitrag S. 36). Die Arb­StättV ist auf der Grund­lage des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG) erlassen wor­den. Adres­sat der Vorschriften der Arb­StättV ist der Arbeit­ge­ber, der dafür Sorge zu tra­gen hat, dass von sein­er Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten aus­ge­ht. Die Verord­nung kann – wie andere Recht­s­texte auch – bei Bedarf geän­dert wer­den. Mit der Regierungsverord­nung zur Umset­zung der Richtlin­ie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeit­nehmer vor Gefährdun­gen durch kün­stliche optis­che Strahlung und zur Änderung von Arbeitss­chutzverord­nun­gen wur­den notwendi­ge rechtliche und redak­tionelle Anpas­sun­gen und Kor­rek­turen vorgenom­men. Die mit Artikel 4 der o.a. Verord­nung vom 19. Juli 2010 von der Bun­desregierung erlasse­nen Änderun­gen der Arb­StättV sind mit Bun­des­ge­set­zblatt am 26. Juli 2010 (BGBl.) I Nr. 38 S. 965 veröf­fentlicht wor­den (siehe kon­so­li­dierte Fas­sung der Arb­StättV im Inter­net: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf).
Änderun­gen der Verord­nung seit Inkraft­treten im Jahr 2004
Die Arb­StättV ist seit dem Jahr 2004 bere­its mehrfach geän­dert wor­den. Bei der ersten Änderung im Jahr 2006 waren es for­male Gründe, die eine Anpas­sung der Verord­nung (mit der „Neun­ten Zuständigkeit­san­pas­sungsverord­nung“, Artikel 388 der Artikelverord­nung vom 31. Okto­ber 2006, BGBl. I Nr. 50 S. 2407) erforder­lich macht­en. Es mussten die Beze­ich­nun­gen der sein­erzeit umor­gan­isierten und umbe­nan­nten Bun­desmin­is­te­rien (§ 1, z. B. „Wirtschaft und Arbeit“ in „Arbeit und Soziales“) in der Arb­StättV angepasst wer­den. Die zweite redak­tionelle Änderung der Arb­StättV erfol­gte im Jahr 2007 mit Artikel 6 der Verord­nung zur Umset­zung der EG-Richtlin­ien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdun­gen durch Lärm und Vibra­tio­nen vom 6. März 2007 (BGBl. I Nr. 8 S. 277). Mit dieser Änderung wurde das offizielle Bekan­nt­machung­sor­gan „Bun­de­sar­beits­blatt“ (wegen Auf­gabe und Ein­stel­lung) durch das „Gemein­same Min­is­te­ri­al­blatt“ als kün­ftiges Veröf­fentlichung­sor­gan des Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) für Arbeitsstät­ten­regeln erset­zt (§ 7 Abs. 4). Materielle inhaltliche Änderun­gen standen bei der drit­ten Anpas­sung der Arb­StättV (mit Artikel 2 des Geset­zes zum Schutz vor den Gefahren des Pas­sivrauchens vom 20. Juli 2007, BGBl. I S. 1595 – 1597) im Vorder­grund. Der Nich­trauch­er­schutz­para­graf der Verord­nung (§ 5 Abs. 1) wurde um den Satz „… Soweit erforder­lich, hat der Arbeit­ge­ber ein all­ge­meines oder auf einzelne Bere­iche der Arbeitsstätte beschränk­tes Rauchver­bot zu erlassen.“ ergänzt. Der ange­fügte Satz bringt zum Aus­druck, dass ins­beson­dere ein all­ge­meines Rauchver­bot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bere­iche der Arbeitsstätte beschränk­tes Rauchver­bot geeignete Maß­nah­men zum Schutz der nicht rauchen­den Beschäftigten im Sinne der Arb­StättV sind. Ein weit­eres Jahr später – im Jahr 2008 – war die vierte Änderung der Arb­StättV. Mit Artikel 9 der „Verord­nung zur Rechtsvere­in­fachung und Stärkung der arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge“ vom 18. Dezem­ber 2008 (BGBl I. S. 2768) wurde eine notwendi­ge Recht­san­gle­ichung an die übri­gen Arbeitss­chutzverord­nun­gen vorgenom­men. Von der Änderung war ins­beson­dere der § 7 „Auss­chuss für Arbeitsstät­ten” betrof­fen. Mit der Erweiterung des Auss­chus­sauf­trags in § 7 wird eine Vere­in­heitlichung mit der Regelung in § 4 Nr. 3 Arbeitss­chutzge­setz und den auf diesem Gesetz erlasse­nen Arbeitss­chutzverord­nun­gen hergestellt. Der Auss­chuss für Arbeitsstät­ten (ASTA) hat sei­ther Regeln zu ermit­teln, die bei den Schutz­maß­nah­men für die Beschäftigten den “Stand der Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Arbeit­shy­giene entsprechende Regeln und son­stige gesicherte wis­senschaftliche Erken­nt­nisse für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten in Arbeitsstät­ten berück­sichti­gen. Die neu einge­führte Bes­tim­mung dient dazu, ein ein­heitlich­es Schutzniveau entsprechend dem Stand der Tech­nik für die Beschäftigten über alle Arbeitss­chutzverord­nun­gen und Gefährdungsarten hin­weg zu erreichen.
Aktuelle Änderun­gen
Die fün­fte und bish­er let­zte Revi­sion der Arb­StättV erfol­gte mit der Artikelverord­nung zur Umset­zung der Richtlin­ie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeit­nehmer vor Gefährdun­gen durch kün­stliche optis­che Strahlung und zur Änderung von Arbeitss­chutzverord­nun­gen vom 19. Juli 2010 – Artikel 4: „Änderung der Arbeitsstät­ten­verord­nung” (BGBl. I Nr. 38 S. 965). Anlässlich dieses Recht­set­zungsver­fahrens wer­den in der Arbeitsstät­ten­verord­nung notwendi­ge rechtliche Anpas­sun­gen und Kor­rek­turen vorgenom­men. Außer eini­gen redak­tionellen Anpas­sun­gen und Fol­geän­derun­gen ergeben sich im wesentlichen fol­gende materiellen Änderun­gen in der ArbStättV:
1. Ausweitung der Aus­nah­men im Anwen­dungs­bere­ich Vom Anwen­dungs­bere­ich der Arbeitsstät­ten­verord­nung hin­sichtlich der Sicher­heitskennze­ich­nung bis­lang ausgenom­men, jedoch vom Anwen­dungs­bere­ich der europäis­chen Richtlin­ie über Min­destanforderun­gen für Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung (92/58/ EWG) erfasst, sind Arbeitsstätten
  • im Berg­bau,
  • im Reisegewebe und Mark­tverkehr (z. B. auf Märk­ten, Rum­melplätzen, im Zirkus),
  • in Trans­port­mit­teln, sofern diese im öffentlichen Verkehr einge­set­zt werden),
  • auf Feldern, in Wäldern und auf son­sti­gen Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außer­halb sein­er bebaut­en Fläche liegen.
Für den Bere­ich des Berg­baus wird die Richtlin­ie 92/58/EWG weit­er­hin durch entsprechende Bes­tim­mungen der All­ge­meinen Bun­des­bergverord­nung (ABBergV) umge­set­zt. Die nicht in der Arb­StättV berück­sichtigten Rest­bere­iche mussten bish­er durch die Vorschriften der Unfal­lver­sicherungsträger abgedeckt wer­den. Der Anwen­dungs­bere­ich der Arb­StättV wird mit der Änderungsverord­nung so erweit­ert, dass der bis­lang dort nicht berück­sichtigte Anwen­dungs­bere­ich der EG-Richtlin­ie 92/58/EWG jet­zt voll­ständig umge­set­zt wird. Prak­tisch wird dies durch die Anpas­sung des Aus­nah­mekat­a­logs zum Anwen­dungs­bere­ich in § 1 erre­icht. Die beruf­sgenossen­schaftlichen Vorschriften zur Sicher­heitskennze­ich­nung (BGV A8/inhaltsgleich VSG 1.5 für den Land­wirtschafts­bere­ich und GUV V A8 für den Bere­ich der Öffentlichen Hand) sind kün­ftig obso­let. Für die prak­tis­che Anwen­dung der Sicher­heitskennze­ich­nung im Betrieb ist die Arbeitsstät­ten­regel (ASR) ASR A1.3 „Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung“ im Gemein­sames Min­is­te­ri­al­blatt (GMBl.) 2007, Nr. 33 S. 674 auf der Grund­lage der Arb­StättV veröf­fentlicht worden.
2. Gefährdungs­beurteilung aufgenommen
Die Arb­StättV enthielt bis­lang noch keinen Para­grafen zur Gefährdungs­beurteilung. Dies war ein Sys­tem­bruch im Ver­gle­ich zu den anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen (z.B. Gefahrstof­fverord­nung, Biostof­fverord­nung, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV), der in der Ver­gan­gen­heit immer wieder Fra­gen aus der Prax­is zur Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung in Arbeitsstät­ten aufge­wor­fen hat. Mit der Auf­nahme von arbeitsstät­ten­spez­i­fis­chen Hin­weisen zur Gefährdungs­beurteilung in einem neuen Para­grafen (§ 3) der Arb­StättV wird das Arb­SchG (§ 5) zur Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen konkretisiert. Damit ist die Gefährdungs­beurteilung jet­zt auch nach der Arb­StättV die entschei­dende Grund­lage für die Bew­er­tung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten beim Ein­richt­en und Betreiben ein­er Arbeitsstätte. In diesem Zusam­men­hang ist auch die Vorbe­merkung zum Anhang der Arb­StättV von Bedeu­tung. Die Vorbe­merkung des Anhangs der Arb­StättV stammt aus der Arbeitsstät­ten­richtlin­ie 89/654/EWG (Zif­fer 1 des Anhanges I derEG-Arbeitsstät­ten­richtlin­ie 654/EWG). Mit dem Ein­leitungssatz des Anhangs der Arb­StättV „Die Anforderun­gen dieses Anhangs gel­ten in allen Fällen, in denen die Eigen­schaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten dies erfordern“ wird klargestellt, dass die Anforderun­gen des Anhanges der Arb­StättV immer gel­ten, wenn es für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten erforder­lich ist. Bew­er­tungs- und Entschei­dungs­grund­lage dafür ist die jet­zt in die Arb­StättV aufgenommene Gefährdungs­beurteilung. Die erste Beurteilung und Bew­er­tung der Arbeitsstätte hin­sichtlich der Gefährdun­gen für die Beschäftigten erfol­gt in der Regel beim Ein­richt­en und vor Auf­nahme der Tätigkeit­en. Der Arbeit­ge­ber hat im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung die ASR zu berück­sichti­gen. Sie erle­ichtern die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung und die Fes­tle­gung der geeigneten Schutz­maß­nah­men für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten im Betrieb. Wen­det der Arbeit­ge­ber die ASR an, kann er davon aus­ge­hen, dass er in Bezug auf den entsprechen­den Anwen­dungs­bere­ich der ASR die Vor­gaben der Arb­StättV ein­hält (Ver­mu­tungswirkung). Eine Verpflich­tung zur Anwen­dung der ASR sieht die Arb­StättV allerd­ings nicht vor. Der Arbeit­ge­ber kann auch eigen­ständig von den Vor­gaben der ASR abwe­ichen und die Schutzzielvor­gaben der Verord­nung ein­schließlich des Anhangs auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermit­tel­ten Gefährdun­gen, denen die Beschäftigten aus­ge­set­zt sind, auf andere Weise so beseit­i­gen oder ver­ringern, dass dabei das gle­iche Schutzniveau wie in der ASR („Stand der Tech­nik“) erre­icht wird. Die Gefährdungs­beurteilung ist zu wieder­holen, wenn sich die Ein­rich­tung und der Betrieb der Arbeitsstätte gegenüber der let­zten Beurteilung maßge­blich geän­dert haben. Eine ganz beson­dere Rolle spielt die Gefährdungs­beurteilung bei der Entschei­dung des Arbeit­ge­bers zur Anpas­sung beste­hen­der Arbeitsstät­ten an den Stand der Tech­nik. Die Gefährdungs­beurteilung ist dazu die Entschei­dungs­grund­lage im Hin­blick auf die Frage des „Bestandss­chutzes“ in Arbeitsstät­ten. Hat sich der Stand der Tech­nik weit­er­en­twick­elt oder hat der Auss­chuss für Arbeitsstät­ten eine inhaltliche Anpas­sung der ASR an den Stand der Tech­nik vorgenom­men, ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, die Bedin­gun­gen mit der Gefährdungs­beurteilung darauf zu prüfen, ob die bish­eri­gen Maß­nah­men für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten noch aus­re­ichen oder ob die Arbeitsstätte erforder­lichen­falls nachgerüstet wer­den muss („Gefährdungs­be­zo­gen­er Bestandsschutz“).
3. Unterkün­fteregelung ausgeweitet
Bish­er war die Regelung zur Bere­it­stel­lung von Unterkün­ften, wenn Sicher­heits- oder Gesund­heits­gründe, ins­beson­dere wegen der Art der aus­geübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Per­so­n­en und die Abgele­gen­heit des Arbeit­splatzes dies erfordern sowie ein ander­weit­iger Aus­gle­ich vom Arbeit­ge­ber (zum Beispiel Unter­bringung in Gast­stät­ten, Pen­sio­nen usw.) nicht geschaf­fen ist, auf Baustellen beschränkt. Nähere Anforderun­gen an Unterkün­fte bei der Unter­bringung zum Beispiel von Saisonar­beit­skräften blieben unberück­sichtigt. Diese Ein­schränkung ist mit der geän­derten Arb­StättV erweit­ert wor­den. Die Ausweitung ist dadurch erre­icht wor­den, dass in § 6 Absatz 5 der Arb­StättV die Beschränkung auf Baustellen aufge­hoben und auf alle Arbeit­splätze aus­geweit­et wurde. Kün­ftig gel­ten damit die Anforderun­gen der Zif­fer 4.4 des Anhangs für alle Unterkün­fte in allen Branchen, wenn Sicher­heits- oder Gesund­heits­gründe, ins­beson­dere wegen der Art der aus­geübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Per­so­n­en und die Abgele­gen­heit des Arbeit­splatzes dies erfordern sowie ein ander­weit­iger Aus­gle­ich vom Arbeit­ge­ber nicht geschaf­fen ist. Die Anforderun­gen der Arb­StättV für das Ein­richt­en und Betreiben von Unterkün­ften sind in der Arbeitsstät­ten­regel ASR A4.4 „Unterkün­fte“ konkretisiert (siehe GMBl. 2010, Nr. 35 S. 753)
4. Auss­chuss­para­graf geändert
Die Vorschriften für den ASTA in § 7 wur­den erneut geän­dert. Kün­ftig sind bis zu 16 Auss­chuss­mit­glieder im Beratungs­gremi­um möglich. Mit der Änderung des § 7 wird sichergestellt, dass alle Auss­chüsse zur Beratung des BMAS ein­heitlich nach gle­ichen Vor­gaben und Rah­menbe­din­gun­gen arbeit­en. Dies ist Grund­vo­raus­set­zung für eine opti­male Koor­dinierung und für ver­gle­ich­bare Ergeb­nisse (Tech­nis­che Regeln) der Ausschüsse.
5. Über­gangs­frist für alte Arbeitsstät­ten­richtlin­ien verlängert
Eine Änderung der Verord­nung wurde bei den Beratun­gen über die Änderungsverord­nung im Bun­desrat einge­bracht und bet­rifft die Über­gangsvorschriften in § 8 der Arb­StättV. Die in § 8 Abs. 2 enthal­tene Frist für den ASTA zur Erar­beitung von Arbeitsstät­ten­regeln bis August 2010 wurde auf den 31. Dezem­ber 2012 ver­längert. Mit der Änderung ver­bun­den ist auch eine Fristver­längerung für die Gel­tung der noch auf der alten Arb­StättV veröf­fentlicht­en Arbeitsstät­ten­richtlin­ien bis Ende 2012. Hin­ter­grund für die Ver­längerung der Gel­tungs­frist ist die Über­ar­beitung und Über­führung der alten Arbeitsstät­ten­richtlin­ien in Regeln für Arbeitsstät­ten. Es ist abse­hbar, dass trotz inten­siv­er Arbeit des ASTA nicht mehr alle Arbeitsstät­ten­richtlin­ien bis 24. August 2010 in Regeln für Arbeitsstät­ten über­führt wer­den kön­nen. Grund dafür ist u. a. die mit der vierten Änderung der Arb­StättV über­tra­gene Auf­gabe für den ASTA, dass gemäß § 7 Absatz 3 Nr.1 der Stand der Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Arbeit­shy­giene sowie son­stige gesicherte wis­senschaftliche Erken­nt­nisse ermit­telt und in den Regeln für Arbeitsstät­ten doku­men­tiert wer­den muss. Mit ein­er Ver­längerung der Über­gangs­frist um zwei Jahre wird dem ASTA mehr Zeit für die Erar­beitung der Arbeitsstät­ten­regeln eingeräumt. Für die Prax­is bleiben die Arbeitsstät­ten­richtlin­ien also vor­erst als Ori­en­tierung­shil­fe weit­er anwendbar.
6. Straftat­en und Ord­nungswidrigkeit­en­para­graf eingefügt
Bish­er fehlte eine unmit­tel­bare Sank­tion­s­möglichkeit der Auf­sichts­be­hör­den bei Ver­stößen gegen die Vorschriften der Arb­StättV. Ein solch­es Instru­ment für die Ver­fol­gung von vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Gefährdun­gen von Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten durch den Arbeit­ge­ber ist aber von großer Bedeu­tung und wird auch in der europäis­chen Gemein­schaftsstrate­gie zum Arbeitss­chutz gefordert. Mit der Anpas­sungsverord­nung ist die Arb­StättV um einen weit­eren neuen Para­grafen (§ 9 „Ord­nungswidrigkeit­en und Straftat­en“) ergänzt wor­den. Ord­nungswidrig han­delt nach der Arb­StättV jet­zt zum Beispiel, wer vorsät­zlich oder fahrläs­sig eine Gefährdungs­beurteilung nicht ord­nungs­gemäß doku­men­tiert, die Arbeit bei unmit­tel­bar­er erhe­blich­er Gefahr nicht ein­stellt, Sicher­heit­sein­rich­tung nach § 4 Abs. 3 der Arb­StättV („…ins­beson­dere Sicher­heits­beleuch­tung, Feuer­löschein­rich­tun­gen, Sig­nalan­la­gen, Notag­gre­gate und Notschal­ter, sowie raum­luft­tech­nis­che Anla­gen …“) nicht oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise warten oder prüfen lässt oder Verkehr­swege, Fluchtwege und Notaus­gänge nicht frei hält. Arbeit­ge­ber, die vorsät­zlich das Leben oder die Gesund­heit von Beschäftigten in Arbeitsstät­ten gefährden, machen sich strafbar.
7. Vorschrift zu Notaus­gän­gen konkretisiert
Im Laufe des Beratungsver­fahrens im Bun­desrat wurde von den Län­dern eine Änderung des Anhangs Zif­fer 2.3 der Arb­StättV beantragt, die auch später in die Verord­nung über­nom­men wurde. Die bish­er in Zif­fer 2.3 des Anhangs der Arb­StättV aufge­führten Anforderun­gen zu Notaus­gän­gen wur­den mit der Nov­el­lierung im Jahr 2004 aus der EG-Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie 89/654/EWG in die Arb­StättV über­nom­men. Allerd­ings wurde der Text der Richtlin­ie nicht wörtlich in nationales Recht umge­set­zt. Die Richtlin­ie 89/654/EWG sieht das Ver­bot von Karus­sell- oder Schiebetüren nur für „Not­türen” vor, nicht aber für alle Notaus­gänge. Die EG-Richtlin­ie unter­schei­det grund­sät­zlich zwis­chen „Türen im Ver­lauf von Fluchtwe­gen“, „Türen von Notaus­gän­gen“ und „Not­türen“. Im Jahr 2004 über­nom­men wur­den mit der Arb­StättV nur die Unter­schei­dung zwis­chen „Türen im Ver­lauf von Fluchtwe­gen“ und „Türen von Notaus­gän­gen“. Dadurch weit­et die Verord­nung das o. g. Ver­bot von Karus­sell- oder Schiebetüren unge­wollt auf alle Notaus­gänge aus. Dies hat in der Prax­is für Ver­wirrung gesorgt und machte die Anpas­sung der Zif­fer 2.3 des Anhangs der Arb­StättV erforder­lich. Da es jedoch vom Recht­set­zer nicht beab­sichtigt war, mit der Arb­StättV über die Anforderun­gen der EG-Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie hin­auszuge­hen und zu ver­schär­fen, wurde bere­its im Vor­feld mit Punkt 6 Absatz 2 der Arbeitsstät­ten­regel „Fluchtwege, Notaus­gänge, Flucht- und Ret­tungs­plan“ (ASR A2.3) eine Klarstel­lung des Gewoll­ten erre­icht. Nach dieser ASR sind Karus­sell- und Schiebetüren nur in Notaus­gän­gen unzuläs­sig, die auss­chließlich für den Not­fall konzip­iert und auss­chließlich im Not­fall benutzt werden.
8. Vorschrift zu Sitzgele­gen­heit­en aufgenommen
Eine weit­ere in die Arb­StättV aufgenommene Vorschrift bet­rifft die Umset­zung des ILO Übereinkom­mens – Ü 120 in nationales Recht. Das Ü 120 enthält die Forderung zur Bere­it­stel­lung von Sitzgele­gen­heit­en am Arbeit­splatz. Diese Regelung war bis zur Nov­el­lierung der Arb­StättV im Jahr 2004 in § 25 der alten Arb­StättV von 1975 enthal­ten. Zur Entsprechung der einge­gan­genen inter­na­tionalen Verpflich­tun­gen – Deutsch­land hat das Ü 120 im Jahr 1973 rat­i­fiziert – wurde die Regelung zur Bere­it­stel­lung von Sitzgele­gen­heit­en am Arbeit­splatz jet­zt in die Arb­StättV (Anhang Zif­fer 3.3) aufgenom­men. Der Arbeit­ge­ber hat kün­ftig den Beschäftigten am Arbeit­splatz Sitzgele­gen­heit­en zur Ver­fü­gung zu stellen, wenn die Arbeit ganz oder teil­weise sitzend ver­richtet wer­den kann oder es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set­zen. Kön­nen aus betrieb­stech­nis­chen Grün­den keine Sitzgele­gen­heit­en unmit­tel­bar am Arbeit­splatz aufgestellt wer­den, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set­zen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeit­splätze Sitzgele­gen­heit­en bere­it­gestellt werden.
9. Lärm­schutzregelung angepasst
Mit Erlass der Lärm und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung (Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV) vom 8. März 2007 ergibt sich Änderungs­be­darf in der Arb­StättV, Anhang Zif­fer 3.7 „Lärm“. Lärm­be­las­tun­gen über 80 dB(A) am Arbeit­splatz lösen nach der Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV bere­its Pflicht­en des Arbeit­ge­bers aus (unter­er Aus­lösew­ert), Lärm­be­las­tun­gen von 85 dB(A) und mehr an Arbeit­splätzen sind nicht mehr ohne weit­eres zuläs­sig. Nach der Arb­StättV war bish­er noch ein Max­i­mal­w­ert für die Lärm­be­las­tung am Arbeit­splatz von 90 dB(A) erlaubt. Deshalb hat­te der Bun­desrat schon im Rechts­set­zungsver­fahren zur Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV mit einem Entschließungsantrag gefordert, diesen Wider­spruch in den bei­den Verord­nun­gen zu bere­ini­gen, um eine kon­sis­tente und den euro­parechtlichen Vor­gaben entsprechende Recht­slage in Deutsch­land zu schaf­fen. Diese Forderung ist jet­zt mit der Anpas­sung der Arb­StättV erfüllt wor­den. Der Satz 1 der Zif­fer 3.7 (Min­imierungs­ge­bot) bleibt unverän­dert beibehal­ten; Satz 2 wurde neu gefasst und lautet: „Der Schall­druck­pegel am Arbeit­splatz in Arbeit­sräu­men ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu ver­rich­t­en­den Tätigkeit­en so weit zu reduzieren, dass keine Beein­träch­ti­gun­gen der Gesund­heit der Beschäftigten entste­hen.“. Mit der For­mulierung des zweit­en Satzes wird unter­strichen, dass in Abhängigkeit von der Nutzung der Arbeitsstätte und den darin ver­richteten Tätigkeit­en zur Ver­mei­dung mit­tel­bar­er oder unmit­tel­bar­er Gefährdun­gen von Sicher­heit oder Gesund­heit durch Lärmein­wirkun­gen spez­i­fis­che Maß­nah­men erforder­lich sind. Diese müssen sich am Stand der Tech­nik für den Schallschutz ori­en­tieren. Hier­bei sind ins­beson­dere die extraau­ralen (nicht das Gehör schädi­gende) Schall­wirkun­gen im Hörschall­bere­ich unter­halb des in der Lär­mVi­bra­tionsArb­SchV fest­gelegten unteren Aus­lösew­ertes von 80 dB(A) zu berück­sichti­gen. Zur Konkretisierung der Zif­fer 3.7 des Anhangs der Arb­StättV wird der ASTA die dazu vor­liegen­den gesicherten arbeitswis­senschaftlichen Erken­nt­nisse jet­zt schnell in eine Regel für Arbeitsstät­ten zusam­men­fassen und mit entsprechen­den Lösungsan­sätzen versehen.
Faz­it
Die Arb­StättV wurde im Jahr 2004 entsprechend den poli­tis­chen Vor­gaben zur inhalts­gle­ichen Umset­zung der europäis­chen Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie 89/654/EWG und gemäß den Vor­gaben durch das Arbeitss­chutzge­setz (Schutzziele und all­ge­meine Anforderun­gen) neu gefasst, um Arbeit­ge­bern bei der Erfül­lung ihrer Pflicht­en im Arbeitss­chutz größere Flex­i­bil­ität und Entschei­dungsspiel­räume für beson­dere betriebliche Gegeben­heit­en und für angepasste Arbeitss­chutz­maß­nah­men zu gewähren. Sei­ther sind einige Jahre ver­gan­gen und es kon­nten erste Erfahrun­gen mit der Verord­nung in der Prax­is gesam­melt wer­den. Ins­ge­samt hat sich der neue geset­zliche Rah­men der Arb­StättV durch die Auf­nahme von verbindlich einzuhal­tenden Schutzzie­len und den Ver­weis auf den Stand der Tech­nik in den konkretisieren­den Arbeitsstät­te­negeln bewährt. Trotz­dem musste die Arb­StättV bish­er ins­ge­samt fün­ft mal aus den oben dargestell­ten Grün­den geän­dert wer­den. Die wichtig­sten Neuerun­gen wur­den mit der let­zten Änderung und der Auf­nahme der neuen Para­grafen zur „Gefährdungs­beurteilung“ und zu den „Strafen und Ord­nungswidrigkeit­en“ einge­führt. Mit den Änderun­gen wurde die Arb­StättV im Zuge der Recht­san­gle­ichung auch an die Sys­tem­atik der anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen angepasst. Ins­ge­samt erle­ichtern die Änderun­gen in der Arb­StättV den Arbeit­ge­bern kün­ftig die Anwen­dung der Arb­StättV in der betrieblichen Praxis.
Autor
Dipl.-Ing. Wolf­gang Doll, BMAS Wolfgang.Doll@bmas.bund.de
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