Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 5 sind vom Arbeitgeber die mit einer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Dies bedingt auch, wie z.B. in § 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gefordert wird, eine stete Anpassung an die sich fortlaufend ändernden Rahmenbedingungen. Dies muss notwendiger Weise in einer geeigneten, auf die aktuelle
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15.06.23 | 10:00 Uhr | Maßnahmenableitung, Wirksamkeitsüberprüfung und Fortschreibung – drei elementare Bausteine in jeder Gefährdungsbeurteilung, die mit Blick auf psychische Belastung bislang weniger Beachtung finden.
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