Deutschland gehört heute zu den wenigen Industrieländern, in denen es keine aussagefähige Statistik über Schadenfälle im Zusammenhang mit Brandereignissen gibt. Es ist lediglich bekannt, dass es in den vergangenen Jahren in Deutschland jährlich knapp 185.000 Brände [1] gab, davon etwa 20 Prozent in der Industrie und im Gewerbe.
Dr. Ulrich Welzbacher
Man darf wohl unterstellen, dass bei Schadenfeuern in der Industrie gefährliche Chemikalien eine nicht unerhebliche Rolle spielen, vor allem was die Schadenssumme angeht. Um hier eine Verbesserung der Situation zu erreichen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im November 2010 eine neue TRGS zu diesem Thema verabschiedet.
Wenn man die statistischen Zahlen aus Österreich [2] auf die deutschen Verhältnisse hochrechnet, kommt man zu folgenden Ergebnissen:
- Bei knapp 5 % der Brände (in Deutschland wären dies fast 9500 Ereignisse) handelt es sich um „Großbrände“ (mehr als 3 Strahlrohre im Einsatz);
- dabei entstehen Sachschäden in Höhe von etwa einer halben Milliarde Euro;
- bei den schätzungsweise 35.000 bis 40.000 Bränden in Industrie und Gewerbe entstehen Schäden in einer Größenordnung von etwa 420 Mio. Euro;
- mehr als ein Drittel der großen Brandschäden entsteht in Lagern.
Diese Zahlen legen es nahe, dem gewerblichen Brandschutz entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen.
Bestehende Vorschriften zum Brandschutz
Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, in denen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes geregelt sind, angefangen bei den Bauordnungen der Länder [3] über die Arbeitsstätten- [4] und die Betriebssicherheitsverordnung [5] bis hin zur Gefahrstoffverordnung [6] und berufsgenossenschaftlichen Regelungen [7]. Auch in Baugenehmigungen sind meist entsprechende Auflagen festgelegt.
In der Gefahrstoffverordnung sind Regelungen zum Brandschutz allerdings relativ neu; erst mit der Novelle vom 23. Dezember 2004 [8], die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden erstmals ausdrückliche Regelungen zu diesem Thema in die Verordnung aufgenommen (damaliger § 12 und Anhang III Nr. 1), eine Folge der zwei Jahre zuvor in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung [5]. Allerdings bezogen sich diese Regelungen schwerpunktmäßig auf die Verhütung von Explosionen und die Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre.
Dementsprechend wurden relativ zügig nach der Novelle der GefStoffV 2005 die entsprechenden Technischen Regeln zum Explosionsschutz TRGS 720–722/TRBS 2152 [9] verabschiedet und veröffentlicht. Bis zu einer allgemeinen Regelung zum Brandschutz dauerte es weitere fünf Jahre, bis im Gemeinsamen Ministerialblatt die neue TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ veröffentlicht wurde [10].
Zwar gibt es auch im Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) einzelne Abschnitte, die sich mit Brandschutzmaßnahmen befassen, zuletzt z.B. in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ [11], die kurz vor der TRGS 800 veröffentlicht wurde.
Was allerdings fehlte, war ein zusammenfassender Überblick über Grundmaßnahmen zum Brandschutz, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unabhängig von den jeweiligen Produkten und Tätigkeiten, unabhängig von Branchen oder Gewerbezweigen zu treffen sind. Diese Aufgabe soll die TRGS 800 (hier Link zum Volltext) erfüllen.
Anwendungsbereich der TRGS 800
Die TRGS 800 gilt für alle Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Stoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können. Dabei muss der Arbeitgeber auch ermitteln und bewerten, ob die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei den jeweiligen Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen untereinander oder mit Betriebseinrichtungen zu einer Brandgefährdung führen können.
Die TRGS 800 beschreibt Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen sowie zum Schutz der Umwelt, z.B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel usw. Andere Schutzziele – etwa der Schutz von Betriebseinrichtungen und Waren gegen Zerstörung durch Brandeinwirkung – sind nicht Gegenstand dieser TRGS. Zur Erreichung dieser Schutzziele sind möglicherweise zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Andere Rechtsvorschriften, z.B. nach Störfallverordnung oder Sprengstoffrecht, bleiben von dieser TRGS unberührt und sind ggf. zusätzlich anzuwenden. Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine Explosionsgefahr, muss der Arbeitgeber diese nach den jeweils einschlägigen Vorschriften betrachten, z.B. nach TRGS 720ff/TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“ [9].
Zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches enthält die TRGS 800 eine umfangreiche Aufzählung aller Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die als brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS gelten (siehe Tab. 1).
Als oxidierende Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS gelten die in Tabelle 2 aufgezählten Stoffe und Zubereitungen oder Gemische.
Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS liegt vor, wenn aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt werden kann.
Gefährdungsbeurteilung
Wie bei allen Gefährdungen muss der Arbeitgeber auch bei Brandgefährdungen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese Beurteilung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz [12] und § 6 GefStoffV [6].
Die Gefährdungsbeurteilung muss alle für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes relevanten Faktoren berücksichtigen. Gefährdungen für Menschen ergeben sich vor allem durch
- Rauch,
- weitere (toxische) Brandfolgeprodukte,
- Wärme sowie
- Versagen von Bauteilen.
Nach § 6 Abs. 9 GefStoffV dürfen nur fachkundige Personen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Welche Kenntnisse zusätzlich zu den grundsätzlichen Anforderungen nach Nr. 3.1 der TRGS 400 [13] erforderlich sind, um Brandgefährdungen beurteilen zu können, zeigt die nachfolgende Aufzählung: Erforderlich sind Kenntnisse
- 1. über chemische und physikalische Vorgänge bei der Verbrennung (Brand- und Löschlehre),
- 2. zu den Gefährdungen durch die verwendeten brennbaren Stoffe,
- 3. zu den relevanten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der jeweiligen Branche,
- 4. zu den einschlägigen Rechtsvorschriften,
- 5. zur Substitution von Gefahrstoffen,
- 6. zu geeigneten Schutzmaßnahmen,
- 7. zur Rettung von Personen sowie
- 8. zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Als wesentliche (Rechts-)Grundlagen für diese Kenntnisse nennt die TRGS 800
- 1. Arbeitsschutzgesetz [12], Gefahrstoffverordnung [6], Betriebssicherheitsverordnung [5], Verordnung über Arbeitsstätten [4], Bauordnungen der Länder [3] und sonstige baurechtliche Vorschriften,
- 2. Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, insbesondere wenn eine Einstufung durch den Arbeitgeber erforderlich ist (TRGS 200 [14], TRGS 201 [15]),
- 3. Kennzeichnung von Gefahrstoffen,
- 4. Aufbau und Inhalte des Sicherheitsdatenblattes,
- 5. Vorgehen bei der Informationsermittlung,
- 6. Vorgehen bei der Beurteilung physikalisch-chemischer Gefährdungen (insbesondere TRGS 400 [13], TRGS 720 – 722) [9],
- 7. Schutzmaßnahmen (TRGS 500) [16],
- 8. Vorgehen bei der Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren nach TRGS 600 [17],
- 9. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ [18],
- 10. Technische Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ [19],
- 11. Möglichkeiten zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,
- 12. Dokumentationspflichten nach § 6 GefStoffV.
Diese Kenntnisse können sich auch auf mehrere Personen verteilen.
Da die Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Brandgefährdung sowohl relativ einfach als auch recht komplex sein kann, können auch die Anforderungen an die Tiefe der Fachkenntnisse sehr unterschiedlich sein. Im Zweifelsfall sollte sich der Arbeitgeber von einem erfahrenen (externen) Brandschutzingenieur beraten lassen. Auch große Berufsfeuerwehren können hier Hilfestellung leisten.
Informationsermittlung: Betriebliche Randbedingungen
Am Beginn jeder Gefährdungsbeurteilung steht die Ermittlung aller wesentlichen Gesichtspunkte, die für die
- Entstehung,
- Ausbreitung und
- Folgewirkungen
eines Brandes bedeutsam sein können. Hierzu müssen Sie ermitteln, ob Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden oder ob diese bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können. Dazu gehört die Feststellung,
- an welchen Orten,
- in welchen Mengen und
- in welchem Zustand
brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe vorhanden sind oder entstehen können. Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 10 GefStoffV kann hier wichtige Hinweise geben.
Neben den vorhandenen Gefahrstoffen und deren gefährlichen Eigenschaften muss der Arbeitgeber auch
- die eingesetzten Arbeitsmittel und Anlagen,
- die Betriebsweise von Anlagen,
- Arbeitsverfahren mit offener Flamme oder hohen Temperaturen,
- bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten,
- Arbeitsbedingungen, ‑organisation und ‑umgebung sowie
- mögliche Wechselwirkungen
berücksichtigen, da solche Randbedingungen die Brandausbreitung in der Anfangsphase und auftretende Brandfolgeprodukte wesentlich beeinflussen können.
Auch die verschiedenen Betriebszustände der Anlagen und Einrichtungen sind von Bedeutung; besonderes Augenmerk verdienen dabei
- Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) und
- In- und Außerbetriebnahme von Sicherheitseinrichtungen,
da diese Tätigkeiten besonders gefahrenträchtig sind und meist besondere Maßnahmen erfordern.
Auch die
- Anwesenheit und Anzahl von Beschäftigten oder anderen Personen, insbesondere mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraute Personen (z.B. Besucher),
- Zugänglichkeit für andere Personen sowie unbefugter Zugriff,
- in ihrer Mobilität oder in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkte Personen,
- besondere Arbeitsbedingungen (lange oder unübersichtliche Fluchtwege, Arbeiten auf Gerüsten) sowie
- Hilfsfrist und vorhandene Ausrüstung der Feuerwehr
müssen berücksichtigt werden. Sich ändernde Gegebenheiten erfordern ggf. eine Anpassung der getroffenen Maßnahmen.
Informationsermittlung: Stoffliche Eigenschaften
Zu den im Betrieb vorkommenden (eingesetzten, hergestellten und ungewollt entstehenden) brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen müssen die maßgeblichen physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt werden; hierzu gehören z.B.
für Feststoffe/Stäube
- Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (Glimmtemperatur), Schwelpunkt,
- Selbstentzündungstemperatur, Brennzahl, Zündtemperatur;
- Menge, Dispersionsgrad (z.B. Holzscheit/Holzspäne/Holzstaub) und Verteilung;
für Flüssigkeiten
- Flammpunkt,
- Brennpunkt,
- Zündtemperatur;
für Gase
- Entzündlichkeit (Brennbarkeit),
- Explosionsgrenzen,
- Mindestzündenergie,
- Verbrennungsgeschwindigkeit.
Solche Sicherheitstechnischen Kenngrößen können in der Regel den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. In Einzelfällen kann jedoch auch eine besondere (eigene) Untersuchung erforderlich sein.
Bei der Bewertung solcher Kenngrößen sollten Sie berücksichtigen, dass je nach angewendetem Prüfverfahren unterschiedliche Umgebungsparameter zugrunde liegen können, die dann möglicherweise auch zu unterschiedlichen (Mess-)Ergebnissen führen.
Informationsermittlung: Physikalische Randbedingungen
Weiterhin zu berücksichtigen sind
- die Wirksamkeit möglicher Zündquellen sowie
- die physikalischen Randbedingungen (z.B. Temperatur, Luftströmungen, Luftfeuchtigkeit, Raumvolumen, Raumfläche, Raumhöhe) und
- sonstige Randbedingungen wie z.B. Oberflächenstrukturen oder Dochteffekte.
Folgende Zündquellen haben sich in der betrieblichen Praxis als besonders bedeutsam erwiesen:
- 1. Wärmeenergie,
- 2. elektrische Energie,
- 3. mechanische Energie,
- 4. chemische Energie.
Die TRGS 800 enthält in einer Anlage 2 einige Beispiele für bekannte wirksame Zündquellen aus den vorstehend genannten Gruppen.
Informationsermittlung: Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Rahmen der Informationsermittlung sind auch rechtliche Rahmenbedingungen außerhalb des Gefahrstoffrechts einzubeziehen, etwa
- 1. bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes,
- 2. bereits vorhandene Brandschutzmaßnahmen aus Brandschutzgutachten und Brandschutzkonzepten gemäß der Baugenehmigung oder anderer Genehmigungen,
- 3. ggf. bereits vorhandene Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV und § 3 BetrSichV, z.B. Explosionsschutzdokumente,
- 4. ggf. vorhandene Sicherheitsberichte gemäß § 9 Störfallverordnung [20],
- 5. ggf. vorhandene Schutzmaßnahmen aufgrund weitergehender Schutzziele, z.B. zum Umweltschutz, etwa zum Schutz von Sachwerten bzw. vor Betriebsunterbrechungen.
Beurteilung der Brandgefährdung
Nach Auswertung aller Informationen müssen Sie die Brandgefährdung beurteilen. Die TRGS 800 nimmt hier eine Einteilung in drei Stufen vor (siehe Tab. 3).
Die TRGS zählt beispielhaft insgesamt 20 Betriebsarten auf, in deren Arbeitsbereichen eine hohe Brandgefährdung vorliegen kann.
Entsprechend der ermittelten Brandgefährdung müssen dann Schutzmaßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden.
Brandschutzmaßnahmen
Aufgrund der Bewertung sind Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
- 1. Entsprechend dem Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung sind bevorzugt nicht brennbare oder nicht oxidierende Gefahrstoffe einzusetzen.
- 2. Ist eine Substitution nach dem Stand der Technik nicht möglich, ist die Brandgefährdung durch Schutzmaßnahmen auf ein Maß zu begrenzen, das mit dem Schutz der Beschäftigten oder anderen Personen zu vereinbaren ist.
Fallweise können in Ergänzung zu den in der TRGS 800 beschriebenen allgemeinen Schutzmaßnahmen branchenspezifische Hilfestellungen herangezogen werden. Legt der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen durch Anwendung einer solchen Hilfestellung fest, muss er sich davon überzeugen, dass dadurch das Schutzniveau dieser TRGS erreicht wird.
Maßnahmen bei normaler Brandgefährdung
Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach dieser TRGS keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, die über die Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und das Bauordnungsrecht hinausgehen; dabei wird vorausgesetzt, dass die getroffenen Maßnahmen für den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen ausreichend sind.
Werden in Bereichen mit normaler Brandgefährdung zusätzlich zu den bereits beurteilten Tätigkeiten zeitweise auch Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, müssen die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall festgelegt werden, z.B. über ein Freigabescheinverfahren.
Dies kann etwa bei Reparaturmaßnahmen, Aus- und Umbauten oder bei Modernisierungsmaßnahmen der Fall sein.
Maßnahmen bei erhöhter und hoher Brandgefährdung
Bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Hierzu führt die TRGS in einer umfangreichen Tabelle zahlreiche Beispiele auf, aus denen geeignete Maßnahmen ausgewählt werden können.
Die in der Tabelle genannten Beispiele für Maßnahmen bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung bauen dabei teilweise aufeinander auf und beschreiben das Schutzniveau der festzulegenden Maßnahmen. Die Maßnahmen bei hoher Brandgefährdung können dabei Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen.
Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Wie bei allen Schutzmaßnahmen, muss auch beim Brandschutz die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüft (und dokumentiert) werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass durch die Schutzmaßnahmen die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes auf das erforderliche Maß verringert wird.
Da die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen vor Eintritt eines Brandfalles in der Regel nicht geprüft werden kann, müssen Sie im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ermitteln, ob die getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen den gewünschten Erfolg erwarten lassen. Dabei sind auch mögliche Wechselwirkungen der verschiedenen Maßnahmen untereinander zu untersuchen und erforderlichenfalls aufeinander abzustimmen. Erfahrene Brandschutzfachleute – auch der Feuerwehren – können hierzu praxisgerechte Hinweise geben.
Die einzelnen technischen Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit überprüft werden. Dies muss mindestens jedes dritte Jahr erfolgen, soweit nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nicht kürzere Prüfintervalle erforderlich sind.
Die TRGS 800 enthält in Anlage 3 eine ausführliche Prüfliste für eine strukturierte Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Überprüfung auf Plausibilität von Schutzmaßnahmen bei einer erhöhten oder hohen Brandgefährdung).
Literaturverzeichnis
- 1. Statista GmbH, Pilatuspool 2–4, 20355 Hamburg; http://de.statista.com/statistik/daten/studie/155263/umfrage/entwicklung-der-gesamtanzahl-der-braende-in-deutschland-seit-2002/
- 2. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband,
- 3. www.bauordnungen.de/html/deutschland.html
- 4. Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
- 5. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
- 6. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
- 7. z.B. BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (2004); BGI 560 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“ (2010)
- 8. BGBl. I S. 3855
- 9. Bekanntmachung vom 15.03.2006 (BAnz. Nr. 103a vom 02.06.2006)
- 10. GMBl. Nr. 2 vom 31. Januar 2011 S. 33
- 11. GMBl. Nr. 81–83 vom 13. Dezember 2010 S. 1693
- 12. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
- 13. TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, Ausgabe Dezember 2010, GMBl 2011 Nr. 2 vom 31. Januar 2011S. 19
- 14. TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Ausgabe: Februar 2007, berichtigt: GMBl 2010 Nr. 5–6 vom 04. Februar 2010 S. 111 mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2010 Nr. 43 vom 04. August 2010 S. 912
- 15. TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (Neufassung vom AGS im Mai 2011beschlossen)
- 16. TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, GMBl Nr. 11/12 vom 13. März 2008 S. 225, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl Nr. 26 vom 04. Juli 2008 S. 528
- 17. TRGS 600 „Substitution“, GMBl Nr. 46/47 vom 22. September 2008 S. 970
- 18. vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 7
- 19. Ausgabe August 2007, GMBl. Nr. 45 vom 28. September 2007, S. 902
- 20. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005, BGBl. I S. 1598, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010, BGBl. I S. 1643
Autor
Dr. Ulrich Welzbacher E‑Mail: autor@gefahrstoffinformation.de
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