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Brandschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die TRGS 800
Brandschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Brandschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die TRGS 800 soll einen Überblick über die Grundmaßnahmen zum Brandschutz geben, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – unabhängig von Produkten, Tätigkeiten, Branchen oder Gewerbezweigen – zu treffen sind. Foto: Anja Liefting/Fotolia.com
Deutsch­land gehört heute zu den weni­gen Indus­trielän­dern, in denen es keine aus­sage­fähige Sta­tis­tik über Schaden­fälle im Zusam­men­hang mit Bran­dereignis­sen gibt. Es ist lediglich bekan­nt, dass es in den ver­gan­genen Jahren in Deutsch­land jährlich knapp 185.000 Brände [1] gab, davon etwa 20 Prozent in der Indus­trie und im Gewerbe.

Dr. Ulrich Welzbacher

Man darf wohl unter­stellen, dass bei Schaden­feuern in der Indus­trie gefährliche Chemikalien eine nicht uner­he­bliche Rolle spie­len, vor allem was die Schadenssumme ange­ht. Um hier eine Verbesserung der Sit­u­a­tion zu erre­ichen, hat der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) im Novem­ber 2010 eine neue TRGS zu diesem The­ma verabschiedet.
 
Wenn man die sta­tis­tis­chen Zahlen aus Öster­re­ich [2] auf die deutschen Ver­hält­nisse hochrech­net, kommt man zu fol­gen­den Ergebnissen:
  • Bei knapp 5 % der Brände (in Deutsch­land wären dies fast 9500 Ereignisse) han­delt es sich um „Großbrände“ (mehr als 3 Strahlrohre im Einsatz);
  • dabei entste­hen Sach­schä­den in Höhe von etwa ein­er hal­ben Mil­liarde Euro;
  • bei den schätzungsweise 35.000 bis 40.000 Brän­den in Indus­trie und Gewerbe entste­hen Schä­den in ein­er Größenord­nung von etwa 420 Mio. Euro;
  • mehr als ein Drit­tel der großen Brand­schä­den entste­ht in Lagern.
Diese Zahlen leg­en es nahe, dem gewerblichen Brand­schutz entsprechende Aufmerk­samkeit zu widmen.

Bestehende Vorschriften zum Brandschutz

Es gibt zahlre­iche Rechtsvorschriften, in denen Maß­nah­men des vor­beu­gen­den Brand­schutzes geregelt sind, ange­fan­gen bei den Bauord­nun­gen der Län­der [3] über die Arbeitsstät­ten- [4] und die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [5] bis hin zur Gefahrstof­fverord­nung [6] und beruf­sgenossen­schaftlichen Regelun­gen [7]. Auch in Bau­genehmi­gun­gen sind meist entsprechende Aufla­gen festgelegt.
 
In der Gefahrstof­fverord­nung sind Regelun­gen zum Brand­schutz allerd­ings rel­a­tiv neu; erst mit der Nov­el­le vom 23. Dezem­ber 2004 [8], die am 1. Jan­u­ar 2005 in Kraft getreten ist, wur­den erst­mals aus­drück­liche Regelun­gen zu diesem The­ma in die Verord­nung aufgenom­men (dama­liger § 12 und Anhang III Nr. 1), eine Folge der zwei Jahre zuvor in Kraft getrete­nen Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [5]. Allerd­ings bezo­gen sich diese Regelun­gen schw­er­punk­t­mäßig auf die Ver­hü­tung von Explo­sio­nen und die Ver­mei­dung explo­sions­fähiger Atmosphäre.
 
Dementsprechend wur­den rel­a­tiv zügig nach der Nov­el­le der Gef­Stof­fV 2005 die entsprechen­den Tech­nis­chen Regeln zum Explo­sion­ss­chutz TRGS 720–722/TRBS 2152 [9] ver­ab­schiedet und veröf­fentlicht. Bis zu ein­er all­ge­meinen Regelung zum Brand­schutz dauerte es weit­ere fünf Jahre, bis im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt die neue TRGS 800 „Brand­schutz­maß­nah­men“ veröf­fentlicht wurde [10].
 
Zwar gibt es auch im Tech­nis­chen Regel­w­erk für Gefahrstoffe (TRGS) einzelne Abschnitte, die sich mit Brand­schutz­maß­nah­men befassen, zulet­zt z.B. in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstof­fen in orts­be­weglichen Behäl­tern“ [11], die kurz vor der TRGS 800 veröf­fentlicht wurde.
 
Was allerd­ings fehlte, war ein zusam­men­fassender Überblick über Grund­maß­nah­men zum Brand­schutz, die bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen unab­hängig von den jew­eili­gen Pro­duk­ten und Tätigkeit­en, unab­hängig von Branchen oder Gewer­bezweigen zu tre­f­fen sind. Diese Auf­gabe soll die TRGS 800 (hier Link zum Voll­text) erfüllen.

Anwendungsbereich der TRGS 800

Die TRGS 800 gilt für alle Tätigkeit­en mit brennbaren oder oxi­dieren­den Stof­fen, bei denen Brandge­fährdun­gen entste­hen kön­nen. Dabei muss der Arbeit­ge­ber auch ermit­teln und bew­erten, ob die Stoffe, Gemis­che oder Erzeug­nisse bei den jew­eili­gen Tätigkeit­en, auch unter Berück­sich­ti­gung möglich­er Wech­sel­wirkun­gen untere­inan­der oder mit Betrieb­sein­rich­tun­gen zu ein­er Brandge­fährdung führen können.
 
Die TRGS 800 beschreibt Maß­nah­men zur Sicher­heit und zum Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en sowie zum Schutz der Umwelt, z.B. vor Folgeschä­den durch Brandgase, Löschmit­tel usw. Andere Schutzziele – etwa der Schutz von Betrieb­sein­rich­tun­gen und Waren gegen Zer­störung durch Bran­dein­wirkung – sind nicht Gegen­stand dieser TRGS. Zur Erre­ichung dieser Schutzziele sind möglicher­weise zusät­zliche Maß­nah­men erforderlich.
 
Andere Rechtsvorschriften, z.B. nach Stör­fal­lverord­nung oder Sprengstof­frecht, bleiben von dieser TRGS unberührt und sind ggf. zusät­zlich anzuwen­den. Beste­ht zusät­zlich zur Brandge­fährdung auch eine Explo­sion­s­ge­fahr, muss der Arbeit­ge­ber diese nach den jew­eils ein­schlägi­gen Vorschriften betra­cht­en, z.B. nach TRGS 720ff/TRBS 2152 „Gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre“ [9].
Zur Konkretisierung des Anwen­dungs­bere­ich­es enthält die TRGS 800 eine umfan­gre­iche Aufzäh­lung aller Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die als brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS gel­ten (siehe Tab. 1).
 
Als oxi­dierende Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS gel­ten die in Tabelle 2 aufgezählten Stoffe und Zubere­itun­gen oder Gemische.
Eine Brandge­fährdung im Sinne dieser TRGS liegt vor, wenn auf­grund der Entste­hung oder Aus­bre­itung eines Bran­des und damit ein­herge­hen­der Fol­gen wie Wärme oder Bran­drauch die Sicher­heit oder Gesund­heit von Beschäftigten, anderen Per­so­n­en oder die Umwelt beein­trächtigt wer­den kann.

Gefährdungsbeurteilung

Wie bei allen Gefährdun­gen muss der Arbeit­ge­ber auch bei Brandge­fährdun­gen eine Gefährdungs­beurteilung durch­führen. Diese Beurteilung ist Bestandteil der Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz [12] und § 6 Gef­Stof­fV [6].
Die Gefährdungs­beurteilung muss alle für die Entste­hung, Aus­bre­itung und Auswirkung eines Bran­des rel­e­van­ten Fak­toren berück­sichti­gen. Gefährdun­gen für Men­schen ergeben sich vor allem durch
  • Rauch,
  • weit­ere (tox­is­che) Brandfolgeprodukte,
  • Wärme sowie
  • Ver­sagen von Bauteilen.
Nach § 6 Abs. 9 Gef­Stof­fV dür­fen nur fachkundi­ge Per­so­n­en eine Gefährdungs­beurteilung durch­führen. Welche Ken­nt­nisse zusät­zlich zu den grund­sät­zlichen Anforderun­gen nach Nr. 3.1 der TRGS 400 [13] erforder­lich sind, um Brandge­fährdun­gen beurteilen zu kön­nen, zeigt die nach­fol­gende Aufzäh­lung: Erforder­lich sind Kenntnisse
  • 1. über chemis­che und physikalis­che Vorgänge bei der Ver­bren­nung (Brand- und Löschlehre),
  • 2. zu den Gefährdun­gen durch die ver­wen­de­ten brennbaren Stoffe,
  • 3. zu den rel­e­van­ten Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen in der jew­eili­gen Branche,
  • 4. zu den ein­schlägi­gen Rechtsvorschriften,
  • 5. zur Sub­sti­tu­tion von Gefahrstoffen,
  • 6. zu geeigneten Schutzmaßnahmen,
  • 7. zur Ret­tung von Per­so­n­en sowie
  • 8. zur Über­prü­fung der Wirk­samkeit von Schutzmaßnahmen.
Als wesentliche (Rechts-)Grundlagen für diese Ken­nt­nisse nen­nt die TRGS 800
  • 1. Arbeitss­chutzge­setz [12], Gefahrstof­fverord­nung [6], Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [5], Verord­nung über Arbeitsstät­ten [4], Bauord­nun­gen der Län­der [3] und son­stige bau­rechtliche Vorschriften,
  • 2. Ein­stu­fung von gefährlichen Stof­fen und Zubere­itun­gen, ins­beson­dere wenn eine Ein­stu­fung durch den Arbeit­ge­ber erforder­lich ist (TRGS 200 [14], TRGS 201 [15]),
  • 3. Kennze­ich­nung von Gefahrstoffen,
  • 4. Auf­bau und Inhalte des Sicherheitsdatenblattes,
  • 5. Vorge­hen bei der Informationsermittlung,
  • 6. Vorge­hen bei der Beurteilung physikalisch-chemis­ch­er Gefährdun­gen (ins­beson­dere TRGS 400 [13], TRGS 720 – 722) [9],
  • 7. Schutz­maß­nah­men (TRGS 500) [16],
  • 8. Vorge­hen bei der Prü­fung von Ersatzstof­fen und Ersatzver­fahren nach TRGS 600 [17],
  • 9. Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS), ins­beson­dere TRBS 1111 „Gefährdungs­beurteilung und sicher­heit­stech­nis­che Bew­er­tung“ [18],
  • 10. Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten, ins­beson­dere ASR A2.3 „Fluchtwege, Notaus­gänge, Flucht- und Ret­tungs­plan“ [19],
  • 11. Möglichkeit­en zur Über­prü­fung der Wirk­samkeit von Schutzmaßnahmen,
  • 12. Doku­men­ta­tion­spflicht­en nach § 6 GefStoffV.
Diese Ken­nt­nisse kön­nen sich auch auf mehrere Per­so­n­en verteilen.
Da die Gefährdungs­beurteilung im Bere­ich der Brandge­fährdung sowohl rel­a­tiv ein­fach als auch recht kom­plex sein kann, kön­nen auch die Anforderun­gen an die Tiefe der Fachken­nt­nisse sehr unter­schiedlich sein. Im Zweifels­fall sollte sich der Arbeit­ge­ber von einem erfahre­nen (exter­nen) Brand­schutzin­ge­nieur berat­en lassen. Auch große Berufs­feuer­wehren kön­nen hier Hil­festel­lung leisten.

Informationsermittlung: Betriebliche Randbedingungen

Am Beginn jed­er Gefährdungs­beurteilung ste­ht die Ermit­tlung aller wesentlichen Gesicht­spunk­te, die für die
  • Entste­hung,
  • Aus­bre­itung und
  • Fol­gewirkun­gen
eines Bran­des bedeut­sam sein kön­nen. Hierzu müssen Sie ermit­teln, ob Tätigkeit­en mit brennbaren oder oxi­dieren­den Gefahrstof­fen durchge­führt wer­den oder ob diese bei Tätigkeit­en entste­hen oder freige­set­zt wer­den kön­nen. Dazu gehört die Feststellung,
  • an welchen Orten,
  • in welchen Men­gen und
  • in welchem Zustand
brennbare oder oxi­dierende Gefahrstoffe vorhan­den sind oder entste­hen kön­nen. Das Gefahrstof­fverze­ich­nis nach § 6 Abs. 10 Gef­Stof­fV kann hier wichtige Hin­weise geben.
Neben den vorhan­de­nen Gefahrstof­fen und deren gefährlichen Eigen­schaften muss der Arbeit­ge­ber auch
  • die einge­set­zten Arbeitsmit­tel und Anlagen,
  • die Betrieb­sweise von Anlagen,
  • Arbeitsver­fahren mit offen­er Flamme oder hohen Temperaturen,
  • bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten,
  • Arbeits­be­din­gun­gen, ‑organ­i­sa­tion und ‑umge­bung sowie
  • mögliche Wech­sel­wirkun­gen
berück­sichti­gen, da solche Randbe­din­gun­gen die Bran­daus­bre­itung in der Anfangsphase und auftre­tende Brand­fol­ge­pro­duk­te wesentlich bee­in­flussen können.
Auch die ver­schiede­nen Betrieb­szustände der Anla­gen und Ein­rich­tun­gen sind von Bedeu­tung; beson­deres Augen­merk ver­di­enen dabei
  • Instand­hal­tung (Wartung, Inspek­tion und Instand­set­zung) und
  • In- und Außer­be­trieb­nahme von Sicherheitseinrichtungen,
da diese Tätigkeit­en beson­ders gefahren­trächtig sind und meist beson­dere Maß­nah­men erfordern.
 
Auch die
  • Anwe­sen­heit und Anzahl von Beschäftigten oder anderen Per­so­n­en, ins­beson­dere mit den örtlichen Gegeben­heit­en nicht ver­traute Per­so­n­en (z.B. Besucher),
  • Zugänglichkeit für andere Per­so­n­en sowie unbefugter Zugriff,
  • in ihrer Mobil­ität oder in ihrer Wahrnehmungs­fähigkeit eingeschränk­te Personen,
  • beson­dere Arbeits­be­din­gun­gen (lange oder unüber­sichtliche Fluchtwege, Arbeit­en auf Gerüsten) sowie
  • Hil­fs­frist und vorhan­dene Aus­rüs­tung der Feuerwehr
müssen berück­sichtigt wer­den. Sich ändernde Gegeben­heit­en erfordern ggf. eine Anpas­sung der getrof­fe­nen Maßnahmen.

Informationsermittlung: Stoffliche Eigenschaften

Zu den im Betrieb vork­om­menden (einge­set­zten, hergestell­ten und unge­wollt entste­hen­den) brennbaren oder oxi­dieren­den Gefahrstof­fen müssen die maßge­blichen physikalisch-chemis­chen Eigen­schaften ermit­telt wer­den; hierzu gehören z.B.
für Feststoffe/Stäube
  • Min­destzündtem­per­atur ein­er Staub­schicht (Glimmtem­per­atur), Schwelpunkt,
  • Selb­stentzün­dung­stem­per­atur, Brenn­zahl, Zündtemperatur;
  • Menge, Dis­per­sion­s­grad (z.B. Holzscheit/Holzspäne/Holzstaub) und Verteilung;
für Flüs­sigkeit­en
  • Flamm­punkt,
  • Bren­npunkt,
  • Zündtem­per­atur;
für Gase
  • Entzündlichkeit (Brennbarkeit),
  • Explo­sion­s­gren­zen,
  • Min­destzün­den­ergie,
  • Ver­bren­nungs­geschwindigkeit.
Solche Sicher­heit­stech­nis­chen Ken­ngrößen kön­nen in der Regel den Sicher­heits­daten­blät­tern ent­nom­men wer­den. In Einzelfällen kann jedoch auch eine beson­dere (eigene) Unter­suchung erforder­lich sein.
 
Bei der Bew­er­tung solch­er Ken­ngrößen soll­ten Sie berück­sichti­gen, dass je nach angewen­de­tem Prüfver­fahren unter­schiedliche Umge­bungspa­ra­me­ter zugrunde liegen kön­nen, die dann möglicher­weise auch zu unter­schiedlichen (Mess-)Ergebnissen führen.

Informationsermittlung: Physikalische Randbedingungen

Weit­er­hin zu berück­sichti­gen sind
  • die Wirk­samkeit möglich­er Zündquellen sowie
  • die physikalis­chen Randbe­din­gun­gen (z.B. Tem­per­atur, Luft­strö­mungen, Luft­feuchtigkeit, Raumvol­u­men, Raum­fläche, Raumhöhe) und
  • son­stige Randbe­din­gun­gen wie z.B. Ober­flächen­struk­turen oder Dochteffekte.
Fol­gende Zündquellen haben sich in der betrieblichen Prax­is als beson­ders bedeut­sam erwiesen:
  • 1. Wärmeen­ergie,
  • 2. elek­trische Energie,
  • 3. mech­a­nis­che Energie,
  • 4. chemis­che Energie.
Die TRGS 800 enthält in ein­er Anlage 2 einige Beispiele für bekan­nte wirk­same Zündquellen aus den vorste­hend genan­nten Gruppen.

Informationsermittlung: Rechtliche Rahmenbedingungen

Im Rah­men der Infor­ma­tion­ser­mit­tlung sind auch rechtliche Rah­menbe­din­gun­gen außer­halb des Gefahrstof­frechts einzubeziehen, etwa
  • 1. bauord­nungsrechtliche Anforderun­gen hin­sichtlich des vor­beu­gen­den und des abwehren­den Brandschutzes,
  • 2. bere­its vorhan­dene Brand­schutz­maß­nah­men aus Brand­schutzgutacht­en und Brand­schutzkonzepten gemäß der Bau­genehmi­gung oder ander­er Genehmigungen,
  • 3. ggf. bere­its vorhan­dene Ergeb­nisse ein­er Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arb­SchG, § 6 Gef­Stof­fV und § 3 Betr­SichV, z.B. Explosionsschutzdokumente,
  • 4. ggf. vorhan­dene Sicher­heits­berichte gemäß § 9 Stör­fal­lverord­nung [20],
  • 5. ggf. vorhan­dene Schutz­maß­nah­men auf­grund weit­erge­hen­der Schutzziele, z.B. zum Umweltschutz, etwa zum Schutz von Sach­w­erten bzw. vor Betriebsunterbrechungen.

Beurteilung der Brandgefährdung

Nach Auswer­tung aller Infor­ma­tio­nen müssen Sie die Brandge­fährdung beurteilen. Die TRGS 800 nimmt hier eine Ein­teilung in drei Stufen vor (siehe Tab. 3).
Die TRGS zählt beispiel­haft ins­ge­samt 20 Betrieb­sarten auf, in deren Arbeits­bere­ichen eine hohe Brandge­fährdung vor­liegen kann.
 
Entsprechend der ermit­tel­ten Brandge­fährdung müssen dann Schutz­maß­nah­men abgeleit­et und durchge­führt werden.

Brandschutzmaßnahmen

Auf­grund der Bew­er­tung sind Schutz­maß­nah­men in fol­gen­der Rang­folge zu treffen:
  • 1. Entsprechend dem Sub­sti­tu­tion­s­ge­bot der Gefahrstof­fverord­nung sind bevorzugt nicht brennbare oder nicht oxi­dierende Gefahrstoffe einzusetzen.
  • 2. Ist eine Sub­sti­tu­tion nach dem Stand der Tech­nik nicht möglich, ist die Brandge­fährdung durch Schutz­maß­nah­men auf ein Maß zu begren­zen, das mit dem Schutz der Beschäftigten oder anderen Per­so­n­en zu vere­in­baren ist.
Fall­weise kön­nen in Ergänzung zu den in der TRGS 800 beschriebe­nen all­ge­meinen Schutz­maß­nah­men branchen­spez­i­fis­che Hil­festel­lun­gen herange­zo­gen wer­den. Legt der Arbeit­ge­ber die Schutz­maß­nah­men durch Anwen­dung ein­er solchen Hil­festel­lung fest, muss er sich davon überzeu­gen, dass dadurch das Schutzniveau dieser TRGS erre­icht wird.

Maßnahmen bei normaler Brandgefährdung

Ergibt die Beurteilung, dass nur eine nor­male Brandge­fährdung vor­liegt, sind nach dieser TRGS keine zusät­zlichen Maß­nah­men erforder­lich, die über die Maß­nah­men nach Arbeitsstät­ten­verord­nung, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und das Bauord­nungsrecht hin­aus­ge­hen; dabei wird voraus­ge­set­zt, dass die getrof­fe­nen Maß­nah­men für den Schutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en aus­re­ichend sind.
Wer­den in Bere­ichen mit nor­maler Brandge­fährdung zusät­zlich zu den bere­its beurteil­ten Tätigkeit­en zeitweise auch Tätigkeit­en mit erhöhter oder hoher Brandge­fährdung durchge­führt, müssen die erforder­lichen Maß­nah­men im Einzelfall fest­gelegt wer­den, z.B. über ein Freigabescheinverfahren.
 
Dies kann etwa bei Reparatur­maß­nah­men, Aus- und Umbaut­en oder bei Mod­ernisierungs­maß­nah­men der Fall sein.

Maßnahmen bei erhöhter und hoher Brandgefährdung

Bei erhöhter oder hoher Brandge­fährdung sind zusät­zliche Schutz­maß­nah­men erforder­lich. Hierzu führt die TRGS in ein­er umfan­gre­ichen Tabelle zahlre­iche Beispiele auf, aus denen geeignete Maß­nah­men aus­gewählt wer­den können.
 
Die in der Tabelle genan­nten Beispiele für Maß­nah­men bei erhöhter oder hoher Brandge­fährdung bauen dabei teil­weise aufeinan­der auf und beschreiben das Schutzniveau der festzule­gen­den Maß­nah­men. Die Maß­nah­men bei hoher Brandge­fährdung kön­nen dabei Maß­nah­men bei erhöhter Brandge­fährdung ersetzen.

Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

Wie bei allen Schutz­maß­nah­men, muss auch beim Brand­schutz die Wirk­samkeit der Schutz­maß­nah­men über­prüft (und doku­men­tiert) wer­den. Hier­durch soll sichergestellt wer­den, dass durch die Schutz­maß­nah­men die Gefährdung der Beschäftigten oder ander­er Per­so­n­en durch Entste­hung oder Aus­bre­itung eines Bran­des auf das erforder­liche Maß ver­ringert wird.
Da die Wirk­samkeit der tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men vor Ein­tritt eines Brand­fall­es in der Regel nicht geprüft wer­den kann, müssen Sie im Rah­men ein­er Plau­si­bil­ität­sprü­fung ermit­teln, ob die getrof­fe­nen tech­nis­chen und organ­isatorischen Schutz­maß­nah­men den gewün­scht­en Erfolg erwarten lassen. Dabei sind auch mögliche Wech­sel­wirkun­gen der ver­schiede­nen Maß­nah­men untere­inan­der zu unter­suchen und erforder­lichen­falls aufeinan­der abzus­tim­men. Erfahrene Brand­schutz­fach­leute – auch der Feuer­wehren – kön­nen hierzu prax­is­gerechte Hin­weise geben.
 
Die einzel­nen tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men müssen regelmäßig auf ihre aus­re­ichende Funk­tion, Zuver­läs­sigkeit und Wirk­samkeit über­prüft wer­den. Dies muss min­destens jedes dritte Jahr erfol­gen, soweit nach dem Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung nicht kürzere Prüfin­ter­valle erforder­lich sind.
Die TRGS 800 enthält in Anlage 3 eine aus­führliche Prüfliste für eine struk­turi­erte Über­prü­fung der Schutz­maß­nah­men (Über­prü­fung auf Plau­si­bil­ität von Schutz­maß­nah­men bei ein­er erhöht­en oder hohen Brandgefährdung).
 
 
Lit­er­aturverze­ich­nis
  • 1. Sta­tista GmbH, Pila­tus­pool 2–4, 20355 Ham­burg; http://de.statista.com/statistik/daten/studie/155263/umfrage/entwicklung-der-gesamtanzahl-der-braende-in-deutschland-seit-2002/
  • 2. Öster­re­ichis­ch­er Bundesfeuerwehrverband, 
  • 3. www.bauordnungen.de/html/deutschland.html
  • 4. Verord­nung über Arbeitsstät­ten (Arbeitsstät­ten­verord­nung – Arb­StättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zulet­zt geän­dert durch Artikel 4 der Verord­nung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
  • 5. Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Bere­it­stel­lung von Arbeitsmit­teln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicher­heit beim Betrieb überwachungs­bedürftiger Anla­gen und über die Organ­i­sa­tion des betrieblichen Arbeitss­chutzes (Betrieb­ssicher­heitsverord­nung – Betr­SichV) vom 27. Sep­tem­ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zulet­zt geän­dert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verord­nung vom 26. Novem­ber 2010 (BGBl. I S. 1643)
  • 6. Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung – Gef­Stof­fV) vom 26. Novem­ber 2010 (BGBl. I S. 1643)
  • 7. z.B. BGR 133 „Aus­rüs­tung von Arbeitsstät­ten mit Feuer­lösch­ern“ (2004); BGI 560 „Arbeitssicher­heit durch vor­beu­gen­den Brand­schutz“ (2010)
  • 8. BGBl. I S. 3855
  • 9. Bekan­nt­machung vom 15.03.2006 (BAnz. Nr. 103a vom 02.06.2006)
  • 10. GMBl. Nr. 2 vom 31. Jan­u­ar 2011 S. 33
  • 11. GMBl. Nr. 81–83 vom 13. Dezem­ber 2010 S. 1693
  • 12. Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz – Arb­SchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zulet­zt geän­dert durch Artikel 15 Absatz 89 des Geset­zes vom 5. Feb­ru­ar 2009 (BGBl. I S. 160)
  • 13. TRGS 400 „Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“, Aus­gabe Dezem­ber 2010, GMBl 2011 Nr. 2 vom 31. Jan­u­ar 2011S. 19
  • 14. TRGS 200 „Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Stof­fen, Zubere­itun­gen und Erzeug­nis­sen, Aus­gabe: Feb­ru­ar 2007, berichtigt: GMBl 2010 Nr. 5–6 vom 04. Feb­ru­ar 2010 S. 111 mit Änderun­gen und Ergänzun­gen: GMBl 2010 Nr. 43 vom 04. August 2010 S. 912
  • 15. TRGS 201 „Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“ (Neu­fas­sung vom AGS im Mai 2011beschlossen)
  • 16. TRGS 500 „Schutz­maß­nah­men“, GMBl Nr. 11/12 vom 13. März 2008 S. 225, mit Änderun­gen und Ergänzun­gen: GMBl Nr. 26 vom 04. Juli 2008 S. 528
  • 17. TRGS 600 „Sub­sti­tu­tion“, GMBl Nr. 46/47 vom 22. Sep­tem­ber 2008 S. 970
  • 18. vom 15. Sep­tem­ber 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezem­ber 2006, S. 7
  • 19. Aus­gabe August 2007, GMBl. Nr. 45 vom 28. Sep­tem­ber 2007, S. 902
  • 20. Zwölfte Verord­nung zur Durch­führung des Bun­des-Immis­sion­ss­chutzge­set­zes (Stör­fall-Verord­nung – 12. BIm­SchV) in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 8. Juni 2005, BGBl. I S. 1598, zulet­zt geän­dert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verord­nung vom 26. Novem­ber 2010, BGBl. I S. 1643
Autor
Dr. Ulrich Welzbach­er E‑Mail: autor@gefahrstoffinformation.de
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