Das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der BAuA gibt es seit einigen Jahren. Es wurde im Laufe der Jahre immer weiter verfeinert und erweitert, und seit kurzem steht ein Modul für die Einbeziehung von Stoffen zur Verfügung, die nach der neuen CLP-Verordnung der Europäischen Union (GHS) gekennzeichnet sind. Der erste Teil dieses Beitrags (Sicherheitsingenieur 6/10, S. 22 bis 27) beschrieb die Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe mit Hilfe des EMKG, der zweite Teil erläutert die Auswahl der Schutzmaßnahmen.
Die Auswahl von geeigneten Schutzmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage einer vollständigen und korrekten Gefährdungsbeurteilung. Auch hierfür hält das Einfache Maßnahmenkonzept der BAuA eine Reihe von Hilfsmitteln bereit:
Aus der ermittelten Gefährlichkeitsgruppe und den Arbeitsbedingungen (siehe hierzu den ersten Teil des Beitrags) ergibt sich ein „Maßnahmenpaket“, das sich an den Schutzstufen der Gefahrstoffverordnung [9] orientiert, oder aber es können für bestimmte, häufig vorkommende „Standardtätigkeiten“ so genannte „Schutzleitfäden“ herangezogen werden, die von der BAuA in Zusammenarbeit mit der damaligen Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie (BG Chemie – heute BG RCI) erarbeitet worden sind.
4 Festlegung der Schutzmaßnahmen
Aufgrund der gesammelten Informationen werden nun die geeigneten Schutzmaßnahmen festgelegt. Dabei bestimmen
- die Zuordnung eines Stoffes oder Gemisches zu einer Gefährlichkeitsgruppe,
- die Mengengruppe
- und die Freisetzungsgruppe
den erforderlichen Umfang der Schutzmaßnahmen. Durch die Gestaltung des Arbeitsverfahrens lassen sich die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beseitigen oder auf ein Mindestmaß verringern.
Das Einfache Maßnahmenkonzept ordnet die Schutzmaßnahmen „paketweise“ – entsprechend den Schutzstufen der Gefahrstoffverordnung [9] – dem jeweiligen Ermittlungsergebnis zu. Zu diesem Zweck muss in den nachfolgenden Zuordnungstabellen – getrennt für Gefährdungen durch Einatmen und bei Hautkontakt – das jeweils passende „Paket“ (Schutzstufe) ermittelt werden.
Hierbei kann in einigen Fällen bereits die konsequente Anwendung von Mindeststandards (Schutzstufe 1; siehe auch TRGS 500 [10]) ausreichend sein. Ansonsten sind emissionsmindernde technische Maßnahmen (Schutzstufe 2) erforderlich. Bei höheren Gefährdungen können auch zusätzliche Maßnahmen aus der Schutzstufe 3 (§ 10 GefStoffV), wie etwa geschlossene Systeme oder gar eine besondere technische Beratung erforderlich sein.
Hier wird deutlich, dass die strenge Orientierung der Schutzstufen an der Kennzeichnung (wie z.B.: Tätigkeiten mit giftigen Stoffen führen immer zur Schutzstufe 3) nicht sinnvoll (und auch nicht im Sinne des „Erfinders“ der Schutzstufen) ist.
Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt: Vergleichsweise „harmlose“ Gefahrstoffe der Gefährlichkeitsgruppe B (z.B. gesundheitsschädliche Stoffe [Xn]) können Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 erfordern, wenn sie in einer hohen Freisetzungsgruppe – etwa bei erhöhter Temperatur oder als stark staubendes Produkt – verwendet werden.
Auch wenn die Neufassung der Gefahrstoffverordnung [11], die 2010 in Kraft treten soll, den Begriff „Schutzstufe“ nicht mehr verwendet, wird das Grundprinzip erhalten bleiben; anstelle einer „Schutzstufe“ sind dann die in den entsprechenden Paragrafen der Verordnung aufgeführten Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zu beachten, dass bei einer Empfehlung, die Maßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden, nicht die in § 7 Abs. 9 GefStoffV [9] definierte „Geringe Gefährdung“ gemeint ist. Im Unterschied zu den „echten“ Tätigkeiten geringer Gefährdung kann zwar auf technische Maßnahmen der Schutzstufe 2 verzichtet werden, die Grundmaßnahmen der Schutzstufe 2 und die zusätzlichen Maßnahmen der Schutzstufe 3 sowie die organisatorischen Maßnahmen der GefStoffV sind dennoch zu beachten.
4.1 Schutzmaßnahmen bei Gefährdung durch Einatmen
Aus der nachfolgenden Tabelle lassen sich die Schutzmaßnahmen / Schutzstufen ermitteln, die für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sind; dabei sind die Felder wie bei einer Ampel grün (Schutzstufe 1), gelb (Schutzstufe 2) oder rot (Schutzstufe 3) eingefärbt:
Bei einer Tätigkeitsdauer bis 15 min kann der erforderliche Maßnahmenbedarf ggf. geringer sein als in Tab. 7 angegeben (siehe Abb. 2).
4.2 Schutzleitfäden
Als Hilfestellung wurden für häufig vorkommende Tätigkeiten – etwa „Befüllen von Fässern“ oder „Transport über Förderband“ – so genannte „Schutzleitfäden“ erarbeitet, in denen die angemessenen Schutzmaßnahmen zusammengestellt sind. Diese Schutzleitfäden sind ebenfalls in Gruppen zusammengefasst, wobei
- Schutzleitfäden der Reihe 100 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1,
- Schutzleitfäden der Reihe 200 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2,
- Schutzleitfäden der Reihe 300 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3
enthalten. In Tabelle 8 sind die derzeit verfügbaren Schutzleitfäden aufgeführt:
4.2.1 Maßnahmen der Schutzstufe 1 = Schutzleitfäden der Reihe 1
Bei der Empfehlung zur Anwendung von Maßnahmen der Schutzstufe 1 = Schutzleitfäden 1xx ist die konsequente Anwendung von Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichend. Bei festen Gefahrstoffen der Freisetzungsgruppe „mittel“ oder „hoch“ sollte auch der Schutzleitfaden 240 „Staubarbeitsplätze“ beachtet werden.
4.2.2 Maßnahmen der Schutzstufe 2 = Schutzleitfäden der Reihe 2
Durch Maßnahmen der Schutzstufe 2 = Schutzleitfäden 2xx kann die Freisetzung (Emission) von Gefahrstoffen an der Entstehungsstelle begrenzt werden. Die Schutzleitfäden 2xx beschreiben typische Arbeitsabläufe, wie z.B. wiegen, ab- und umfüllen, entleeren, mischen, beschichten oder laminieren. Die Vorschläge haben Modellcharakter und müssen sorgfältig an die jeweiligen Verhältnisse im Betrieb angepasst werden, um eine ausreichende Wirksamkeit zu gewährleisten.
Falls es keinen Schutzleitfaden für die zu beurteilende Tätigkeit gibt oder die Anpassung im Betrieb nicht unmittelbar möglich ist, empfiehlt sich eine qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen.
4.2.3 Maßnahmen der Schutzstufe 3 = Schutzleitfäden der Reihe 3
Maßnahmen der Schutzstufe 3 = Schutzleitfäden 3xx beinhalten Vorschläge für die Gestaltung von Tätigkeiten als geschlossenes System. Neben dem allgemeinen Leitfaden 300 „Geschlossenes System“ gibt es weitere spezielle Schutzleitfäden z.B. zum Entleeren und Befüllen von Fässern, IBC-Containern sowie Umpumpen von Flüssigkeiten.
Integrierte Absaugungen werden nach TRGS 500 [10] aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit den geschlossenen Systemen zugeordnet. Auch hier sollte bei komplexen Rahmenbedingungen eine qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden.
Gibt es für bestimmte Tätigkeit in einem Betrieb keinen Schutzleitfaden oder ist das geschlossene System technisch nicht machbar, kann ggf. eine branchenbezogene Gefahrstoff- oder Produktbewertung oder eine qualifizierte Beratung Hilfestellung bieten.
4.2.4 Technische Beratung
Empfiehlt das EMKG bei einer sehr hohen Gefährdung eine technische Beratung, kann der Anwender in vielen Fällen auf das Technische Regelwerk (TRGS) [12] oder Informationen der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) und Länder zurückgreifen. Für eine Reihe von krebserzeugenden Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Dioxine, Holzstaub, Keramikfasern, Pyrolyseprodukte, Dieselmotoremissionen) enthalten die Technischen Regeln
- stoff- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen (z.B. Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger),
- branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger (z.B. GISBAU [13], Gis Chem [14]),
- Stoffinformationen der Bundesländer und Unfallversicherungsträger (z.B. Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL) [15], IFA-Stoffdatenbank (GESTIS) [16], Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS) des Landes Nordrhein-Westfalen [17]).
Gibt es keine passenden Technischen Regeln oder weiterführende Informationen, ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung notwendig. Diese Gefährdungsbeurteilung fordert in der Regel die besondere Expertise eines Technikers, etwa zur Planung eines geschlossenen Systems oder anderer technischer Maßnahmen. Die Planung und Umsetzung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen sollte von der Sicherheitsfachkraft oder vom Betriebsarzt begleitet werden.
4.3 Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt
Auch für hautresorptive Stoffe (Gefährlichkeitsgruppen HA bis HE) lassen sich auf vergleichbare Weise passende Schutzmaßnahmenpakete zuordnen; diese Zuordnung stimmt mit der TRGS 401 [8] überein; danach gibt es einen
- geringen,
- erweiterten oder
- hohen
Maßnahmenbedarf. Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und müssen bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zusätzlich zum Maßnahmenbedarf „Einatmen“ berücksichtigt werden.
Hinweise zu Tabelle 9:
*) Wurde die Gefährlichkeitsgruppe HD durch die R‑Sätze R 62 „Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder R 63 „Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen“ zugeordnet, reicht nach TRGS 401 für eine große Wirkfläche und eine lange Wirkdauer ein erweiterter Maßnahmenbedarf aus.
**) Wurde die Gefährlichkeitsgruppe HE durch den R‑Satz R 35 „Verursacht schwere Verätzungen“ zugeordnet, reicht nach TRGS 401 für eine kleine Wirkfläche und eine kurze Wirkdauer ein erweiterter Maßnahmenbedarf aus. 4.3.1 Hoher Maßnahmenbedarf
Beim Ergebnis „hoher Maßnahmenbedarf“ ist die Substitution des Gefahrstoffes die beste Lösung. Alternativ muss geprüft werden, ob der Hautkontakt durch ein geschlossenes System vollständig ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Ist ein geschlossenes System technisch nicht möglich, so sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt ein Schutzmaßnahmenkonzept entwickelt werden, in das auch die Beschäftigten eingebunden sind.
4.3.2 Feuchtarbeit
Besondere Schutzmaßnahmen müssen bei Feuchtarbeit getroffen werden; Feuchtarbeit liegt vor wenn
- die Beschäftigten mehr als 2 Stunden im feuchten Milieu tätig sind,
- mehr als 2 Stunden flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden oder
- Tätigkeiten ein häufiges intensives reinigen der Hände bzw. desinfizieren erfordern.
Hinweise für zusätzliche Maßnahmen für Feuchtarbeitsplätze enthält der Schutzleitfaden 250.
5 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Wie jede betriebliche Maßnahme unterliegt auch der Arbeitsschutz der Qualitätssicherung. Die Gefahrstoffverordnung bezeichnet dies in den §§ 7, 8 und 9 als „Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen“. Hierzu gehört die Überprüfung
- der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten sowie
- der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen und ‑einrichtungen.
Die Zusammenhänge sind in Abbildung 3 dargestellt.
5.1 Überprüfung der Wirksamkeit der Grundmaßnahmen
Die immer anzuwenden Maßnahmen der Schutzstufe 1 können mit Hilfe der Schutzleitfäden der Reihe 1 durchgeführt werden. Sind technische Schutzeinrichtungen, z.B. raumlufttechnische Anlagen (RLT) vorhanden oder notwendig, so muss auch deren Funktion und Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden. Hierzu gehört die Überwachung lüftungstechnischer Kontrollgrößen nach Vorgaben des Herstellers (z.B. Erfassungsluftgeschwindigkeit, Luftwechselraten) oder technisch erfassbarer Störeinflüsse wie z.B. Querströmungen.
Die Überprüfung muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre erfolgen; bei Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben mindestens jährlich. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.
Darüber hinaus sollten regelmäßige, möglichst tägliche Sicht- und Funktionskontrollen festgelegt werden, z.B. die Überprüfung der Funktion einer Absauganlage nach dem Einschalten.
Die Nutzer sollten auch auf sicht- oder hörbare Veränderungen sowie auftretende Mängel an persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsmitteln achten. Die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung von technischen Arbeitsmitteln sind zu beachten.
- 5.2 Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
- 5.1.2.1 Stoffe mit AGW
Bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten kann man die Einhaltung durch
- Arbeitsplatzmessungen oder
- durch nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden
nachweisen. Weitere Hinweise hierzu enthält die TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ [18].
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe kann als nicht-messtechnische Ermittlungsmethode zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten genutzt werden. Für eine ausreichende Sicherheit halten die Autoren des EMKG es jedoch für erforderlich, die Gefährlichkeitsgruppe nach Tabelle 3 im ersten Teil dieses Beitrags eine Kategorie strenger zu wählen (also z.B. Gefährlichkeitsgruppe „C“ statt Gefährlichkeitsgruppe „B“). Die erhöhten Aufwendungen für Schutzmaßnahmen werden dafür mit dem Verzicht auf Arbeitsplatzmessungen „belohnt“.
5.2.2 Gemische mit AGW
Werden mit dem EMKG Maßnahmen für Tätigkeiten mit Gemischen abgeleitet, ist die Liste der Inhaltsstoffe zu beachten. Sind Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 [7] im Gemisch enthalten, muss deren Einhaltung überprüft werden. Je höher der Anteil eines Stoffes mit AGW im Gemisch ist, umso wichtiger ist eine Überprüfung. Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte kann durch Arbeitsplatzmessungen bzw. nicht-messtechnische Ermittlungsmethoden nachgewiesen werden.
Analog zum Vorgehen bei Stoffen mit AGW kann auch bei Gemischen das EMKG als nicht-messtechnische Ermittlungsmethode angewendet werden, wenn die für das Gemisch aus der Einstufung ermittelte Gefährlichkeitsgruppe strenger ist als alle Gefährlichkeitsgruppen, die sich aus den AGW der einzelnen Komponenten ergeben.
Die Liste der Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist im Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 8 „Begrenzung und Überwachung der Exposition / persönliche Schutzausrüstung“ aufgeführt. Bei dieser Vorgehensweise sind nur die in Deutschland geltenden gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 zu berücksichtigen.
In allen übrigen Fällen ist das Vorgehen bei der Wirksamkeitsüberprüfung im Einzelfall festzulegen. Zur Entscheidung, ob Arbeitsplatzmessungen erforderlich sind, können Berechnungsverfahren für Luftkonzentrationen von Gefahrstoffen hilfreich sein.
5.3 Wirksamkeitsprüfung bei Stoffen und Gemischen ohne AGW
Bei Stoffen und Gemischen ohne AGW kann das EMKG als nicht-messtechnische Ermittlungsmethode zur Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen dienen. Die Umsetzung der gewählten Schutzmaßnahmen ist zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre technische Wirksamkeit zu prüfen.
5.4 Überprüfung der Wirksamkeit von Hautschutzmaßnahmen
Ebenso wie technische Schutzmaßnahmen muss auch die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung und Hautmitteln geprüft werden. Dazu gehört auch die unverzügliche Beseitigung von Verunreinigungen und Kontaminationen an Arbeitsmitteln. Die verwendete persönliche Schutzausrüstung muss vor Beginn der Arbeit auf Funktionsfähigkeit geprüft werden (z.B. auf schadhafte Stellen oder innenseitige Verschmutzungen von Schutzhandschuhen). Hautmittel sollten regelmäßig hinsichtlich des Verfallsdatums überprüft werden.
5.5 Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Da die Wirksamkeit von Hautschutzmaßnahmen erheblich vom individuellen Verhalten der Beschäftigten abhängt, sollten Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge für die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Hautschutzes genutzt werden. Ein wichtiger Punkt ist die regelmäßige arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt im Rahmen der Unterweisung.
6 EMKG Taschenscheibe
Als Hilfestellung für die Praxis hat die BAuA auf der Fachmesse A+A in Düsseldorf im November 2009 ein neues Hilfsinstrument vorgestellt, mit dem sich inhalative Gefährdungen in Betrieben schnell und sicher ermitteln lassen: Die EMKG Taschenscheibe.
In nur vier Schritten lassen sich mit der Taschenscheibe Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Einatmen von gefährlichen Stoffen finden. Sie erfüllt damit die gleiche Funktion wie die Entscheidungstabelle (Tabelle 7), kann jedoch leicht überall hin mitgenommen werden.
Die Scheibe ist als Unterstützung für den Arbeitsschutzpraktiker im Betrieb gedacht. Ganz einfach und ohne besondere Vorkenntnisse kann man damit die erforderlichen Maßnahmen durch Informationen aus Sicherheitsdatenblättern und Betriebsbegehungen ableiten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können Probleme so frühzeitig erkennen und Handlungsschwerpunkte setzen.
Download:
Der vollständige Text des Einfachen Maßnahmenkonzepts – einschließlich der aktuellen Schutzleitfäden – steht im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter der Adresse www.baua.de/de/Themen-von-A‑Z/Gefahrstoffe/EMKG/EMKG.html zur Verfügung.
Literaturhinweise:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (GHS-Verordnung), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1), berichtigt im ABl. EU Nr. L 297 vom 13.11.2009 S. 19
- 2. TRGS 600 „Substitution“, GMBl Nr. 46/47 vom 22.09.2008, S. 970–989
- 3. Bekanntmachung 220 „Sicherheitsdatenblatt“, GMBl Nr. 47/48 vom 25.10.2007, S. 943–963, mit Änderungen und Ergänzungen im GMBl Nr. 28 vom 02.07.2009. S. 606
- 4. Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den Technischen Fortschritt (EG-Stoffrichtlinie), ABl. EG Nr. 196 vom 16.8.1967 S. 1
- 5. Nicht verbindlicher praktischer Leitfaden zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit – Artikel 3, 4, 5, 6 und Punkt 1 von Anhang II der Richtlinie 98/24/EG, Europäische Kommission – DG Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, 2005 (Dok. 2261–00–00-DE endg.)
- 6. TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, GMBl Nr. 11/12 vom 13.03.2008, S. 211–223
- 7. TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, BArbBl. Heft 1/2006 S. 41–55, zuletzt geändert und ergänzt im GMBl Nr. 5–6 vom 04.02.2010, S. 111
- 8. TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, GMBl Nr. 40/41 vom 19.08.2008, S. 818–845, berichtigt im GMBl Nr. 5–6 vom 04.02.2010, S. 111
- 9. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3758), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S 2768)
- 10. TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, GMBl Nr. 11/12 vom 13.03.2008, S. 225–258 mit Änderungen und Ergänzungen im GMBl Nr. 26 vom 04.07.2008, S. 528
- 11. Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen (Referentenentwurf vom 24. September 2009) www.bmas.de/portal/38106/2009__09__24__entwurf__gefahrstoffverordnung.html
- 12. www.baua.de/de/Themen-von-A‑Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
- 13. GISBAU – Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, www.gisbau.de
- 14. GisChem – Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [seit 1.1.2010: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie – BG RCI]), www.gischem.de
- 15. Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL)
- 16. IFA-Stoffdatenbank (GESTIS, bis 31.12.2009: BGIA-Stoffdatenbank), www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank
- 17. Informationssystem für gefährliche Stoffe (IGS) des Landes Nordrhein-Westfalen http://igsvtu.lanuv.nrw.de/igs_portal/
- 18. TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“, GMBl Nr. 12 vom 25.02.2010, S. 231–253
Autor
Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin Autor@Gefahrstoffinformation.de
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