Das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es jetzt seit etwa fünf Jahren. Ursprünglich nur für „normale“ Gefahrstoffe ohne Totenkopf auf dem Kennzeichnungsschild gedacht, wurde es im Laufe der Jahre immer weiter verfeinert und erweitert. In der (vorerst) letzten Aktualisierung wurde im September 2009 ein Modul für die Einbeziehung von Stoffen hinzugefügt, die nach der neuen CLP-Verordnung der Europäischen Union (GHS) gekennzeichnet sind.
Herrn Dr. Ulrich Welzbacher Kleiststraße 18 53757 Sankt Augustin
Die Einfachheit ist auf diesem langen Weg vielleicht etwas „auf der Strecke“ geblieben, aber das EMKG ist immer noch ein geeignetes Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Betrieben, die sich ansonsten mit den Paragrafen des Chemikalienrechts nicht unbedingt so gut auskennen.
Die wesentlichen Elemente des Konzepts werden nachfolgend erläutert. Der erste Teil dieses Beitrags beschreibt die Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe mit Hilfe des EMKG, der zweite Teil im nächsten Heft erläutert die Auswahl der Schutzmaßnahmen.
1. Grundlagen des EMKG
Das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“(EMKG) der BAuA hilft bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen. Es macht Vorschläge zur Gestaltung des Arbeitsverfahrens und beschreibt Modelllösungen für häufig vorkommende Tätigkeiten. Darüber hinaus lässt es erkennen, bei welchen Tätigkeiten ein besonderer sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Beratungsbedarf besteht, um eine ausreichende Sicherheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erreichen.
Das „Einfache Maßnahmenkonzept“ richtet sich an Verantwortliche in Klein- und Mittelunternehmen (KMU), Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und überbetriebliche Beratungsdienste. Angesprochen sind auch Aufsichtspersonen, Ersteller von Sicherheitsdatenblättern, Personalvertretungen und interessierte Beschäftigte.
Seit vergangenen Herbst ist es auch unter den Kennzeichnungsregeln der neuen CLP-Verordnung (GHS) [1] anwendbar. Hier ist es vor allem geeignet für Stoffe der Gefahrenklassen
- Akute Toxizität
- Ätzung/Reizung/Schädigung der Haut und der Augen
- Sensibilisierung beim Einatmen und durch Hautkontakt
- Keimzell-Mutagenität, Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT, einmalige und wiederholte Exposition)
- Aspirationsgefahr.
Das Konzept ist nicht anwendbar bei
- 1. Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von Stoffen, (z.B. bei stoffbedingten Brand- und Explosionsgefahren). Hierfür ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erforderlich, was aber technisch vorgebildeten Sicherheitsfachkräften sicher meist leichter fallen dürfte als bei den Gesundheitsgefahren;
- 2. Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder aus Erzeugnissen freigesetzt werden, z.B. Löten und Schweißen, bei der Entstehung von Pyrolyseprodukten, Abgasen oder chemischen Reaktionen und Zersetzungsvorgängen;
- 3. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die besondere Maßnahmen erfordern, z.B. Abbruch‑, Sanierungs‑, Reinigungs- oder Recyclingtätigkeiten mit unbeabsichtigter Freisetzung von Gefahrstoffen;
- 4. der industriellen und gewerblichen Handhabung von Gasen sowie
- 5. bei stoffbedingten Umweltgefährdungen.
2. Voraussetzungen zur Anwendung des Konzepts
Zur Anwendung des Konzeptes braucht man – ähnlich wie bei der Ersatzstoffbewertung nach dem Wirkfaktorenkonzept in Anlage 2 Nr. 2 der TRGS 600 [2] – nur wenige Informationen, die mit dem Stoff oder Gemisch geliefert werden oder die im Betrieb bereits vorliegen (sollten), nämlich
- Informationen über die (gefährlichen) Eigenschaften des Gefahrstoffes;
- Angaben zum Freisetzungsvermögen (Siedepunkt, Neigung zur Staubentwicklung),
- Angaben zu den verwendeten Mengen.
Die Informationen über die Eigenschaften des Gefahrstoffes können dem Kennzeichnungsschild oder dem Sicherheitsdatenblatt [3] (Kapitel 15) entnommen werden. Siedepunkt und Dampfdruck finden sich ebenfalls – soweit relevant – im Sicherheitsdatenblatt (Kapitel 9). Aus einem gut ausgefüllten Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann man ebenfalls Angaben zum „Staubungsverhalten“ ableiten; möglicherweise liegen hier aber auch schon betriebliche Erfahrungen vor.
In die Kategorie „Freisetzungsvermögen“ gehören auch Informationen zur Art und zum Umfang eines möglichen Hautkontaktes, der nach dem EMKG allerdings gesondert betrachtet wird.
Die Angaben zu den verwendeten Mengen sind im betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt.
Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des EMKG (wie für jede korrekte Gefährdungsbeurteilung!) sind natürlich zuverlässige und aktuelle Informationen: Der erste Schritt bei der Anwendung des EMKG stellt daher eine Prüfung des Sicherheitsdatenblattes auf offensichtlich unvollständige oder fehlerhafte Angaben dar. Fehlerhafte oder veraltete Einstufungen der Gefahrstoffe führen zu falschen Schutzmaßnahmen! Es sollte daher immer auf aktuelle Informationen geachtet und ggf. beim Hersteller des Gefahrstoffes ein aktuelles SDB angefordert werden. Bei Unklarheiten fragen Sie bei Ihrem Lieferanten nach!
Hinweis:
Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen weist allerdings nur die gefährlichen Eigenschaften aus, die dem Hersteller bekannt sind oder über die in der Europäischen Union offiziell entschieden wurde („Legaleinstufung“ nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG [4] bzw. Anhang VI der EG-CLP-Verordnung [GHS, [1]). Über die schädlichen Wirkungen chemischer Stoffe bestehen nach wie vor große Wissensdefizite, die sich erst im Laufe der Entwicklung von REACH verringern werden.
Insbesondere sollten die Angaben zur Toxikologie, zur Einstufung und Kennzeichnung sowie zum Arbeitsplatzgrenzwert (soweit zutreffend) auf Plausibilität geprüft werden.
Bei den Daten, die im Betrieb selbst ermittelt werden – z.B. bei der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses – kommt es darauf an, dass alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen berücksichtigt sind.
3. Anwendung des Konzeptes
Das „Einfache Maßnahmenkonzept“ beruht darauf, dass die vorstehend beschriebenen relevanten Beurteilungskriterien in nur wenige abgestufte Kategorien eingeteilt werden; daher rührt auch der Name „Einfaches“ Maßnahmenkonzept.
Die Grundidee des Konzepts entspricht einer Empfehlung der Europäischen Union [5]. Im internationalen Sprachgebrauch werden solche „groben“ Abstufungen von Parametern auch als „control banding“ bezeichnet.
Bei der Einstufung von Gefahrstoffen bildet das „Einfache Maßnahmenkonzept“ verschiedene Gefährlichkeitsgruppen, die zwischen inhalativer und dermaler Gefährdung unterscheiden. Bei inhalativer Gefährdung wird außerdem zwischen Stoffen und Gemischen mit und ohne Arbeitsplatzgrenzwert unterschieden.
- 3.1 Gefährlichkeitsgruppe Einatmen
- 3.1.1 Gemische und Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert
Entsprechend den zugeordneten R- oder H‑Sätzen nach der Richtlinie 67/548/EWG [4] bzw. der EG-CLP-Verordnung [1] werden die einzelnen Gefahrstoffe den Gefährlichkeitsgruppen A bis E zugeordnet, wobei die Gefährlichkeit mit aufsteigendem Buchstaben zunimmt; sind einem Stoff oder einem Gemisch mehrere R- bzw. H‑Sätze zugeordnet, ist immer derjenige Satz maßgebend, der zu der jeweils höchsten Gefährlichkeitsgruppe führt:
Wenn bei einem verwendeten reinen Stoff im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 11 „Toxikologie“) nicht alle grundlegenden toxikologischen Prüfungen oder Bewertungen vorliegen und diese Datenlücken trotz Nachfrage beim Hersteller nicht gefüllt werden können, muss aufgrund der Vorgaben im Technischen Regelwerk (TRGS 400 [6]) eine Zuordnung mindestens in die Gefährlichkeitsgruppe B vorgenommen werden. Bei fehlender Prüfung auf erbgutveränderndes Potenzial ist die Gefährlichkeitsgruppe C zu wählen.
Hinweise zu Tabelle 1:
*) Wenn ein Expositionsweg (Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt) angegeben ist, kann man davon ausgehen, dass die Gefahr nur bei den angegebenen Expositionswegen besteht. Entscheidend für die Zuordnung der Gefährlichkeitsgruppe ist die Exposition durch Einatmen und Verschlucken.
**) Giftige Stoffe der Kat. 3 können wie gesundheitsschädliche Stoffe der Kat. 4 bewertet werden, wenn die
• LD50 oral in einem Bereich von 200–300 mg/kg,
• LD50 dermal in einem Bereich von 400‑1000 mg/kg,
• LC50 für Dämpfe in einem Bereich von 2–10 mg/l angegeben ist.
Sie finden diese Werte im Sicherheitsdatenblatt in Kapitel 11. Die höchste zutreffende Gefährlichkeitsgruppe bestimmt die Bewertung des Stoffes oder des Gemisches.
Für diejenigen Leser, die mit den neuen H‑Sätzen noch nicht so vertraut sind, sind in der folgenden Tabelle die bisherigen R‑Sätze nach der EG-Richtlinie 67/548/EWG [4] und die neuen H‑Sätze nach der EG-CLP-Verordnung (GHS) [1] einander gegenübergestellt, soweit sie in Tab. 1 oder Tab. 4 (Seite 26) erwähnt sind; dabei sollte der Anwender daran denken, dass viele der bisherigen R‑Sätze auch in Kombination miteinander vorkommen können.
Die Sätze sind – weil den meisten Lesern sicherlich noch geläufiger – nach aufsteigenden R‑Satz-Nummern geordnet; daran erkennt man allerdings die in Jahrzehnten gewachsene (Un)Ordnung des bisherigen Systems.
Außerdem stimmt – naturgemäß – der Wortlaut (und teilweise auch der Inhalt) zwischen dem bisherigen EG-Recht und den (internationalen) GHS-Formulierungen in der CLP-Verordnung nicht immer überein; bei wesentlichen Abweichungen ist in der folgenden Tabelle zunächst der jeweilige R‑Satz, danach der entsprechende H‑Satz aufgeführt (siehe hierzu auch die „Übertragungstabelle“ in Anhang VII der EG-CLP-Verordnung [1]).
3.1.2 Stoffe und Gemische mit Arbeitsplatzgrenzwert
Gibt es für einen Stoff einen Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 [7], ist dieser – unabhängig von den R- oder H‑Sätzen – maßgebend für die Ermittlung der Gefährlichkeitsgruppe bei Gefährdungen durch Einatmen. Der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert eines Stoffes wird dem zutreffenden Luftkonzentrationsbereich der nachfolgenden Tabelle 3 für Feststoffe (Stäube) oder Flüssigkeiten zugeordnet. Ein Luftkonzentrationsbereich definiert denjenigen Bereich, der durch die Schutzmaßnahmen mindestens erreicht werden muss.
Die höchste zutreffende Gefährlichkeitsgruppe bestimmt die Bewertung des Stoffes oder des Gemisches.
3.2 Gefährlichkeitsgruppe Hautkontakt
Bei Gefährdung durch Hautkontakt erfolgt die Zuordnung von Stoffen und Gemischen entsprechend der nachfolgenden Tabelle 4.
Hinweise zu Tabelle 4:
*) Wenn bekannt ist, dass ein Stoff nicht hautresorptiv ist, kann die Zuordnung zur Gefährlichkeitsgruppe entfallen. Dabei sollten Sie allerdings berücksichtigen, dass andere Stoffe mit Carrier-Effekt auch nicht hautresorptive Stoffe durch die Haut transportieren können. Beispiele hierfür sind etwa Dimetlylsulfoxid (DMSO), N,N‑Dimethylformamid (DMF) und Glykolverbindungen.
**) Wenn ein Expositionsweg (verschlucken, einatmen oder Hautkontakt) angegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass Gefahr nur bei den angegebenen Expositionswegen besteht. Entscheidend für die Zuordnung ist die Exposition durch Hautkontakt.
***) Giftige Stoffe der Kat. 3 können wie gesundheitsschädliche Stoffe der Kat. 4 bewertet werden, wenn die
• LD50 oral in einem Bereich von 200–300 mg/kg,
• LD50 dermal in einem Bereich von 400‑1000 mg/kg,
• LC50 für Dämpfe in einem Bereich von 2–10 mg/l angegeben ist.
Sie finden diese Werte im Sicherheitsdatenblatt in Kapitel 11.
Liegen nicht alle grundlegenden toxikologischen Prüfungen oder Bewertungen vor, dann muss
- bei fehlender Prüfung auf Hautreizung mindestens eine Zuordnung in die Gefährlichkeitsgruppe HB und
- bei fehlender Prüfung auf akute Toxizität oder Hautsensibilisierung die Zuordnung zur Gefährlichkeitsgruppe HC
vorgenommen werden.
Die Prüfung, ob alle toxikologischen Prüfungen vorliegen, erfolgt bei der Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblattes.
3.3 Mengengruppe bei Gefährdung durch Einatmen/Tätigkeitsdauer
Bei dem verwendeten Mengen wird zwischen drei Gruppen unterschieden (siehe Tabelle 5).
Nicht immer entscheidet die gesamte vorhandene Menge des Gefahrstoffes über die Mengengruppe. So ist z.B. das Abfüllen von 30 l einer Flüssigkeit aus einem Tank der Mengengruppe „mittel“ zuzuordnen. Im Zweifelsfall sollte allerdings die jeweils höhere Mengengruppe verwendet werden. Bei flächiger Anwendung von flüssigen Gefahrstoffen (z.B. beim Streichen oder bei Reinigungsarbeiten) sollte die gehandhabte Menge pro Arbeitstag, nicht pro Tätigkeit, zugrunde gelegt werden; dies bedeutet, dass z.B. bei der Mengengruppe „niedrig“ die angewendete Menge 1 Liter/Arbeitstag nicht überschritten werden darf.
Bei der Anwendungsdauer wird nur zwischen „kurz“ (bis zu 15 Minuten/ Tag) und „lang“ (mehr als 15 Minuten/Tag) unterschieden.
3.4 Freisetzungsgruppe Einatmen
Zur Bestimmung der Freisetzungsgruppe werden folgende Angaben benötigt:
- 1. Siedepunkt oder Siedebereich des Gefahrstoffes (bei Flüssigkeiten finden Sie diese Angabe im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9),
- 2. Das Staubungsverhalten des Gefahrstoffes (bei Feststoffen kann man eine orientierende Einschätzung auch bei einer Betriebsbegehung vornehmen).
- 3.4.1 Flüssige Gefahrstoffe
Bei flüssigen Gefahrstoffen, die bei Raumtemperatur (20 °C) verwendet werden, ergibt sich die Freisetzungsgruppe aus dem Siedepunkt (Sdp.) oder dem Dampfdruck des Gefahrstoffes. Ist ein Bereich angegeben, muss der niedrigste angegebene Wert gewählt werden.
Für das Freisetzungsvermögen gibt es drei Kategorien, die bei Flüssigkeiten abhängig von der Anwendungstemperatur (AT) sind (s. Tabelle 6). Die Zusammenhänge sind in der nachfolgenden Abbildung 1 grafisch dargestellt. Wässrige Lösungen werden der Freisetzungsgruppe „niedrig“ zugeordnet, wenn die gelösten Komponenten (z.B. Salze) nur wenig flüchtig sind und nicht versprüht werden.
3.4.2 Verstaubungsverhalten von Feststoffen
Das Verstaubungsverhalten von Feststoffen lässt sich wie folgt beurteilen:
- Liegt der Gefahrstoff als Pellet, Wachs oder Granulat vor oder entsteht bei der Tätigkeit nur sehr wenig Staub, so ist die Staubigkeit niedrig;
- Ist der Gefahrstoff grobpulvrig oder entsteht bei der Tätigkeit Staub, der sich nach kurzer Zeit wieder setzt und findet sich Staub auf umliegenden Oberflächen, so ist die Staubigkeit mittel (z.B. Waschmittelpulver, Zucker);
- Ist der Gefahrstoff feinpulvrig oder entstehen bei der Tätigkeit Staubwolken, die einige Minuten in der Luft bleiben können, so ist die Staubigkeit hoch (z.B. Mehl, Druckertoner, Zement)
3.5 Wirkfläche und Wirkdauer bei Hautkontakt
Bei Hautkontakt unterscheidet man
- kleine Wirkmenge: kleinflächige Benetzung (Spritzer)
- große Wirkmenge: großflächige Benetzung (Hände und Unterarme).
Bei der Abschätzung der Wirkfläche ist sowohl die Aufnahme des Gefahrstoffes durch direkten Hautkontakt, als auch durch eine Benetzung der Haut über Gase, Dämpfe oder Aerosole – indirekter Hautkontakt – zu beachten. Eine Benetzung der Haut über verschmutzte Arbeitskleidung und Arbeitsmittel muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Belastungen durch indirekten Hautkontakt können nach Anhang 2 der TRGS 401 [8] z.B. bei Tätigkeiten mit 2‑Butoxyethanol, 2‑Methoxyethanol, 2‑Ethoxyethanol und polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im heißen Zustand auftreten.
Tätigkeiten mit direktem Hautkontakt sind z.B. Verlege- und Klebearbeiten von Bodenbelägen. Hierbei können sowohl die Hände als auch die Knie belastet sein.
Ist Hautkontakt grundsätzlich ausgeschlossen, müssen diese Informationen nicht ermittelt werden, da kein zusätzlicher Maßnahmenbedarf für den Schutz vor Hautkontakt besteht.
Bei der Anwendungsdauer unterschiedet das EMKG nur zwischen „kurz“ (bis zu 15 Minuten/Tag) und „lang“ (mehr als 15 Minuten/Tag).
Die gleiche Bewertung gilt bei der Wirkdauer von Hautkontakt. Dabei beginnt die Wirkung mit der Verunreinigung und endet mit der wirksamen Beseitigung. Bei wiederholtem Hautkontakt sind die Zeiten mit Hautkontakt mit dem jeweiligen Gefahrstoff über den Tag zu addieren. Bereits verwendete Schutzhandschuhe oder andere persönliche Schutzausrüstungen bleiben dabei außer Acht.
Im zweiten Teil dieses Beitrags im nächsten Heft lesen Sie mehr über die Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen. Dort finden Sie auch die erwähnten Fundstellen und Literaturhinweise.
Autor
Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin Autor@Gefahrstoffinformation.de
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