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Das „Einfache Maßnahmenkonzept“ der BAuA – jetzt auch für GHS

Auswahl von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen – Teil 1
Das „Einfache Maßnahmenkonzept“ der BAuA – jetzt auch für GHS

Das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) gibt es jet­zt seit etwa fünf Jahren. Ursprünglich nur für „nor­male“ Gefahrstoffe ohne Totenkopf auf dem Kennze­ich­nungss­child gedacht, wurde es im Laufe der Jahre immer weit­er ver­fein­ert und erweit­ert. In der (vor­erst) let­zten Aktu­al­isierung wurde im Sep­tem­ber 2009 ein Mod­ul für die Ein­beziehung von Stof­fen hinzuge­fügt, die nach der neuen CLP-Verord­nung der Europäis­chen Union (GHS) gekennze­ich­net sind.

Her­rn Dr. Ulrich Welzbach­er Kleist­straße 18 53757 Sankt Augustin

Die Ein­fach­heit ist auf diesem lan­gen Weg vielle­icht etwas „auf der Strecke“ geblieben, aber das EMKG ist immer noch ein geeignetes Hil­f­s­mit­tel zur Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung in Betrieben, die sich anson­sten mit den Para­grafen des Chemikalien­rechts nicht unbe­d­ingt so gut auskennen.
Die wesentlichen Ele­mente des Konzepts wer­den nach­fol­gend erläutert. Der erste Teil dieses Beitrags beschreibt die Ermit­tlung der Gefährlichkeits­gruppe mit Hil­fe des EMKG, der zweite Teil im näch­sten Heft erläutert die Auswahl der Schutzmaßnahmen.
1. Grund­la­gen des EMKG
Das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept Gefahrstoffe“(EMKG) der BAuA hil­ft bei der Auswahl von Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit gesund­heits­ge­fährden­den Gefahrstof­fen. Es macht Vorschläge zur Gestal­tung des Arbeitsver­fahrens und beschreibt Mod­el­l­lö­sun­gen für häu­fig vork­om­mende Tätigkeit­en. Darüber hin­aus lässt es erken­nen, bei welchen Tätigkeit­en ein beson­der­er sicher­heit­stech­nis­ch­er und arbeitsmedi­zinis­ch­er Beratungs­be­darf beste­ht, um eine aus­re­ichende Sicher­heit bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen zu erreichen.
Das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept“ richtet sich an Ver­ant­wortliche in Klein- und Mit­telun­ternehmen (KMU), Sicher­heits­fachkräfte, Betrieb­särzte und über­be­triebliche Beratungs­di­en­ste. Ange­sprochen sind auch Auf­sichtsper­so­n­en, Ersteller von Sicher­heits­daten­blät­tern, Per­son­alvertre­tun­gen und inter­essierte Beschäftigte.
Seit ver­gan­genen Herb­st ist es auch unter den Kennze­ich­nungsregeln der neuen CLP-Verord­nung (GHS) [1] anwend­bar. Hier ist es vor allem geeignet für Stoffe der Gefahrenklassen
  • Akute Tox­iz­ität
  • Ätzung/Reizung/Schädigung der Haut und der Augen
  • Sen­si­bil­isierung beim Einat­men und durch Hautkontakt
  • Keimzell-Muta­gen­ität, Kanze­ro­gen­ität und Reproduktionstoxizität
  • Spez­i­fis­che Zielor­gan-Tox­iz­ität (STOT, ein­ma­lige und wieder­holte Exposition)
  • Aspi­ra­tions­ge­fahr.
Das Konzept ist nicht anwend­bar bei
  • 1. Gefährdun­gen durch physikalisch-chemis­che Eigen­schaften von Stof­fen, (z.B. bei stoff­be­d­ingten Brand- und Explo­sion­s­ge­fahren). Hier­für ist eine geson­derte Gefährdungs­beurteilung erforder­lich, was aber tech­nisch vorge­bilde­ten Sicher­heits­fachkräften sich­er meist leichter fall­en dürfte als bei den Gesundheitsgefahren;
  • 2. Tätigkeit­en, bei denen Gefahrstoffe entste­hen oder aus Erzeug­nis­sen freige­set­zt wer­den, z.B. Löten und Schweißen, bei der Entste­hung von Pyrol­y­se­pro­duk­ten, Abgasen oder chemis­chen Reak­tio­nen und Zersetzungsvorgängen;
  • 3. Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen, die beson­dere Maß­nah­men erfordern, z.B. Abbruch‑, Sanierungs‑, Reini­gungs- oder Recy­clingtätigkeit­en mit unbe­ab­sichtigter Freiset­zung von Gefahrstoffen;
  • 4. der indus­triellen und gewerblichen Hand­habung von Gasen sowie
  • 5. bei stoff­be­d­ingten Umweltgefährdungen.
2. Voraus­set­zun­gen zur Anwen­dung des Konzepts
Zur Anwen­dung des Konzeptes braucht man – ähn­lich wie bei der Ersatzstoff­be­w­er­tung nach dem Wirk­fak­torenkonzept in Anlage 2 Nr. 2 der TRGS 600 [2] – nur wenige Infor­ma­tio­nen, die mit dem Stoff oder Gemisch geliefert wer­den oder die im Betrieb bere­its vor­liegen (soll­ten), nämlich
  • Infor­ma­tio­nen über die (gefährlichen) Eigen­schaften des Gefahrstoffes;
  • Angaben zum Freiset­zungsver­mö­gen (Siedepunkt, Nei­gung zur Staubentwicklung),
  • Angaben zu den ver­wen­de­ten Mengen.
Die Infor­ma­tio­nen über die Eigen­schaften des Gefahrstoffes kön­nen dem Kennze­ich­nungss­child oder dem Sicher­heits­daten­blatt [3] (Kapi­tel 15) ent­nom­men wer­den. Siedepunkt und Dampf­druck find­en sich eben­falls – soweit rel­e­vant – im Sicher­heits­daten­blatt (Kapi­tel 9). Aus einem gut aus­ge­füll­ten Sicher­heits­daten­blatt (SDB) kann man eben­falls Angaben zum „Staubungsver­hal­ten“ ableit­en; möglicher­weise liegen hier aber auch schon betriebliche Erfahrun­gen vor.
In die Kat­e­gorie „Freiset­zungsver­mö­gen“ gehören auch Infor­ma­tio­nen zur Art und zum Umfang eines möglichen Hautkon­tak­tes, der nach dem EMKG allerd­ings geson­dert betra­chtet wird.
Die Angaben zu den ver­wen­de­ten Men­gen sind im betrieblichen Gefahrstof­fverze­ich­nis aufgeführt.
Unab­d­ing­bare Voraus­set­zung für die Anwen­dung des EMKG (wie für jede kor­rek­te Gefährdungs­beurteilung!) sind natür­lich zuver­läs­sige und aktuelle Infor­ma­tio­nen: Der erste Schritt bei der Anwen­dung des EMKG stellt daher eine Prü­fung des Sicher­heits­daten­blattes auf offen­sichtlich unvoll­ständi­ge oder fehler­hafte Angaben dar. Fehler­hafte oder ver­al­tete Ein­stu­fun­gen der Gefahrstoffe führen zu falschen Schutz­maß­nah­men! Es sollte daher immer auf aktuelle Infor­ma­tio­nen geachtet und ggf. beim Her­steller des Gefahrstoffes ein aktuelles SDB ange­fordert wer­den. Bei Unklarheit­en fra­gen Sie bei Ihrem Liefer­an­ten nach!
Hin­weis:
Die Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen weist allerd­ings nur die gefährlichen Eigen­schaften aus, die dem Her­steller bekan­nt sind oder über die in der Europäis­chen Union offiziell entsch­ieden wurde („Legale­in­stu­fung“ nach Anhang I der Richtlin­ie 67/548/EWG [4] bzw. Anhang VI der EG-CLP-Verord­nung [GHS, [1]). Über die schädlichen Wirkun­gen chemis­ch­er Stoffe beste­hen nach wie vor große Wis­sens­de­fizite, die sich erst im Laufe der Entwick­lung von REACH ver­ringern werden.
Ins­beson­dere soll­ten die Angaben zur Toxikolo­gie, zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung sowie zum Arbeit­splatz­gren­zw­ert (soweit zutr­e­f­fend) auf Plau­si­bil­ität geprüft werden.
Bei den Dat­en, die im Betrieb selb­st ermit­telt wer­den – z.B. bei der Erstel­lung des Gefahrstof­fverze­ich­niss­es – kommt es darauf an, dass alle Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen berück­sichtigt sind.
3. Anwen­dung des Konzeptes
Das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept“ beruht darauf, dass die vorste­hend beschriebe­nen rel­e­van­ten Beurteilungskri­te­rien in nur wenige abgestufte Kat­e­gorien eingeteilt wer­den; daher rührt auch der Name „Ein­fach­es“ Maßnahmenkonzept.
Die Grun­didee des Konzepts entspricht ein­er Empfehlung der Europäis­chen Union [5]. Im inter­na­tionalen Sprachge­brauch wer­den solche „groben“ Abstu­fun­gen von Para­me­tern auch als „con­trol band­ing“ bezeichnet.
Bei der Ein­stu­fung von Gefahrstof­fen bildet das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept“ ver­schiedene Gefährlichkeits­grup­pen, die zwis­chen inhala­tiv­er und der­maler Gefährdung unter­schei­den. Bei inhala­tiv­er Gefährdung wird außer­dem zwis­chen Stof­fen und Gemis­chen mit und ohne Arbeit­splatz­gren­zw­ert unterschieden.
  • 3.1 Gefährlichkeits­gruppe Einatmen
  • 3.1.1 Gemis­che und Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert
Entsprechend den zuge­ord­neten R- oder H‑Sätzen nach der Richtlin­ie 67/548/EWG [4] bzw. der EG-CLP-Verord­nung [1] wer­den die einzel­nen Gefahrstoffe den Gefährlichkeits­grup­pen A bis E zuge­ord­net, wobei die Gefährlichkeit mit auf­steigen­dem Buch­staben zunimmt; sind einem Stoff oder einem Gemisch mehrere R- bzw. H‑Sätze zuge­ord­net, ist immer der­jenige Satz maßgebend, der zu der jew­eils höch­sten Gefährlichkeits­gruppe führt:
Wenn bei einem ver­wen­de­ten reinen Stoff im Sicher­heits­daten­blatt (Abschnitt 11 „Toxikolo­gie“) nicht alle grundle­gen­den toxikol­o­gis­chen Prü­fun­gen oder Bew­er­tun­gen vor­liegen und diese Daten­lück­en trotz Nach­frage beim Her­steller nicht gefüllt wer­den kön­nen, muss auf­grund der Vor­gaben im Tech­nis­chen Regel­w­erk (TRGS 400 [6]) eine Zuord­nung min­destens in die Gefährlichkeits­gruppe B vorgenom­men wer­den. Bei fehlen­der Prü­fung auf erbgutverän­dern­des Poten­zial ist die Gefährlichkeits­gruppe C zu wählen.
Hin­weise zu Tabelle 1:
*) Wenn ein Expo­si­tion­sweg (Ver­schluck­en, Einat­men oder Hautkon­takt) angegeben ist, kann man davon aus­ge­hen, dass die Gefahr nur bei den angegebe­nen Expo­si­tion­swe­gen beste­ht. Entschei­dend für die Zuord­nung der Gefährlichkeits­gruppe ist die Expo­si­tion durch Einat­men und Verschlucken.
**) Giftige Stoffe der Kat. 3 kön­nen wie gesund­heitss­chädliche Stoffe der Kat. 4 bew­ertet wer­den, wenn die
• LD50 oral in einem Bere­ich von 200–300 mg/kg,
• LD50 der­mal in einem Bere­ich von 400‑1000 mg/kg,
• LC50 für Dämpfe in einem Bere­ich von 2–10 mg/l angegeben ist.
Sie find­en diese Werte im Sicher­heits­daten­blatt in Kapi­tel 11. Die höch­ste zutr­e­f­fende Gefährlichkeits­gruppe bes­timmt die Bew­er­tung des Stoffes oder des Gemisches.
Für diejeni­gen Leser, die mit den neuen H‑Sätzen noch nicht so ver­traut sind, sind in der fol­gen­den Tabelle die bish­eri­gen R‑Sätze nach der EG-Richtlin­ie 67/548/EWG [4] und die neuen H‑Sätze nach der EG-CLP-Verord­nung (GHS) [1] einan­der gegenübergestellt, soweit sie in Tab. 1 oder Tab. 4 (Seite 26) erwäh­nt sind; dabei sollte der Anwen­der daran denken, dass viele der bish­eri­gen R‑Sätze auch in Kom­bi­na­tion miteinan­der vorkom­men können.
Die Sätze sind – weil den meis­ten Lesern sicher­lich noch geläu­figer – nach auf­steigen­den R‑Satz-Num­mern geord­net; daran erken­nt man allerd­ings die in Jahrzehn­ten gewach­sene (Un)Ordnung des bish­eri­gen Systems.
Außer­dem stimmt – naturgemäß – der Wort­laut (und teil­weise auch der Inhalt) zwis­chen dem bish­eri­gen EG-Recht und den (inter­na­tionalen) GHS-For­mulierun­gen in der CLP-Verord­nung nicht immer übere­in; bei wesentlichen Abwe­ichun­gen ist in der fol­gen­den Tabelle zunächst der jew­eilige R‑Satz, danach der entsprechende H‑Satz aufge­führt (siehe hierzu auch die „Über­tra­gungsta­belle“ in Anhang VII der EG-CLP-Verord­nung [1]).
3.1.2 Stoffe und Gemis­che mit Arbeitsplatzgrenzwert
Gibt es für einen Stoff einen Arbeit­splatz­gren­zw­ert nach TRGS 900 [7], ist dieser – unab­hängig von den R- oder H‑Sätzen – maßgebend für die Ermit­tlung der Gefährlichkeits­gruppe bei Gefährdun­gen durch Einat­men. Der jew­eilige Arbeit­splatz­gren­zw­ert eines Stoffes wird dem zutr­e­f­fend­en Luftkonzen­tra­tions­bere­ich der nach­fol­gen­den Tabelle 3 für Fest­stoffe (Stäube) oder Flüs­sigkeit­en zuge­ord­net. Ein Luftkonzen­tra­tions­bere­ich definiert den­jeni­gen Bere­ich, der durch die Schutz­maß­nah­men min­destens erre­icht wer­den muss.
Die höch­ste zutr­e­f­fende Gefährlichkeits­gruppe bes­timmt die Bew­er­tung des Stoffes oder des Gemisches.
3.2 Gefährlichkeits­gruppe Hautkontakt
Bei Gefährdung durch Hautkon­takt erfol­gt die Zuord­nung von Stof­fen und Gemis­chen entsprechend der nach­fol­gen­den Tabelle 4.
Hin­weise zu Tabelle 4:
*) Wenn bekan­nt ist, dass ein Stoff nicht hautre­sorp­tiv ist, kann die Zuord­nung zur Gefährlichkeits­gruppe ent­fall­en. Dabei soll­ten Sie allerd­ings berück­sichti­gen, dass andere Stoffe mit Car­ri­er-Effekt auch nicht hautre­sorp­tive Stoffe durch die Haut trans­portieren kön­nen. Beispiele hier­für sind etwa Dimet­lyl­sul­fox­id (DMSO), N,N‑Dimethylformamid (DMF) und Glykolverbindungen.
**) Wenn ein Expo­si­tion­sweg (ver­schluck­en, einat­men oder Hautkon­takt) angegeben ist, kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Gefahr nur bei den angegebe­nen Expo­si­tion­swe­gen beste­ht. Entschei­dend für die Zuord­nung ist die Expo­si­tion durch Hautkontakt.
***) Giftige Stoffe der Kat. 3 kön­nen wie gesund­heitss­chädliche Stoffe der Kat. 4 bew­ertet wer­den, wenn die
• LD50 oral in einem Bere­ich von 200–300 mg/kg,
• LD50 der­mal in einem Bere­ich von 400‑1000 mg/kg,
• LC50 für Dämpfe in einem Bere­ich von 2–10 mg/l angegeben ist.
Sie find­en diese Werte im Sicher­heits­daten­blatt in Kapi­tel 11.
Liegen nicht alle grundle­gen­den toxikol­o­gis­chen Prü­fun­gen oder Bew­er­tun­gen vor, dann muss
  • bei fehlen­der Prü­fung auf Hautreizung min­destens eine Zuord­nung in die Gefährlichkeits­gruppe HB und
  • bei fehlen­der Prü­fung auf akute Tox­iz­ität oder Haut­sen­si­bil­isierung die Zuord­nung zur Gefährlichkeits­gruppe HC
vorgenom­men werden.
Die Prü­fung, ob alle toxikol­o­gis­chen Prü­fun­gen vor­liegen, erfol­gt bei der Plau­si­bil­ität­sprü­fung des Sicherheitsdatenblattes.
3.3 Men­gen­gruppe bei Gefährdung durch Einatmen/Tätigkeitsdauer
Bei dem ver­wen­de­ten Men­gen wird zwis­chen drei Grup­pen unter­schieden (siehe Tabelle 5).
Nicht immer entschei­det die gesamte vorhan­dene Menge des Gefahrstoffes über die Men­gen­gruppe. So ist z.B. das Abfüllen von 30 l ein­er Flüs­sigkeit aus einem Tank der Men­gen­gruppe „mit­tel“ zuzuord­nen. Im Zweifels­fall sollte allerd­ings die jew­eils höhere Men­gen­gruppe ver­wen­det wer­den. Bei flächiger Anwen­dung von flüs­si­gen Gefahrstof­fen (z.B. beim Stre­ichen oder bei Reini­gungsar­beit­en) sollte die gehand­habte Menge pro Arbeit­stag, nicht pro Tätigkeit, zugrunde gelegt wer­den; dies bedeutet, dass z.B. bei der Men­gen­gruppe „niedrig“ die angewen­dete Menge 1 Liter/Arbeitstag nicht über­schrit­ten wer­den darf.
Bei der Anwen­dungs­dauer wird nur zwis­chen „kurz“ (bis zu 15 Minuten/ Tag) und „lang“ (mehr als 15 Minuten/Tag) unterschieden.
3.4 Freiset­zungs­gruppe Einatmen
Zur Bes­tim­mung der Freiset­zungs­gruppe wer­den fol­gende Angaben benötigt:
  • 1. Siedepunkt oder Siede­bere­ich des Gefahrstoffes (bei Flüs­sigkeit­en find­en Sie diese Angabe im Sicher­heits­daten­blatt in Abschnitt 9),
  • 2. Das Staubungsver­hal­ten des Gefahrstoffes (bei Fest­stof­fen kann man eine ori­en­tierende Ein­schätzung auch bei ein­er Betrieb­s­bege­hung vornehmen).
  • 3.4.1 Flüs­sige Gefahrstoffe
Bei flüs­si­gen Gefahrstof­fen, die bei Raumtem­per­atur (20 °C) ver­wen­det wer­den, ergibt sich die Freiset­zungs­gruppe aus dem Siedepunkt (Sdp.) oder dem Dampf­druck des Gefahrstoffes. Ist ein Bere­ich angegeben, muss der niedrig­ste angegebene Wert gewählt werden.
Für das Freiset­zungsver­mö­gen gibt es drei Kat­e­gorien, die bei Flüs­sigkeit­en abhängig von der Anwen­dung­stem­per­atur (AT) sind (s. Tabelle 6). Die Zusam­men­hänge sind in der nach­fol­gen­den Abbil­dung 1 grafisch dargestellt. Wäss­rige Lösun­gen wer­den der Freiset­zungs­gruppe „niedrig“ zuge­ord­net, wenn die gelösten Kom­po­nen­ten (z.B. Salze) nur wenig flüchtig sind und nicht ver­sprüht werden.
3.4.2 Ver­staubungsver­hal­ten von Feststoffen
Das Ver­staubungsver­hal­ten von Fest­stof­fen lässt sich wie fol­gt beurteilen:
  • Liegt der Gefahrstoff als Pel­let, Wachs oder Gran­u­lat vor oder entste­ht bei der Tätigkeit nur sehr wenig Staub, so ist die Staubigkeit niedrig;
  • Ist der Gefahrstoff grobpul­vrig oder entste­ht bei der Tätigkeit Staub, der sich nach kurz­er Zeit wieder set­zt und find­et sich Staub auf umliegen­den Ober­flächen, so ist die Staubigkeit mit­tel (z.B. Waschmit­telpul­ver, Zucker);
  • Ist der Gefahrstoff fein­pul­vrig oder entste­hen bei der Tätigkeit Staub­wolken, die einige Minuten in der Luft bleiben kön­nen, so ist die Staubigkeit hoch (z.B. Mehl, Druck­er­ton­er, Zement)
3.5 Wirk­fläche und Wirk­dauer bei Hautkontakt
Bei Hautkon­takt unter­schei­det man
  • kleine Wirk­menge: kle­in­flächige Benet­zung (Spritzer)
  • große Wirk­menge: großflächige Benet­zung (Hände und Unterarme).
Bei der Abschätzung der Wirk­fläche ist sowohl die Auf­nahme des Gefahrstoffes durch direk­ten Hautkon­takt, als auch durch eine Benet­zung der Haut über Gase, Dämpfe oder Aerosole – indi­rek­ter Hautkon­takt – zu beacht­en. Eine Benet­zung der Haut über ver­schmutzte Arbeit­sklei­dung und Arbeitsmit­tel muss eben­falls berück­sichtigt werden.
Belas­tun­gen durch indi­rek­ten Hautkon­takt kön­nen nach Anhang 2 der TRGS 401 [8] z.B. bei Tätigkeit­en mit 2‑Butoxyethanol, 2‑Methoxyethanol, 2‑Ethoxyethanol und poly­cy­clis­chen aro­ma­tis­chen Kohlen­wasser­stof­fen (PAK) im heißen Zus­tand auftreten.
Tätigkeit­en mit direk­tem Hautkon­takt sind z.B. Ver­lege- und Kle­bear­beit­en von Boden­belä­gen. Hier­bei kön­nen sowohl die Hände als auch die Knie belastet sein.
Ist Hautkon­takt grund­sät­zlich aus­geschlossen, müssen diese Infor­ma­tio­nen nicht ermit­telt wer­den, da kein zusät­zlich­er Maß­nah­menbe­darf für den Schutz vor Hautkon­takt besteht.
Bei der Anwen­dungs­dauer unter­schiedet das EMKG nur zwis­chen „kurz“ (bis zu 15 Minuten/Tag) und „lang“ (mehr als 15 Minuten/Tag).
Die gle­iche Bew­er­tung gilt bei der Wirk­dauer von Hautkon­takt. Dabei begin­nt die Wirkung mit der Verun­reini­gung und endet mit der wirk­samen Besei­t­i­gung. Bei wieder­holtem Hautkon­takt sind die Zeit­en mit Hautkon­takt mit dem jew­eili­gen Gefahrstoff über den Tag zu addieren. Bere­its ver­wen­dete Schutzhand­schuhe oder andere per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen bleiben dabei außer Acht.
Im zweit­en Teil dieses Beitrags im näch­sten Heft lesen Sie mehr über die Auswahl der geeigneten Schutz­maß­nah­men. Dort find­en Sie auch die erwäh­n­ten Fund­stellen und Literaturhinweise.
Autor
Dr. Ulrich Welzbach­er, Sankt Augustin Autor@Gefahrstoffinformation.de
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