Die Gefährdungsbeurteilung ist die unabdingbare Voraussetzung für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Zeiten eines nur an Rechtsvorschriften orientierten Arbeitsschutzes, der sich in dem Ausfüllen von Checklisten erschöpfte, sind definitiv vorbei. Dieses bietet Chancen und Risiken – Grund genug, bestimmte Aspekte der Gefährdungsbeurteilung in einer kleinen Artikelserie kurz auszuleuchten.
Gefährdungsbeurteilungen (GB) gehören zu unserem Leben wie das tägliche Brot. Es sind tief verankerte Denkstrukturen, die zumeist unwillkürlich und in den meisten Fällen unreflektiert „automatisch“ ablaufen. Bereits das einfache Überqueren einer Straße ist mit einer ganzen Kaskade geistiger Prozesse verbunden, in denen Gefahrenmomente erkannt und bewertet sowie mit entsprechenden Maßnahmen beantwortet werden (Abb. 1).
Selbst im Tierreich sind entsprechende Abläufe zu beobachten: Treffen zwei Steinböcke zu einem möglichen Kampf aufeinander, finden wir zunächst gegenseitiges Imponiergehabe (Informationsvermittlung), die Zeitverzögerung bis zu einer Aktion darf als Bewertung betrachtet werden, deren Ergebnis sich dann in der Maßnahme Kampf oder Flucht widerspiegelt.
Dementsprechend werden im Arbeitsschutz nur Denkstrukturen systematisiert und auf eine rechtliche Basis gestellt, die sowieso schon in uns angelegt sind (Siehe Kasten).
Ethische und historische Rahmenbedingungen
Arbeitsschutz und GB sind Instrumente eines ethisch-kulturellen Konsenses. Im Zuge einer sich über Jahrhunderte erstreckenden Entwicklung wurde der Mensch, seine körperliche und geistige Integrität und seine Unversehrtheit als besonders schützenswertes Gut erkannt [1].
Formal ist dies in den Menschenrechten und in unserer Verfassung niedergelegt. Art. 2, Abs. 2, sagt eindeutig: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, was natürlich auch für die geistig-psychische Unversehrtheit gilt und selbstverständlich auch in der Arbeitswelt gewährleistet sein muss. Es handelt sich hier also um ein Grundrecht, das nicht aufgeweicht werden darf.
Historisch ist die Aufforderung zu einer GB erstmals 1853 in der preußischen „Gemeinsamen Circularverfügung der drei Minister“ schriftlich fixiert. Aber auch der § 107 der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 setzt die Gefährdungsbeurteilung implizit voraus, wenn er fordert: „Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind.“
So gesehen war die Gefährdungsbeurteilung schon immer integraler Bestandteil aller normativen Arbeitsschutzregelungen und materielle Grundvoraussetzung für deren praktische Umsetzung.
Rechtliche Grundlagen
Die staatlichen Rechtsgrundlagen unseres Arbeitsschutzes sind unter anderem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 als nationale Umsetzung der EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391 EWG.
Beide Rechtsquellen sind sachlich miteinander verwoben, denn insbesondere definiert die GB nach § 5 ArbSchG wesentlich die inhaltliche Ausformung der Anforderungen des ASiG (s.u.). Andererseits stellt das ASiG mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zwei wesentliche Akteure, die bei der Umsetzung des ArbSchG involviert sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist – wie nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden soll – im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt und ist grundsätzlich für Tätigkeiten auszuführen, orientiert sich also am Menschen. Die Gefährdung des Menschen steht im Focus der GB, nicht etwa Gefährdungen für Gebäude, technische Einrichtungen oder andere Sachgüter.
Es muss an dieser Stelle noch einmal erwähnt werden, dass es nur die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gibt. Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen aus anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Gefahrstoff‑, Biostoff‑, Betriebssicherheitsverordnung …) sind keine eigenständigen Gefährdungsbeurteilungen sondern lediglich Anforderungen, wie bei der Erstellung der Beurteilung nach § 5 ArbSchG im konkreten Falle umgegangen werden soll.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der Normadressat des Arbeitsschutzgesetzes. Ihm allein obliegt die Verantwortung für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und der daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Zwar kann der Arbeitgeber viele Aufgaben delegieren [2], doch bleibt die Letztverantwortung bei ihm.
Mitarbeiterbeteiligung
Grundsätzlich eröffnet der § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. die Personalvertretungsgesetze (z. B. § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz) den Mitarbeitern der gewerblichen Betriebe und des öffentlichen Dienstes ein generelles Mitbestimmungsrecht bei allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn dem Arbeitgeber oder Dienstherren bei Anwendung von Rechtsvorschriften ein Handlungsspielraum verbleibt. In mehreren Urteilen (z.B. BAG 1 ABR 13/03, 8.6. 2004) wurde daher die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen auch bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung bestätigt, da weder deren Methoden noch die Vorgehensweise normativ festgelegt sind.
Grundsätzlich, so das BAG in einem anderen Urteil (1 ABR 4/03, 8.6. 2004), sind „zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden soll“ zwischen den Betriebsparteien abzustimmen.
Zudem hat jeder Mitarbeiter das Recht, eine etwa ausstehende GB gerichtlich einzufordern, wobei jedoch die Modalitäten durch die Betriebsparteien festzulegen sind (BAG 9 AZR 1117 / 06, 12. 8. 2008).
Insgesamt ergeben sich daraus weit reichende Rechte für die Mitarbeitervertretungen und die Verantwortlichen sind gut beraten, die Betriebs- oder Personalräte rechtzeitig ins Boot zu holen. Neben den rein rechtlichen Pflichten hilft dies auch, die Akzeptanz der Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen zu erhöhen – und darauf kommt es insbesondere an.
Das Herz des Arbeitsschutzes
Unzweifelhaft ist die Gefährdungsbeurteilung mit ihren wohlbekannten Einzelschritten (Abb. 2) die Mitte oder die Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese darf sich aber nicht nur auf die Sicherheit technischer Arbeitsmittel, die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder der Einwirkung von Kräften, Stoffen oder Strahlen konzentrieren. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass nach § 2 ArbSchG zu den Maßnahmen auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu zählen ist.
Dieser etwas schillernde Begriff bedeutet nicht, dass jeder Arbeitsplatz individuell auf die jeweilige Person „zurechtgeschnitten“ sein muss oder dass Arbeitsplätze so beschaffen sein müssen, dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter der Arbeit gewachsen ist. Das ist genau so lebensfremd wie ein rein an Normen und technischen Lösungen orientierter Arbeitsschutz. Menschengerecht ist jedoch mindestens „die Berücksichtigung der individuellen Belastungsfähigkeit und individueller Beeinträchtigungen aufgrund körperlicher Behinderungen oder besonderer Lebenssituationen“ [3].
Als menschengerecht ist aber sicher auch zu bezeichnen, wenn spezifische Maßnahmen für solche Personen ergriffen werden, die z.B. durch ein Abweichen von statistischen Kennwerten ggf. besonderen Gefahren unterliegen. Dies können z.B. besonders kleine oder besonders große Personen sein, auch die Berücksichtigung des Alters kann an dieser Stelle angeführt werden. Altersbezogene Betrachtungen sollten immer auch im Blick haben, ob im Moment durchaus zumutbare Belastungen mit den Jahren zu Schädigungen führen können [4].
Auch psychische Komponenten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden, wobei externe und betriebsinterne Faktoren getrennt berücksichtigt werden sollten. Extern meint hier z.B. traumatisierende Erfahrungen durch An- bzw. Übergriffe, Notwehrsituationen und andere Extremsituationen, z.B. in der Polizeiarbeit, dem Rettungswesen, in Banken, in der Betreuung von Personen, aber auch bei der Sozialarbeit, in Arbeitsämtern und dergleichen. Solche Situationen sind in gewissen Grenzen vorhersehbar und teilweise kennzeichnender Bestandteil der Arbeitsaufgabe. Entsprechende Schutz- und Betreuungs- bzw. Nachsorgekonzepte sind daher möglich und häufig auch schon etabliert.
Viel schwieriger dagegen gestaltet sich die Beurteilung betriebsinterner psychischer Faktoren, die sich aus Zeit- und Konkurrenzdruck, Entgrenzung der Arbeit, insuffizientes Führungsverhalten etc. ergeben. Dass diese Aspekte mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich indirekt schon aus dem Arbeitsschutzgesetz, denn § 4 Nr. 4 stellt klar, dass auch die sozialen Beziehungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
In der Praxis darf dieser Punkt allerdings als der am wenigsten erfolgreich umgesetzte betrachtet werden. Dies liegt vor allem an methodischen Problemen, Auffassungsunterschieden der Sozialpartner, der tatsächlichen oder vermeintlichen individuellen Komponente, der tatsächlichen oder vermeintlichen geringen Trennschärfe zwischen betriebsbedingten und privaten psychischen Belastungen und dergleichen mehr.
Typischerweise werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die in Tab. 1 dargestellten potenziellen Gefahrenschwerpunkte angesehen [5].
Verschränkung mit dem ASiG
Wenig beachtet werden in der Regel die sachlichen Verschränkungen zwischen dem Arbeitsschutz- und dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten sind sehr ähnliche Aufgabenschwerpunkte zugeordnet. Neben Beratungen, Überprüfungen/Untersuchungen gehören dazu insbesondere die regelmäßigen Begehungen und Mängelfeststellungen (z. B. § 6 Nr. 3 a).
Überprüfungen und Mängelfeststellung sind immer Soll-Ist-Vergleiche, wie aber wird das „Soll“ festgelegt? Neben einigen rein gesetzlichen Vorgaben sind dies insbesondere die Ergebnisse der GB nach § 5 ArbSchG. Die Maßnahmen aus der GB definieren je nach Tätigkeit bestimmte Vorgaben an das Arbeitssystem oder die Tätigkeitsgestaltung, deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen auf Einhaltung und Wirkung zu kontrollieren sind.
Damit „füllt“ die GB diesen Teil der Aufgaben nach dem ASiG mit Leben und Inhalt. Auf Grundlage der GB werden die Zustände erarbeitet, die einen sicheren Ablauf des Betriebes gewähren und damit definiert das ArbSchG die Faktoren, die nach dem ASiG zu überprüfen und zu „pflegen“ sind.
Vorbereitung einer GB
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung – und jetzt nähern wir uns den eher praktischen Aspekten – erfordert zumindest in größeren Betrieben eine eingehende Vorbereitung. Dabei sind die folgenden für Großunternehmen meist unerlässlichen Prozessschritte zu beachten, die aber auch für kleinere Firmen in vereinfachter Form sinnvoll sind:
Bildung einer Steuergruppe: Um einen reibungslosen Ablauf der GB zu gewährleisten, ist es hilfreich, zunächst eine Steuergruppe zu bilden, die die fachliche Konzeption und weitere Planungen begleitet bzw. ausarbeitet. Eingebunden sollten dabei als Kerngruppe mindestens sein: Arbeitgebervertreter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Mitarbeitervertretung. In einen erweiterten Kreis könnten auch die Führungskräfte aus den jeweiligen Organisationseinheiten mit einbezogen werden.
Sichten vorhandener Unterlagen: Mit Hilfe von Unterlagen, Tätigkeitsprofilen und weiteren Erkenntnissen ist zu klären, in welchen Bereichen besonders hohe Gefährdungen zu vermuten sind, woraus diese wahrscheinlich resultieren und ob schon „Vorkommnisse“ in den fraglichen Bereichen beobachtet wurden. Hierbei helfen Unfallanzeigen, Krankenstände, betriebsärztliche Untersuchungsergebnisse, Resultate aus Messungen, Berichte von Mitarbeitern über Beinaheunfälle und weitere allgemeine Informationen zu den jeweiligen Tätigkeiten. Diese Phase ist insofern besonders wichtig, da sie die Grundlage für die Reihenfolge der Einzelbeurteilungen darstellt, denn in der praktischen Umsetzung sollten aus leicht einsehbaren Gründen zunächst die gefährlichsten Tätigkeiten beurteilt werden.
Zeitliche und sächlich-personelle Organisation: Anhand der zu erwartenden Gefährdungsprofile ist festzulegen, wie die zeitliche Abfolge sein soll, welche Tätigkeiten vordringlich zu beurteilen sind und ob hierfür sächliche (z.B. Messinstrumente) oder personelle Voraussetzungen (Bestellung eines externen Messinstituts, Unterstützung durch Spezialisten) erforderlich sind. Es sollte auch geklärt werden, ob die GB vornehmlich durch die eigenen Mitarbeiter (und wenn ja, durch welche?) geleistet werden kann, oder ob z.B. externe Dienstleister den gesamten Prozess begleiten bzw. durchführen sollen.
Mitarbeiterkommunikation: Wichtig ist spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass alle Führungskräfte und Mitarbeiter über den Prozess der anstehenden GB informiert werden. Günstig ist es dabei, zunächst die Führungskräfte mit der Grobplanung vertraut zu machen und ggf. deren Anregungen/Ergänzungen einzuarbeiten. Danach sollte der Rest der Belegschaft informiert werden, wobei der Sinn einer GB erläutert und der etwaige Zeitplan bekannt gegeben wird. Nur so kann ein „Brodeln der Gerüchteküche“ verhindert werden, wenn auf einmal eine Delegation im Arbeitsbereich auftaucht und sich sehr intensiv die Arbeitsplätze anschaut. Als Informationswege kommen in Frage: Betriebsversammlung, Abteilungs- und Gruppenbesprechungen, hausinterne Zeitschriften, Schwarzes Brett etc.. Sicher am effektivsten ist die Kombination aus mündlicher und schriftlicher Darstellung.
Einbindung der Mitarbeiter: Soll die GB die tatsächliche Situation am Arbeitsplatz erfassen, ist eine Beteiligung der Mitarbeiter unerlässlich. Hierzu gehören mindestens Gespräche mit den Mitarbeitern während der Beurteilung und die Einbindung der jeweiligen Sicherheitsbeauftragten. Daneben gibt es aber auch weitere Beteiligungsmodelle bis hin zur sog. moderierten Gefährdungsbeurteilung [6], in denen die Mitarbeiter unter fachlicher Anleitung die GB in großen Teilen selbst erstellen.
Festlegung der zu beurteilenden Tätigkeiten: Bereits in der Planungsphase sollte geklärt werden, welche Einzeltätigkeiten beurteilt werden. Allgemeinbetrachtungen wie z.B. Werkstattarbeiten sind viel zu grob, da ein Nebeneinander von eher ungefährlichen und gefährlichen Arbeiten (zum Beispiel Schweißen) keine klaren Aussagen zulässt. Es muss das Ziel sein, die verschiedenen Teiltätigkeiten zumindest im groben zu identifizieren, ggf. nach Gefährlichkeitsmerkmalen zu gruppieren und dann differenziert der GB zuzuführen (Tab. 2).
Eine reale Arbeitssituation kann sehr verwirrend sein und es ist ein typischer Anfängerfehler, alles gleichzeitig berücksichtigen zu wollen. Daher müssen Schwerpunkte gesetzt und entsprechend der Gefährdungserwartungen sukzessive abgearbeitet werden. Ob dabei die angenommenen Gefährdungen tatsächlich existieren, ob weitere dazukommen, und wie hoch die Gefährdungen sind, kann nur in der GB vor Ort geklärt werden: Eine theoretische Aufstellung wie in Tab 2. ist keine GB und ersetzt sie auch nicht, sie ist nur eine wichtige Arbeitshilfe.
Wahl des Beurteilungsmodells: Vor der praktischen Durchführung müssen sich die Verantwortlichen darüber klar werden, mit welchen Modellen sie die Gefährdungen beurteilen wollen. Die zu untersuchenden Gefährdungsfaktoren sind in der Regel klar (Tab 1), nicht aber, was unter dem Begriff „beurteilen“ zu verstehen ist. Hier müssen die Beteiligten in der Vorbereitung einen Konsens finden, der dann während des gesamten Prozesses beibehalten wird.
Was nun unter „Beurteilung“ zu verstehen ist und mit welchen Modellen in der Praxis gearbeitet werden kann, dass erfahren Sie im zweiten Artikel dieser Serie.
Literatur
- 1. Schneider, G.: Ethik des Arbeitsschutzes.- Sicherheitsingenieur 1/2011, S. 6 – 10
- 2. Enzenross, B.: Verantwortung tragen und delegieren. – Sicherheitsingenieur 10/2011, S. 32 – 37
- 3. Bundestagsdrucksache BT 13/3540, S. 15, Begründung zu § 2 Abs. 1 ArbSchG
- 4. Schneider, G.: Demografie und Arbeitsschutz.- Die BG 12/2011, S. 538 – 543
- 5. Z. B. BGV/GUV – I 8700; Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der GDA
- 6. Brennert, C., Müller-Bagehl, S., Bauer-Sternberg, D., Säckl, D.: Moderierte Gefährdungsbeurteilung.- INQA Pflege 2009
Lesen Sie auch:
- Serie Gefährdungsbeurteilung Teil 2 — Ins Eingemachte – Beurteilung konkret
- Serie Gefährdungsbeurteilung Teil 3 — Feinschliff
Autor
Dr. Gerald Schneider
B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Bonn
E‑Mail: gerald.schneider@bad-gmbh.de
Definition Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Quelle: Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, Ausgabe Dezember 2011, Seite 10.
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