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Die Anforderungen von Arbeitsschutzrecht und Datenschutzrecht sind diametral: Einerseits möchte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer (auch im eigenen Interesse, § 241 Abs. 2 BGB) vor arbeitsspezifischen Gefahren bestmöglich schützen. Doch benötigt er häufig zu einem optimalen Schutz seiner Beschäftigten in umfassender Weise deren Daten und Merkmale. Dieser Beitrag soll Leitlinien zur datenschutz- und diskriminierungsrechtszulässigen Handhabung des Arbeitsschutzrechts geben.
I. Arbeitsschutzrecht im rechtlichen Spannungsfeld
Der Weg optimalen Arbeitsschutzes kann leicht ein Weg zwischen Skylla und Charybdis sein: Orientiert sich der Arbeitnehmer zu wenig an der konkreten Person, kann er seinen Pflichten nach dem ArbSchG u. U. nicht nachkommen, will er mehr wissen, als nach dem Gesetz erforderlich, kann er gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Zugleich muss er die Grenzen des Diskriminierungsrechts einhalten, will er aufgrund dieser Daten Entscheidungen treffen, die anknüpfend an Merkmale nach § 1 AGG keine hinreichende Rechtfertigung haben.
II. Datenschutzrecht als Grenze
Mit Blick auf das Datenschutzrecht ist zunächst zu klären, ob bei der Maßnahme ein Bezug zu einzelnen Arbeitnehmern (etwa die individuelle Einstellung des Arbeitsplatzes) vorliegt oder es sich um eine kollektive Maßnahme handelt (bspw. die Einführung besser verstellbarer Bürostühle für alle Arbeitnehmer). Nur bei individuellen Maßnahmen entsteht ein Konflikt zum Datenschutz- und Diskriminierungsrecht. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten1 der Arbeitnehmer erhoben oder verarbeitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr weiten Formulierung des
§ 32 Abs. 2 BDSG auch die nicht-automatisierte Datenverarbeitung vom Beschäftigtendatenschutz erfasst ist. Ihm unterfällt im Ergebnis jede Ermittlung und Verwendung individueller Maße oder sonstiger Eigenschaften des Arbeitnehmers2. So kann schon das Schätzen der Körpergröße eines Arbeitnehmers per Augenschein durch einen Fachmann eine rechtfertigungsbedürftige Datenverarbeitung sein. Jede Datenerhebung, –verarbeitung und –nutzung ist nach §§ 4, 32 Abs. 1 BDSG rechtfertigungsbedürftig, es gilt ein sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt3. Im Hinblick auf diese Rechtfertigung lassen sich zunächst zwei große Kategorien unterscheiden:
- entweder handelt es sich um eine Maßnahme, mit welcher der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten erfüllt (=Maßnahme des gesetzlichen Arbeitsschutzes, s. II. 1.)
- oder es liegt eine überobligatorische Maßnahme des Arbeitgebers (=freiwillige Maßnahme, s. II. 2.) vor.
Je nach Einordnung verschieben sich die Maßstäbe für eine Rechtfertigung nach dem BDSG.
1. Maßnahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes
Die Rechtfertigung von Maßnahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes ist nur nach einer Interessenabwägung i.S.d § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG möglich, da der Arbeitnehmer wegen der Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 1 S. 1 ArbSchG nicht frei über die Einwilligung entscheiden kann4. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ist die Datenverarbeitung demnach nur dann zulässig, wenn sie zur Begründung oder Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt dabei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen mit dem durch das Datenschutzrecht geschützten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Erst in Abwägung der widerstreitenden Interessen lassen sich im Wege praktischer Konkordanz die Reichweite von Arbeitsschutz- und Datenschutzrecht ermitteln5. Dabei lassen sich Fallgruppen bilden, im Rahmen derer die Abwägung unter unterschiedlichen Vorzeichen steht.
a) Gesetzgeberische Wertung in anderen Normen
Soweit der Gesetzgeber selbst in den arbeitsschutzrechtlichen Normen die Berücksichtigung individueller Eigenschaften vorgibt, beansprucht diese Wertung auch im Datenschutzrecht Geltung. Hierunter fallen insbesondere § 4 LastHandHabV und § 7 ArbSchG, die beide eine Untersuchung der individuellen Eignung des Arbeitnehmers erfordern. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Berücksichtigung entsprechender individueller Eigenschaften in irgendeiner Form auch datenschutzrechtlich möglich sein muss. Klare gesetzliche Vorgaben, wie tiefgreifend die nach §§ 7 ArbSchG, 4 LastHandHabV notwendige Eignungsprüfung ausfallen darf, existieren jedoch nicht. Vielmehr ist die Reichweite der Prüfungs- und Untersuchungspflichten durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Es ist abzuwägen zwischen dem Interesse an Daten- und somit Persönlichkeitsrechtsschutz und dem an Arbeitsschutz sowie – auch das beschränkt die Reichweite des § 7 Abs. 1 ArbSchG – der für den Arbeitgeber entstehenden Kosten (Art. 12, 14 GG). Maßgebend ist demnach, wie gefährlich die Tätigkeit für den Arbeitnehmer ist, wie sehr diese Gefahr von seiner Eignung beeinflusst wird, wie sehr die notwendige Feststellung das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigt und welchen (finanziellen) Aufwand die Untersuchung für den Arbeitgeber bedeutet. Aus der Sicht des Datenschutzrechtes dürfte der bisherige Standard – Eignungsuntersuchung bei konkretem, über die allgemeine Leistungsfähigkeit hinausgehenden Anlass – grundsätzlich zulässig sein. Beispielhaft sind die vom Arbeitnehmer erhobene Körpergröße oder –maße. Die Erhebung und Verwendung dieser ist angesichts ihrer verhältnismäßig großen „Offensichtlichkeit“ ein datenschutzrechtlicher Eingriff geringer Intensität. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer muss daher regelmäßig gegenüber den qualifizierten arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus einem konkreten Anlass zur Prüfung ergeben, zurücktreten. Eine darüber hinausgehende, weitgehend anlasslose Untersuchung überspannt dagegen die datenschutzrechtlichen Zulässigkeitstatbestände, weil das Arbeitsschutzrecht einen entsprechenden Schutzstandard nicht vorsieht. Hierfür spricht auch die Wertung des § 3 LastHandhabV. Dort hat der Verordnungsgeber für eine besonders belastende Tätigkeit eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Daraus dürfte sich im Umkehrschluss ergeben, dass er bei weniger gefährlichen Tätigkeiten eine solche Prüfung gerade nicht für erforderlich hält6.
b) Arbeitschutzrechtlich zwingende Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG
Die zweite Fallgruppe erfasst die Fälle, in denen das Arbeitsschutzrecht zwingend erfordert, im Rahmen einer Schutzmaßnahme nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG personenbezogene Daten zu erheben. Eine solche absolute Verpflichtung wird nur dann bestehen, wenn alle anderen denkbaren Möglichkeiten die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht ausreichend schützen. Die Alternativen heißen also: Entweder wird die Schutzmaßnahme nach § 3 Abs. 1 ArbSchG durchgeführt oder aber die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausführen soll, muss unterbleiben. Damit ändern sich die abzuwägenden Interessen: In einer solchen Situation streitet nicht nur das von der Berufsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 GG) geschützte Interesse an der Vornahme der Tätigkeit für die Zulässigkeit der Datenerhebung, sondern zugleich ist auch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers betroffen, weil ihm die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit im Ergebnis verboten wäre. Diese Interessen sind abzuwägen mit dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit scheidet dagegen aus der Abwägung aus, weil es in jedem Fall gewahrt bleibt. Im Übrigen bleibt es bei einer Einzelfallabwägung. Dabei dürfte es – auch wenn eine Einwilligung als solche nicht genügt – eine Rolle spielen, inwieweit der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit der Datenerhebung erklärt, ob er also selbst seiner Berufsfreiheit oder seinem Persönlichkeitsrecht den Vorzug gibt. Bedeutsam ist auch die Intensität des Eingriffs in die jeweiligen Rechte. Für das Persönlichkeitsrecht spielt dabei eine Rolle, wie intim und umfassend die notwendigen Daten sind. Im Bereich der Berufsfreiheit stellt sich insbesondere die Frage, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die dann unzulässige Tätigkeit durch eine andere ersetzen können.
c) Pflicht zum Arbeitsschutz durch Arbeitgeber auch anders zu erfüllen
Die dritte Fallgruppe sind arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen, in denen der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten insbesondere nach § 3 Abs. 1 ArbSchG durch Maßnahmen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, erfüllen möchte, obwohl er durch andere Maßnahmen (etwa der Schaffung einer größenverstellbaren Arbeitsumgebung) des Arbeitsschutzes auch auf die Datenerhebung verzichten könnte. Beispielhaft ist etwa, wenn der Arbeitgeber seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflicht aus § 3 Abs. 1 ArbSchG bspw. durch modernere und kostengünstigere Maßnahmen wie der computergesteuerten Einstellung der Arbeitsplätze nachkommen möchte, obwohl dies wie bisher auch ohne weitere Datenverarbeitung möglich wäre.
Hier ist im Rahmen der Erforderlichkeit bei § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG eine Abwägung der Grundrechtspositionen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) mit denen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine kostengünstige Erfüllung seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflichten (Art. 12, 14 GG) vorzunehmen. Je weniger das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betroffen ist, desto eher drängen sich Kostengesichtspunkte des Arbeitgebers in den Vordergrund. Bei der Körpergröße handelt es sich um ein sog. „offensichtliches Datum“. Diese Daten sind schon auf den ersten Blick erkennbar, weswegen deren Erhebung nur einen minimalen und nicht besonders sensiblen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Hier wird regelmäßig das Kosteninteresse des Arbeitgebers überwiegen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die andere, datenschutzrechtlich nicht relevante Maßnahme nur unwesentlich teurer ist. Dann kann noch nicht einmal ein solch geringfügiger Eingriff gerechtfertigt werden.
Bei Prüfung zwingender Arbeitsschutzmaßnahmen kann damit wie in nebenstehender Grafik vorgegangen werden.
2. Überobligatorische Maßnahmen
Die zweite große Fallgruppe betrifft überobligatorische Maßnahmen des Arbeitgebers. Eine Rechtfertigung überobligatorischer Maßnahmen ist nur durch eine Einwilligung des Arbeitnehmers möglich, da die Maßnahmen als solche zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG sind: Der Arbeitgeber könnte auf sie verzichten oder aber andere weniger belastende Maßnahmen vornehmen. Die einzig in Betracht kommende rechtfertigende Einwilligung muss den Anforderungen des § 4a BDSG genügen. Sie muss auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen7. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist8. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
3. Weitere datenschutzrechtliche Anforderungen
Ist danach eine bestimmte Maßnahme grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig, sind auch bei ihrer Umsetzung datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, insbesondere der Grundsatz der Datenvermeidung und ‑sparsamkeit (§ 3a BDSG): Die Erhebung personenbezogener Daten ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Besteht die Möglichkeit einer gänzlich anonymen Datenerhebung, so ist diese zu wählen. Zugleich gilt der sog. Zweckbindungsgrundsatz: Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die arbeitsschutzrechtlichen Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung muss erneut datenschutzrechtlich gerechtfertigt werden. Über sie ist der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 S. 1 BDSG zu unterrichten, soweit er nicht anderweitig davon Kenntnis hat. Zugleich hat der Arbeitnehmer die Rechte auf Auskunft aus §§ 19, 34 BDSG und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35 BDSG), letzteres soweit die Daten nicht mehr für arbeitsschutzrechtliche Zwecke verwandt werden.
III. Diskriminierungsrecht als Grenze
Bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes gilt es stets auch, Sensibilität für die diskriminierungsrechtlichen Probleme aufzuweisen. Diskriminierungsrechtliche Probleme treten auf, wenn mindestens zwei Personen unmittelbar oder mittelbar aufgrund eines verpönten Merkmals des § 1 AGG ungleich behandelt werden, vgl. § 3 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung muss jedoch nicht zwingend eine verbotene Benachteiligung darstellen. Bereits tatbestandlich entfällt eine (verbotene) Ungleichbehandlung, wenn zwar Merkmalsträger anders, aber nicht schlechter behandelt werden9. Man denke an die Festlegung einer unterschiedlichen Dienstkleidung für Männer und Frauen. Wer ist hier bevorzugt oder benachteiligt? Eine Benachteiligung liegt demnach nur dann vor, wenn an ein bestimmtes verbotenes Merkmal unterschiedliche Folgen geknüpft werden, die Ausdruck einer unterschiedlichen Wertigkeit sind. Beispiele sind die Gewährung unterschiedlicher Löhne, unterschiedliche Arbeitszeiten, unterschiedliche Arbeitsbelastungen und als größte Form der Belastung die Kündigung bzw. Nichteinstellung aufgrund des verpönten Merkmals.
Zugleich liegt eine Ungleichbehandlung nicht nur im unmittelbaren Anknüpfen an ein verbotenes Merkmal. Vielmehr muss insbesondere im Arbeitsschutzrecht das Augenmerk auf eine mögliche mittelbare Diskriminierung10 gelegt werden – also ob ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einem unzulässigen Differenzierungsmerkmal nach § 1 AGG und der angestrebten Maßnahme besteht. In Betracht kommt regelmäßig eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, wegen des Alters und wegen der Ethnie. Liegt ein Zusammenhang zu einem in § 1 AGG aufgeführten Merkmal aber weder unmittelbar noch mittelbar vor, so ist eine Ungleichbehandlung zulässig. Das Gesetz untersagt gerade nur die Diskriminierung anhand der in § 1 AGG geregelten Merkmale.
Liegt eine – unmittelbare oder mittelbare – Ungleichbehandlung vor, muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob nicht eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung vorliegt.
Wird ein Merkmalsträger wegen eines Merkmals schlechter als andere behandelt, so ist eine Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 AGG im Falle der mittelbaren Benachteiligung oder nach §§ 8 – 10 AGG bei einer unmittelbaren Ungleichbehandlung zu prüfen. Rechtlich relevant ist – wenn nicht unmittelbar auf das Merkmal abgestellt wird – vor allem die Rechtfertigung der mittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 a.E. AGG. Das sachliche Ziel gesundheitlicher und arbeitsschutzrechtlicher Erleichterung für die Beschäftigten darf bei einer solchen Differenzierung stets verfolgt werden. Aus diesem Grund dürfen Maschinen oder andere Betriebsmittel auf eine bestimmte Körpergröße bzw. auf bestimmte Körpermaße normiert werden. Bei den hiermit verbundenen Benachteiligungen ist dann aber eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen der Belegschaft und den Einzelinteressen des nicht erfassten Arbeitnehmers vorzunehmen. Eine Kündigung des Arbeitnehmers als stärkste Folge wird hierbei nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Ein solcher Fall wäre insbesondere dann einschlägig wenn der Maßnahme ein gesetzliches Beschäftigungsverbot zugrunde liegt.
IV. Fazit: Arbeitsschutz ist keine absolute Rechtfertigung
Ein besonders sensibles Vorgehen im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen ist damit angezeigt. Eine Maßnahme wird nicht zwangsläufig dadurch zulässig, dass mit ihr Ziele des Arbeitsschutzes angestrebt werden. Vielmehr ist eine umfassende und einzelfallbezogene Betrachtung nach den dargelegten Grundsätzen geboten. Auch im Spannungsfeld von Arbeitsschutz‑, Datenschutz- und Diskriminierungsrecht gilt daher: Gut gemeint ist noch lange nicht (rechtlich) gut gemacht.
- 1 Ausführlich Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 2ff.
- 2 Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 32 Rn. 7.
- 3 S. instruktiv Franzen, RdA 2010, 257, 258 f.; vgl. ferner Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 4 Rn. 3; ErfK/Wank, 12. Aufl. 2012, § 4 BDSG Rn. 1; aus der Rspr. vgl. OLG Hamm v. 19.06.2000 – 6 U 238/99, NVwZ 2001, 235.
- 4 Zur Freiwilligkeit vgl. BVerfG v. 18.08.1991 – 2 BvR 166/81, NJW 1982, 375; BGH v. 02.12.1963 – III ZR 222/62, NJW 1964, 1177; Sachs/Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Vor Art. 1 Rn. 56; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 39; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013,.
- 5 Thüsing, Arbeitnehmerdatenschutz, 2010, Rn. 59; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 32 Rn. 12, 14; Simits/Seifert, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 32 Rn. 11.
- 6 Vgl. auch Kollmer/Klindt/A.W.Schack/P.Schack, ArbSchG, 2. Aufl. 2011, § 7 Rn. 22ff.
- 7 Hierzu Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 4a Rn. 25 ff.
- 8 Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 4a Rn. 29 ff.
- 9 Zur sog. „Andersbehandlung“ s. MüKo/Thüsing, 6. Aufl. 2012, § 7 AGG Rn. 2.
- 10 Zur mittelbaren Diskriminierung s. MüKo/Thüsing, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 25 ff.
Autoren
Prof. Dr. Gregor Thüsing Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Bonn
Maximilian Schmidt Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit Universität Bonn
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