Am 1. Juni 2015 tritt eine grundlegende Neufassung des „Grundgesetzes für den technischen Arbeitsschutz“ in Kraft. Was in der neuen BetrSichV ist ausführlicher geregelt und was ist wirklich neu? Sind wir in Teil 1 dieses Beitrags auf die Adressaten der Pflichten und die Verantwortlichen, den Anwendungsbereich der BetrSichV sowie die Gefährdungsbeurteilung eingegangen, befassen wir uns nun unter anderem mit Anforderungen an Arbeitsmittel und deren Verwendung und Prüfung, dem Stand der Technik, dem Bestandsschutz sowie den Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen und Änderungen.
Prof. Dr. Thomas Wilrich
V. Anforderungen an Arbeitsmittel
Arbeitsmittel müssen
- erstens „den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen“ und
- zweitens in „den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher“ sein.
Also: „Die sichere Verwendung des Arbeitsmittels ergibt sich aus der mitgelieferten Sicherheit des Arbeitsmittels, ergänzt um die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung ergeben.“1 Kurz: (Betriebs-)Sicherheit = Produktsicherheit (dazu sogleich 1.) + betriebliche Schutzmaßnahmen (dazu sogleich 2.).
Das ergibt – zusammen mit den anderen wesentlichen Grundaussagen – folgende Grund-Formel der BetrSichV:
Sicherheit
= Produktkonformität (dazu V. 1.)
+ (immer) Gefährdungsbeurteilung (dazu III.)
+ (wenn erforderlich) betriebliche Schutzmaßnahmen (dazu V. 2.) und Betriebsanweisung (VI.)
+ (immer) Unterweisung (dazu VII.)
+ (wenn erforderlich) Instandhaltung (dazu XI.) und Prüfung der Arbeitsmittel (dazu XIII.)
nach dem Stand der Technik (dazu IX.)
≠ starrer Bestandsschutz (dazu X.).
1. Produktsicherheit = Rechtskonformität
Arbeitsmittel müssen gemäß § 5 Abs. 3 „den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen“. In Bezug genommen sind damit „eins-zu-eins“2 insbesondere
- das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)3 und
- die einschlägigen europäischen Harmonisierungsrichtlinien, z.B. die EG-Maschinenrichtlinie4.
Die durch den Hersteller mitgelieferte Sicherheit nennt man „vorgelagerter Arbeitsschutz“5. Aber auch bei Eigenherstellung von Arbeitsmitteln müssen Arbeitsmittel „den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien“ entsprechen (§ 5 Abs. 3 Satz 3). In Eigenregie hergestellte Elektroprodukte und Maschinen müssen z.B. die EU-Niederspannungsrichtlinie bzw. die EG-Maschinenrichtlinie erfüllen. Die „formalen Anforderungen“ – z.B. CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung – müssen indes nur umgesetzt werden, wenn die Richtlinien die Her- stellung für den Eigengebrauch erfassen (§ 5 Abs. 3 Satz 4). Das ist beispielsweise bei der Maschinenrichtlinie der Fall, so dass hier die „Pflichten des Herstellers hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der Maschine identisch“ sind6, nicht aber in der Nieder- spannungsrichtlinie7.
Die Rechtskonformität durch Produkt- sicherheit ist die Grundanforderung an jedes Arbeitsmittel. Häufig kommen betriebliche Schutzmaßnahmen hinzu (dazu sogleich 2.), aber „bei verwendungsfertigen, einfach zu benutzenden Arbeitsmitteln wie z.B. einer Bohrmaschine kann die aufgrund des Binnenmarktrechts ‚mitgebrachte‘ Sicherheit durchaus ausreichen“8. Der „Arbeitgeber muss die durch den Hersteller durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholen“9. Das kann eine Vereinfachung durch eingekaufte Sicherheit bedeuten. Der kaufende Arbeitgeber sollte vom verkaufenden Hersteller diese Sicherheitsanforderungen ausdrücklich verlangen. Schon seit Jahren fordert § 5 Abs. 2 BGV A1 (heute DGUV Vorschrift 1): „Erteilt der Unternehmer einen Auftrag, Arbeitsmittel zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten“ – und die BGR A1 (heute DGUV Regel 100–001 in Nr. 2.2.2) ergänzt: „In den Vertrag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte den Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.“
Im Ausgangspunkt besteht auch ein Vertrauensschutz bei CE-Kennzeichnung: Da „Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein müssen“, „kann sich darauf der Arbeitgeber verlassen“10. Schon zur alten BetrSichV hieß es, dass man sich auf die CE-Kennzeichnung „im Regelfall verlassen kann“11. Immerhin will auch Art. 7 EG-Maschinenrichtlinie, dass die (Marktüberwachungs-)Behörden „eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist“, als richtlinienkonform „betrachten“. Daher ist es zu streng, wenn die CE-Kennzeichnung „mangels produktsicherheitsrechtlich belastbarer Aussage im Betriebssicherheitsrecht unbeachtlich bleiben“12 soll. Es kann indes das Vertrauen erschüttert sein,
- a) wenn die sichere Verwendung nicht nur von der mitgelieferten Sicherheit abhängt: „Wird das Arbeitsmittel zusätzlich einer Montage unterzogen, z.B. in eine betrieb-liche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme“13, und zuvor müssen die entsprechenden Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und getroffen werden (dazu sogleich V. 2.);
- b) wenn ein Anlass zu Zweifel an der Sicherheit besteht, was eine (schwierige) Wertungsfrage ist: Vertrauen auf die Sicherheit darf man nur, wenn man über „keine anderen Erkenntnisse verfügt“14, die etwa aus der in § 4 Abs. 5 Satz 2 geforderten Kontrolle durch Inaugenscheinnahme vor der Verwendung folgen können (siehe VIII.): „wenigstens eine Sichtprüfung ist durchzuführen“15;
- c) wenn es nicht mehr nur um Öffentliches Recht geht, zu dem die BetrSichV gehört, sondern um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder strafrechtliche Sanktionen. Die TRBS 1001 warnt in Nr. 1.2: „Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeitgeber oder Betreiber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen“16.
2. Betriebssicherheit = Anpassung an Betriebsverhältnisse durch Schutzmaßnahmen
Dass ein rechtskonformes (siehe soeben V.1.) Arbeitsmittel auch sicher verwendbar ist, muss durch Erfüllung der „Grundpflichten“ und „Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel“ gemäß §§ 4 und 5 erreicht werden. In der neuen BetrSichV werden „die materiellen Anforderungen als Schutzziele formuliert“17, so dass „eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht“18 wird. Der Vorteil „Flexibilität“ bedeutet indes auch Eigenverantwortung und – unbestreitbar – weniger Rechtssicherheit.
Die Arbeitsmittel müssen
- „für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet“ sein,
- „den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst“ sein und
- ohne „Mängel sein, die die sichere Verwendung beeinträchtigen“.
Um diese Ziele zu erreichen,
- muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (siehe III.),
- muss „eine Gefährdung so gering wie möglich gehalten“ werden,
- müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (zu ihm siehe IX.) ergriffen werden und dabei
- muss das TOP-Prinzip beachtet werden, d.h. technische gehen organisatorischen und diese personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor,
- müssen insbesondere „die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen“ vorhanden sein und
- muss eine Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen vor der ersten Verwendung des Arbeitsmittels erfolgen.
VI. Betriebsanweisung
Ein zentrales Ziel der BetrSichV ist die „Qualifikation“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3). Ein Arbeitsmittel wird erst dann sicher verwendbar, wenn der Arbeitgeber „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ eine Betriebsanweisung zur Verfügung stellt.
1. Die Betriebsanweisung nach § 12 Abs. 2 muss
- im Prinzip für jedes Arbeitsmittel erstellt werden – nur nicht „für einfache Arbeitsmittel, für die eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss“,
- „schriftlich“ sein,
- „den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen“,
- „bei den regelmäßig wiederkehrenden Unterweisungen in Bezug genommen werden“ und
- „bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden“.
- 2. Die BetrSichV regelt keine Inhalte der Betriebsanweisung. Sie ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (siehe III.). Es geht um die (Rest-)Risiken bei Verwendung von Arbeitsmitteln. Zahlreiche Inhalte folgen aus den Organisationspflichten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln: Immer wenn der Arbeitgeber „dafür sorgen“ bzw. „vorgeben“ muss, dass der Beschäftigte etwas tut oder nicht tut (siehe VIII.), sollte er das entsprechend in der Betriebsanweisung vorschreiben. Die Verwendung mitgebrachter Arbeitsmittel (siehe II. 1.) sollte den Beschäftigten in der Betriebsanweisung im Grundsatz verboten werden, denn erlaubt ist das nur, wenn der Arbeitgeber es „ausdrücklich gestattet“ (§ 5 Abs. 4).
- 3. Herstelleranleitungen können die Erstellung der Betriebsanweisung vereinfachen, denn es gibt eine – im Ausgangspunkt – entlastende Richtigkeitsvermutung und vereinfachende Übernahmemöglichkeit (siehe III. 13.). Die Betriebsanweisung kann sogar ersetzt werden durch die „mitgelieferte Gebrauchsanleitung, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen“ (§ 12 Abs. 2 Satz 3).
VII. Unterweisung
Die unmittelbare „Qualifikation“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3) erfolgt durch die Unterweisung „anhand der Betriebsanweisung“ (so § 12 Abs. 1).
1. Die Unterweisung der Beschäftigten muss
- unter Bezugnahme der Betriebsanweisungen (siehe VI.)
- „ausreichende und angemessene Informationen“ enthalten über
- „vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung“,
- „erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen“ und
- „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen“.
2. Die Unterweisung muss erfolgen:
- „tätigkeitsbezogen vor der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (Erstunterweisung),
- „danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich“ (Wiederholungsunterweisung),
- und – sinnvollerweise – in kürzeren Abständen bei hoher Fluktuation der Beschäftigten19,
- sowie – sehr wichtig – wenn ein Anlass (z.B. nach einem (Beinahe-)Unfall oder anderen Unregelmäßigkeiten) besteht (Anlassunterweisung).
3. Die Unterweisung ist zu dokumen- tieren:
- „schriftlich“
- „mit Datum“ und
- mit „Namen der Unterwiesenen“
- und – sinnvollerweise – mit Namen der Unterweisenden
- sowie – sehr wichtig – mit den Unterweisungsinhalten, denn sonst kann später nicht belegt werden, ob über gerade die Umstände unterwiesen worden ist, auf die es (z.B. in einem Haftungsfall) ankommt.20
VIII. Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber hat – als Dauerpflicht – gemäß §§ 4 und 6 die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch folgende „Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ zu organisieren. Vieles kann in einer Betriebsanweisung (siehe VI.) umgesetzt werden:
- Vorgabe, dass nur geprüfte Arbeitsmittel verwendet bzw. betrieben werden (zu Prüfungen siehe XIII.);
- Beachtung der Grundsätze der Ergonomie und einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit;
- Beachtung des Anhangs 1 mit „Besonderen Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“, nämlich mobile Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Arbeitsmittel bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen, Aufzugsanlagen und Druckanlagen;
- Vermeidung bzw. Reduzierung von „Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können“;
- Schaffung von Rahmenbedingungen, „dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden ohne sich oder andere Personen zu ge-fährden“;
- Vorgabe, dass „vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden“;
- Verhinderung von Manipulationen, so „dass Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen werden“;
- Vorgabe, „dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten“;
- Vorgabe, dass „erforderliche Sicher- heits- und Schutzabstände eingehalten werden“;
- Organisation, dass „alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können“;
- Gewährleistung der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln bei allen Witterungsverhältnissen;
- Vorgabe der „Kontrolle“ von Arbeits-mitteln durch die Beschäftigten „vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme“, am besten einer „täglichen Kontrolle“21; es geht letztlich „nur um die Entdeckung von Mängeln, die beim einfachen Ansehen ohne jede Mühe erkannt werden können“22, also „eine Sichtkontrolle auf augen- fällige Schäden“23;
- Organisation einer erforderlichen „Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel“ und der „regelmäßigen Funktionskontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ von Arbeitsmitteln;
- Umsetzung der „Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen“ gemäß § 8 und
- Umsetzung der „weiteren Schutzmaßnahmen bei der Verwendung“ gemäß § 9.
IX. Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab und Technische Regeln als Hilfsmittel
1. Der Stand der Technik ist relevant für
- die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 7) – bei ihr ist „der Stand der Technik zu berücksichtigen“;
- die Schutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) – sie müssen „nach dem Stand der Technik getroffen“ werden, aber „dabei ist nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss“24;
- die Verwendung der Arbeitsmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) – sie muss „nach dem Stand der Technik sicher“ sein, aber „insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein: dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden“25, weshalb gilt: „Verbindlich ist nur das Ergebnis“26, nämlich ausreichende Sicherheit nach dem Stand der Technik – unter Berücksichtigung des Alters des Arbeitsmittels;
- die Montage, also „die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln“ – das alles muss „nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1).
- 2. Stand der Technik ist „der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt“ (§ 2 Abs. 10). Während eine anerkannte Regel der Technik als Basissicherheitsstandard „stets hinter einer weiterstrebenden technischen Entwicklung hinterherhinkt“, weil sie die „herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern“27 ist von dem, was „in der Praxis erprobt und bewährt ist und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt hat“28, wird mit dem fortschrittlichen Stand der Technik der Maßstab „an die Front der technischen Entwicklung verlagert“ – man muss „in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist“29.
- 3. Stand der Technik ist sehr „unbestimmt“ und die Verordnung „sagt nichts darüber aus, welche Maßnahmen im Einzelfall geboten sein könnten, um den Stand der Technik einzuhalten“30. Hierfür sind Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) „von großer Bedeutung“31. Sie „sollen praxisorientierte Lösungsvorschläge enthalten“32 und sind das „Fleisch am Skelett der BetrSichV“33. Der Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt, wie die in der BetrSichV „gestellten Anforderungen erfüllt werden können“, und hat „dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten“ (§ 21). Der Arbeitgeber hat sie zu „berücksichtigen“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1), was „jedoch die Möglichkeit offen lässt, von einer TRBS abzuweichen“34, wenn – so § 4 Abs. 3 Satz 3 – „Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden“.
- 4. Die Einhaltung von TRBS hat drei Vorteile:
- Übernahmevereinfachung: Der Arbeitgeber darf Informationen aus den TRBS „übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwend- bar sind“ (§ 3 Abs. 4)
- Dokumentationsvereinfachung: „Hält sich ein Arbeitgeber an die bekannt gegebenen Regeln, ist die Einhaltung der Anforderungen der BetrSichV leicht nachvollziehbar“35. Wenn TRBS nicht eingehalten werden, muss dagegen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung konkret gesagt werden, „wie die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden“ (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3).
- Rechtskonformitätsvermutung: Bei ihrer „Einhaltung ist davon auszugehen“, dass die Anforderungen der BetrSichV „erfüllt sind“ (§ 4 Abs. 3) – jede Vermutung ist aber widerlegbar.
X. Kein ausdrücklicher Bestandsschutz
Es gibt keine Bestandsschutzregelung für alte Arbeitsmittel.
- 1. Die Sicherheitsanforderungen der neuen BetrSichV „gelten für alte und neue Arbeitsmittel gleichermaßen“36 und es gibt keine „Festfrierung“ auf einen bestimmten Stand der Technik. In der Verordnungsbegründung wird behauptet, durch die Vorgabe von Schutzzielen (siehe V. 2.) sei „das Bestandsschutzproblem bei älteren Arbeitsmitteln gelöst“37 und es „entsteht für den Arbeitgeber Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandsschutzes“38. Das ist etwas zu euphorisch:
- 2. Heute ist klarer als zuvor, dass es „Bestandsschutz“ nur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gibt, also nur soweit ein Weiterbetrieb des rechtskonformen = produktsicheren Arbeitsmittels (dazu V. 1.) nach der Gefährdungsbeur-teilung (dazu III.) und nach den auf ihrer Grundlage (gegebenenfalls) erforderlichen Schutzmaßnahmen (dazu V. 2.) und nach dem Stand der Technik (dazu IX.) ausreichend sicher ist: Es „muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind“39. Schon zur alten BetrSichV war die Aussage, sie erhebe „grundsätzlich keine Nachrüstforderungen“, zutreffend mit dem Zusatz eingeschränkt, „sofern die Gefährdungsbeur-teilung nichts anderes ergibt“40:
„Die Schutzziele der Verordnung sind zwar in jedem Fall einzuhalten und die Verwendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Dies kann jedoch z.B. bei älteren Arbeitsmitteln auch durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden, so dass ältere Arbeitsmittel nicht ausgesondert werden müssen.“41 So kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen (siehe IX. 1.) letztlich „Bestandschutz gewährleistet werden“42, denn nur diese Schutzmaßnahmen müssen nach dem Stand der Technik getroffen werden, nicht aber muss zwingend das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen (siehe IX. 1.). Ob aber diese Schutzmaßnahmen ausreichen, damit ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Arbeitsmittel weiterbetrieben werden darf, ist eine sehr schwierige und verantwortungsvolle (Wertungs-)Frage43.
XI. Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsmaßnahmen
- 1. Instandhaltung ist „Erhaltung des sicheren Zustandes oder Rückführung in diesen“, insbesondere „Inspektion, Wartung und Instandsetzung“ (§ 2 Abs. 7). Ihr Ziel ist, dass „die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten“ werden (§ 10 Abs. 1).
- 2. Die Instandhaltungsmaßnahmen müssen natürlich „sicher durchgeführt“ werden – und zwar (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 und § 10)
- „unverzüglich“, wenn das „notwendig“ ist,
- „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung“ (siehe III. 1.),
- nach dem Stand der Technik (siehe IX.),
- „von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation“ (siehe I.3),
- unter Berücksichtigung der Angaben und Betriebsanleitungen des Herstellers und
- unter Berücksichtigung einer Liste mit zwölf Anforderungen (§ 10 Abs. 3) – u.a. den „Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung“ der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)44: Planen, Arbeitsbereich sichern, geeignete Ausrüstung verwenden, Arbeitspläne einhalten und Endkontrolle.
-
- 3. Instandsetzungsarbeiten können zu prüfpflichtigen Änderungen führen (§ 2 Abs. 9).
XII. Schutzmaßnahmen bei Änderungen
- 1. Ändert der Arbeitgeber Arbeitsmittel, hat er gemäß § 10 Abs. 5 das zu tun, was bei Instandhaltungsmaßnahmen zu tun ist (siehe XI. 2.). Eventuell muss er die Betriebsanweisung ergänzen und erneut unterweisen (siehe VI. und VII.).
- 2. „Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt“ (§ 10 Abs. 5 Satz 3). Das ist „jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird“ (§ 2 Abs. 9); „auch Verbesserungen der Sicherheit können prüfpflichtig sein“45.
- 3. Wenn die Änderung prüfpflichtig ist (siehe soeben XII. 2. und auch XI. 3.) oder schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben kann (§ 14 Abs. 3), dann ist das Arbeitsmittel zu prüfen (siehe unten XIII. 3.).
- 4. § 10 Abs. 5 enthält den „deklaratorischen Hinweis“46, der Arbeitgeber muss „beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben“:
- Ist die Veränderung „nicht wesentlich“47, dann gilt allein die BetrSichV und ihr „Programm“ ist durchzulaufen (siehe soeben XII. 1 bis 3.).
- Ist die Veränderung wesentlich, so dass das Arbeitsmittel neu ist, gilt (auch und zunächst) das ProdSG in Verbindung mit der einschlägigen europäischen Harmonisierungsrichtlinie. Alle für eigene Zwecke hergestellten Arbeitsmittel „müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen“ (§ 5 Abs. 3 Satz 3). Das ist für alle Richtlinien, die die Herstellung für den Eigengebrauch erfassen, ein deklaratorischer Hinweis (siehe V. 1.). Dass „die bisher unklare Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfallen“ soll48, ist daher unzutreffend.
XIII. Prüfung von Arbeitsmitteln
Prüfungen gemäß § 14 sind „wichtige Maßnahmen bei der Sicherstellung eines nachhaltigen Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln“49. Abgesehen von der – täglichen – Sichtkontrolle (siehe VIII.), die in der Betriebsanweisung vorgeschrieben werden sollte (siehe VI. 2.), gibt es:
1. Erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme
Es ist zu prüfen
- „vor Inbetriebnahme nach der Montage“ und
- wenn die „Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt“
- „die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel“
- mit der „Feststellung, ob die getroffen- en sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind“
- mit Art und Umfang, wie in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt (siehe III. 11.).
„Doppelprüfungen“ werden vermieden50, indem sich der Arbeitgeber – im Ausgangspunkt – auf die durch den Hersteller zu gewährleistende Produktsicherheit verlassen kann (siehe hierzu und zu den Grenzen V. 1.).
2. Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrend sind Arbeitsmittel zu prüfen,
- wenn sie „Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können“ – und zwar auch dann, wenn nichts passiert ist, keine Gefährdung ersichtlich und insoweit keine „Reaktion“ nötig ist51,
- innerhalb der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen (siehe III. 11.)
Die Prüffrist
- hängt auch von der „Beanspruchung“ ab, und es sind Herstellerinformationen und Erfahrungen mit der Betriebsweise zu berücksichtigen52,
- ist neu festzulegen, wenn „die Prüfung ergibt, dass die Anlage nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann“
Die BetrSichV hat für Krane, Flüssig- gasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstech- nik (Anhang 3) konkrete Fristen festge-legt – das ist aber „nur eine pauschale Höchstfrist, um sicherzugehen, dass die Anlage zumindest innerhalb dieser Frist geprüft wird“53.
3. Außerordentliche Prüfungen
Außerordentlich – d.h. unabhängig von etwaigen Mindestfristen oder den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen – sind Arbeitsmittel zu prüfen
- „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB),
- wenn sie „von Änderungen (siehe XII. 3.) oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können“.
4. Organisation und Dokumentation
„Prüfung ist die Ermittlung des Istzustandes, der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand“ (§ 2 Abs. 8). Für die Prüftätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe III. 1.). Da die BetrSichV „qualifizierte Prüfer“ will54, sind die Prüfungen von „befähigten Personen“ durchzuführen (siehe I. 4.).
Die Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses umfasst
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang und
- Ergebnis der Prüfung.
- Aufbewahrt werden die Aufzeichnungen
- „auch in elektronischer Form“,
- „mindestens bis zur nächsten Prüfung“ und
- „nicht mehr zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage“55.
- 1 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 83.
- 2 Carsten Schucht, Die Bedeutung des Produktsicherheitsrechts in der neuen Betriebssicherheitsverordnung, in: BPUVZ Heft 12/2014, S. 551, 552.
- 3 Vgl. Thomas Wilrich, Das neue ProdSG – Praxisleitfaden für Hersteller, Importeure und Händler, 2012.
- 4 Zu einer Maschine aus der Zeit vor der Maschinenrichtlinie siehe das seinerzeit aufgrund von § 7 Abs. 2 BetrSichV und heute aufgrund von § 5 Abs. 3 BetrSichV nicht anders lautende Urteil des LG Rottweil aus September 2012 und die Fallbesprechung „Der Unfall an der ungesicherten Drehmaschine“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 11/2013.
- 5 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 79 f. und 83.
- 6 Europäische Kommission, Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, 2. Aufl. 2010, § 86.
- 7 Europäische Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien (Blue Guide), 2000, Punkt 2.3.2 in Fußnote 37 auf Seite 20.
- 8 Helmut Klein, Arbeitsmittelsicherheit – die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung, in: sicher ist sicher (sis) Heft 2/2014, S. 68.
- 9 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
- 10 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
- 11 Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 2014, Teil 3 BetrSichV Rn. 36.
- 12 So Carsten Schucht, Die Bedeutung des Produktsicherheitsrechts in der neuen Betriebssicherheitsverordnung, in BPUVZ Heft 12/2014, S. 554.
- 13 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
- 14 So § 3 Abs. 4 BetrSichV für Herstellerinformationen (siehe III. 14) und Österreich in § 33 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für CE und andere Produktkennzeichnungen.
- 15 Thorsten Neumann, Organisation der Prüfung von Arbeitsmitteln, 2007, Punkt 7.2.2, S. 88.
- 16 Zu den Folgen eines „Unfalls an der Pappkartonstanze“ mit CE-Kennzeichnung vgl. das OLG Nürnberg vom 17. Juni 2014 und die Fallbesprechung von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 3/2015. Dort stellte das Gericht – fehlerhaft – auf die ArbStättV und nicht die BetrSichV ab.
- 17 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
- 18 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 1.
- 19 Zu Hochschulen vgl. die Besprechung des Beschlusses des OVG Münster vom 2.9.2014 von Thomas Wilrich, „Chemie-Praktikum nur mit Gefahrstoffunterweisung“, in: sicher ist sicher (sis) Heft 4/2015.
- 20 Zu einem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, weil „eine vollständige Sicherheitsunterweisung auch in Bezug auf den Umgang mit den Fertigwänden stattfand, an welcher der Verunfallte auch voll ständig teilgenommen hat“ vgl. ein Urteil des AG Aachen aus 2010 und die Fallbesprechung „Einstürzende Hohlwände in Aachen“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 12/2014.
- 21 So Bernd Wiebauer, Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015, in: sicher ist sicher (sis) Heft 3/2015, S. 145.
- 22 Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 2014, Teil 3 BetrSichV Rn. 29.
- 23 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 83.
- 24 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
- 25 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
- 26 Bernd Wiebauer, Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015, in: sicher ist sicher (sis) Heft 2/2015, S. 94, 96.
- 27 BVerfG, Beschluß v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77 – zum Atomrecht (Kalkar-Beschluss).
- 28 BVerwG, Beschluß v. 30.9.1996 – 4 B 175/96.
- 29 BVerfG (Fußnote 27).
- 30 So LG Bonn, Urteil v. 8.10.2004 – Az. 10 O 183/04 – zum alten § 12 BetrSichV.
- 31 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 80.
- 32 Jürgen Schliephacke, Führungswissen Arbeitssicherheit: Aufgaben – Verantwortung – Organisation, 3. Aufl. 2008, Punkt 2.4.1, S. 43.
- 33 Ensmann/Euler/Eber, Die verantwortliche Elektrofachkraft, 2011, Punkt 2.1.1, S. 57.
- 34 BR-Drs. 400/14 (Beschluss) v. 28.11.2014, S. 3.
- 35 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
- 36 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
- 37 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 1.
- 38 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
- 39 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
- 40 LASI-Leitlinien zur BetrSichV (LV 35), 3. Aufl. 2008, A 7.6.
- 41 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
- 42 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
- 43 Erfolgreich war das Bestandsschutz-Argument z.B. im Urteil LG und OLG Frankfurt vom 11.5. und 12.6.2012 – siehe die Fallbesprechung „Der Sturz aus dem Aufzug – zum Bestandsschutz nach BetrSichV und zur haftungsbefreienden Übertragung von Instandhaltungspflichten auf externe Dienstleister“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 5/2015.
- 44 https://osha.europa.eu/de/topics/maintenance/index_html.
- 45 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 78.
- 46 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 88.
- 47 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 88.
- 48 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
- 49 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
- 50 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
- 51 Vgl. Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 2014, Teil 3 BetrSichV Rn. 44 f.
- 52 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
- 53 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
- 54 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 78.
- 55 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
Autor
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen, zuständig für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht E‑Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de
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