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Die Betriebssicherheitsverordnung 2015

Praxisnahe und rechtssichere Anwenderhilfen Teil 2
Die Betriebssicherheitsverordnung 2015

Am 1. Juni 2015 tritt eine grundle­gende Neu­fas­sung des „Grundge­set­zes für den tech­nis­chen Arbeitss­chutz“ in Kraft. Was in der neuen Betr­SichV ist aus­führlich­er geregelt und was ist wirk­lich neu? Sind wir in Teil 1 dieses Beitrags auf die Adres­sat­en der Pflicht­en und die Ver­ant­wortlichen, den Anwen­dungs­bere­ich der Betr­SichV sowie die Gefährdungs­beurteilung einge­gan­gen, befassen wir uns nun unter anderem mit Anforderun­gen an Arbeitsmit­tel und deren Ver­wen­dung und Prü­fung, dem Stand der Tech­nik, dem Bestandss­chutz sowie den Schutz­maß­nah­men bei Instand­hal­tungs­maß­nah­men und Änderungen.

Prof. Dr. Thomas Wilrich

V. Anforderun­gen an Arbeitsmittel
Arbeitsmit­tel müssen
  • erstens „den für sie gel­tenden Rechtsvorschriften entsprechen“ und
  • zweit­ens in „den vorge­se­henen Ein­satzbe­din­gun­gen bei der Ver­wen­dung sich­er“ sein.
Also: „Die sichere Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels ergibt sich aus der mit­geliefer­ten Sicher­heit des Arbeitsmit­tels, ergänzt um die Maß­nah­men, die sich aus der Gefährdungs­beurteilung für die Ver­wen­dung ergeben.“1 Kurz: (Betriebs-)Sicherheit = Pro­duk­t­sicher­heit (dazu sogle­ich 1.) + betriebliche Schutz­maß­nah­men (dazu sogle­ich 2.).
Das ergibt – zusam­men mit den anderen wesentlichen Grun­daus­sagen – fol­gende Grund-Formel der BetrSichV:
Sicher­heit
= Pro­duk­tkon­for­mität (dazu V. 1.)
+ (immer) Gefährdungs­beurteilung (dazu III.)
+ (wenn erforder­lich) betriebliche Schutz­maß­nah­men (dazu V. 2.) und Betrieb­san­weisung (VI.)
+ (immer) Unter­weisung (dazu VII.)
+ (wenn erforder­lich) Instand­hal­tung (dazu XI.) und Prü­fung der Arbeitsmit­tel (dazu XIII.)
nach dem Stand der Tech­nik (dazu IX.)
≠ star­rer Bestandss­chutz (dazu X.).
1. Pro­duk­t­sicher­heit = Rechtskonformität
Arbeitsmit­tel müssen gemäß § 5 Abs. 3 „den für sie gel­tenden Rechtsvorschriften über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz entsprechen“. In Bezug genom­men sind damit „eins-zu-eins“2 insbesondere
  • das Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (ProdSG)3 und
  • die ein­schlägi­gen europäis­chen Har­mon­isierungsrichtlin­ien, z.B. die EG-Maschinenrichtlinie4.
Die durch den Her­steller mit­gelieferte Sicher­heit nen­nt man „vorge­lagert­er Arbeitsschutz“5. Aber auch bei Eigen­her­stel­lung von Arbeitsmit­teln müssen Arbeitsmit­tel „den grundle­gen­den Sicher­heit­san­forderun­gen der anzuwen­den­den Gemein­schaft­srichtlin­ien“ entsprechen (§ 5 Abs. 3 Satz 3). In Eigen­regie hergestellte Elek­tro­pro­duk­te und Maschi­nen müssen z.B. die EU-Nieder­span­nungsrichtlin­ie bzw. die EG-Maschi­nen­richtlin­ie erfüllen. Die „for­malen Anforderun­gen“ – z.B. CE-Kennze­ich­nung und EG-Kon­for­mität­serk­lärung – müssen indes nur umge­set­zt wer­den, wenn die Richtlin­ien die Her- stel­lung für den Eigenge­brauch erfassen (§ 5 Abs. 3 Satz 4). Das ist beispiel­sweise bei der Maschi­nen­richtlin­ie der Fall, so dass hier die „Pflicht­en des Her­stellers hin­sichtlich des Inverkehrbrin­gens und der Inbe­trieb­nahme der Mas­chine iden­tisch“ sind6, nicht aber in der Nieder- spannungsrichtlinie7.
Die Recht­skon­for­mität durch Pro­dukt- sicher­heit ist die Grun­dan­forderung an jedes Arbeitsmit­tel. Häu­fig kom­men betriebliche Schutz­maß­nah­men hinzu (dazu sogle­ich 2.), aber „bei ver­wen­dungs­fer­ti­gen, ein­fach zu benutzen­den Arbeitsmit­teln wie z.B. ein­er Bohrmas­chine kann die auf­grund des Bin­nen­mark­trechts ‚mit­ge­brachte‘ Sicher­heit dur­chaus ausreichen“8. Der „Arbeit­ge­ber muss die durch den Her­steller durchge­führte Risikobeurteilung für das Arbeitsmit­tel nicht wiederholen“9. Das kann eine Vere­in­fachung durch eingekaufte Sicher­heit bedeuten. Der kaufende Arbeit­ge­ber sollte vom verkaufend­en Her­steller diese Sicher­heit­san­forderun­gen aus­drück­lich ver­lan­gen. Schon seit Jahren fordert § 5 Abs. 2 BGV A1 (heute DGUV Vorschrift 1): „Erteilt der Unternehmer einen Auf­trag, Arbeitsmit­tel zu liefern, so hat er dem Auf­trag­nehmer schriftlich aufzugeben, im Rah­men seines Auf­trags die für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz ein­schlägi­gen Anforderun­gen einzuhal­ten“ – und die BGR A1 (heute DGUV Regel 100–001 in Nr. 2.2.2) ergänzt: „In den Ver­trag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefer­n­den Pro­duk­te den Arbeitss­chutzan­forderun­gen entsprechen müssen.“
Im Aus­gangspunkt beste­ht auch ein Ver­trauenss­chutz bei CE-Kennze­ich­nung: Da „Arbeitsmit­tel, die neu in Verkehr gebracht wer­den, nach dem ProdSG bzw. dem Bin­nen­mark­trecht sich­er sein müssen“, „kann sich darauf der Arbeit­ge­ber verlassen“10. Schon zur alten Betr­SichV hieß es, dass man sich auf die CE-Kennze­ich­nung „im Regelfall ver­lassen kann“11. Immer­hin will auch Art. 7 EG-Maschi­nen­richtlin­ie, dass die (Marktüberwachungs-)Behörden „eine Mas­chine, die mit der CE-Kennze­ich­nung verse­hen ist und der die EG-Kon­for­mität­serk­lärung beige­fügt ist“, als richtlin­ienkon­form „betra­cht­en“. Daher ist es zu streng, wenn die CE-Kennze­ich­nung „man­gels pro­duk­t­sicher­heit­srechtlich belast­bar­er Aus­sage im Betrieb­ssicher­heit­srecht unbeachtlich bleiben“12 soll. Es kann indes das Ver­trauen erschüt­tert sein,
  • a) wenn die sichere Ver­wen­dung nicht nur von der mit­geliefer­ten Sicher­heit abhängt: „Wird das Arbeitsmit­tel zusät­zlich ein­er Mon­tage unter­zo­gen, z.B. in eine betrieb-liche Infra­struk­tur einge­bet­tet, die für das Arbeitsmit­tel sicher­heit­srel­e­vant ist, so ist dieser Aspekt Gegen­stand ein­er Prü­fung vor der ersten Inbetriebnahme“13, und zuvor müssen die entsprechen­den Schutz­maß­nah­men in der Gefährdungs­beurteilung ermit­telt und getrof­fen wer­den (dazu sogle­ich V. 2.);
  • b) wenn ein Anlass zu Zweifel an der Sicher­heit beste­ht, was eine (schwierige) Wer­tungs­frage ist: Ver­trauen auf die Sicher­heit darf man nur, wenn man über „keine anderen Erken­nt­nisse verfügt“14, die etwa aus der in § 4 Abs. 5 Satz 2 geforderten Kon­trolle durch Inau­gen­schein­nahme vor der Ver­wen­dung fol­gen kön­nen (siehe VIII.): „wenig­stens eine Sicht­prü­fung ist durchzuführen“15;
  • c) wenn es nicht mehr nur um Öffentlich­es Recht geht, zu dem die Betr­SichV gehört, son­dern um zivil­rechtliche Schadenser­satzansprüche oder strafrechtliche Sank­tio­nen. Die TRBS 1001 warnt in Nr. 1.2: „Die Erfül­lung der Anforderun­gen der Betr­SichV ist eine Grund­vo­raus­set­zung, um im Haf­tungs­fall ein regelkon­formes Han­deln nach­weisen zu kön­nen. Im Haf­tungs­fall ist dies aber ggf. nicht aus­re­ichend. Wenn trotz Ein­hal­tung der sicher­heit­stech­nis­chen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeit­ge­ber oder Betreiber hier­auf zu reagieren und erforder­lichen­falls weit­ere Maß­nah­men zu ergreifen“16.
2. Betrieb­ssicher­heit = Anpas­sung an Betrieb­sver­hält­nisse durch Schutzmaßnahmen
Dass ein recht­skon­formes (siehe soeben V.1.) Arbeitsmit­tel auch sich­er ver­wend­bar ist, muss durch Erfül­lung der „Grundpflicht­en“ und „Anforderun­gen an die zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmit­tel“ gemäß §§ 4 und 5 erre­icht wer­den. In der neuen Betr­SichV wer­den „die materiellen Anforderun­gen als Schutzziele formuliert“17, so dass „eine hohe Flex­i­bil­ität für den Arbeit­ge­ber erreicht“18 wird. Der Vorteil „Flex­i­bil­ität“ bedeutet indes auch Eigen­ver­ant­wor­tung und – unbe­stre­it­bar – weniger Rechtssicherheit.
Die Arbeitsmit­tel müssen
  • „für die Art der auszuführen­den Arbeit­en geeignet“ sein,
  • „den gegebe­nen Ein­satzbe­din­gun­gen und den vorherse­hbaren Beanspruchun­gen angepasst“ sein und
  • ohne „Män­gel sein, die die sichere Ver­wen­dung beeinträchtigen“.
Um diese Ziele zu erreichen,
  • muss eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt wer­den (siehe III.),
  • muss „eine Gefährdung so ger­ing wie möglich gehal­ten“ werden,
  • müssen die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik (zu ihm siehe IX.) ergrif­f­en wer­den und dabei
  • muss das TOP-Prinzip beachtet wer­den, d.h. tech­nis­che gehen organ­isatorischen und diese per­so­n­en­be­zo­ge­nen Schutz­maß­nah­men vor,
  • müssen ins­beson­dere „die erforder­lichen sicher­heit­srel­e­van­ten Aus­rüs­tun­gen“ vorhan­den sein und
  • muss eine Wirk­samkeit­sprü­fung der Schutz­maß­nah­men vor der ersten Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels erfolgen.
VI. Betrieb­san­weisung
Ein zen­trales Ziel der Betr­SichV ist die „Qual­i­fika­tion“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3). Ein Arbeitsmit­tel wird erst dann sich­er ver­wend­bar, wenn der Arbeit­ge­ber „in ein­er für die Beschäftigten ver­ständlichen Form und Sprache“ eine Betrieb­san­weisung zur Ver­fü­gung stellt.
1. Die Betrieb­san­weisung nach § 12 Abs. 2 muss
  • im Prinzip für jedes Arbeitsmit­tel erstellt wer­den – nur nicht „für ein­fache Arbeitsmit­tel, für die eine Gebrauch­san­leitung nicht mit­geliefert wer­den muss“,
  • „schriftlich“ sein,
  • „den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Ver­fü­gung stehen“,
  • „bei den regelmäßig wiederkehren­den Unter­weisun­gen in Bezug genom­men wer­den“ und
  • „bei sicher­heit­srel­e­van­ten Änderun­gen der Arbeits­be­din­gun­gen aktu­al­isiert werden“.
  • 2. Die Betr­SichV regelt keine Inhalte der Betrieb­san­weisung. Sie ergeben sich aus der Gefährdungs­beurteilung (siehe III.). Es geht um die (Rest-)Risiken bei Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln. Zahlre­iche Inhalte fol­gen aus den Organ­i­sa­tion­spflicht­en bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln: Immer wenn der Arbeit­ge­ber „dafür sor­gen“ bzw. „vorgeben“ muss, dass der Beschäftigte etwas tut oder nicht tut (siehe VIII.), sollte er das entsprechend in der Betrieb­san­weisung vorschreiben. Die Ver­wen­dung mit­ge­brachter Arbeitsmit­tel (siehe II. 1.) sollte den Beschäftigten in der Betrieb­san­weisung im Grund­satz ver­boten wer­den, denn erlaubt ist das nur, wenn der Arbeit­ge­ber es „aus­drück­lich ges­tat­tet“ (§ 5 Abs. 4).
  • 3. Her­steller­an­leitun­gen kön­nen die Erstel­lung der Betrieb­san­weisung vere­in­fachen, denn es gibt eine – im Aus­gangspunkt – ent­las­tende Richtigkeitsver­mu­tung und vere­in­fachende Über­nah­memöglichkeit (siehe III. 13.). Die Betrieb­san­weisung kann sog­ar erset­zt wer­den durch die „mit­gelieferte Gebrauch­san­leitung, wenn diese Infor­ma­tio­nen enthält, die ein­er Betrieb­san­weisung entsprechen“ (§ 12 Abs. 2 Satz 3).
VII. Unter­weisung
Die unmit­tel­bare „Qual­i­fika­tion“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3) erfol­gt durch die Unter­weisung „anhand der Betrieb­san­weisung“ (so § 12 Abs. 1).
1. Die Unter­weisung der Beschäftigten muss
  • unter Bezug­nahme der Betrieb­san­weisun­gen (siehe VI.)
  • „aus­re­ichende und angemessene Infor­ma­tio­nen“ enthal­ten über
  • „vorhan­dene Gefährdun­gen bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln ein­schließlich damit ver­bun­den­er Gefährdun­gen durch die Arbeitsumgebung“,
  • „erforder­liche Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregelun­gen“ und
  • „Maß­nah­men bei Betrieb­sstörun­gen, Unfällen und zur Ersten Hil­fe bei Notfällen“.
2. Die Unter­weisung muss erfolgen:
  • „tätigkeits­be­zo­gen vor der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln“ (Erstun­ter­weisung),
  • „danach in regelmäßi­gen Abstän­den, min­destens jedoch ein­mal jährlich“ (Wieder­hol­ung­sun­ter­weisung),
  • und – sin­nvoller­weise – in kürz­eren Abstän­den bei hoher Fluk­tu­a­tion der Beschäftigten19,
  • sowie – sehr wichtig – wenn ein Anlass (z.B. nach einem (Beinahe-)Unfall oder anderen Unregelmäßigkeit­en) beste­ht (Anlas­sun­ter­weisung).
3. Die Unter­weisung ist zu doku­men- tieren:
  • „schriftlich“
  • „mit Datum“ und
  • mit „Namen der Unterwiesenen“
  • und – sin­nvoller­weise – mit Namen der Unterweisenden
  • sowie – sehr wichtig – mit den Unter­weisungsin­hal­ten, denn son­st kann später nicht belegt wer­den, ob über ger­ade die Umstände unter­wiesen wor­den ist, auf die es (z.B. in einem Haf­tungs­fall) ankommt.20
VIII. Anforderun­gen bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
Der Arbeit­ge­ber hat – als Dauerpflicht – gemäß §§ 4 und 6 die sichere Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel durch fol­gende „Grundle­gende Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln“ zu organ­isieren. Vieles kann in ein­er Betrieb­san­weisung (siehe VI.) umge­set­zt werden:
  • Vor­gabe, dass nur geprüfte Arbeitsmit­tel ver­wen­det bzw. betrieben wer­den (zu Prü­fun­gen siehe XIII.);
  • Beach­tung der Grund­sätze der Ergonomie und ein­er men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit;
  • Beach­tung des Anhangs 1 mit „Beson­deren Vorschriften für bes­timmte Arbeitsmit­tel“, näm­lich mobile Arbeitsmit­tel, Arbeitsmit­tel zum Heben von Las­ten, Arbeitsmit­tel bei zeitweiligem Arbeit­en auf hoch gele­ge­nen Arbeit­splätzen, Aufzugsan­la­gen und Druckanlagen;
  • Ver­mei­dung bzw. Reduzierung von „Belas­tun­gen und Fehlbeanspruchun­gen, die die Gesund­heit und die Sicher­heit der Beschäftigten gefährden können“;
  • Schaf­fung von Rah­menbe­din­gun­gen, „dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmit­tel zu ver­wen­den ohne sich oder andere Per­so­n­en zu ge-fährden“;
  • Vor­gabe, dass „vorhan­dene Schutzein­rich­tun­gen und zur Ver­fü­gung gestellte per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen benutzt werden“;
  • Ver­hin­derung von Manip­u­la­tio­nen, so „dass Schutzein­rich­tun­gen nicht auf ein­fache Weise umgan­gen werden“;
  • Vor­gabe, „dass Beschäftigte bei der Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel die Infor­ma­tio­nen sowie Kennze­ich­nun­gen und Gefahren­hin­weise beachten“;
  • Vor­gabe, dass „erforder­liche Sich­er- heits- und Schutz­ab­stände einge­hal­ten werden“;
  • Organ­i­sa­tion, dass „alle ver­wen­de­ten oder erzeugten Energiefor­men und Mate­ri­alien sich­er zu- und abge­führt wer­den können“;
  • Gewährleis­tung der sicheren Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln bei allen Witterungsverhältnissen;
  • Vor­gabe der „Kon­trolle“ von Arbeits-mit­teln durch die Beschäftigten „vor ihrer jew­eili­gen Ver­wen­dung durch Inau­gen­schein­nahme“, am besten ein­er „täglichen Kontrolle“21; es geht let­ztlich „nur um die Ent­deck­ung von Män­geln, die beim ein­fachen Anse­hen ohne jede Mühe erkan­nt wer­den können“22, also „eine Sichtkon­trolle auf augen- fäl­lige Schäden“23;
  • Organ­i­sa­tion ein­er erforder­lichen „Funk­tion­skon­trolle auf offen­sichtliche Män­gel“ und der „regelmäßi­gen Funk­tion­skon­trolle der Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen“ von Arbeitsmitteln;
  • Umset­zung der „Schutz­maß­nah­men bei Gefährdun­gen durch Energien, Ingangset­zen und Stillset­zen“ gemäß § 8 und
  • Umset­zung der „weit­eren Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung“ gemäß § 9.
IX. Stand der Tech­nik als Sicher­heits­maßstab und Tech­nis­che Regeln als Hilfsmittel
1. Der Stand der Tech­nik ist rel­e­vant für
  • die Gefährdungs­beurteilung (§ 3 Abs. 7) – bei ihr ist „der Stand der Tech­nik zu berücksichtigen“;
  • die Schutz­maß­nah­men (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) – sie müssen „nach dem Stand der Tech­nik getrof­fen“ wer­den, aber „dabei ist nicht zwin­gend, dass das Arbeitsmit­tel selb­st dem Stand der Tech­nik entsprechen muss“24;
  • die Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) – sie muss „nach dem Stand der Tech­nik sich­er“ sein, aber „ins­ge­samt muss die Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels nach dem Stand der Tech­nik sich­er sein: dies kann auch durch ergänzende Schutz­maß­nah­men gewährleis­tet werden“25, weshalb gilt: „Verbindlich ist nur das Ergebnis“26, näm­lich aus­re­ichende Sicher­heit nach dem Stand der Tech­nik – unter Berück­sich­ti­gung des Alters des Arbeitsmittels;
  • die Mon­tage, also „die Errich­tung von Arbeitsmit­teln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instand­hal­tung und Prü­fung von Arbeitsmit­teln“ – das alles muss „nach dem Stand der Tech­nik erfol­gen und sich­er durchge­führt wer­den“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1).
  • 2. Stand der Tech­nik ist „der Entwick­lungs­stand fortschrit­tlich­er Ver­fahren, Ein­rich­tun­gen oder Betrieb­sweisen, der die prak­tis­che Eig­nung ein­er Maß­nahme oder Vorge­hensweise zum Schutz der Gesund­heit und zur Sicher­heit der Beschäftigten oder ander­er Per­so­n­en gesichert erscheinen lässt“ (§ 2 Abs. 10). Während eine anerkan­nte Regel der Tech­nik als Basis­sicher­heits­stan­dard „stets hin­ter ein­er weit­er­streben­den tech­nis­chen Entwick­lung hin­ter­her­hinkt“, weil sie die „herrschende Auf­fas­sung unter den tech­nis­chen Praktikern“27 ist von dem, was „in der Prax­is erprobt und bewährt ist und sich bei der Mehrheit der Prak­tik­er durchge­set­zt hat“28, wird mit dem fortschrit­tlichen Stand der Tech­nik der Maßstab „an die Front der tech­nis­chen Entwick­lung ver­lagert“ – man muss „in die Mei­n­ungsstre­it­igkeit­en der Tech­niker ein­treten, um zu ermit­teln, was tech­nisch notwendig, geeignet, angemessen und ver­mei­d­bar ist“29.
  • 3. Stand der Tech­nik ist sehr „unbes­timmt“ und die Verord­nung „sagt nichts darüber aus, welche Maß­nah­men im Einzelfall geboten sein kön­nten, um den Stand der Tech­nik einzuhalten“30. Hier­für sind Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) „von großer Bedeutung“31. Sie „sollen prax­isori­en­tierte Lösungsvorschläge enthalten“32 und sind das „Fleisch am Skelett der BetrSichV“33. Der Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit ermit­telt, wie die in der Betr­SichV „gestell­ten Anforderun­gen erfüllt wer­den kön­nen“, und hat „dazu die dem jew­eili­gen Stand der Tech­nik und der Arbeitsmedi­zin entsprechen­den Regeln und Erken­nt­nisse zu erar­beit­en“ (§ 21). Der Arbeit­ge­ber hat sie zu „berück­sichti­gen“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1), was „jedoch die Möglichkeit offen lässt, von ein­er TRBS abzuweichen“34, wenn – so § 4 Abs. 3 Satz 3 – „Sicher­heit und Gesund­heit durch andere Maß­nah­men zumin­d­est in ver­gle­ich­bar­er Weise gewährleis­tet werden“.
  • 4. Die Ein­hal­tung von TRBS hat drei Vorteile:
  • Über­nah­mev­ere­in­fachung: Der Arbeit­ge­ber darf Infor­ma­tio­nen aus den TRBS „übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmit­tel, Arbeits­be­din­gun­gen und Ver­fahren in seinem Betrieb anwend- bar sind“ (§ 3 Abs. 4)
  • Doku­men­ta­tionsvere­in­fachung: „Hält sich ein Arbeit­ge­ber an die bekan­nt gegebe­nen Regeln, ist die Ein­hal­tung der Anforderun­gen der Betr­SichV leicht nachvollziehbar“35. Wenn TRBS nicht einge­hal­ten wer­den, muss dage­gen in der Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung konkret gesagt wer­den, „wie die Anforderun­gen der Betr­SichV einge­hal­ten wer­den“ (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3).
  • Recht­skon­for­mitätsver­mu­tung: Bei ihrer „Ein­hal­tung ist davon auszuge­hen“, dass die Anforderun­gen der Betr­SichV „erfüllt sind“ (§ 4 Abs. 3) – jede Ver­mu­tung ist aber widerlegbar.
X. Kein aus­drück­lich­er Bestandsschutz
Es gibt keine Bestandss­chutzregelung für alte Arbeitsmittel.
  • 1. Die Sicher­heit­san­forderun­gen der neuen Betr­SichV „gel­ten für alte und neue Arbeitsmit­tel gleichermaßen“36 und es gibt keine „Fes­t­frierung“ auf einen bes­timmten Stand der Tech­nik. In der Verord­nungs­be­grün­dung wird behauptet, durch die Vor­gabe von Schutzzie­len (siehe V. 2.) sei „das Bestandss­chutzprob­lem bei älteren Arbeitsmit­teln gelöst“37 und es „entste­ht für den Arbeit­ge­ber Rechtssicher­heit hin­sichtlich des Bestandsschutzes“38. Das ist etwas zu euphorisch:
  • 2. Heute ist klar­er als zuvor, dass es „Bestandss­chutz“ nur im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung gibt, also nur soweit ein Weit­er­be­trieb des recht­skon­for­men = pro­duk­t­sicheren Arbeitsmit­tels (dazu V. 1.) nach der Gefährdungs­beur-teilung (dazu III.) und nach den auf ihrer Grund­lage (gegebe­nen­falls) erforder­lichen Schutz­maß­nah­men (dazu V. 2.) und nach dem Stand der Tech­nik (dazu IX.) aus­re­ichend sich­er ist: Es „muss der Arbeit­ge­ber im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung eigen­ver­ant­wortlich selb­st entschei­den, ob ggf. Nachrüst­maß­nah­men erforder­lich sind“39. Schon zur alten Betr­SichV war die Aus­sage, sie erhebe „grund­sät­zlich keine Nachrüst­forderun­gen“, zutr­e­f­fend mit dem Zusatz eingeschränkt, „sofern die Gefährdungs­beur-teilung nichts anderes ergibt“40:
„Die Schutzziele der Verord­nung sind zwar in jedem Fall einzuhal­ten und die Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel muss sich­er sein. Dies kann jedoch z.B. bei älteren Arbeitsmit­teln auch durch ergänzende Maß­nah­men sichergestellt wer­den, so dass ältere Arbeitsmit­tel nicht aus­geson­dert wer­den müssen.“41 So kann auch durch ergänzende Schutz­maß­nah­men (siehe IX. 1.) let­ztlich „Bestand­schutz gewährleis­tet werden“42, denn nur diese Schutz­maß­nah­men müssen nach dem Stand der Tech­nik getrof­fen wer­den, nicht aber muss zwin­gend das Arbeitsmit­tel selb­st dem Stand der Tech­nik entsprechen (siehe IX. 1.). Ob aber diese Schutz­maß­nah­men aus­re­ichen, damit ein nicht dem Stand der Tech­nik entsprechen­des Arbeitsmit­tel weit­er­be­trieben wer­den darf, ist eine sehr schwierige und ver­ant­wor­tungsvolle (Wertungs-)Frage43.
XI. Schutz­maß­nah­men bei Instandhaltungsmaßnahmen
  • 1. Instand­hal­tung ist „Erhal­tung des sicheren Zus­tandes oder Rück­führung in diesen“, ins­beson­dere „Inspek­tion, Wartung und Instand­set­zung“ (§ 2 Abs. 7). Ihr Ziel ist, dass „die Arbeitsmit­tel während der gesamten Ver­wen­dungs­dauer den für sie gel­tenden Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen entsprechen und in einem sicheren Zus­tand erhal­ten“ wer­den (§ 10 Abs. 1).
  • 2. Die Instand­hal­tungs­maß­nah­men müssen natür­lich „sich­er durchge­führt“ wer­den – und zwar (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 und § 10)
  • „unverzüglich“, wenn das „notwendig“ ist,
  • „auf der Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung“ (siehe III. 1.),
  • nach dem Stand der Tech­nik (siehe IX.),
  • „von fachkundi­gen, beauf­tragten und unter­wiese­nen Beschäftigten oder von son­sti­gen für die Durch­führung der Instand­hal­tungsar­beit­en geeigneten Auf­trag­nehmern mit ver­gle­ich­bar­er Qual­i­fika­tion“ (siehe I.3),
  • unter Berück­sich­ti­gung der Angaben und Betrieb­san­leitun­gen des Her­stellers und
  • unter Berück­sich­ti­gung ein­er Liste mit zwölf Anforderun­gen (§ 10 Abs. 3) – u.a. den „Fünf Grun­dregeln der sicheren Instand­hal­tung“ der Europäis­chen Agen­tur für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz am Arbeit­splatz (EU-OSHA)44: Pla­nen, Arbeits­bere­ich sich­ern, geeignete Aus­rüs­tung ver­wen­den, Arbeit­spläne ein­hal­ten und Endkontrolle.
    • 3. Instand­set­zungsar­beit­en kön­nen zu prüf­pflichti­gen Änderun­gen führen (§ 2 Abs. 9).
XII. Schutz­maß­nah­men bei Änderungen
  • 1. Ändert der Arbeit­ge­ber Arbeitsmit­tel, hat er gemäß § 10 Abs. 5 das zu tun, was bei Instand­hal­tungs­maß­nah­men zu tun ist (siehe XI. 2.). Eventuell muss er die Betrieb­san­weisung ergänzen und erneut unter­weisen (siehe VI. und VII.).
  • 2. „Bei Änderun­gen von Arbeitsmit­teln hat der Arbeit­ge­ber zu beurteilen, ob es sich um prüf­pflichtige Änderun­gen han­delt“ (§ 10 Abs. 5 Satz 3). Das ist „jede Maß­nahme, durch welche die Sicher­heit eines Arbeitsmit­tels bee­in­flusst wird“ (§ 2 Abs. 9); „auch Verbesserun­gen der Sicher­heit kön­nen prüf­pflichtig sein“45.
  • 3. Wenn die Änderung prüf­pflichtig ist (siehe soeben XII. 2. und auch XI. 3.) oder schädi­gende Auswirkun­gen auf die Sicher­heit der Beschäftigten haben kann (§ 14 Abs. 3), dann ist das Arbeitsmit­tel zu prüfen (siehe unten XIII. 3.).
  • 4. § 10 Abs. 5 enthält den „deklara­torischen Hinweis“46, der Arbeit­ge­ber muss „beurteilen, ob er bei den Änderun­gen von Arbeitsmit­teln Her­stellerpflicht­en zu beacht­en hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben“:
  • Ist die Verän­derung „nicht wesentlich“47, dann gilt allein die Betr­SichV und ihr „Pro­gramm“ ist durchzu­laufen (siehe soeben XII. 1 bis 3.).
  • Ist die Verän­derung wesentlich, so dass das Arbeitsmit­tel neu ist, gilt (auch und zunächst) das ProdSG in Verbindung mit der ein­schlägi­gen europäis­chen Har­mon­isierungsrichtlin­ie. Alle für eigene Zwecke hergestell­ten Arbeitsmit­tel „müssen den grundle­gen­den Sicher­heit­san­forderun­gen der anzuwen­den­den Gemein­schaft­srichtlin­ien entsprechen“ (§ 5 Abs. 3 Satz 3). Das ist für alle Richtlin­ien, die die Her­stel­lung für den Eigenge­brauch erfassen, ein deklara­torisch­er Hin­weis (siehe V. 1.). Dass „die bish­er unklare Unter­schei­dung zwis­chen Änderung und wesentlich­er Verän­derung ent­fall­en“ soll48, ist daher unzutreffend.
XIII. Prü­fung von Arbeitsmitteln
Prü­fun­gen gemäß § 14 sind „wichtige Maß­nah­men bei der Sich­er­stel­lung eines nach­halti­gen Arbeitss­chutzes bei Arbeitsmitteln“49. Abge­se­hen von der – täglichen – Sichtkon­trolle (siehe VIII.), die in der Betrieb­san­weisung vorgeschrieben wer­den sollte (siehe VI. 2.), gibt es:
1. Erst­ma­lige Prü­fung vor Inbetriebnahme
Es ist zu prüfen
  • „vor Inbe­trieb­nahme nach der Mon­tage“ und
  • wenn die „Sicher­heit von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängt“
  • „die Kon­trolle der vorschriftsmäßi­gen Mon­tage oder Instal­la­tion und der sicheren Funk­tion der Arbeitsmittel“
  • mit der „Fest­stel­lung, ob die getrof­fen- en sicher­heit­stech­nis­chen Maß­nah­men wirk­sam sind“
  • mit Art und Umfang, wie in der Gefährdungs­beurteilung ermit­telt (siehe III. 11.).
„Dop­pel­prü­fun­gen“ wer­den vermieden50, indem sich der Arbeit­ge­ber – im Aus­gangspunkt – auf die durch den Her­steller zu gewährleis­tende Pro­duk­t­sicher­heit ver­lassen kann (siehe hierzu und zu den Gren­zen V. 1.).
2. Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrend sind Arbeitsmit­tel zu prüfen,
  • wenn sie „Schä­den verur­sachen­den Ein­flüssen aus­ge­set­zt sind, die zu Gefährdun­gen der Beschäftigten führen kön­nen“ – und zwar auch dann, wenn nichts passiert ist, keine Gefährdung ersichtlich und insoweit keine „Reak­tion“ nötig ist51,
  • inner­halb der in der Gefährdungs­beurteilung ermit­tel­ten Fris­ten (siehe III. 11.)
Die Prüf­frist
  • hängt auch von der „Beanspruchung“ ab, und es sind Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen und Erfahrun­gen mit der Betrieb­sweise zu berücksichtigen52,
  • ist neu festzule­gen, wenn „die Prü­fung ergibt, dass die Anlage nicht bis zu der ermit­tel­ten näch­sten wiederkehren­den Prü­fung sich­er betrieben wer­den kann“
Die Betr­SichV hat für Krane, Flüs­sig- gasan­la­gen und maschi­nen­tech­nis­che Arbeitsmit­tel der Ver­anstal­tung­stech- nik (Anhang 3) konkrete Fris­ten festge-legt – das ist aber „nur eine pauschale Höch­st­frist, um sicherzuge­hen, dass die Anlage zumin­d­est inner­halb dieser Frist geprüft wird“53.
3. Außeror­dentliche Prüfungen
Außeror­dentlich – d.h. unab­hängig von etwaigen Min­dest­fris­ten oder den in der Gefährdungs­beurteilung fest­gelegten Fris­ten – sind Arbeitsmit­tel zu prüfen
  • „unverzüglich“, d.h. ohne schuld­haftes Zögern (vgl. § 121 BGB),
  • wenn sie „von Änderun­gen (siehe XII. 3.) oder außergewöhn­lichen Ereignis­sen betrof­fen sind, die schädi­gende Auswirkun­gen auf ihre Sicher­heit haben kön­nen, durch die Beschäftigte gefährdet wer­den können“.
4. Organ­i­sa­tion und Dokumentation
„Prü­fung ist die Ermit­tlung des Istzu­s­tandes, der Ver­gle­ich des Istzu­s­tandes mit dem Sol­lzu­s­tand sowie die Bew­er­tung der Abwe­ichung des Istzu­s­tandes vom Sol­lzu­s­tand“ (§ 2 Abs. 8). Für die Prüftätigkeit ist eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen (siehe III. 1.). Da die Betr­SichV „qual­i­fizierte Prüfer“ will54, sind die Prü­fun­gen von „befähigten Per­so­n­en“ durchzuführen (siehe I. 4.).
Die Aufze­ich­nung des Prü­fungsergeb­niss­es umfasst
  • Art der Prüfung,
  • Prü­fum­fang und
  • Ergeb­nis der Prüfung.
  • Auf­be­wahrt wer­den die Aufzeichnungen
  • „auch in elek­tro­n­is­ch­er Form“,
  • „min­destens bis zur näch­sten Prü­fung“ und
  • „nicht mehr zwin­gend unmit­tel­bar bei der jew­eili­gen Anlage“55.
  • 1 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 83.
  • 2 Carsten Schucht, Die Bedeu­tung des Pro­duk­t­sicher­heit­srechts in der neuen Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, in: BPUVZ Heft 12/2014, S. 551, 552.
  • 3 Vgl. Thomas Wilrich, Das neue ProdSG – Prax­isleit­faden für Her­steller, Impor­teure und Händler, 2012.
  • 4 Zu ein­er Mas­chine aus der Zeit vor der Maschi­nen­richtlin­ie siehe das sein­erzeit auf­grund von § 7 Abs. 2 Betr­SichV und heute auf­grund von § 5 Abs. 3 Betr­SichV nicht anders lau­t­ende Urteil des LG Rot­tweil aus Sep­tem­ber 2012 und die Fallbe­sprechung „Der Unfall an der ungesicherten Drehmas­chine“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 11/2013.
  • 5 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 79 f. und 83.
  • 6 Europäis­che Kom­mis­sion, Leit­faden für die Anwen­dung der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG, 2. Aufl. 2010, § 86.
  • 7 Europäis­che Kom­mis­sion, Leit­faden für die Umset­zung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept ver­faßten Richtlin­ien (Blue Guide), 2000, Punkt 2.3.2 in Fußnote 37 auf Seite 20.
  • 8 Hel­mut Klein, Arbeitsmit­tel­sicher­heit – die Neu­fas­sung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, in: sich­er ist sich­er (sis) Heft 2/2014, S. 68.
  • 9 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
  • 10 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
  • 11 Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitss­chutzrecht, 2014, Teil 3 Betr­SichV Rn. 36.
  • 12 So Carsten Schucht, Die Bedeu­tung des Pro­duk­t­sicher­heit­srechts in der neuen Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, in BPUVZ Heft 12/2014, S. 554.
  • 13 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
  • 14 So § 3 Abs. 4 Betr­SichV für Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen (siehe III. 14) und Öster­re­ich in § 33 Abs. 4 Arbeit­nehmerIn­nen­schutzge­setz für CE und andere Produktkennzeichnungen.
  • 15 Thorsten Neu­mann, Organ­i­sa­tion der Prü­fung von Arbeitsmit­teln, 2007, Punkt 7.2.2, S. 88.
  • 16 Zu den Fol­gen eines „Unfalls an der Papp­kar­ton­stanze“ mit CE-Kennze­ich­nung vgl. das OLG Nürn­berg vom 17. Juni 2014 und die Fallbe­sprechung von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 3/2015. Dort stellte das Gericht – fehler­haft – auf die Arb­StättV und nicht die Betr­SichV ab.
  • 17 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
  • 18 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 1.
  • 19 Zu Hochschulen vgl. die Besprechung des Beschlusses des OVG Mün­ster vom 2.9.2014 von Thomas Wilrich, „Chemie-Prak­tikum nur mit Gefahrstof­fun­ter­weisung“, in: sich­er ist sich­er (sis) Heft 4/2015.
  • 20 Zu einem Freis­pruch vom Vor­wurf der fahrläs­si­gen Kör­per­ver­let­zung, weil „eine voll­ständi­ge Sicher­heit­sun­ter­weisung auch in Bezug auf den Umgang mit den Fer­tig­wän­den stat­tfand, an welch­er der Verun­fallte auch voll ständig teilgenom­men hat“ vgl. ein Urteil des AG Aachen aus 2010 und die Fallbe­sprechung „Ein­stürzende Hohlwände in Aachen“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 12/2014.
  • 21 So Bernd Wiebauer, Die neue Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2015, in: sich­er ist sich­er (sis) Heft 3/2015, S. 145.
  • 22 Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitss­chutzrecht, 2014, Teil 3 Betr­SichV Rn. 29.
  • 23 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 83.
  • 24 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
  • 25 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
  • 26 Bernd Wiebauer, Die neue Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2015, in: sich­er ist sich­er (sis) Heft 2/2015, S. 94, 96.
  • 27 BVer­fG, Beschluß v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77 – zum Atom­recht (Kalkar-Beschluss).
  • 28 BVer­wG, Beschluß v. 30.9.1996 – 4 B 175/96.
  • 29 BVer­fG (Fußnote 27).
  • 30 So LG Bonn, Urteil v. 8.10.2004 – Az. 10 O 183/04 – zum alten § 12 BetrSichV.
  • 31 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 80.
  • 32 Jür­gen Schliephacke, Führungswis­sen Arbeitssicher­heit: Auf­gaben – Ver­ant­wor­tung – Organ­i­sa­tion, 3. Aufl. 2008, Punkt 2.4.1, S. 43.
  • 33 Ensmann/Euler/Eber, Die ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft, 2011, Punkt 2.1.1, S. 57.
  • 34 BR-Drs. 400/14 (Beschluss) v. 28.11.2014, S. 3.
  • 35 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 82.
  • 36 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
  • 37 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 1.
  • 38 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
  • 39 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
  • 40 LASI-Leitlin­ien zur Betr­SichV (LV 35), 3. Aufl. 2008, A 7.6.
  • 41 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
  • 42 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
  • 43 Erfol­gre­ich war das Bestandss­chutz-Argu­ment z.B. im Urteil LG und OLG Frank­furt vom 11.5. und 12.6.2012 – siehe die Fallbe­sprechung „Der Sturz aus dem Aufzug – zum Bestandss­chutz nach Betr­SichV und zur haf­tungs­be­freien­den Über­tra­gung von Instand­hal­tungspflicht­en auf externe Dien­stleis­ter“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 5/2015.
  • 44 https://osha.europa.eu/de/topics/maintenance/index_html.
  • 45 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 78.
  • 46 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 88.
  • 47 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 88.
  • 48 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69.
  • 49 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
  • 50 So BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
  • 51 Vgl. Pauli, in: Kothe/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitss­chutzrecht, 2014, Teil 3 Betr­SichV Rn. 44 f.
  • 52 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
  • 53 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 81.
  • 54 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 78.
  • 55 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 73.
Autor
Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich, Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, zuständig für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Tech­nik- und Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht E‑Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de
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