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Die GGVSE ist tot, es lebe die GGVSEB

Neuerungen für den Transport gefährlicher Güter
Die GGVSE ist tot, es lebe die GGVSEB

Die GGVSE ist tot, es lebe die GGVSEB
Abb. 1
Die Änderun­gen bei den Vorschriften für den Trans­port gefährlich­er Güter auf der Straße (ADR), der Schiene (RID) und mit Bin­nen­schif­f­en (ADNR/ADN) sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Am 24. Juni 2009 wurde im Bun­des­ge­set­zblatt Teil I die neue „Verord­nung über die inner­staatliche und gren­züber­schre­i­t­ende Beförderung gefährlich­er Güter auf der Straße, mit Eisen­bah­nen und auf Bin­nengewässern“ (kurz Gefahrgutverord­nung Straße, Eisen­bahn und Bin­nen­schiff­fahrt, noch kürz­er GGVSEB) veröf­fentlicht. Sie ist die Nach­fol­gerin der GGVSE und GGVBin­Sch und löste diese am 1. Juli 2009 ab.

Begrün­det wird die Notwendigkeit der Zusam­men­le­gung von GGVSE und GGVBin­Sch zu ein­er GGVSEB mit der RL 2008/68/EG, die wiederum (u.a.) die RL 94/55/EG (Straße) und RL 96/49/EG (Schiene) zusam­men­fasste und um die Bin­nen­schiff­fahrt erweit­erte: Da die RL 2008/68/EG die drei „Land­verkehrsträger“ Straße, Schiene und Bin­nen­schiff­fahrt umfasse, müsse das die deutsche Umset­zung auch tun, eben in Form der GGVSEB, so das Bun­desmin­is­teri­um für Verkehr, Bau und Stad­ten­twick­lung (BMVBS), „um eine kon­se­quente Umset­zung des neuen EU-Rechts durch nur noch eine nationale Rechtsverord­nung zu ermöglichen“ (so in der amtlichen Begründung).
Es war eine schwere Geburt; bis zur Bun­desrats­druck­sachefähigkeit bedurfte es sechs Entwür­fen. Her­aus­gekom­men ist eine Verord­nung mit 40 Para­grafen und 3 Anla­gen. Änderun­gen gibt es haupt­säch­lich bei den Pflicht­en und Ord­nungswidrigkeit­en; diese wer­den für den Straßen- und Eisen­bah­n­verkehr im Fol­gen­den analysiert. Darüber hin­aus wer­den Hin­weise für die Umset­zung in der betrieblichen Versand‑, Ver­lade- und Trans­port­prax­is gegeben.
Abbil­dung 1 sys­tem­a­tisiert zunächst die an einem Trans­port gefährlich­er Güter im Straßen­verkehr möglichen Beteiligten. Die Fund­stellen in der GGVSEB für die Pflicht­en sind in den Kästchen angegeben. Die Iden­ti­fizierung der Ver­ant­wortlichkeit­en in der GGVSEB hil­ft beim Verfassen/Aktualisieren der vorgeschriebe­nen Arbeits-/Ver­fahren­san­weisun­gen.
Der § 2 bes­timmt neu
  • zur Ver­mei­dung von Redun­danzen nicht mehr alle in der GGVSEB ver­wen­de­ten Begriffe, son­dern nur noch jene, die ggf. von denen der Abschnitte 1.2.1 des ADR/RID/ADNR/ADN oder vom Artikel 2 der RL 2008/68/EG abwe­ichen, z.B. die Begriffe „Ver­lad­er“ und „Ver­pack­er“, die in der GGVSEB weit­er gefasst sind als in den inter­na­tionalen Regel­w­erken. Die Begriffe „Beförder­er“, „Empfänger“ und „Betreiber eines Tankcon­tain­ers“ wer­den nicht mehr definiert; für sie gel­ten abschließend die Begriffs­bes­tim­mungen der Abschnitte 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN.
  • den Begriff des „Ver­sand­stücks“.
Bei der Def­i­n­i­tion des Begriffs „Ver­pack­er“ hat es fol­gende Änderung gegeben: Bis­lang hieß es in Übere­in­stim­mung mit der Def­i­n­i­tion in den Abschnit­ten 1.2.1 ADR/RID: Ver­pack­er ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Ver­pack­un­gen ein­füllt und ggf. die Ver­sand­stücke zur Beförderung vor­bere­it­et. Das Verbindungswort „und“ wurde nun durch „oder“ erset­zt. Das Ein­füllen eines Gefahrgutes in eine Ver­pack­ung ist also nicht mehr Voraus­set­zung dafür, Ver­pack­er zu sein; Ver­pack­er ist nun auch der­jenige, der ein Ver­sand­stück „zur Beförderung vor­bere­it­et“. Das bet­rifft z.B. von einem Chemie­un­ternehmen zugekaufte Han­del­sware: Befüllt wurde die Ver­pack­ung z.B. in Chi­na; dort sitzt der Ver­pack­er. Das deutsche Unternehmen bere­it­et das Ver­sand­stück zur (Weiter-)Beförderung vor. Bei Kennze­ich­nungsmän­geln war der in Chi­na ansäs­sige Ver­pack­er prak­tisch unerr­e­ich­bar; zukün­fig hält man sich an den deutschen „zur Beförderung Vorbereiter“.
Bei der Def­i­n­i­tion des Begriffs „Befüller“ hat es fol­gende Änderung gegeben: Befüller ist das Unternehmen, dass die gefährlichen Güter
in einen Tank oder Con­tain­er für Güter in los­er Schüt­tung ein­füllt (= alte Def­i­n­i­tion, gemäß ADR/RID)
oder
als unmit­tel­bar­er Besitzer das gefährliche Gut dem Beförder­er zur Beförderung übergibt oder selb­st befördert (neu, ana­log Def­i­n­i­tion „Ver­lad­er“ GGVSE).
Durch die Ergänzung wird eine Regelung, die bish­er in ähn­lich­er Form in der RSE 2007 (hier unter Nr. 2.3) unterge­bracht war, in die Verord­nung gehoben. Das bedeutet konkret: Auch wenn der Fahrer sich an der Füll­stelle (orts­fester Tank) selb­st bedi­ent, bleibt das Unternehmen, bei dem der Fahrer seinen Tank befüllt, Befüller – mit allen Pflicht­en. Damit wurde dem Anliegen des Trägers des Deutschen Gefahrgut­preis­es 2009, Peter Kröger (Shell Deutsch­land), das er anlässlich sein­er Erwiderung auf die Lau­da­tio am 15.02.2009 in Ham­burg im Bei­sein von Vertretern des BMVBS vor­ge­tra­gen hat, näm­lich von dieser Erweiterung abzuse­hen, nicht Rech­nung getragen.
Bei der Def­i­n­i­tion des Begriffs „Fahrzeug“ hat es fol­gende Änderung gegeben: Bish­er wurde ein­fach auf die Def­i­n­i­tion im Abschnitt 1.2.1 des ADR ver­wiesen; nun wurde die engere Begriffs­bes­tim­mung der RL 2008/68/EG berück­sichtigt, die nur Fahrzeuge mit ein­er bauar­tbe­d­ingten Höch­st­geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erfaßt. Nicht über­nom­men wurde eine weit­ere Ein­schränkung aus der RL 2008/68/EG, die nur Kraft­fahrzeuge mit mehr als vier Rädern erfaßt; damit unter­liegt in Deutsch­land die Beförderung gefährlich­er Güter auch mit zweirä­dri­gen motor­getriebe­nen Fahrzeu­gen (sofern sie bauar­tbe­d­ingt schneller als 25 km/h fahren kön­nen) weit­er­hin den Gefahrgutvorschriften (vgl. auch Nr. 2.4 RSE 2007). Ein Anwen­dungs­beispiel ist die Aus­liefer­ung von Radio­phar­mazeu­ti­ka mit Motor­rollern, die schneller als 25 km/h fahren kön­nen (und auch fahren): Hier gilt das ADR (Klasse 7, nicht freigestellte Ver­sand­stücke) in vollem Umfang, sofern nicht von einzel­nen Vorschriften (ins­beson­dere Feuer­lösch­er und Aus­rüs­tung) durch eine Aus­nah­megenehmi­gung gemäß § 5 GGVSEB befre­it wird.
Auf eine Def­i­n­i­tion des Begriffs „Tun­nel“ wurde let­ztlich verzichtet; ursprünglich war beab­sichtigt, auf die „Richtlin­ien für die Ausstat­tung und den Betrieb von Straßen­tun­neln“ (RABT) Aus­gabe 2006 zu ver­weisen. Die RL 2004/54/EG definiert Tun­nel als Bauw­erke mit ein­er Länge von mehr als 500 m, die DIN 1076 solche mit ein­er Länge von mehr als 80 m, der Abschnitt 1.2.1 des ADR enthält keine Definition.
Bei den Aus­nah­men gemäß § 5 muss nach wie vor unter­schieden wer­den zwischen
  • all­ge­meinen Aus­nah­men, wie wir sie in Deutsch­land in der GGAV haben: Sie bedür­fen nach wie vor der Genehmi­gung der EU-Kom­mis­sion (Gen­eraldirek­tion Verkehr). Ist das gelun­gen, dür­fen sie zukün­ftig sechs (statt wie bish­er fünf) Jahre gelten.
  • Einze­laus­nah­men: Sie bedür­fen nach wie vor kein­er Genehmi­gung der EU-Kommission.
Neu ist, dass Abwe­ichun­gen von den Kapiteln 1.10 ADR/RID/ADNR/ADN („Sicherung“) nicht mehr genehmigt wer­den können.
Nun zu den Änderun­gen bei den Pflicht­en im Einzel­nen. Eigentlich sind ja die Pflicht­en bere­its in den Abschnit­ten 1.4.2 („Haupt­beteiligte“ Absender, Beförder­er, Empfänger) und 1.4.3 („andere Beteiligte“ Ver­lad­er, Ver­pack­er, Befüller, Betreiber eines Tankcon­tain­ers, eines orts­be­weglichen Tanks, eines Kessel­wa­gens, der Eisen­bah­n­in­fra­struk­tur) des ADR/RID/ADNR/ADN selb­st geregelt. Deutsch­land hat von der Ermäch­ti­gung des Unter­ab­schnitts 1.4.1.3 Satz 2 ADR/RID/ADNR/ADN exzes­siv Gebrauch gemacht. Die fün­fundzwanzig Absätze des Para­grafen 9 der bish­eri­gen GGVSE wur­den in der GGVSEB in 18 Para­grafen verselbstständigt.
Auf­tragge­ber des Absenders („Versender“)
hat
  • dafür zu sor­gen, dass der Absender bei der Beförderung gefährlich­er Güter in begren­zten Men­gen („lim­it­ed quan­ti­ties“) nicht nur wie gehabt auf das gefährliche Gut in begren­zten Men­gen, son­dern neu auch auf die Brut­tomasse hingewiesen wird. Schrift­form wird nicht gefordert. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Diese Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als Abschnitt 3.4.9 ADR erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
  • ganz neu dafür zu sor­gen, dass auch bei Beförderun­gen gefährlich­er Güter in freigestell­ten Men­gen („except­ed quan­ti­ties“) auf das gefährliche Gut in freigestell­ten Men­gen unter Angabe der Anzahl der Ver­sand­stücke hingewiesen wird; es dür­fen ja nur max­i­mal 1000 in ein­er Beförderung­sein­heit befördert wer­den. Schrift­form wird wie bei den gefährlichen Gütern in begren­zten Men­gen nicht gefordert. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Die Vorschriften betr­e­f­fend Sicherung waren im Jahr 2005 in das ADR hineingekom­men; bis­lang hat man bei Ver­stößen von ein­er ord­nungswidrigkeit­en­rechtlichen Belang­barkeit abge­se­hen; die Schon­frist ist nun vorbei.
Absender
hat
  • nach wie vor den Beförder­er mit Erteilung des Beförderungsauf­trags auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 a)-d) ADR hinzuweisen; der neue Tun­nelbeschränkungscode gemäß Absatz 5.4.1.1.1 k) ADR gehört weit­er nicht zum Hin­weis Absender à Beförderer.
  • neu den Beförder­er bei der Beförderung gefährlich­er Güter in freigestell­ten Men­gen all­ge­mein auf das gefährliche Gut in freigestell­ten Men­gen (nicht: Anzahl der Ver­sand­stücke) hinzuweisen; tut er das nicht, han­delt er nicht ordnungswidrig.
  • neu den Beförder­er bei Beförderun­gen gefährlich­er Güter in begren­zten Men­gen vor der Beförderung über die Brut­tomasse der so zu versenden­den Güter nach Abschnitt 3.4.9 ADR zu informieren. Tut er das nicht, han­delt er nicht mehr ord­nungswidrig. Diese Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als Abschnitt 3.4.9 ADR erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
  • nach wie vor dafür zu sor­gen, dass nur Umschließungsmit­tel (Ver­pack­un­gen, Großver­pack­un­gen, IBC, Tanks und MEMUs; nicht: Con­tain­er) ver­wen­det wer­den, die für die Beförderung der betr­e­f­fend­en Güter zuge­lassen und „geeignet“ (was soll das sein?) sind (entspricht Absatz 1.4.2.1.1 c) ADR/RID). Neu ist, dass auch eine Nicht­beach­tung bzgl. Ver­pack­un­gen, Großver­pack­un­gen und IBC ord­nungswidrig ist (bish­er nur bei Tanks; der Regel­bußgeld­satz beträgt 800 Euro). Das ist für den Absender ein neues, großes Risiko: Wie will er „dafür sor­gen“, dass nur zuge­lassene und „geeignete“ Ver­pack­un­gen, Großver­pack­un­gen und IBC ver­wen­det wer­den, wenn er die Ver­pack­un­gen gar nicht sieht? Bei Tanks war das Risiko bish­er über­schaubar; doch wie soll das im Mas­sen­geschäft Stückgut funk­tion­ieren? Ein Beispiel: Ein Absender (Spedi­teur) beauf­tragt die Beförderung eines Met­all­fass­es mit „UN 1203 Ben­zin“; bei ein­er Kon­trolle stellt sich her­aus, dass das Faß nicht mit „ 1A/Y…“ gekennze­ich­net ist; ein Bußgeld zahlt wie gehabt der Ver­pack­er (wenn man sein­er hab­haft wer­den kann – s.o.) – und neu der Absender, wenn er nicht beweisen kann, dass er „dafür gesorgt“ hat, dass so etwas „eigentlich“ nicht passiert!
  • neu den Ver­lad­er auf die Bega­sung von Ein­heit­en (ins­bes. Con­tain­ern) schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache für das Warnze­ichen nach Unter­ab­schnitt 5.5.2.2 ADR anzugeben. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Diese Regelung ist etwas merk­würdig: Soll der Spedi­teur den­jeni­gen, der eine begaste Ein­heit ver­lädt, wirk­lich so informieren?
  • nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den; neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • im Eisen­bah­n­verkehr neu nicht mehr dafür zu sor­gen, dass dem Beförderungspa­pi­er die schriftlichen Weisun­gen („Unfallmerk­blät­ter“) beige­fügt wer­den, wenn der Beförder­er für das zu befördernde Gefahrgut keine sel­ber vorhält.
Beförder­er
hat
  • neu dafür zu sor­gen, dass das Fahrzeug mit den Kennze­ichen für gefährliche Güter in begren­zten Men­gen nach Abschnitt 3.4.12 ADR („LTD QTY“) und für umwelt­ge­fährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („tot­er Fisch tot­er Baum“) aus­gerüstet ist (obwohl let­zteres im Abschnitt 8.1.3 ADR vergessen wor­den ist einzufü­gen). Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Aus­nahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ bere­its ab 1.7.2009 erforder­lich. Deshalb ist es sehr wichtig, dass jed­er Beförder­er seine Fahrzeuge mit dem neuen Kennze­ichen „tot­er Fisch tot­er Baum“ 25 x 25 cm in aus­re­ichen­der Anzahl aus­rüstet: Egal ob Tank­fahrzeug, Tankcon­tain­er, lose Schüt­tung oder Con­tain­er: Das neue Kennze­ichen muss nicht der Befüller oder Ver­lad­er anbrin­gen, son­dern der Fahrer! Und der kann nur das anbrin­gen, was er dabei hat!
  • nach wie vor die Vorschriften über die Ver­ladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbrin­gen der Kennze­ich­nung nach Abschnitt 7.5.11 Son­der­vorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beacht­en. Das bet­rifft z.B. Gas­flaschen in unbelüfteten gedeck­ten Fahrzeu­gen oder geschlosse­nen Con­tain­ern oder Wech­sel­be­häl­tern. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 600 Euro. Das ist eine für den Beförder­er nur schw­er zu beach­t­ende Vorschrift.
  • nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den; neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • im Eisen­bah­n­verkehr neu dafür zu sor­gen, dass für Gefahrgüter, für die die jew­eilige Eisen­bahn keine beson­deren Unfallmerk­blät­ter vorhält, dem Trieb­fahrzeugführer das Unfallmerk­blatt gemäß Unter­ab­schnitt 5.4.3.4 ADR mit­gegeben wird. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Diese Regelung war deshalb notwendig gewor­den, weil der Absender mit dem Unfallmerk­blatt nichts mehr zu tun hat. (Bem.: Ab 2011 wird es auch gemäß RID ein Unfallmerk­blatt geben.)
Empfänger
hat
nach wie vor dafür zu sor­gen, dass die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR beachtet und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einge­führt und angewen­det wer­den; neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Das bet­rifft z.B. die Empfänger von Ammo­ni­ak oder Ben­zin. Hier ist mit ver­schärften Kon­trollen der zuständi­gen Behör­den zu rech­nen. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • hat nach wie vor die Vorschriften über die Ver­ladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbrin­gen der Kennze­ich­nung nach Abschnitt 7.5.11 Son­der­vorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beacht­en. Das bet­rifft z.B. Gas­flaschen in unbelüfteten geschlosse­nen Con­tain­ern oder Wech­sel­be­häl­tern. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 600 Euro. Allerd­ings wird man einen Empfänger wohl schw­er­lich wegen des Fehlens der Kennze­ich­nung am Ent­lade­ort belan­gen können.
  • neu die Vorschrift über die Ent­ladung nach Unter­ab­schnitt 7.5.7.3 ADR (Schutz gegen Beschädi­gung) zu beacht­en. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • nach wie vor nicht dafür zu sor­gen, dass die Vorschriften zur Ver­mei­dung elek­tro­sta­tis­ch­er Aufladung gemäß Abschnitt 7.5.10 ADR („Erdung“) beachtet wer­den; der Fahrer ist nur ver­ant­wortlich, wenn er den Tank selb­st entleert; das dürfte allerd­ings in der über­wiegen­den Zahl der Fälle auch der Fall sein.
(Die Gefahrgutvorschriften gehen zurzeit unaus­ge­sprochen davon aus, dass der Empfänger das Ladege­fäß auch entlädt. Der fracht­briefmäßige Empfänger muss nicht zwangsläu­fig auch der physis­che Ent­lad­er sein. Bei ADR/RID befasst man sich zurzeit mit der Frage, ob man zusät­zlich zum Empfänger die Rechts­fig­ur des Ent­laders ein­führen muss.
Ver­lad­er
hat
  • bei der Über­gabe ver­pack­ter gefährlich­er Güter neu auch in freigestell­ten Men­gen zur Beförderung zu prüfen, ob die Ver­pack­ung erkennbar beschädigt ist; er darf ein Ver­sand­stück auch mit gefährlichen Gütern in freigestell­ten Men­gen, dessen Ver­pack­ung erkennbar beschädigt, ins­beson­dere undicht ist, so dass gefährlich­es Gut aus­tritt oder aus­treten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Man­gel beseit­igt wor­den ist. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro.
  • neu dafür zu sor­gen, dass die Kennze­ich­nungsvorschriften nach den Abschnit­ten 3.4.10 bis 3.4.12 („LTD QTY“) „beachtet“ wer­den. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
  • neu bei der Beförderung gefährlich­er Güter in freigestell­ten Men­gen dafür zu sor­gen, dass die Anzahl der Ver­sand­stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR („1000“) nicht über­schrit­ten wird. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro. Dazu muss er den Fahrer fra­gen, ob, und, wenn ja, wie viele Ver­sand­stücke mit gefährlichen Gütern in freigestell­ten Men­gen er bere­its geladen hat. Da Absender und Ver­lad­er nicht verpflichtet sind, diese Infor­ma­tion dem Beförder­er zu geben, kann der Fahrer sie nur durch eigene Zäh­lung kennen.
  • neu den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut auch in freigestell­ten Men­gen (ohne Angabe der Anzahl der Ver­sand­stücke) hinzuweisen. Tut er das nicht, han­delt er nicht ordnungswidrig.
  • neu zu prüfen, dass an Con­tain­ern (auch Wech­sel­be­häl­tern im kom­binierten Verkehr Straße/Schiene) mit Ver­sand­stück­en das Kennze­ichen für umwelt­ge­fährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („tot­er Fisch tot­er Baum“) ange­bracht ist. Die Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Aus­nahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ bere­its ab 1.7.2009 erforder­lich. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • nach wie vor dafür zu sor­gen, dass im Straßen- und Eisen­bah­n­verkehr nur Groß­con­tain­er (ein­schließlich Wech­sel­be­häl­ter) einge­set­zt wer­den, die den tech­nis­chen Anforderun­gen nach den Abschnit­ten 7.1.3 ADR (Kennze­ich­nung gemäß „CSC“ (siehe Abb. 2) oder „UIC“ (siehe Abb. 3) und 7.1.4 ADR (Abwe­sen­heit bautech­nis­ch­er Män­gel) entsprechen. Neu ist, dass er auch ord­nungswidrig han­delt, wenn er nicht dafür sorgt, dass nur Con­tain­er einge­set­zt wer­den, die den tech­nis­chen Anforderun­gen nach dem Abschnitt 7.1.3 ADR (Kennze­ich­nung gemäß „CSC“ oder „UIC“) entsprechen; bis­lang ist „nur“ ein Ver­stoß gegen Abschnitt 7.1.4 ADR („bautech­nis­che Geeignetheit“) ord­nungswidrig; der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Klare Ansage an das Belade­per­son­al: Gefahrgüter dür­fen nur in Groß­con­tain­er (auch Wech­sel­be­häl­ter) ver­laden wer­den, wenn sie ein „sil­bernes Schild“ (CSC) oder ein „gelbes Schild“ (UIC) haben; das bet­rifft sowohl Stück- als auch Schüttgut­con­tain­er, auch für Abfälle. Das sollte unbe­d­ingt auch in Check­lis­ten stehen.
  • neu gemäß Abschnitt 3.4.8 c) ADR die Vorschrift über das Aus­richt­en von Ver­sand­stück­en und Umver­pack­un­gen zu beacht­en. Das bet­rifft gefährliche Güter in begren­zten Men­gen, deren Ver­pack­ung mit den Aus­rich­tungspfeilen (Dop­pelpfeile) gekennze­ich­net sind. Auch sie dür­fen z.B. in einem Lkw nicht auf den Kopf gestellt wer­den. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • gemäß Unter­ab­schnitt 7.5.1.2 ADR vor der Beladung die Doku­mente zu kon­trol­lieren und das Fahrzeug und den Fahrzeugführer sichtzuprüfen. Diese Fund­stelle ist nun (wie schon länger beim Befüller) genau benan­nt, so dass es keine Zweifel mehr an dieser Pflicht geben sollte. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 1000 Euro.
  • nach wie vor die Vorschriften über die Ver­ladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbrin­gen der Kennze­ich­nung nach Abschnitt 7.5.11 Son­der­vorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beacht­en. Das bet­rifft z.B. Gas­flaschen in unbelüfteten gedeck­ten Fahrzeu­gen oder geschlosse­nen Con­tain­ern oder Wech­sel­be­häl­tern. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 600 Euro. Diese Neuregelung wirft die Frage, was ein „belüftetes“ Fahrzeug/ein „belüfteter“ Con­tain­er ist, erneut auf. Die Maßstäbe der deutschen TRG 280 oder des DVS-Merk­blatts 0211 dürften sich wohl kaum auf Trans­porte aus dem Aus­land anle­gen lassen. Die Tat­sache, dass ein Ver­stoß gegen die Son­der­vorschrift CV36 ADR bis­lang keine Ord­nungswidrigkeit war, wurde in der Ver­gan­gen­heit stets damit begrün­det, dass diese Vorschrift nicht hin­re­ichend konkretisiert sei; dieses Argu­ment scheint nun nicht mehr zu gelten.
  • nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • neu mit den schriftlichen Weisun­gen („Unfallmerk­blät­tern“) nichts mehr zu tun.
Befüller
hat
  • neu dem Fahrzeugführer die Num­mern zur Kennze­ich­nung der Gefahr für die orange­far­be­nen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR („Gefahrnum­mer“, „Kem­lerzahl“) mitzuteilen; tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro. Die Gefahrnum­mer ist ja nicht Bestandteil des Hin­weis­es Befüller à Fahrer und des Beförderungspa­piers; sie muss dem Fahrer deshalb geson­dert mit­geteilt wer­den. Das war auch schon bish­er der Fall und wurde i.d.R. über das Unfallmerk­blatt erledigt. Das geht ja nun wegen der Neuor­gan­i­sa­tion des Unfallmerk­blattsys­tems nicht mehr. Die Gefahrnum­mer darf im neuen Unfallmerk­blatt nicht enthal­ten sein.
  • neu zu prüfen, dass an Tankcon­tain­ern, orts­be­weglichen Tanks, MEGC und Con­tain­ern mit los­er Schüt­tung (nicht: Tank­fahrzeu­gen) das Kennze­ichen für umwelt­ge­fährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („tot­er Fisch tot­er Baum“) ange­bracht ist; tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Aus­nahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ bere­its ab 1.7.2009 erforderlich.
  • nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • sich neu nicht mehr vor dem Befüllen zu vergewis­sern, dass sich der Tank und seine Aus­rüs­tung­steile in einem tech­nisch „ein­wand­freien“ Zus­tand befinden.
  • neu mit den schriftlichen Weisun­gen („Unfallmerk­blät­tern“) nichts mehr zu tun.
Ver­pack­er
hat
  • neu die Vorschriften über die Kennze­ich­nung von Ver­sand­stück­en nach allen anwend­baren Son­der­vorschriften des Kapi­tels 3.3 ADR zu beacht­en. Das bet­rifft z.B. die Son­der­vorschrift 188 f) für Lithi­um­met­all- bzw. ‑ionen­bat­te­rien in kleinen Men­gen. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. (Das Nicht­be­gleit­en der Sendung durch das Doku­ment gemäß Son­der­vorschrift 188 g) begrün­det nach wie vor keine Ordnungswidrigkeit.)
  • neu Ver­sand­stücke in ein­er Umver­pack­ung zu sich­ern. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Diese neue Vorschrift leuchtet zwar sicher­heit­stech­nisch ein, sie ist aber schw­er zu kon­trol­lieren: Wie will man fest­stellen, ob z.B. drei Kanis­ter in einem überdi­men­sion­ierten Papp­kar­ton „gesichert“ sind? Dazu müsste die Umver­pack­ung geöffnet werden.
  • wie schon bis­lang die Vorschriften über das Ver­pack­en von gefährlichen Gütern in begren­zten Men­gen zu beacht­en; neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist; bis­lang galt das nur für die Nicht­beach­tung der Kennze­ich­nungsvorschriften. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
  • neu die Vorschriften für die Sicherung nach Kapi­tel 1.10 ADR zu beacht­en und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die min­destens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufge­führten Ele­mente enthal­ten, einzuführen und anzuwen­den; die Nicht­beach­tung ist ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Damit wurde auch der Ver­pack­er in den Kreis der sicherungspflichti­gen Beteiligten aufgenommen.
Fahrzeugführer
hat
  • neu beim Fest­stellen eines Ver­stoßes, der die Sicher­heit der Beförderung beein­trächti­gen kön­nte, die Sendung möglichst rasch anzuhal­ten; er darf die Beförderung erst fort­set­zen, wenn die anzuwen­den­den Vorschriften erfüllt oder die Anweisun­gen oder Genehmi­gun­gen der zuständi­gen Behör­den erteilt sind. Die Nicht­beach­tung ist ord­nungswidrig; der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro. Ein Ver­stoß, der die Sicher­heit der Beförderung beein­trächtigt, ist sich­er ein­er gemäß Abschnitt A der Anlage 3 der GGKon­trol­lV (Ver­stoß der Kat­e­gorie I), z.B. Ladungssicherung. Es wird aber sich­er schwierig sein, dem Fahrer nachzuweisen, dass er einen Ver­stoß gegen eine wichtige Vorschrift fest­gestellt hat, und trotz­dem weit­er gefahren ist.
  • neu an Con­tain­ern, MEGC, Tankcon­tain­ern und Fahrzeu­gen das Kennze­ichen für umwelt­ge­fährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („tot­er Fisch tot­er Baum“) anzubrin­gen. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro. Die Vorschrift ist insofern unver­ständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Aus­nahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ bere­its ab 1.7.2009 erforder­lich. Die Eigen­schaft „umwelt­ge­fährdend“ ist nicht Bestandteil des Hin­weis­es Verlader/Befüller à Fahrer und des Beförderungspa­piers; lediglich bei den bei­den UN-Num­mern 3077 und 3082 ist die Eigen­schaft ein­deutig. Bei allen anderen UN-Num­mern weiß der Fahrer gar nicht, ob das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ anzubrin­gen ist oder nicht; Beispiel: UN 1203 Ben­zin. Allerd­ings: Der Polizist wird es i.d.R. genau so wenig wissen.1) Deshalb: Bei UN 3077 und 3082 ist der Fall klar: Nicht etwa der Befüller (Tank, lose Schüt­tung) oder Ver­lad­er (Con­tain­er) muss das Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ anbrin­gen, son­dern der Fahrer! Auszus­tat­ten hat ihn der Beförder­er. Befüller/Verlader haben „nur“ zu kon­trol­lieren, ob das Kennze­ichen am Tank/Container vor Aus­fahrt vom Gelände dran ist (Aus­nahme: Tank­fahrzeug: da ist eine Kon­trolle durch den Befüller nicht vorgeschrieben.) Dadurch entste­ht die kuriose Sit­u­a­tion, dass beim Con­tain­er mit Ver­sand­stück­en mit UN 3077/3082 der Ver­lad­er das Plac­ard Muster Num­mer 9 anzubrin­gen hat, und der Fahrer das Kennze­ichen „tot­er Fisch tot­er Baum“, was anschließend vom Ver­lad­er „zu prüfen“ ist.
  • neu gemäß Abschnitt 3.4.8 c) ADR die Vorschrift über das Aus­richt­en von Ver­sand­stück­en und Umver­pack­un­gen zu beacht­en. Das bet­rifft gefährliche Güter in begren­zten Men­gen, deren Ver­pack­ung mit den Aus­rich­tungspfeilen (Dop­pelpfeile) gekennze­ich­net sind. Auch sie dür­fen z.B. in einem Lkw nicht auf den Kopf gestellt wer­den. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 250 Euro.
  • neu die Vorschrift über die Ent­ladung nach Unter­ab­schnitt 7.5.7.3 ADR (Schutz gegen Beschädi­gung) zu beacht­en. Tut er das nicht, han­delt er ord­nungswidrig. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro.
  • nach wie vor die Vorschriften über die Ver­ladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbrin­gen der Kennze­ich­nung nach Abschnitt 7.5.11 Son­der­vorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beacht­en. Das bet­rifft z.B. Gas­flaschen in unbelüfteten geschlosse­nen Con­tain­ern oder Wech­sel­be­häl­tern. Neu ist, dass die Nicht­beach­tung ord­nungswidrig ist. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 300 Euro. Hier sollte der Fahrer bei der Über­nahme von Gas­flaschen darauf acht­en, ob das Fahrzeug/der Con­tain­er entwed­er „belüftet“ oder mit den fünf Wörtern gekennze­ich­net ist.
Die Pflicht­enkat­a­loge der alten GGVSE/GGVBinSch und auch der neuen GGVSEB ken­nen zwei Arten von Pflichten­zuweisung: XY hat
  • das und das zu tun
  • dafür zu sor­gen, dass das und das getan wird.
Die zweite Art von Pflicht­en ist ord­nungswidrigkeit­en­rechtlich wirk­sam pri­va­trechtlich auf Dritte über­trag­bar, die erste Art nicht (vgl. Nr. 9.2 der RSE). Ein Beispiel für die erste Art von Pflicht­en sind die des Ver­pack­ers: Er kann seine Pflicht­en nicht auf Dritte über­tra­gen, jeden­falls nicht ord­nungswidrigkeit­en­rechtlich wirk­sam; das musste schon so manch­er Gefahrgut-Abfall­erzeuger, der mit seinem Entsorg­er einen „all-inclu­sive-Ser­vice“ vere­in­bart hat­te, schmer­zlich erfahren. Beim Fahrer hat man nun kon­se­quent alle bish­eri­gen „hat dafür zu sorgen“-Pflichten in „hat zu tun“-Pflichten umfor­muliert, denn auf wen sollte wohl ein Fahrer die ihn betr­e­f­fend­en Pflicht­en übertragen?
Ver­lad­er und Fahrzeugführer
Es bleibt dabei, dass bei­de gle­ichzeit­ig und gle­ichrangig die Vorschriften über die Beladung und Hand­habung gemäß Kapi­tel 7.5 ADR, ins­beson­dere über die Ladungssicherung von Versandstücken2) gemäß Unter­ab­schnitt 7.5.7.1 ADR, beacht­en müssen. Ein erneuter Vorstoß des BMVBS, das Verbindungswort „und“ in „oder“ zu ändern, stieß erneut auf den Wider­stand der Bun­deslän­der. Aus der amtlichen Begrün­dung: „Durch die Ver­wen­dung des Wortes „und“ wird zum Aus­druck gebracht, dass bei den Mehrfachver­ant­wortlichen die Adres­sat­en gle­ichrangig zur Erfül­lung der Recht­spflicht­en ange­hal­ten sind.“ Nach ein­er Teilent­ladung ist damit zurzeit auss­chließlich der Fahrer für die Sicherung der Rest­ladung ver­ant­wortlich; eine Mitver­ant­wor­tung des Empfängers/Entladers für die (Wieder-)Herstellung eines ord­nungs­gemäßen Ladungssicherungszu­s­tands gibt es zurzeit nicht.
Hal­ter
Die Rechts­fig­ur des Hal­ters ist ent­fall­en; im ADR gibt es sie auch nicht. Damit hat der (fahrzeug­briefmäßige) Hal­ter eines Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert, gemäß GGVSEB keine orig­inären Pflicht­en mehr. Entsprechende Nutzungsver­bote in den AGBs der Miet­wa­gen­ver­lei­her, wie sie gemäß GGVSE bish­er notwendig waren, kön­nten insofern entfallen.
Die Änderun­gen sind auch für aus­ländis­che Beteiligte von Bedeu­tung: Ihre Ver­stöße wer­den nach der GGVSEB geah­n­det, wenn sie in Deutsch­land fest­gestellt wer­den. In den Fällen, in denen die GGVSE/GGVSEB etwas von Kapi­tel 1.4 ADR Abwe­ichen­des fest­gelegt hatte/festlegt, hat das schon manchen aus­ländis­chen Beteiligten überrascht.
Anlage 2
Der let­zte Satz im Buch­staben b) der Num­mer 1.3 der Anlage 2 der GGVSE („radioak­tive Stoffe in Appa­rat­en“) wurde gestrichen. Warum? Gemäß amtlich­er Begrün­dung dient das nur der Klarstel­lung: Maschi­nen oder Geräte, die in ihrem inneren Auf­bau oder in ihren Funk­tion­se­le­menten radioak­tive Stoffe enthal­ten, sind immer „näher beze­ich­net“ und insofern nicht gemäß Unter­ab­schnitt 1.1.3.1 b) ADR freis­tell­bar. Der Unter­ab­schnitt 1.1.3.1 c) ADR enthält ja die gle­ich­lau­t­ende Fest­stel­lung: Der Trans­port radioak­tiv­er Stoffe z.B. durch Prüfer oder Handw­erk­er ist nicht freigestellt.
Faz­it
„Regeln für Gefahrgut­trans­port zu kom­pliziert: Bun­desregierung will Vere­in­fachun­gen“; so titelte die Deutsche Verkehrs-Zeitung am 7. Jan­u­ar 1995. Die „Unab­hängige Kom­mis­sion für Rechts- und Ver­wal­tungsvere­in­fachung des Bun­des zur Ent­las­tung der Unternehmen, Bürg­er und Ver­wal­tun­gen von admin­is­tra­tiv­en Pflicht­en“ (!) hat­te das her­aus­ge­fun­den. Die Bes­tim­mungen über Ord­nungswidrigkeit­en seien „auf ein vernün­ftiges Maß zu reduzieren“. Vierzehn Jahre später befassen sich sage und schreibe 19 Para­grafen mit Pflicht­en und Ord­nungswidrigkeit­en; ADR/RID kom­men hier mit vier Seit­en aus. Trotz­dem: Die neue GGVSEB ist bess­er les­bar als ihre Vorgän­gerin­nen GGVSE und GGVBin­Sch. Und dass nun fast alle Pflichtver­stöße Ord­nungswidrigkeit­en­tatbestände sind, ist nur kon­se­quent: Wer A sagt, muss auch B sagen.
In der Folge müssen jet­zt noch die betrieb­sin­ter­nen „aus­führlichen Arbeit­san­leitun­gen und ‑anweisun­gen“ gemäß Anlage 1 Nr. 5 GbV aktu­al­isiert werden.
In der amtlichen Begrün­dung der GGVSEB wurde auch eine Über­ar­beitung der GbV avisiert.
  • 1) Die fol­gen­den 88 UN-Num­mern (Einzelein­tra­gun­gen) wur­den als rel­e­vant (R50, 50–53, 51–53) iden­ti­fiziert (http://www.unece.org/trans/doc/2009/wp15ac1/ECE-TRANS-WP15-AC1–09-GE-inf40e.pdf): 0076, 0077, 0234, 1017, 1051, 1064, 1092, 1099, 1143, 1163, 1259, 1320, 1321, 1348, 1381, 1541, 1565, 1569, 1575, 1577, 1587, 1588, 1589, 1590, 1598, 1599, 1611, 1613, 1614, 1616, 1617, 1618, 1620, 1623, 1624, 1625, 1626, 1627, 1629, 1630, 1631, 1634, 1636, 1637, 1638, 1639, 1640, 1641, 1642, 1643, 1644, 1645, 1646, 1647, 1648, 1653, 1669, 1674, 1679, 1680, 1684, 1689, 1692, 1698, 1699, 1704, 1713, 1739, 1843, 1889, 1892, 1894, 1895, 1897, 1935, 2023 (ein­deutig falsch), 2024, 2025, 2026, 2046, 2052, 2210, 2237, 2238, 2279, 2291, 2315, 2316, 2317, 2321, 2322, 2363, 2382, 2447, 2471, 2514, 2515, 2518, 2558, 2567, 2570, 2574, 2651, 2777, 2778, 2786, 2787, 2956, 2968, 3011, 3012, 3019, 3020, 3146, 3151, 3152, 3155, 3294, 3413, 3414, 3424, 3432, 3441, 3442, 3450. Bei Gat­tungs- oder n.a.g.-Eintragungen behalf man sich im IMDG-Code i.d.F. des Amend­ments 33–06 in der Gefahrgut­liste in der Spalte 4 mit einem ● Großun­ternehmen der chemis­chen Indus­trie behelfen sich selb­st und haben ihre eigene Codierung einge­führt, z.B. „EHSM“ = Envi­ron­men­tal­ly Haz­ardous Sub­stance Mark, z.B. „UN 3077 Umwelt­ge­fährden­der Stoff, fest, n.a.g. (Zinkox­id), 9, III, (E), EHSM“.
  • 2) Die Beach­tung des Absatzes 4.3.2.3.2 ADR (Ladungssicherung bei Tankcon­tain­ern) ist nach wie vor keine Pflicht gemäß GGVSEB.
Autor:
Dr. Nor­bert Müller
Öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für Gefahrgut­trans­port und ‑lagerung, Duisburg
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