Die Änderungen bei den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Schiene (RID) und mit Binnenschiffen (ADNR/ADN) sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Am 24. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I die neue „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ (kurz Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, noch kürzer GGVSEB) veröffentlicht. Sie ist die Nachfolgerin der GGVSE und GGVBinSch und löste diese am 1. Juli 2009 ab.
Begründet wird die Notwendigkeit der Zusammenlegung von GGVSE und GGVBinSch zu einer GGVSEB mit der RL 2008/68/EG, die wiederum (u.a.) die RL 94/55/EG (Straße) und RL 96/49/EG (Schiene) zusammenfasste und um die Binnenschifffahrt erweiterte: Da die RL 2008/68/EG die drei „Landverkehrsträger“ Straße, Schiene und Binnenschifffahrt umfasse, müsse das die deutsche Umsetzung auch tun, eben in Form der GGVSEB, so das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), „um eine konsequente Umsetzung des neuen EU-Rechts durch nur noch eine nationale Rechtsverordnung zu ermöglichen“ (so in der amtlichen Begründung).
Es war eine schwere Geburt; bis zur Bundesratsdrucksachefähigkeit bedurfte es sechs Entwürfen. Herausgekommen ist eine Verordnung mit 40 Paragrafen und 3 Anlagen. Änderungen gibt es hauptsächlich bei den Pflichten und Ordnungswidrigkeiten; diese werden für den Straßen- und Eisenbahnverkehr im Folgenden analysiert. Darüber hinaus werden Hinweise für die Umsetzung in der betrieblichen Versand‑, Verlade- und Transportpraxis gegeben.
Abbildung 1 systematisiert zunächst die an einem Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr möglichen Beteiligten. Die Fundstellen in der GGVSEB für die Pflichten sind in den Kästchen angegeben. Die Identifizierung der Verantwortlichkeiten in der GGVSEB hilft beim Verfassen/Aktualisieren der vorgeschriebenen Arbeits-/Verfahrensanweisungen.
Der § 2 bestimmt neu
- zur Vermeidung von Redundanzen nicht mehr alle in der GGVSEB verwendeten Begriffe, sondern nur noch jene, die ggf. von denen der Abschnitte 1.2.1 des ADR/RID/ADNR/ADN oder vom Artikel 2 der RL 2008/68/EG abweichen, z.B. die Begriffe „Verlader“ und „Verpacker“, die in der GGVSEB weiter gefasst sind als in den internationalen Regelwerken. Die Begriffe „Beförderer“, „Empfänger“ und „Betreiber eines Tankcontainers“ werden nicht mehr definiert; für sie gelten abschließend die Begriffsbestimmungen der Abschnitte 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN.
- den Begriff des „Versandstücks“.
Bei der Definition des Begriffs „Verpacker“ hat es folgende Änderung gegeben: Bislang hieß es in Übereinstimmung mit der Definition in den Abschnitten 1.2.1 ADR/RID: Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einfüllt und ggf. die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Das Verbindungswort „und“ wurde nun durch „oder“ ersetzt. Das Einfüllen eines Gefahrgutes in eine Verpackung ist also nicht mehr Voraussetzung dafür, Verpacker zu sein; Verpacker ist nun auch derjenige, der ein Versandstück „zur Beförderung vorbereitet“. Das betrifft z.B. von einem Chemieunternehmen zugekaufte Handelsware: Befüllt wurde die Verpackung z.B. in China; dort sitzt der Verpacker. Das deutsche Unternehmen bereitet das Versandstück zur (Weiter-)Beförderung vor. Bei Kennzeichnungsmängeln war der in China ansässige Verpacker praktisch unerreichbar; zukünfig hält man sich an den deutschen „zur Beförderung Vorbereiter“.
Bei der Definition des Begriffs „Befüller“ hat es folgende Änderung gegeben: Befüller ist das Unternehmen, dass die gefährlichen Güter
in einen Tank oder Container für Güter in loser Schüttung einfüllt (= alte Definition, gemäß ADR/RID)
oder
als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert (neu, analog Definition „Verlader“ GGVSE).
Durch die Ergänzung wird eine Regelung, die bisher in ähnlicher Form in der RSE 2007 (hier unter Nr. 2.3) untergebracht war, in die Verordnung gehoben. Das bedeutet konkret: Auch wenn der Fahrer sich an der Füllstelle (ortsfester Tank) selbst bedient, bleibt das Unternehmen, bei dem der Fahrer seinen Tank befüllt, Befüller – mit allen Pflichten. Damit wurde dem Anliegen des Trägers des Deutschen Gefahrgutpreises 2009, Peter Kröger (Shell Deutschland), das er anlässlich seiner Erwiderung auf die Laudatio am 15.02.2009 in Hamburg im Beisein von Vertretern des BMVBS vorgetragen hat, nämlich von dieser Erweiterung abzusehen, nicht Rechnung getragen.
Bei der Definition des Begriffs „Fahrzeug“ hat es folgende Änderung gegeben: Bisher wurde einfach auf die Definition im Abschnitt 1.2.1 des ADR verwiesen; nun wurde die engere Begriffsbestimmung der RL 2008/68/EG berücksichtigt, die nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h erfaßt. Nicht übernommen wurde eine weitere Einschränkung aus der RL 2008/68/EG, die nur Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Rädern erfaßt; damit unterliegt in Deutschland die Beförderung gefährlicher Güter auch mit zweirädrigen motorgetriebenen Fahrzeugen (sofern sie bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können) weiterhin den Gefahrgutvorschriften (vgl. auch Nr. 2.4 RSE 2007). Ein Anwendungsbeispiel ist die Auslieferung von Radiopharmazeutika mit Motorrollern, die schneller als 25 km/h fahren können (und auch fahren): Hier gilt das ADR (Klasse 7, nicht freigestellte Versandstücke) in vollem Umfang, sofern nicht von einzelnen Vorschriften (insbesondere Feuerlöscher und Ausrüstung) durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVSEB befreit wird.
Auf eine Definition des Begriffs „Tunnel“ wurde letztlich verzichtet; ursprünglich war beabsichtigt, auf die „Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ (RABT) Ausgabe 2006 zu verweisen. Die RL 2004/54/EG definiert Tunnel als Bauwerke mit einer Länge von mehr als 500 m, die DIN 1076 solche mit einer Länge von mehr als 80 m, der Abschnitt 1.2.1 des ADR enthält keine Definition.
Bei den Ausnahmen gemäß § 5 muss nach wie vor unterschieden werden zwischen
- allgemeinen Ausnahmen, wie wir sie in Deutschland in der GGAV haben: Sie bedürfen nach wie vor der Genehmigung der EU-Kommission (Generaldirektion Verkehr). Ist das gelungen, dürfen sie zukünftig sechs (statt wie bisher fünf) Jahre gelten.
- Einzelausnahmen: Sie bedürfen nach wie vor keiner Genehmigung der EU-Kommission.
Neu ist, dass Abweichungen von den Kapiteln 1.10 ADR/RID/ADNR/ADN („Sicherung“) nicht mehr genehmigt werden können.
Nun zu den Änderungen bei den Pflichten im Einzelnen. Eigentlich sind ja die Pflichten bereits in den Abschnitten 1.4.2 („Hauptbeteiligte“ Absender, Beförderer, Empfänger) und 1.4.3 („andere Beteiligte“ Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Kesselwagens, der Eisenbahninfrastruktur) des ADR/RID/ADNR/ADN selbst geregelt. Deutschland hat von der Ermächtigung des Unterabschnitts 1.4.1.3 Satz 2 ADR/RID/ADNR/ADN exzessiv Gebrauch gemacht. Die fünfundzwanzig Absätze des Paragrafen 9 der bisherigen GGVSE wurden in der GGVSEB in 18 Paragrafen verselbstständigt.
Auftraggeber des Absenders („Versender“)
hat
- dafür zu sorgen, dass der Absender bei der Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen („limited quantities“) nicht nur wie gehabt auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen, sondern neu auch auf die Bruttomasse hingewiesen wird. Schriftform wird nicht gefordert. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Diese Vorschrift ist insofern unverständlich, als Abschnitt 3.4.9 ADR erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
- ganz neu dafür zu sorgen, dass auch bei Beförderungen gefährlicher Güter in freigestellten Mengen („excepted quantities“) auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird; es dürfen ja nur maximal 1000 in einer Beförderungseinheit befördert werden. Schriftform wird wie bei den gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen nicht gefordert. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Die Vorschriften betreffend Sicherung waren im Jahr 2005 in das ADR hineingekommen; bislang hat man bei Verstößen von einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Belangbarkeit abgesehen; die Schonfrist ist nun vorbei.
Absender
hat
- nach wie vor den Beförderer mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 a)-d) ADR hinzuweisen; der neue Tunnelbeschränkungscode gemäß Absatz 5.4.1.1.1 k) ADR gehört weiter nicht zum Hinweis Absender à Beförderer.
- neu den Beförderer bei der Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen allgemein auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen (nicht: Anzahl der Versandstücke) hinzuweisen; tut er das nicht, handelt er nicht ordnungswidrig.
- neu den Beförderer bei Beförderungen gefährlicher Güter in begrenzten Mengen vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter nach Abschnitt 3.4.9 ADR zu informieren. Tut er das nicht, handelt er nicht mehr ordnungswidrig. Diese Vorschrift ist insofern unverständlich, als Abschnitt 3.4.9 ADR erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
- nach wie vor dafür zu sorgen, dass nur Umschließungsmittel (Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks und MEMUs; nicht: Container) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und „geeignet“ (was soll das sein?) sind (entspricht Absatz 1.4.2.1.1 c) ADR/RID). Neu ist, dass auch eine Nichtbeachtung bzgl. Verpackungen, Großverpackungen und IBC ordnungswidrig ist (bisher nur bei Tanks; der Regelbußgeldsatz beträgt 800 Euro). Das ist für den Absender ein neues, großes Risiko: Wie will er „dafür sorgen“, dass nur zugelassene und „geeignete“ Verpackungen, Großverpackungen und IBC verwendet werden, wenn er die Verpackungen gar nicht sieht? Bei Tanks war das Risiko bisher überschaubar; doch wie soll das im Massengeschäft Stückgut funktionieren? Ein Beispiel: Ein Absender (Spediteur) beauftragt die Beförderung eines Metallfasses mit „UN 1203 Benzin“; bei einer Kontrolle stellt sich heraus, dass das Faß nicht mit „ 1A/Y…“ gekennzeichnet ist; ein Bußgeld zahlt wie gehabt der Verpacker (wenn man seiner habhaft werden kann – s.o.) – und neu der Absender, wenn er nicht beweisen kann, dass er „dafür gesorgt“ hat, dass so etwas „eigentlich“ nicht passiert!
- neu den Verlader auf die Begasung von Einheiten (insbes. Containern) schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR anzugeben. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Diese Regelung ist etwas merkwürdig: Soll der Spediteur denjenigen, der eine begaste Einheit verlädt, wirklich so informieren?
- nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden; neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- im Eisenbahnverkehr neu nicht mehr dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die schriftlichen Weisungen („Unfallmerkblätter“) beigefügt werden, wenn der Beförderer für das zu befördernde Gefahrgut keine selber vorhält.
Beförderer
hat
- neu dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit den Kennzeichen für gefährliche Güter in begrenzten Mengen nach Abschnitt 3.4.12 ADR („LTD QTY“) und für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („toter Fisch toter Baum“) ausgerüstet ist (obwohl letzteres im Abschnitt 8.1.3 ADR vergessen worden ist einzufügen). Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unverständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Ausnahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennzeichen „umweltgefährdend“ bereits ab 1.7.2009 erforderlich. Deshalb ist es sehr wichtig, dass jeder Beförderer seine Fahrzeuge mit dem neuen Kennzeichen „toter Fisch toter Baum“ 25 x 25 cm in ausreichender Anzahl ausrüstet: Egal ob Tankfahrzeug, Tankcontainer, lose Schüttung oder Container: Das neue Kennzeichen muss nicht der Befüller oder Verlader anbringen, sondern der Fahrer! Und der kann nur das anbringen, was er dabei hat!
- nach wie vor die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beachten. Das betrifft z.B. Gasflaschen in unbelüfteten gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern oder Wechselbehältern. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 600 Euro. Das ist eine für den Beförderer nur schwer zu beachtende Vorschrift.
- nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden; neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- im Eisenbahnverkehr neu dafür zu sorgen, dass für Gefahrgüter, für die die jeweilige Eisenbahn keine besonderen Unfallmerkblätter vorhält, dem Triebfahrzeugführer das Unfallmerkblatt gemäß Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR mitgegeben wird. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Diese Regelung war deshalb notwendig geworden, weil der Absender mit dem Unfallmerkblatt nichts mehr zu tun hat. (Bem.: Ab 2011 wird es auch gemäß RID ein Unfallmerkblatt geben.)
Empfänger
hat
nach wie vor dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR beachtet und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, eingeführt und angewendet werden; neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Das betrifft z.B. die Empfänger von Ammoniak oder Benzin. Hier ist mit verschärften Kontrollen der zuständigen Behörden zu rechnen. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- hat nach wie vor die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beachten. Das betrifft z.B. Gasflaschen in unbelüfteten geschlossenen Containern oder Wechselbehältern. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 600 Euro. Allerdings wird man einen Empfänger wohl schwerlich wegen des Fehlens der Kennzeichnung am Entladeort belangen können.
- neu die Vorschrift über die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR (Schutz gegen Beschädigung) zu beachten. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- nach wie vor nicht dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung gemäß Abschnitt 7.5.10 ADR („Erdung“) beachtet werden; der Fahrer ist nur verantwortlich, wenn er den Tank selbst entleert; das dürfte allerdings in der überwiegenden Zahl der Fälle auch der Fall sein.
(Die Gefahrgutvorschriften gehen zurzeit unausgesprochen davon aus, dass der Empfänger das Ladegefäß auch entlädt. Der frachtbriefmäßige Empfänger muss nicht zwangsläufig auch der physische Entlader sein. Bei ADR/RID befasst man sich zurzeit mit der Frage, ob man zusätzlich zum Empfänger die Rechtsfigur des Entladers einführen muss.
Verlader
hat
- bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter neu auch in freigestellten Mengen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar beschädigt ist; er darf ein Versandstück auch mit gefährlichen Gütern in freigestellten Mengen, dessen Verpackung erkennbar beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro.
- neu dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.12 („LTD QTY“) „beachtet“ werden. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unverständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt.
- neu bei der Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR („1000“) nicht überschritten wird. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro. Dazu muss er den Fahrer fragen, ob, und, wenn ja, wie viele Versandstücke mit gefährlichen Gütern in freigestellten Mengen er bereits geladen hat. Da Absender und Verlader nicht verpflichtet sind, diese Information dem Beförderer zu geben, kann der Fahrer sie nur durch eigene Zählung kennen.
- neu den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut auch in freigestellten Mengen (ohne Angabe der Anzahl der Versandstücke) hinzuweisen. Tut er das nicht, handelt er nicht ordnungswidrig.
- neu zu prüfen, dass an Containern (auch Wechselbehältern im kombinierten Verkehr Straße/Schiene) mit Versandstücken das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („toter Fisch toter Baum“) angebracht ist. Die Vorschrift ist insofern unverständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Ausnahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennzeichen „umweltgefährdend“ bereits ab 1.7.2009 erforderlich. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- nach wie vor dafür zu sorgen, dass im Straßen- und Eisenbahnverkehr nur Großcontainer (einschließlich Wechselbehälter) eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 ADR (Kennzeichnung gemäß „CSC“ (siehe Abb. 2) oder „UIC“ (siehe Abb. 3) und 7.1.4 ADR (Abwesenheit bautechnischer Mängel) entsprechen. Neu ist, dass er auch ordnungswidrig handelt, wenn er nicht dafür sorgt, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach dem Abschnitt 7.1.3 ADR (Kennzeichnung gemäß „CSC“ oder „UIC“) entsprechen; bislang ist „nur“ ein Verstoß gegen Abschnitt 7.1.4 ADR („bautechnische Geeignetheit“) ordnungswidrig; der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Klare Ansage an das Beladepersonal: Gefahrgüter dürfen nur in Großcontainer (auch Wechselbehälter) verladen werden, wenn sie ein „silbernes Schild“ (CSC) oder ein „gelbes Schild“ (UIC) haben; das betrifft sowohl Stück- als auch Schüttgutcontainer, auch für Abfälle. Das sollte unbedingt auch in Checklisten stehen.
- neu gemäß Abschnitt 3.4.8 c) ADR die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen zu beachten. Das betrifft gefährliche Güter in begrenzten Mengen, deren Verpackung mit den Ausrichtungspfeilen (Doppelpfeile) gekennzeichnet sind. Auch sie dürfen z.B. in einem Lkw nicht auf den Kopf gestellt werden. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- gemäß Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR vor der Beladung die Dokumente zu kontrollieren und das Fahrzeug und den Fahrzeugführer sichtzuprüfen. Diese Fundstelle ist nun (wie schon länger beim Befüller) genau benannt, so dass es keine Zweifel mehr an dieser Pflicht geben sollte. Der Regelbußgeldsatz beträgt 1000 Euro.
- nach wie vor die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beachten. Das betrifft z.B. Gasflaschen in unbelüfteten gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern oder Wechselbehältern. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 600 Euro. Diese Neuregelung wirft die Frage, was ein „belüftetes“ Fahrzeug/ein „belüfteter“ Container ist, erneut auf. Die Maßstäbe der deutschen TRG 280 oder des DVS-Merkblatts 0211 dürften sich wohl kaum auf Transporte aus dem Ausland anlegen lassen. Die Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Sondervorschrift CV36 ADR bislang keine Ordnungswidrigkeit war, wurde in der Vergangenheit stets damit begründet, dass diese Vorschrift nicht hinreichend konkretisiert sei; dieses Argument scheint nun nicht mehr zu gelten.
- nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- neu mit den schriftlichen Weisungen („Unfallmerkblättern“) nichts mehr zu tun.
Befüller
hat
- neu dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR („Gefahrnummer“, „Kemlerzahl“) mitzuteilen; tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro. Die Gefahrnummer ist ja nicht Bestandteil des Hinweises Befüller à Fahrer und des Beförderungspapiers; sie muss dem Fahrer deshalb gesondert mitgeteilt werden. Das war auch schon bisher der Fall und wurde i.d.R. über das Unfallmerkblatt erledigt. Das geht ja nun wegen der Neuorganisation des Unfallmerkblattsystems nicht mehr. Die Gefahrnummer darf im neuen Unfallmerkblatt nicht enthalten sein.
- neu zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung (nicht: Tankfahrzeugen) das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („toter Fisch toter Baum“) angebracht ist; tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Die Vorschrift ist insofern unverständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Ausnahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennzeichen „umweltgefährdend“ bereits ab 1.7.2009 erforderlich.
- nach wie vor die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- sich neu nicht mehr vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich der Tank und seine Ausrüstungsteile in einem technisch „einwandfreien“ Zustand befinden.
- neu mit den schriftlichen Weisungen („Unfallmerkblättern“) nichts mehr zu tun.
Verpacker
hat
- neu die Vorschriften über die Kennzeichnung von Versandstücken nach allen anwendbaren Sondervorschriften des Kapitels 3.3 ADR zu beachten. Das betrifft z.B. die Sondervorschrift 188 f) für Lithiummetall- bzw. ‑ionenbatterien in kleinen Mengen. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. (Das Nichtbegleiten der Sendung durch das Dokument gemäß Sondervorschrift 188 g) begründet nach wie vor keine Ordnungswidrigkeit.)
- neu Versandstücke in einer Umverpackung zu sichern. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Diese neue Vorschrift leuchtet zwar sicherheitstechnisch ein, sie ist aber schwer zu kontrollieren: Wie will man feststellen, ob z.B. drei Kanister in einem überdimensionierten Pappkarton „gesichert“ sind? Dazu müsste die Umverpackung geöffnet werden.
- wie schon bislang die Vorschriften über das Verpacken von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zu beachten; neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist; bislang galt das nur für die Nichtbeachtung der Kennzeichnungsvorschriften. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
- neu die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ADR, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente enthalten, einzuführen und anzuwenden; die Nichtbeachtung ist ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Damit wurde auch der Verpacker in den Kreis der sicherungspflichtigen Beteiligten aufgenommen.
Fahrzeugführer
hat
- neu beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, die Sendung möglichst rasch anzuhalten; er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind. Die Nichtbeachtung ist ordnungswidrig; der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro. Ein Verstoß, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, ist sicher einer gemäß Abschnitt A der Anlage 3 der GGKontrollV (Verstoß der Kategorie I), z.B. Ladungssicherung. Es wird aber sicher schwierig sein, dem Fahrer nachzuweisen, dass er einen Verstoß gegen eine wichtige Vorschrift festgestellt hat, und trotzdem weiter gefahren ist.
- neu an Containern, MEGC, Tankcontainern und Fahrzeugen das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR („toter Fisch toter Baum“) anzubringen. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro. Die Vorschrift ist insofern unverständlich, als sie erst am 1.1.2011 in Kraft tritt. Ausnahme: UN 3077 und UN 3082: Hier ist das Kennzeichen „umweltgefährdend“ bereits ab 1.7.2009 erforderlich. Die Eigenschaft „umweltgefährdend“ ist nicht Bestandteil des Hinweises Verlader/Befüller à Fahrer und des Beförderungspapiers; lediglich bei den beiden UN-Nummern 3077 und 3082 ist die Eigenschaft eindeutig. Bei allen anderen UN-Nummern weiß der Fahrer gar nicht, ob das Kennzeichen „umweltgefährdend“ anzubringen ist oder nicht; Beispiel: UN 1203 Benzin. Allerdings: Der Polizist wird es i.d.R. genau so wenig wissen.1) Deshalb: Bei UN 3077 und 3082 ist der Fall klar: Nicht etwa der Befüller (Tank, lose Schüttung) oder Verlader (Container) muss das Kennzeichen „umweltgefährdend“ anbringen, sondern der Fahrer! Auszustatten hat ihn der Beförderer. Befüller/Verlader haben „nur“ zu kontrollieren, ob das Kennzeichen am Tank/Container vor Ausfahrt vom Gelände dran ist (Ausnahme: Tankfahrzeug: da ist eine Kontrolle durch den Befüller nicht vorgeschrieben.) Dadurch entsteht die kuriose Situation, dass beim Container mit Versandstücken mit UN 3077/3082 der Verlader das Placard Muster Nummer 9 anzubringen hat, und der Fahrer das Kennzeichen „toter Fisch toter Baum“, was anschließend vom Verlader „zu prüfen“ ist.
- neu gemäß Abschnitt 3.4.8 c) ADR die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen zu beachten. Das betrifft gefährliche Güter in begrenzten Mengen, deren Verpackung mit den Ausrichtungspfeilen (Doppelpfeile) gekennzeichnet sind. Auch sie dürfen z.B. in einem Lkw nicht auf den Kopf gestellt werden. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 250 Euro.
- neu die Vorschrift über die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR (Schutz gegen Beschädigung) zu beachten. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro.
- nach wie vor die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR („ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“) zu beachten. Das betrifft z.B. Gasflaschen in unbelüfteten geschlossenen Containern oder Wechselbehältern. Neu ist, dass die Nichtbeachtung ordnungswidrig ist. Der Regelbußgeldsatz beträgt 300 Euro. Hier sollte der Fahrer bei der Übernahme von Gasflaschen darauf achten, ob das Fahrzeug/der Container entweder „belüftet“ oder mit den fünf Wörtern gekennzeichnet ist.
Die Pflichtenkataloge der alten GGVSE/GGVBinSch und auch der neuen GGVSEB kennen zwei Arten von Pflichtenzuweisung: XY hat
- das und das zu tun
- dafür zu sorgen, dass das und das getan wird.
Die zweite Art von Pflichten ist ordnungswidrigkeitenrechtlich wirksam privatrechtlich auf Dritte übertragbar, die erste Art nicht (vgl. Nr. 9.2 der RSE). Ein Beispiel für die erste Art von Pflichten sind die des Verpackers: Er kann seine Pflichten nicht auf Dritte übertragen, jedenfalls nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich wirksam; das musste schon so mancher Gefahrgut-Abfallerzeuger, der mit seinem Entsorger einen „all-inclusive-Service“ vereinbart hatte, schmerzlich erfahren. Beim Fahrer hat man nun konsequent alle bisherigen „hat dafür zu sorgen“-Pflichten in „hat zu tun“-Pflichten umformuliert, denn auf wen sollte wohl ein Fahrer die ihn betreffenden Pflichten übertragen?
Verlader und Fahrzeugführer
Es bleibt dabei, dass beide gleichzeitig und gleichrangig die Vorschriften über die Beladung und Handhabung gemäß Kapitel 7.5 ADR, insbesondere über die Ladungssicherung von Versandstücken2) gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR, beachten müssen. Ein erneuter Vorstoß des BMVBS, das Verbindungswort „und“ in „oder“ zu ändern, stieß erneut auf den Widerstand der Bundesländer. Aus der amtlichen Begründung: „Durch die Verwendung des Wortes „und“ wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten angehalten sind.“ Nach einer Teilentladung ist damit zurzeit ausschließlich der Fahrer für die Sicherung der Restladung verantwortlich; eine Mitverantwortung des Empfängers/Entladers für die (Wieder-)Herstellung eines ordnungsgemäßen Ladungssicherungszustands gibt es zurzeit nicht.
Halter
Die Rechtsfigur des Halters ist entfallen; im ADR gibt es sie auch nicht. Damit hat der (fahrzeugbriefmäßige) Halter eines Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert, gemäß GGVSEB keine originären Pflichten mehr. Entsprechende Nutzungsverbote in den AGBs der Mietwagenverleiher, wie sie gemäß GGVSE bisher notwendig waren, könnten insofern entfallen.
Die Änderungen sind auch für ausländische Beteiligte von Bedeutung: Ihre Verstöße werden nach der GGVSEB geahndet, wenn sie in Deutschland festgestellt werden. In den Fällen, in denen die GGVSE/GGVSEB etwas von Kapitel 1.4 ADR Abweichendes festgelegt hatte/festlegt, hat das schon manchen ausländischen Beteiligten überrascht.
Anlage 2
Der letzte Satz im Buchstaben b) der Nummer 1.3 der Anlage 2 der GGVSE („radioaktive Stoffe in Apparaten“) wurde gestrichen. Warum? Gemäß amtlicher Begründung dient das nur der Klarstellung: Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen radioaktive Stoffe enthalten, sind immer „näher bezeichnet“ und insofern nicht gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR freistellbar. Der Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR enthält ja die gleichlautende Feststellung: Der Transport radioaktiver Stoffe z.B. durch Prüfer oder Handwerker ist nicht freigestellt.
Fazit
„Regeln für Gefahrguttransport zu kompliziert: Bundesregierung will Vereinfachungen“; so titelte die Deutsche Verkehrs-Zeitung am 7. Januar 1995. Die „Unabhängige Kommission für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes zur Entlastung der Unternehmen, Bürger und Verwaltungen von administrativen Pflichten“ (!) hatte das herausgefunden. Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten seien „auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren“. Vierzehn Jahre später befassen sich sage und schreibe 19 Paragrafen mit Pflichten und Ordnungswidrigkeiten; ADR/RID kommen hier mit vier Seiten aus. Trotzdem: Die neue GGVSEB ist besser lesbar als ihre Vorgängerinnen GGVSE und GGVBinSch. Und dass nun fast alle Pflichtverstöße Ordnungswidrigkeitentatbestände sind, ist nur konsequent: Wer A sagt, muss auch B sagen.
In der Folge müssen jetzt noch die betriebsinternen „ausführlichen Arbeitsanleitungen und ‑anweisungen“ gemäß Anlage 1 Nr. 5 GbV aktualisiert werden.
In der amtlichen Begründung der GGVSEB wurde auch eine Überarbeitung der GbV avisiert.
- 1) Die folgenden 88 UN-Nummern (Einzeleintragungen) wurden als relevant (R50, 50–53, 51–53) identifiziert (http://www.unece.org/trans/doc/2009/wp15ac1/ECE-TRANS-WP15-AC1–09-GE-inf40e.pdf): 0076, 0077, 0234, 1017, 1051, 1064, 1092, 1099, 1143, 1163, 1259, 1320, 1321, 1348, 1381, 1541, 1565, 1569, 1575, 1577, 1587, 1588, 1589, 1590, 1598, 1599, 1611, 1613, 1614, 1616, 1617, 1618, 1620, 1623, 1624, 1625, 1626, 1627, 1629, 1630, 1631, 1634, 1636, 1637, 1638, 1639, 1640, 1641, 1642, 1643, 1644, 1645, 1646, 1647, 1648, 1653, 1669, 1674, 1679, 1680, 1684, 1689, 1692, 1698, 1699, 1704, 1713, 1739, 1843, 1889, 1892, 1894, 1895, 1897, 1935, 2023 (eindeutig falsch), 2024, 2025, 2026, 2046, 2052, 2210, 2237, 2238, 2279, 2291, 2315, 2316, 2317, 2321, 2322, 2363, 2382, 2447, 2471, 2514, 2515, 2518, 2558, 2567, 2570, 2574, 2651, 2777, 2778, 2786, 2787, 2956, 2968, 3011, 3012, 3019, 3020, 3146, 3151, 3152, 3155, 3294, 3413, 3414, 3424, 3432, 3441, 3442, 3450. Bei Gattungs- oder n.a.g.-Eintragungen behalf man sich im IMDG-Code i.d.F. des Amendments 33–06 in der Gefahrgutliste in der Spalte 4 mit einem ● Großunternehmen der chemischen Industrie behelfen sich selbst und haben ihre eigene Codierung eingeführt, z.B. „EHSM“ = Environmentally Hazardous Substance Mark, z.B. „UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g. (Zinkoxid), 9, III, (E), EHSM“.
- 2) Die Beachtung des Absatzes 4.3.2.3.2 ADR (Ladungssicherung bei Tankcontainern) ist nach wie vor keine Pflicht gemäß GGVSEB.
Autor:
Dr. Norbert Müller
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und ‑lagerung, Duisburg
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