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Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 - Neues und wichtiges

Die wichtigsten Punkte
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

Die Bun­desregierung hat am 7. Jan­u­ar 2015 die „Verord­nung zur Neuregelung der Anforderun­gen an den Arbeitss­chutz bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln und Gefahrstof­fen“ nach Maß­gabe der Änderun­gen des Bun­desrates vom 27. Novem­ber 2014 (Druck­sache 400/14 [Beschluss]) beschlossen (BGBl. I Nr. 4 vom 6. Feb­ru­ar 2015 S. 49). Mit Artikel 1 dieser Verord­nung wird die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung neu gefasst. Artikel 2 ändert die Gefahrstof­fverord­nung, ins­beson­dere im Hin­blick auf die Neuord­nung des betrieblichen Explo­sion­ss­chutzes. Artikel 3 bes­timmt das Inkraft­treten der neuen Regelun­gen zum 1. Juni 2015. Gle­ichzeit­ig tritt die bish­erige Betrieb­ssicher­heitsverord­nung außer Kraft.

Hans-Peter Raths

1. Ausgangslage

Die bis zum 1. Juni 2015 gel­tende Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2002 (Betr­SichV 2002) wurde am 27. Sep­tem­ber 2002 erlassen. Mit ihr wur­den die dama­lige Arbeitsmit­tel­be­nutzungsverord­nung (AMBV) sowie wichtige Verord­nun­gen zu überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen (z.B. Druck­be­häl­ter­verord­nung, Dampfkes­selverord­nung, Aufzugsverord­nung, Verord­nung über Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen) in ein­er neuen Verord­nung zusam­menge­fasst. Auf diese Weise ent­stand erst­mals eine umfassende staatliche Verord­nung für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Ver­wen­dung aller Arbeitsmit­tel, zu denen neben Werkzeu­gen, Geräten und Maschi­nen auch alle Anla­gen gehörten.
Eine beim Erlass der Betr­SichV 2002 schwierige Beson­der­heit waren die unter­schiedlichen Nor­madres­sat­en und die unter­schiedlichen Schutzziele der zusam­men­z­u­fassenden Verord­nun­gen. Die Arbeitsmit­tel­be­nutzungsverord­nung set­zte EU-Arbeitss­chutzrecht in nationales Recht um, war auf das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) gestützt, diente auss­chließlich dem Schutz der Beschäftigten und richtete sich auss­chließlich an den Arbeit­ge­ber. Die Verord­nun­gen zu den überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen hinge­gen waren altherge­bracht­es, rein nationales Recht, waren auf das dama­lige Gerätesicher­heits­ge­setz (heute: Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz) gestützt, dien­ten neben dem Schutz Beschäftigter auch dem Schutz „Drit­ter“ und richteten sich an den „Betreiber“ solch­er Anla­gen auch ohne Beschäftigte, sofern die Anla­gen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zweck­en dienten.
Die vor dem Hin­ter­grund dieser Gemen­ge­lage gewählte Konzep­tion der Betr­SichV 2002 war kom­pliziert: Für Arbeit­ge­ber, auch als Betreiber überwachungs­bedürftiger Anla­gen, galt sie in Gänze, während für Betreiber überwachungs­bedürftiger Anla­gen ohne Beschäftigte nur der dritte Abschnitt und der Anhang 5 gal­ten. Für Betreiber überwachungs­bedürftiger Anla­gen ohne Beschäftigte gab es daher wed­er eine Gefährdungs­beurteilung noch materiell-tech­nis­che Anforderun­gen für den Betrieb dieser Anla­gen, son­dern nur Erlaubnis‑, Anzeige- und Prüf­pflicht­en. Dies sollte sich in der Zukun­ft ins­beson­dere für die Erar­beitung tech­nis­ch­er Regeln im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit (ABS) als prob­lema­tisch erweisen.
Eine weit­ere Beson­der­heit beim Erlass der Betr­SichV 2002 bedeutete die Umset­zung der EG-Richtlin­ie zum betrieblichen Explo­sion­ss­chutz (Richtlin­ie 1999/92/EG über Min­destvorschriften zur Verbesserung des Gesund­heitss­chutzes und der Sicher­heit der Arbeit­nehmer, die durch explo­sions­fähige Atmo­sphären gefährdet wer­den kön­nen). Obwohl mit der Umset­zung der EG-Gefahrstof­frichtlin­ie 98/24/EG der betriebliche Explo­sion­ss­chutz mit Aus­nahme von Prü­fun­gen bere­its voll­ständig in der Gefahrstof­fverord­nung geregelt war, wurde die Richtlin­ie 1999/92/EG teil­weise in der Betr­SichV 2002 umge­set­zt. Dadurch wurde dort eine eigentlich über­flüs­sige Dop­pel­regelung angelegt. Sie betraf im Wesentlichen die Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung („Explo­sion­ss­chutz­doku­ment“) sowie Schutz­maß­nah­men zur Ver­mei­dung von arbeitsmit­tel­be­zo­ge­nen Zündquellen und Schutz­maß­nah­men zur Ver­mei­dung schädlich­er Auswirkun­gen von Explo­sio­nen. Auch diese Dop­pel­regelung sollte sich bei der Arbeit im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit und im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) als prob­lema­tisch erweisen und sog­ar vom Deutschen Nor­menkon­troll­rat (NKR) bean­standet werden.

2. Gründe für eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Gründe für die Neu­fas­sung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung waren insbesondere
  • die Besei­t­i­gung rechtlich­er, struk­tureller und fach­lich­er Män­gel in der Betr­SichV 2002,
  • die Schaf­fung ein­er besseren Grund­lage für die Erar­beitung von tech­nis­chen Regeln im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit (ABS),
  • die Besei­t­i­gung von Dop­pel­regelun­gen ins­beson­dere beim Explo­sion­ss­chutz und bei der Prü­fung von Arbeitsmitteln,
  • der Abbau von Stan­dard- und Bürokratiekosten,
  • eine bessere Anpas­sung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, ins­beson­dere an das für die Bere­it­stel­lung von Arbeitsmit­teln auf dem Markt gel­tende neue Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (ProdSG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen,
  • eine bessere Aus­rich­tung auf das tat­säch­liche Unfallgeschehen,
  • eine bessere Anwend­barkeit der Verord­nung durch Arbeit­ge­ber und Anla­gen­be­treiber und
  • die Berück­sich­ti­gung älter wer­den­der Belegschaften (ergonomis­che, alters- und alterns­gerechte Gestal­tung der Arbeit), ins­beson­dere bei der Gefährdungsbeurteilung.

3. Die Neuregelung BetrSichV 2015

Umset­zung von europäis­chem Arbeitsschutzrecht
Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2015 (Betr­SichV 2015) set­zt wie bish­er die Richtlin­ie 2009/104/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 16. Sep­tem­ber 2009 über Min­destvorschriften für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei Benutzung von Arbeitsmit­teln durch Arbeit­nehmer bei der Arbeit (Zweite Einzel­richtlin­ie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG) in deutsches Recht um. Bei dieser Richtlin­ie han­delt es sich um eine kod­i­fizierte Fas­sung der ursprünglichen EU-Arbeitsmit­tel­be­nutzungsrichtlin­ie 89/655/EWG und ihrer Änderun­gen. Weit­er­hin wird die Richtlin­ie 1999/92/EG zum betrieblichen Explo­sion­ss­chutz hin­sichtlich der Prü­fun­gen (siehe Anhang II Num­mer 2.8 der Richtlin­ie) in deutsches Recht umge­set­zt. Im Übri­gen erfol­gt die Umset­zung dieser Richtlin­ie kün­ftig auss­chließlich in der Gefahrstoffverordnung.
Anwen­dungs­bere­ich und Begriffe
Die Betr­SichV gilt für die Ver­wen­dung von allen Arbeitsmit­teln. Ziel der Verord­nung ist es, die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit von Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln zu gewährleis­ten. Zu den Arbeitsmit­teln gehören ein­fache Werkzeuge wie Ham­mer und Zan­gen, kraft­betätigte Arbeitsmit­tel wie Bohrmaschi­nen und Ket­ten­sä­gen, aber auch größere Arbeitsmit­tel wie Drehbänke, Pressen, Krane, ver­ket­tete Maschi­nen und Anla­gen bis hin zu kom­plex­en Chemiean­la­gen. Die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören ins­beson­dere das Mon­tieren und Instal­lieren, Bedi­enen, An- oder Abschal­ten oder Ein­stellen, Gebrauchen, Betreiben, Instand­hal­ten, Reini­gen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demon­tieren, Trans­portieren und Überwachen.
Ein Son­der­fall in der Betr­SichV sind die überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen, wie z.B. Dampfkessel, Druck­geräte sowie Lager und Füll­stellen für Gase und brennbare Flüs­sigkeit­en. Bei überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen dient die Betr­SichV 2015 (wie auch schon die Betr­SichV 2002) auch dem Schutz ander­er Per­so­n­en als Beschäftigter („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG). Dies­bezüglich gilt die Verord­nung auch für gewerbliche (nicht aber pri­vate) Betreiber ohne Beschäftigte. Um dies klarzustellen, wur­den Betreiber überwachungs­bedürftiger Anla­gen grund­sät­zlich dem Arbeit­ge­ber im Sinne der Betr­SichV 2015 gle­ichgestellt (§ 2 Absatz 3).
Die genaue Beze­ich­nung der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen, also deren gegen­ständliche Beschrei­bung, erfol­gt nicht mehr im Anwen­dungs­bere­ich und den Begriffs­bes­tim­mungen des § 2 son­dern über­sichtlich in den jew­eili­gen anla­gen­be­zo­ge­nen Abschnit­ten des Anhangs 2 der Betr­SichV 2015. Nach wie vor erfol­gt die Beschrei­bung jedoch über Rück­griffe auf entsprechen­des EU-Bin­nen­mark­trecht, z.B. auf die Aufzugsrichtlin­ie (RL 2014/33/EU), die Richtlin­ie über Geräte, Schutzsys­teme usw. für den Ein­satz in Ex-Bere­ichen (RL 2014/34/EU) und die Druck­gerä­terichtlin­ien (RL 2014/68/EU, RL 2010/35/EG und 2014/29/EU).
Durch diesen Rück­griff ist es für die Recht­sun­ter­wor­fe­nen allerd­ings nicht immer leicht her­auszufind­en, ob sie eine überwachungs­bedürftige Anlage ver­wen­den. Denn es ist zu beacht­en, dass durch die Ver­weisung auf die jew­eili­gen Richtlin­ien auch die darin enthal­te­nen Aus­nah­men gel­ten, d. h. der Anwen­dungs­bere­ich der Richtlin­ien bes­timmt bezüglich der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen den Anwen­dungs­bere­ich der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung mit.
Neuregelung des Explo­sion­ss­chutzes und der Zoneneinteilung
Die Betr­SichV 2015 gilt, mit Aus­nahme der Prüfvorschriften, nicht mehr für den Brand- und Explo­sion­ss­chutz. Die Richtlin­ie 1999/92/EG zum betrieblichen Explo­sion­ss­chutz wird in der Betr­SichV nur noch bezüglich der Prüfvorschriften in deutsches Recht umge­set­zt. Dabei wer­den diese Prüfvorschriften mit den Prüfvorschriften für Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen und für Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en zusam­menge­führt. Im Übri­gen wird die Richtlin­ie 1999/92/EG mit der Gefahrstof­fverord­nung in deutsches Recht umge­set­zt. Schon zuvor (seit Umset­zung der EG-Gefahrstof­frichtlin­ie (RL 98/24/EG)) war der Explo­sion­ss­chutz voll­ständig in der Gef­Stof­fV geregelt. Dies trägt dem Umstand Rech­nung, dass die Explo­sion­s­ge­fährdung primär vom brennbaren Gefahrstoff aus­ge­ht. Die Richtlin­ie 1999/92/EG stellt lediglich eine Konkretisierung der EG-Gefahrstof­frichtlin­ie bezüglich des Explo­sion­ss­chutzes dar, aus diesem Grunde sollte sie ursprünglich auch als Anhang zur EG-Gefahrstof­frichtlin­ie konzip­iert wer­den. Den­noch wurde die Richtlin­ie 2002 teil­weise („sekundär­er und ter­tiär­er Ex-Schutz“) in der Betr­SichV 2002 umge­set­zt. Die dadurch ent­standene Dop­pel­reglung führte zu Prob­le­men bei der Erar­beitung von tech­nis­chen Regeln zum Explo­sion­ss­chutz und zu Dop­pelar­beit im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit und im Auss­chuss für Gefahrstoffe. Mit der Recht­sän­derung im Rah­men der Betr­SichV 2015 wurde die Dop­pel­regelung beseit­igt. In diesem Zusam­men­hang wur­den die Para­grafen 6 und 11 sowie Anhang 1 Num­mer 1 der Gefahrstof­fverord­nung ergänzt. Das Explo­sion­ss­chutz­doku­ment ist nun­mehr Bestandteil der Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung nach der Gefahrstof­fverord­nung. In dieser Doku­men­ta­tion ist der Explo­sion­ss­chutz geson­dert auszuweisen. Auf diesen Weise bleibt das bish­erige Explo­sion­ss­chutz­doku­ment auch in der Gefahrstof­fverord­nung weit­er­hin erhal­ten. Die Neuregelung ver­langt nicht, dass nach altem Recht vor­liegende Explo­sion­ss­chutz­doku­mente nun­mehr neu erstellt wer­den müssen. Eine wesentliche Änderung im Explo­sion­ss­chutz gegenüber der bish­eri­gen Regelung in der Betr­SichV 2002 ist, dass eine Zonenein­teilung kün­ftig nicht mehr oblig­a­torisch durchge­führt wer­den muss. Im Gegen­satz zur früheren Darstel­lun­gen in Fachkreisen ist eine Zonenein­teilung für den Arbeitss­chutz nicht erforder­lich, sie ist ihm sog­ar abträglich. Denn sie rel­a­tiviert das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung risikobe­zo­gen nach Häu­figkeit und Dauer des Auftretens gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre und lässt gegenüber dem Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung abgeschwächte Maß­nah­men zur Zündquel­len­ver­mei­dung zu. Ohne Zonenein­teilung müsste stets max­i­maler Zündquel­len­schutz gewährleis­tet sein.
Dem EU-Recht fol­gend lassen die neuen Anforderun­gen in der Gefahrstof­fverord­nung (Anhang 1 Num­mer 1.6 Absatz 2) jedoch zu, dass der Arbeit­ge­ber Bere­iche mit gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre option­al in Zonen ein­teilen darf. Damit kann er auf der Basis dieser Zonenein­teilung weit­er­hin Geräte und Schutzsys­teme durch Zuord­nung zur Richtlin­ie 2014/34/EU (Geräte und Schutzsys­teme zur bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen, früher: Richtlin­ie 94/9/EG) auswählen und damit auf ggf. teurere Geräte verzichten.
Gefährdungs­beurteilung
Die Gefährdungs­beurteilung ist das zen­trale Ele­ment im Arbeitss­chutz. Sie richtet sich nach § 5 Arb­SchG und wird in den Einzelverord­nun­gen zum Arb­SchG für den jew­eili­gen Anwen­dungs­bere­ich konkretisiert. Die Gefährdungs­beurteilung ist die Basis für die Ableitung und die Durch­führung der erforder­lichen Schutzmaßnahmen.
Gegenüber der Betr­SichV 2002 wur­den in der Betr­SichV 2015 die bei der Gefährdungs­beurteilung im Hin­blick auf die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln zu berück­sichti­gen Aspek­te wesentlich stärk­er her­aus­gestellt. Erst­mals sind bei der Gefährdungs­beurteilung auch ergonomis­che Zusam­men­hänge zwis­chen Arbeit­splatz, Arbeitsmit­tel, Arbeitsver­fahren, Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, Arbeitsablauf, Arbeit­szeit, Arbeit­sauf­gabe und Arbeits­ge­gen­stand sowie psy­chis­che Belas­tun­gen der Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln zu berücksichtigen.
In der Betr­SichV 2015 ist eine Gefährdungs­beurteilung nun­mehr auch für solche überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen durchzuführen, bei denen auss­chließlich andere Per­so­n­en („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind und die auss­chließlich von Betreibern ohne Beschäftigte ver­wen­den wer­den. Dadurch wird die im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit bish­er gewählte verord­nungswidrige Inter­pre­ta­tion der „sicher­heit­stech­nis­chen Bew­er­tung“ (TRBS 1111) über­flüs­sig. Für Aufzugsan­la­gen ist jedoch man­gels ein­er geset­zlichen Ermäch­ti­gungs­grund­lage auch kün­ftig keine Gefährdungs­beurteilung vorgeschrieben, soweit sie von Betreibern ohne Beschäftigte betrieben wer­den. Dies ist jedoch vertret­bar, weil es sich dabei ganz über­wiegend um Per­so­n­e­naufzüge han­delt, die nach der EU-Aufzugsrichtlin­ie (RL 2014/33/EU) vom Her­steller ohne­hin weitest­ge­hend „schlüs­selfer­tig“ übergeben wer­den, so dass kaum Raum für zusät­zliche Maß­nah­men auf­grund ein­er Gefährdungs­beurteilung durch den Betreiber bleibt.
Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
Die bish­eri­gen materiellen Anforderun­gen der Betr­SichV 2002 wur­den beibehal­ten. Mit ihnen wird auch kün­ftig die Richtlin­ie 2009/104/EG in deutsches Recht umge­set­zt. Neu hinzuge­treten sind konkretere Anforderun­gen, die beson­deren Unfallschw­er­punk­ten Rech­nung tra­gen (z B. Manip­u­la­tion von Schutzein­rich­tun­gen, Instand­hal­tung, beson­dere Betrieb­szustände, Betrieb­sstörun­gen, Unfälle und Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Arbeitgeber).
Die all­ge­meinen, für alle Arbeitsmit­tel gel­tenden Anforderun­gen der Anhänge 1 und 2 der Betr­SichV 2002 wur­den in den Para­grafen­teil (2. Abschnitt) der Betr­SichV 2015 über­nom­men und dort als Schutzziele for­muliert. Die Vor­gabe von Schutzzie­len ermöglicht es dem Arbeit­ge­ber, flex­i­ble, an die betrieblichen Gegeben­heit­en angepasste Lösun­gen beim Arbeitss­chutz zu find­en. Die Schutzziele gel­ten gle­icher­maßen für alte und neue sowie auch für selb­st hergestellte Arbeitsmittel.
Für die Ver­wen­dung bes­timmter Arbeitsmit­tel (z.B. mobile Arbeitsmit­tel, Hebezeuge, Gerüste) gel­ten Spezial- und Detail­regelun­gen gemäß Anhang 1. In diesem sind die entsprechen­den Regelun­gen der Anhänge 1 und 2 der Betr­SichV 2002 weit­ge­hend inhalts­gle­ich zusam­menge­führt. Der Anhang 1 kann bei Bedarf, z.B. bei entsprechen­den Erken­nt­nis­sen im ABS, beliebig um weit­ere beson­dere Anforderun­gen für bes­timmte Arbeitsmit­tel ergänzt wer­den. So wur­den in den Anhang 1 der Betr­SichV 2015 erst­mals beson­dere Anforderun­gen für Aufzüge und für Druck­an­la­gen aufgenommen.
Die materiellen Anforderun­gen des Zweit­en Abschnittes der Betr­SichV 2015 und des Anhangs 1 gel­ten nun­mehr gle­icher­maßen für Arbeitsmit­tel und für überwachungs­bedürftige Anla­gen, bei denen auss­chließlich andere Per­so­n­en („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind. Damit gel­ten – unab­hängig vom Schutzziel „Beschäftigte“ bzw. „andere Per­so­n­en“ („Dritte“) – ein­heitliche Anforderun­gen für alle Arbeitsmit­tel und Anla­gen. Hier­durch wird auch die Möglichkeit für eine ein­heitliche Regelset­zung im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit eröffnet.
Der Arbeit­ge­ber hat vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel die Wirk­samkeit der nach der Gefährdungs­beurteilung getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men zu über­prüfen, sofern für das Arbeitsmit­tel nicht ohne­hin Prü­fun­gen vor der ersten Inbe­trieb­nahme konkret vorgeschrieben sind. Unab­hängig von den nach der Betr­SichV vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen hat der Arbeit­ge­ber dafür zu sor­gen, dass Arbeitsmit­tel vor ihrer jew­eili­gen Ver­wen­dung durch Inau­gen­schein­nahme und erforder­lichen­falls durch eine Funk­tion­skon­trolle auf offen­sichtliche Män­gel kon­trol­liert und Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen ein­er regelmäßi­gen Funk­tion­skon­trolle unter­zo­gen werden.
Schnittstelle zum Bin­nen­mark­trecht und Bestandsschutz
Die Arbeit­ge­berpflicht­en bei der Bere­it­stel­lung und Prü­fung bin­nen­mark­tkon­former Arbeitsmit­tel wer­den klar­er gefasst (§ 5 Absatz 3 der Betr­SichV 2015). Die bish­er unklare Unter­schei­dung zwis­chen Änderung und wesentlich­er Verän­derung von Arbeitsmit­teln ent­fällt. Der Arbeit­ge­ber darf nur solche Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen, die den für sie gel­tenden Rechtsvorschriften über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften der Betr­SichV ins­beson­dere die zum Zeit­punkt des Inverkehrbrin­gens des Arbeitsmit­tels gel­tenden Rechtsvorschriften, mit denen Gemein­schaft­srichtlin­ien (z.B. EU-Maschi­nen­richtlin­ie) in deutsches Recht umge­set­zt wur­den (z.B. Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz, Maschi­nen­verord­nung, Medi­z­in­pro­duk­tege­setz oder Straßen­verkehrs-Zulas­sungs-Ord­nung). Der Arbeit­ge­ber kann davon aus­ge­hen, dass die erwor­be­nen Arbeitsmit­tel dem für sie gel­tenden Bin­nen­markrecht entsprechen und dies­bezüglich sich­er sind. Die auf diese Weise „mit­ge­brachte“ inhärente Sicher­heit leis­tet einen grundle­gen­den Beitrag für die sichere Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel. Arbeitsmit­tel, die der Arbeit­ge­ber für eigene Zwecke selb­st hergestellt hat, müssen den grundle­gen­den Sicher­heit­san­forderun­gen der anzuwen­den­den Gemein­schaft­srichtlin­ien, nicht jedoch den for­malen Anforderun­gen entsprechen, es sei denn, in der jew­eili­gen Richtlin­ie ist aus­drück­lich etwas anderes bes­timmt. Auch wenn die beschafften Arbeitsmit­tel dem Bin­nen­mark­trecht genü­gen und hierüber entsprechende Doku­mente und Kennze­ich­nun­gen vor­liegen, muss der Arbeit­ge­ber eine Gefährdungs­beurteilung im Hin­blick auf die von ihm vorge­se­hene Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel unter Berück­sich­ti­gung sein­er betrieblichen Gegeben­heit­en durchzuführen. Die sichere Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels wird über die vom Bin­nen­mark­trecht „mit­ge­brachte“ inhärente Sicher­heit der Arbeitsmit­tel und zusät­zlich über die nach der Gefährdungs­beurteilung erforder­lichen zusät­zlichen Schutz­maß­nah­men erre­icht. Über die Gefährdungs­beurteilung kann also die Ein­hal­tung der Schutzziele und damit die sichere Ver­wen­dung auch bei älteren Arbeitsmit­tel gewährleis­tet wer­den. Auf diese Weise wird auch das viel disku­tierte Bestandss­chutzprob­lem gelöst. Bei der Ver­wen­dung älter­er, nicht mehr dem Stand der Tech­nik entsprechen­der Arbeitsmit­tel kann der Arbeitss­chutz durch periph­ere Schutz­maß­nah­men nach der Gefährdungs­beurteilung sichergestellt wer­den. Bei fortschre­i­t­en­dem Stand der Tech­nik bei der Arbeitsmit­tel­sicher­heit muss der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Wieder­hol­ung der Gefährdungs­beurteilung eigen­ver­ant­wortlich entschei­den, ob und welche Nachrüst­maß­nah­men ggf. bei den periph­eren Schutz­maß­nah­men erforder­lich sind, damit die Schutzziele der Betr­SichV erre­icht werden.
Vere­in­fachte Vorge­hensweise bei ein­fachen Arbeitsmitteln
Neu in der Betr­SichV 2015 ist auch eine vere­in­fachte Vorge­hensweise, z.B. bei der Ver­wen­dung von ein­fachen Arbeitsmit­teln, die bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­det wer­den. Sie soll dem Arbeit­ge­ber die prak­tis­che Anwen­dung der Verord­nung, vor allem auch in kleinen und mit­tleren Unternehmen (KMU), erle­ichtern und der Bedeu­tung des EU-Bin­nen­mark­tes Rech­nung tra­gen. Bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen des § 7 Absatz 1 Betr­SichV kann der Arbeit­ge­ber einige Erle­ichterun­gen in Anspruch nehmen. Das Konzept bedeutet keine Ein­schränkung der grund­sät­zlichen Arbeit­ge­berpflicht­en und keine Absenkung des Sicher­heit­sniveaus. Es set­zt voraus, dass der Her­steller bei der Gestal­tung des Arbeitsmit­tels ein­schließlich der Schutz­maß­nah­men alle Gefährdun­gen bei der bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung berück­sichtigt hat. Die vere­in­fachte Vorge­hensweise ist nicht möglich, wenn vom Her­steller des Arbeitsmit­tels nicht ver­mei­d­bare Restrisiken angegeben wer­den, z.B. in der Betrieb­san­leitung oder wenn die Gefährdungs­beurteilung ergibt, dass zusät­zliche Schutz­maß­nah­men erforder­lich sind. Wenn die in § 7 Absatz 1 Num­mer 1 bis 4 genan­nten Bedin­gun­gen erfüllt sind, kann für die Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung eine Gebrauchs- oder Betrieb­san­leitung des Her­stellers aus­re­ichen. Mit der Regelung wird Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe a Num­mer ii der Richtlin­ie 2009/104/EG zur Anwen­dung gebracht. Typ­is­che Beispiele sind Werkzeuge und Geräte wie Hand­sä­gen, Zan­gen und Bolzen­schnei­der, aber auch ein­fache kraft­be­triebene Ver­braucher­pro­duk­te wie Akkuschrauber und Bohrmaschinen.
Instand­hal­tung
Die Instand­hal­tung ist ein zen­trales Anliegen der EG-Arbeitsmit­tel­be­nutzungsrichtlin­ie 2009/104/EG und hat im Hin­blick auf eine bleibende Arbeitsmit­tel­sicher­heit sog­ar höhere Bedeu­tung als Prü­fun­gen. Maß­nah­men der Instand­hal­tung dienen dazu, ein Arbeitsmit­tel über die gesamte Zeit sein­er Benutzung (Lebens­dauer) in sicherem Zus­tand zu hal­ten. Bei den Instand­hal­tungsar­beit­en selb­st treten häu­fig beson­dere Gefährdun­gen auf. Dem wird in der Betr­SichV 2015 eben­falls Rech­nung getra­gen. Es wird gefordert, dass Instand­hal­tungsar­beit­en sich­er durchge­führt wer­den müssen. Ins­beson­dere müssen Arbeits­bere­iche mit Instand­hal­tungsar­beit­en gesichert, geeignete Aus­rüs­tung ver­wen­det und Arbeit­spläne aufgestellt und einge­hal­ten wer­den. In Fällen, in denen vorhan­dene Schutz­maß­nah­men bei Instand­hal­tungsar­beit­en außer Kraft geset­zt wer­den müssen, muss die Sicher­heit der mit den Instand­hal­tungsar­beit­en Beschäftigten durch andere geeignete Maß­nah­men gewährleis­tet wer­den. Mit den neuen Fes­tle­gun­gen zur Instand­hal­tung wird ein bish­eriger Schw­er­punkt des Unfallgeschehens stärk­er berücksichtigt.
Manip­u­la­tionsver­bot und Funk­tions­fähigkeit von Schutzeirich­tun­gen, Benutzung per­sön­lich­er Schutzausrüstungen
Ausweis­lich der Unfall­sta­tis­tik der DGUV wird ein beträchtlich­er Teil der Unfälle durch uner­laubte Ein­griffe in Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen verur­sacht. Eine Schutzein­rich­tung kann beispiel­sweise dann manip­uliert oder umgan­gen wer­den, wenn sie durch ver­füg­bare Gegen­stände oder Werkzeuge wie Büroklam­mer, Münzen, Kle­be­band, Draht, Schrauben­dreher usw. unwirk­sam gemacht wer­den kann (vgl. z.B. auch DIN EN 1088). Das auch in der Richtlin­ie 2009/104/EG enthal­tene Manip­u­la­tionsver­bot wird daher in der Betr­SichV 2015 beson­ders betont. Dem Arbeit­ge­ber wird konkret vorgegeben dafür zu sor­gen, dass Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen nicht manip­uliert oder umgan­gen wer­den. Weit­er­hin hat er dafür zu sor­gen, dass Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen funk­tions­fähig sind und dass zur Ver­fü­gung gestellte per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen benutzt und Infor­ma­tio­nen sowie Kennze­ich­nun­gen und Gefahren­hin­weise beachtet wer­den. Die Ein­hal­tung der Ver- und Gebote ist durch den Arbeit­ge­ber durch regelmäßige Kon­trollen zu überprüfen.
Beson­dere Betrieb­szustände und Betriebsstörungen
Beson­dere Betrieb­szustände wie z.B. An- und Abfahrvorgänge, Rüst‑, Ein­rich­tungs- und Erprobungsar­beit­en und Fehler­suche stellen unfall­trächtige betriebliche Sit­u­a­tio­nen dar. Wer­den bei solchen Arbeit­en die für den Nor­mal­be­trieb getrof­fe­nen tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men ganz oder teil­weise außer Betrieb geset­zt oder müssen solche Arbeit­en unter Gefährdung durch Energie durchge­führt wer­den, so muss die Sicher­heit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeit­en durch andere geeignete Maß­nah­men gewährleis­tet wer­den. Ggf. sind beson­dere Gefahren­bere­iche festzule­gen. Ist ein Aufen­thalt im Gefahren­bere­ich von Arbeitsmit­teln erforder­lich, sind auf der Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung weit­ere Maß­nah­men zu tre­f­fen, welche die Sicher­heit der Beschäftigten gewährleis­ten. Weit­er­hin hat der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men zu ergreifen, durch die Betrieb­sstörun­gen und andere unzuläs­sige oder insta­bile Betrieb­szustände von Arbeitsmit­teln ver­hin­dert wer­den. Kön­nen insta­bile Zustände nicht sich­er ver­hin­dert wer­den, hat der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men zu ihrer Beherrschung zu treffen.
Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Arbeitgeber
Auch die unko­or­dinierte Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Arbeit­ge­ber, ggf. aus ver­schiede­nen Gew­erken, kann zu wech­sel­seit­iger Gefährdung der Beschäftigten führen. Arbeit­en z.B. Lack­ier­er und Schweißer ohne wech­sel­seit­ige Abstim­mung im sel­ben Arbeits­bere­ich, kann es leicht zu Brände oder Explo­sio­nen kom­men, weil der eine für die gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre und der andere für die Zündquelle sorgt. Daher enthält § 13 Betr­SichV in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Gefahrstof­fverord­nung notwendi­ge Ergänzun­gen zu § 8 des Arbeitss­chutzge­set­zes. In der Betr­SichV 2015 kann die Regelung im Gegen­satz zu der­jeni­gen im Arbeitss­chutzge­setz durch den Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit konkretisiert werden.
Prü­fung von Arbeitsmitteln
Die all­ge­meinen Prüfvorschriften für Arbeitsmit­tel bleiben gegenüber § 10 der Betr­SichV 2002 unverändert.
Die Arbeitsmit­tel sind wie bish­er vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme zu prüfen, wenn deren Sicher­heit von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängt. Der Zweck der Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme wurde präzisiert. Die Prü­fung muss vor jed­er Inbe­trieb­nahme nach ein­er Mon­tage stattfinden.
Wiederkehrende Prü­fun­gen sind erforder­lich, wenn Arbeitsmit­tel Schä­den verur­sachen­den Ein­flüssen (z.B. Ver­schleiß) aus­ge­set­zt sind und die resul­tieren­den Schä­den zu Gefährdun­gen der Beschäftigten führen kön­nen. Weit­er­hin sind Prü­fun­gen erforder­lich, wenn Arbeitsmit­tel von Änderun­gen oder außergewöhn­lichen Ereignis­sen betrof­fen waren, die schädi­gende Auswirkun­gen auf ihre Sicher­heit haben können.
Die Prü­fun­gen sind von ein­er zur Prü­fung befähigten Per­son durchzuführen. Über die Qual­i­fika­tion der zur Prü­fung befähigten Per­son sowie über Art, Umfang und Fris­ten der Prü­fun­gen entschei­det der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Gefährdungsbeurteilung.
In der Betr­SichV 2015 wurde nun­mehr klargestellt, dass Prüfin­halte, die im Rah­men eines Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahrens nach EU-Recht vor dem Inverkehrbrin­gen geprüft und doku­men­tiert wur­den, nicht erneut geprüft wer­den müssen. Weit­er­hin wurde klargestellt, dass die genan­nten Prüf­pflicht­en nicht gel­ten, soweit die Arbeitsmit­tel gle­ichzeit­ig überwachungs­bedürftige Anla­gen sind und die Prüfin­halte mit den dafür erforder­lichen beson­deren Prü­fun­gen abgedeckt werden.
Für vom Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit iden­ti­fizierte beson­ders gefährliche Arbeitsmit­tel wur­den die entsprechen­den Prüf­pflicht­en mit der Betr­SichV 2015 konkretisiert. Diese im neuen Anhang 3 konkret benan­nten Arbeitsmit­tel hat der Arbeit­ge­ber vor ihrer erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme, vor Wieder­in­be­trieb­nahme nach prüf­pflichti­gen Änderun­gen und wiederkehrend nach Maß­gabe der in Anhang 3 genan­nten Vor­gaben auf ihren sicheren Zus­tand und auf ihre sichere Funk­tion umfassend prüfen zu lassen. Die Vor­gaben des Anhangs 3 betr­e­f­fen ins­beson­dere vom Verord­nungs­ge­ber fest­gelegte Prüf­fris­ten und die Qual­i­fika­tion der Prüfer. Derzeit sind Krane, Flüs­sig­gasver­brauch­sein­rich­tun­gen und maschi­nen­tech­nis­che Arbeitsmit­tel der Ver­anstal­tung­stech­nik den beson­deren Vor­gaben des Anhangs 3 unter­wor­fen. Mit dem neuen Anhang 3 wird zudem die Möglichkeit eröffnet, z.B. vom Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit neu iden­ti­fizierte beson­ders prüf­pflichtige Arbeitsmit­tel mit min­i­malem Aufwand in die Verord­nung aufzunehmen.
Prü­fung von überwachungs­bedürfti­gen Anlagen
Die Anforderun­gen an ZÜS find­en sich in Ergänzung zu § 37 des Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes in Anhang 2 Abschnitt 1 der Betr­SichV 2015. Die Anforderun­gen an die ZÜS sind gegenüber der Betr­SichV 2002 unverän­dert. Die Möglichkeit der Zulas­sung von ZÜS als Prüf­stellen von Unternehmen wurde erweit­ert auf Prüf­stellen von Unternehmensgrup­pen. Zu ein­er Unternehmensgruppe gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktienge­set­zes sowie Gemein­schaft­sun­ternehmen, an denen das Unternehmen, welchem die Prüf­stelle ange­hört, eine Beteili­gung von über 50 Prozent hält.
Die Prüf­pflicht­en für überwachungs­bedürftige Anla­gen wur­den in Anlehnung an die vor 2002 gel­tenden Einzelverord­nun­gen trans­par­ent anla­gen­be­zo­gen in einem neuen Anhang 2 zur Betr­SichV 2015 dargestellt. Betrof­fen sind Aufzugsan­la­gen (Anhang 2 Abschnitt 2), Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen ein­schließlich Anla­gen zur Lagerung und Abfül­lung brennbar­er Flüs­sigkeit­en (Anhang 2 Abschnitt 3) und Druck­an­la­gen ein­schließlich Dampfkessel (Anhang 2 Abschnitt 4). Die anla­gen­be­zo­gene Aufteilung in Abschnitte inner­halb des Anhangs 2 erle­ichtert es dem Arbeit­ge­ber gegenüber der Betr­SichV 2002, seine Prüf­pflicht­en zu iden­ti­fizieren und ihnen nachzukom­men. Weit­er­hin wird in den jew­eili­gen Abschnit­ten die bish­er fehlende Zielbes­tim­mung von Prü­fun­gen beschrieben. Auch bei den Prü­fun­gen von überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen gilt, dass Prüfin­halte, die im Rah­men eines Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahrens nach EU-Recht geprüft und doku­men­tiert wur­den, nicht erneut geprüft wer­den müssen. Um Dop­pel­prü­fun­gen zu ver­mei­den, kön­nen weit­er­hin auch Ergeb­nisse von adäquat­en Prü­fun­gen, die nach anderen Rechts­ge­bi­eten (z.B. nach Gewässer­schutzrecht bei Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en) durchge­führt wur­den, bei den Prü­fun­gen nach der Betr­SichV 2015 berück­sichtigt werden.
Die Prüfregelun­gen für Aufzugsan­la­gen ergeben sich aus Anhang 2 Abschnitt 2 der Betr­SichV 2015. Abwe­ichend vom Entwurf der Bun­desregierung hat der Bun­desrat die Ein­führung ein­er neuen ZÜS-Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme auch für Aufzugsan­la­gen nach der Richtlin­ie 95/16/EG beschlossen. Da Aufzugsan­la­gen nach dieser Richtlin­ie weitest­ge­hend „schlüs­selfer­tig“ übergeben und zuvor auch durch eine „benan­nte Stelle“ geprüft wer­den müssen, wird zu disku­tieren sein, was der Umfang dieser Inbe­trieb­nah­meprü­fung durch eine ZÜS sein soll. Die Höch­st­frist für die wiederkehrende Haupt­prü­fung von Aufzugsan­la­gen mit Per­so­n­en­be­förderung beträgt kün­ftig ein­heitlich zwei Jahre. Diese Höch­st­frist gilt nun­mehr auch für Aufzugsan­la­gen, die nach der Maschi­nen­richtlin­ie in den Verkehr gebracht wer­den (Prüf­frist bish­er: vier Jahre). Der Betreiber muss die tat­säch­liche Prüf­frist für seine Aufzu­gan­lage inner­halb der Höch­st­frist fes­tle­gen. Die ZÜS kann gefährdungsab­hängig eine kürzere Prüf­frist bewirken, wenn sie die vom Betreiber ermit­telte Prüf­frist für unzutr­e­f­fend hält. Bei der Beurteilung der Prüf­frist kön­nen z.B. die Inten­sität der Nutzung (Fre­quen­tierung), das Alter und der Instand­hal­tungszu­s­tand der Anlage eine Rolle spie­len. Kön­nen die ZÜS und der Betreiber der Aufzugsan­lage sich nicht auf eine zutr­e­f­fende Prüf­frist eini­gen, muss die zuständi­ge Behörde entscheiden.
Der Entwurf der Bun­desregierung hat­te vorge­se­hen, die bish­erige Zwis­chen­prü­fung durch ZÜS durch eine neue Zwis­chen­prü­fung im Rah­men der Instand­hal­tung in der Mitte des Prüfzeitraums zwis­chen zwei Haupt­prü­fun­gen zu erset­zen. Diese Prü­fung sollte neben ein­er ZÜS auch von anderen qual­i­fizierten prüf­be­fähigten Per­so­n­en durchge­führt wer­den dür­fen. Der Bun­desrat hat jedoch ver­langt, die Zwis­chen­prü­fung von der Instand­hal­tung zu entkop­peln und auss­chließlich durch eine ZÜS durch­führen zu lassen. Die Bun­desregierung musste die Forderung des Bun­desrates unverän­dert übernehmen. Lei­der hat der Bun­desrat keine Kon­di­tion­ierun­gen für die Zwis­chen­prü­fung vorgenom­men, so dass es im tech­nis­chen Teil von Haupt- und Zwis­chen­prü­fung derzeit keine inhaltlichen Unter­schiede gibt. De Fac­to bedeutet die Änderung des Bun­desrates daher eine Hal­bierung der Frist für die Haupt­prü­fung auf ein Jahr, bei gefährdungsab­hängiger Verkürzung der Frist für die Haupt­prü­fung auch weniger als ein Jahr.
Nach Erhe­bun­gen der ZÜS wurde in der Ver­gan­gen­heit eine wesentliche Zahl von Aufzugsan­la­gen (bis zu 150.000 von ca. 700.000) nicht den vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen zuge­führt. Daher wird für Aufzugsan­la­gen mit der Betr­SichV 2015 eine Prüf­plakette (ver­gle­ich­bar mit der KFZ-Prüf­plakette) in Form eines Hin­weis­es auf den näch­sten Prüfter­min in der Aufzugsk­abine verpflich­t­end einge­führt, wie sie bish­er schon frei­willig in vie­len geprüften Aufzü­gen ange­bracht wurde. Im Übri­gen sind Aufze­ich­nun­gen über Prü­fun­gen kün­ftig auch in elek­tro­n­is­ch­er Form möglich. Dies bedeutet, dass die Prü­faufze­ich­nun­gen nicht zwin­gend unmit­tel­bar bei der jew­eili­gen Anlage vorge­hal­ten wer­den müssen.
Für die Prü­fun­gen im Explo­sion­ss­chutz (Anhang 2 Abschnitt 3 der Betr­SichV 2015) gel­ten kün­ftig, einem im ABS ent­wor­fe­nen Gesamtkonzept fol­gend, konkrete Vor­gaben für erst­ma­lige und wiederkehrende Prü­fun­gen in allen Bere­ichen des Explo­sion­ss­chutzes. Dabei wur­den die in der Betr­SichV 2002 missver­ständlich umge­set­zten Prüf­pflicht­en der Richtlin­ie 1999/92/EG im Explo­sion­ss­chutz ein­er­seits mit den Explo­sion­ss­chutz-Prü­fun­gen bei überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen ander­er­seits in einem neuen Gesamtkonzept zusam­menge­führt. Während die Fes­tle­gung von Prüf­fris­ten und Qual­i­fika­tion der Prüfer im Explo­sion­ss­chutz nach der Betr­SichV 2002 teil­weise in der Ver­ant­wor­tung der Arbeit­ge­ber lag, sind entsprechende Vor­gaben nun­mehr in der Verord­nung konkret fest­gelegt. Die Verord­nung erlaubt den Verzicht auf bes­timmte wiederkehrende Prü­fun­gen, wenn der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung ein Instand­hal­tungskonzept fest­gelegt hat, welch­es gle­ich­w­er­tig sich­er­stellt, dass ein sicher­er Zus­tand der Anla­gen aufrechter­hal­ten wird und die Explo­sion­ssicher­heit dauer­haft gewährleis­tet ist. Die Wirk­samkeit des Instand­hal­tungskonzepts ist im Rah­men der Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme zu bewerten.
Der Entwurf der Bun­desregierung zur Betr­SichV 2015 sah vor, das neue Prüfkonzept auch auf bish­er ZÜS-prüf­pflichtige überwachungs­bedürftige Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en (z.B. bes­timmte Läger und Füll­stellen mit Aus­nahme von Tankstellen) anzuwen­den. Der Bun­desrat forderte aber, bei erlaub­nispflichti­gen Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en auch kün­ftig ZÜS-Prü­fun­gen vorzuschreiben. Die Erlaub­nispflicht (§ 18 der Betr­SichV 2015) und damit auch die ZÜS-Prüf­pflicht gel­ten für Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt bis 23°C. Nach der Betr­SichV 2002 mussten Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt bis 55°C von ein­er ZÜS geprüft wer­den. Da der Bun­desrat nach der Betr­SichV 2002 beste­hende Aus­nah­men nicht über­nom­men hat, gilt die Prüf­pflicht durch ZÜS kün­ftig auch für Lager­an­la­gen für orts­be­wegliche Behäl­ter und für Entleer­stellen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en. Bei nicht ZÜS-prüf­pflichti­gen Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en gel­ten die übri­gen Prüf­pflicht­en des Anhangs 2 Abschnitt 3 der Betr­SichV 2015.
Die Prüf­pflicht­en bei Druck­an­la­gen (Anhang 2 Abschnitt 4 der Betr­SichV 2015) blieben im Wesentlichen unverän­dert. Bei den Druck­an­la­gen wird zwis­chen Anla­gen und Anla­gen­teilen unter­schieden. Zur leichteren Iden­ti­fika­tion der jew­eili­gen Prüf­pflicht­en (Prü­fun­gen vor erst­ma­liger Inbe­trieb­nahme und wiederkehrende Prü­fun­gen) wur­den Anla­gen und Anla­gen­teile tabel­lar­isch geord­net und inner­halb der Tabellen in Prüf­grup­pen eingeteilt. Neu ist, dass Besich­ti­gun­gen bei äußeren und inneren Prü­fun­gen von Anla­gen­teilen durch andere Ver­fahren und sta­tis­che Druck­proben bei Fes­tigkeit­sprü­fun­gen durch zer­störungs­freie Ver­fahren erset­zt wer­den kön­nen, wenn der Arbeit­ge­ber dafür Prüfkonzepte vor­legt, mit denen sicher­heit­stech­nisch gle­ich­w­er­tige Aus­sagen erre­icht wer­den kön­nen und dies von ein­er zuge­lasse­nen Überwachungsstelle bestätigt ist. Auf der Grund­lage eines Prüfkonzeptes kön­nen auch Maß­nah­men fest­gelegt wer­den, auf deren Grund­lage eine Prü­faus­sage getrof­fen wer­den kann, ohne dass eine Anlage oder ein Anla­gen­teile dafür außer Betrieb genom­men wer­den muss. Ein Prüfer­geb­nis darf jedoch nicht von ein­er Anlage auf eine andere Anlage über­tra­gen wer­den. Die Son­der­regelun­gen (im wesentlichen Aus­nah­men) für bes­timmte Druck­an­la­gen gemäß Anhang 5 der Betr­SichV 2002 find­en sich jet­zt nahezu unverän­dert in Num­mer 6 des Anhangs 2 Abschnitt 4.

4. Ausblick

Mit der Betr­SichV 2015 ist der Bun­desregierung ein wesentlich­er Schritt im Hin­blick auf die Mod­ernisierung des Arbeitss­chutzrechts bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­tel gelun­gen. Dies gilt ins­beson­dere für die vor dem Hin­ter­grund des tat­säch­lichen Unfallgeschehens neu gestal­teten Regelun­gen sowie für die Berück­sich­ti­gung ergonomis­ch­er Aspek­te und psy­chis­ch­er Belas­tun­gen sowie der alters- und alterns­gerechter Gestal­tung der Arbeit bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln.
Weit­er­er Mod­ernisierungs­be­darf beste­ht jedoch bei den Regelun­gen zu den überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen. Der entsprechende Anla­genkat­a­log und die entsprechen­den Verord­nungser­mäch­ti­gun­gen im Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz sind über 60 Jahre nahezu unverän­dert geblieben. Da liegt es auf der Hand, dass die Regelun­gen nicht mehr die Bedin­gun­gen in der heuti­gen Arbeitswelt abbilden kön­nen. Hier ist ein weit­er­er Regelungsan­lauf erforderlich.
Autor
Dipl.-Ing. Hans-Peter Raths, Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
Der Autor ist Her­aus­ge­ber der Broschüre „Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2015“ (ISBN 978–3‑609- 61949–1, ca. 180 Seit­en) und der Lose­blat­twerke „Hand­buch Betrieb­ssicher­heit“ und „Sicher­heit bei brennbaren Stof­fen, erschienen bei der ecomed-Stor­ck GmbH (www.ecomed-storck.de).
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