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Ermittlung des Standes der Technik TRGS 460

Eine Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik
Die neue TRGS 460

Bish­er gab es keine konkreten Hil­fen oder Hand­lungsempfehlun­gen zur ein­heitlichen Ermit­tlung des Standes der Tech­nik. Eine Befra­gung von Experten offen­barte eine Vielfalt an Ausle­gun­gen dieser rechtlichen Tech­nikklausel, die sich in der Prax­is als prob­lema­tisch erwies. Dabei wird der Stand der Tech­nik in ver­schiede­nen Geset­zen und Regeln erwäh­nt, zum Beispiel im Arbeitss­chutzge­setz, der Gefahrstof­fverord­nung und in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung. Die neue TRGS 460 schafft jet­zt konkrete Handlungsempfehlungen.

Prof. Dr. Anke Kahl, Dr. Torsten Wolf, Dr. Michael Born

Das zen­trale Schutzziel der Gefahrstof­fverord­nung ist es, die Umwelt sowie die Beschäftigten und andere Per­so­n­en vor stoff­be­d­ingten Schädi­gun­gen bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen zu schützen. Dies erfol­gt – neben der Etablierung von Regelun­gen zur Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung gefährlich­er Stoffe und Zubere­itun­gen sowie der Auf­stel­lung von Beschränkungsvorschriften – durch die Forderung nach geeigneten Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten. Dieses Schutzziel set­zt die Gef­Stof­fV durch zwei grundle­gende Forderun­gen um.
 
Die erste Forderung (vgl. Abb. 1) ist die verpflich­t­ende und toxikol­o­gisch begrün­dete Begren­zung der Expo­si­tion­shöhe. Die Gef­Stof­fV fordert in § 7 (8), vom Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Arbeit­splatz­gren­zw­erte. Diese ist dabei durch Arbeit­splatzmes­sun­gen oder durch andere geeignete Meth­o­d­en zur Ermit­tlung der Expo­si­tion zu nachzuweisen.
 
Die zweite Forderung hat keinen quan­ti­ta­tiv­en Bezug, son­dern ermöglicht die Anpas­sung der erforder­lichen Maßnahmen(-konzepte) an den (sicherheits-)technischen, arbeitsmedi­zinis­chen und auch wirtschaftlichen Fortschritt, der je nach Branche, Ver­fahren und wirtschaftlichen Strö­mungen sehr unter­schiedliche Halb­w­ert­szeit aufweisen kann. Diese nicht deter­minierte Forderung ver­wen­det den Stand der Tech­nik als den zen­tralen Gestaltungsmaßstab.
 
Dabei wird ein­er­seits die Rang­folge geeigneter Schutz­maß­nah­men dem Stand der Tech­nik unter­stellt. Dies trägt der pri­or­itären Forderung nach sicher­er Gestal­tung von Arbeitsver­fahren, dem Ein­satz emis­sions­freier oder emis­sion­sarmer Ver­wen­dungs­for­men sowie der Ver­wen­dung geeigneter Arbeitsmit­tel und Mate­ri­alien Rech­nung (vgl. § 7 (4) Gef­Stof­fV). Ander­er­seits fordert der Geset­zge­ber die Ver­ringerung der Expo­si­tion (Min­imierungs­ge­bot) nach dem Stand der Tech­nik ein. Gemäß § 9 (2) Gef­Stof­fV hat der Arbeit­ge­ber in diesem Kon­text dafür Sorge zu tra­gen, dass die Ver­ringerung der Expo­si­tion bei Tätigkeit­en, bei denen eine Anwen­dung eines geschlosse­nen Sys­tems tech­nisch nicht möglich ist, nach dem Stand der Tech­nik erfolgt.
 
Die Gefahrstof­fverord­nung – wie auch andere Einzelverord­nun­gen zum Arb­SchG – weisen hin­sichtlich des erforder­lichen Gestal­tungsniveaus für sichere Tätigkeit­en den Stand der Tech­nik als grundle­gen­den Beurteilungs­maßstab aus. Dabei ist die Tech­nik- oder auch Gen­er­alk­lausel Stand der Tech­nik hin­sichtlich des Schutzniveaus zwis­chen den Tech­nikklauseln All­ge­mein anerkan­nte Regeln der Tech­nik und Stand von Wis­senschaft und Technik1 angesiedelt.
 
Dabei hat der Rechts­be­griff Stand der Tech­nik seine his­torischen Wurzeln in den Inge­nieur­wis­senschaften, er ist ein wesentlich­er und akzep­tiert­er Bestandteil des Begriffs­fun­dus‘ deutsch­er Ingenieurtradition.
 
Auch in der juris­tis­chen Fach­sprache in unter­schiedlichen schutzbe­zo­ge­nen Rechts­ge­bi­eten (Umweltschutz, Pro­duk­t­sicher­heit, Arbeitss­chutz) sowie darüber hin­aus ist der Begriff zu find­en, etwa auch im Stör­fall­recht und im Patentrecht.
 
Das sog. Kalkar-Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gericht­es vom 08.08.1978 über die Nutzung der Atomenergie2 bildet bis heute für die Ausle­gung der unter­schiedlichen Schutzniveaus (Tech­nikklauseln) eine wichtige Fund­stelle. So führt das Gericht bere­its im Jahr 1978 aus, dass
  • „… es [ist] ihm (Anm.: dem Geset­zge­ber) wegen der vielschichti­gen und verzweigten Prob­leme tech­nis­ch­er Fra­gen und Ver­fahren in der Regel nicht möglich sämtliche sicher­heit­stech­nis­chen Anforderun­gen, denen die jew­eili­gen Anla­gen oder Gegen­stände genü­gen sollen, bis ins einzelne festzule­gen. Auf Gebi­eten (…), bei denen durch die rasche tech­nis­che Entwick­lung ständig mit Neuerun­gen zu rech­nen ist, kommt hinzu, dass der Geset­zge­ber, hätte er tat­säch­lich ein­mal eine detail­lierte Regelung getrof­fen, diese laufend auf den jew­eils neuesten Stand brin­gen müsste.“
 
Der Begriff Stand der Tech­nik ver­fol­gt damit grundle­gend das Anliegen, den betrof­fe­nen Akteuren ein betrieblich­es Schrit­thal­ten zwis­chen dem sich stetig verän­dern­den tech­nol­o­gis­chen Fortschritt (Erken­nt­nis­stand) und den aktuellen Recht­san­forderun­gen zu ermöglichen. Die Gef­Stof­fV bes­timmt den Begriff wie folgt:
  • „Der Stand der Tech­nik ist der Entwick­lungs­stand fortschrit­tlich­er Ver­fahren, Ein­rich­tun­gen oder Betrieb­sweisen, der die prak­tis­che Eig­nung ein­er Maß­nahme zum Schutz der Gesund­heit und zur Sicher­heit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bes­tim­mung des Standes der Tech­nik sind ins­beson­dere ver­gle­ich­bare Ver­fahren, Ein­rich­tun­gen und Betrieb­sweisen her­anzuziehen, die mit Erfolg in der Prax­is erprobt wor­den sind. Gle­ich­es gilt für die Anforderun­gen an die Arbeitsmedi­zin und die Arbeitshygiene.“
 
Diese Bes­tim­mung des Standes der Tech­nik nach § 2 Absatz 12 Gef­Stof­fV enthält Konkretisierun­gen (unter­strichen, fett), die den Adres­sat­en bei seinem konkreten betrieblichen Han­deln unter­stützen sollen.
 
Ob diese begrif­fliche Konkretisierung den betrof­fe­nen Fach­ex­perten bei der Beratung des Arbeit­ge­bers ver­ständlich und hil­fre­ich ist, wurde im Rah­men ein­er Kurzs­tudie (Online-Befra­gung), an der Ber­gis­chen Uni­ver­sität Wuppertal3 eruiert. Dabei galt es u. a. die Frage zu beant­worten, welchen Inter­pre­ta­tion­sspiel­raum die Fach­ex­perten dieser Begriffs­bes­tim­mung ein­räu­men. Die Auswer­tung ergab u. a., dass
  • 57 % der Experten den Stand der Tech­nik in sein Begriff­sum­feld einord­nen kon­nten und
  • 54 % der Experten unter einem „mit Erfolg in der Prax­is erprobten“ Ver­fahren ein Vorge­hen bzw. eine Entschei­dung im Sinne des eige­nen betrieblichen Erfol­gs (z. B. durch Wirk­samkeit­süber­prü­fung) verstehen.
Die befragten Experten zeigten eine fach­lich sehr bre­it gefächerte Deu­tung des Begriffs. Diese Vielfalt an Ausle­gun­gen erweist sich in so weit als prob­lema­tisch, als dass der Ver­gle­ich von betrieblichen Verfahren/Maßnahmen erschw­ert wird. Eine „Insel­lö­sung“ kann dem Arbeit­ge­ber und Adres­sat der Gef­Stof­fV die angestrebte Rechtssicher­heit nur unzure­ichend bieten.
 
Bish­er gab es allerd­ings keine konkreten Hil­fen oder Hand­lungsempfehlun­gen zur ein­heitlichen Ermit­tlung des Standes der Tech­nik. Das alleinige, zur Ver­fü­gung ste­hende Ver­fahren des “expert judge­ments” kann für einige Unternehmen/Anwender dur­chaus erfol­gre­ich einge­set­zt wer­den. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mehrere Experten im Unternehmen tätig sind, die – unter Bezug auf den speziellen Prozess – auf ein ähn­lich­es fach­lich­es Ver­ständ­nis, Wis­sen und auf Branch­en­er­fahrun­gen zurück­greifen kön­nen, um den Ver­gle­ich dieser Prozesse vornehmen zu kön­nen. Für andere – vor allem kleine Unternehmen – ist dieses auf Erfahrun­gen und Experten­mei­n­un­gen beruhende Entschei­dung­sprinzip zu abstrakt und stellt durch den Man­gel an mehreren Fach­ex­perten im Unternehmen kein geeignetes Ver­fahren dar, um den Stand der Tech­nik rechtssich­er zu ermitteln.
 
Hil­fre­ich für die Umset­zung diese Forderung der Gef­Stof­fV ist daher eine method­isch-inhaltliche Ab- bzw. Ein­gren­zung des Anwen­dungs­bere­ich­es des Standes der Tech­nik, unter­mauert durch eine Hand­lungsempfehlung und prak­tis­che betriebliche Beispiele, die die Entschei­dung über die Ermit­tlung des Standes der Tech­nik nachvol­lziehbar­er dar­legen und damit § 2 Abs. 12 Gef­Stof­fV konkretisieren.

Grundlagen und Denkansatz

Die neue TRGS 460 etabliert einen neuen Begriff: die Betriebs- und Ver­fahrensweisen. Er dient der erforder­lichen Abgren­zung, Beschrei­bung und den nach­fol­gen­dem Ver­gle­ich der fokussierten betrieblichen Tätigkeit­en und Prozesse, die durch die speziellen Ver­fahren, Ein­rich­tun­gen und Betrieb­sweisen geprägt sind (siehe Begriffs­bes­tim­mung Stand der Technik).
Betriebs- und Ver­fahrensweisen wer­den durch ein Bün­del von reellen Einzel­maß­nah­men (vgl. Abb. 2) bes­timmt. Diese Summe der Maß­nah­men bildet prozess­ab­hängig ein tech­nis­ches Niveau ab. Er ist für jeden tech­nis­chen Prozess4 in definier­baren Sys­tem­gren­zen (Arbeitssys­tem) exis­tent und in der Regel bes­timm- und beschreib­bar, beispiel­sweise für das
  • kon­tak­t­freie Aus­brin­gen von Bioziden,
  • Absaugen von Hartholzstäuben
  • Span­nungsarm-Glühen zur Eigenspan­nungs­min­derung im Stahl,
  • Schweißen von Alu­mini­um­guss­werk­stof­fen im Schiff­bau oder
  • manuelles Demon­tieren von Asbestzementplatten.
Die Maß­nah­men set­zen sich i. d. R. aus tech­nis­chen und/oder organ­isatorischen Einzel­maß­nah­men zusammen.
 
Der Stand der Tech­nik beschreibt eine spezielle Betriebs- und Ver­fahrensweise, welche die min­i­male Gefährdung und damit das höch­ste Schutzniveau für Beschäftigte bewirkt.
 
Dabei ist der Stand der Tech­nik grund­sät­zlich unab­hängig von der geset­zlichen Zuläs­sigkeit ein­er Lösung. Das in der Prax­is nachgewiesene, prak­tizier­bare (Schutz-) Niveau des Standes der Tech­nik ken­nt grund­sät­zlich keine Rang­folge oder Wich­tung der Anteile an tech­nis­chen und organ­isatorischen Maß­nah­men. Im Rah­men des Abwä­gungs- und Entschei­dung­sprozess­es zur Ermit­tlung des Standes der Tech­nik ist jedoch zu berück­sichti­gen, dass mit einem höheren Anteil tech­nis­ch­er Schutz­maß­nah­men i. d. R. eine höhere Zuver­läs­sigkeit durch eine Wil­len­sun­ab­hängigkeit der Maß­nahme (Com­pli­ance) einhergeht.
 
Grund­sät­zlich fol­gt die neue TRGS 460 in ihrer Hand­lungsempfehlung dem Ansatz, dass zur Ermit­tlung des Standes der Tech­nik Betriebs- und Verfahrensweisen
auf den nach­fol­gen­den drei Ebe­nen gener­iert werden:
 
  • i. eigene Betriebs- und Verfahrensweise,
  • ii. branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweise,
  • iii. branchenüber­greifende Betriebs- und Verfahrensweise,
 
über Beurteilungskri­te­rien nachvol­lziehbar beschreib­bar sind sowie Beurteilungskri­te­rien indi­vidu­ell gewichtet werden.
 
Die wis­senschaftliche Begrün­dung und Unter­set­zung des Denkansatzes ist im Anhang 2 der TRGS 460 aus­führlich beschrieben.
Die Umset­zung dieses Ansatzes erfol­gt durch die nach­fol­gend aufge­führten fünf Schritte (Abb. 3).

Vorgehensweise im Überblick

Bei der Ermit­tlung des Standes der Tech­nik ist im ersten Schritt zu klären, ob die später zum Ver­gle­ich her­anzuziehen­den Betriebs- und Ver­fahrensweisen der gle­ichen betrieblichen Tätigkeit dienen. Nur Betriebs- und Ver­fahrensweisen, die der Real­isierung der gle­ichen Tätigkeit dienen, kön­nen sin­nvoll miteinan­der ver­glichen wer­den. Die TRGS emp­fiehlt dazu die Beschrei­bung der Tätigkeit über das Arbeitssys­tem (z.B. manuelles Bear­beit­en von min­er­alis­chen Werkstoffen).
 
Im zweit­en Schritt sollen die in der Branche üblichen (das heißt erfol­gre­ich ver­wirk­licht­en) Betriebs- und Ver­fahrensweisen unter Nutzung ein­er Prax­ishil­fe (Leer­ma­trix, siehe Anhang 1 der TRGS 460) abge­bildet wer­den. In der Leer­ma­trix sind die wichtig­sten Beurteilungskri­te­rien aufge­führt anhand der­er die Betriebs- und Ver­fahrensweisen abge­bildet wer­den können.
 
Im Fokus ste­hen dabei sowohl die eigene, im Unternehmen einge­set­zte Betriebs- und Ver­fahrensweise als auch andere, ggf. abwe­ichende (z.B. anderes Arbeitsmit­tel), branchenübliche Betriebs- und Ver­fahrensweisen, die Ein­satz find­en, um die in Schritt 1 fest­gelegte Tätigkeit zu realisieren.
 
Die Begriffs­bes­tim­mung des Standes der Tech­nik set­zt auf fortschrit­tliche Ver­fahren, d.h. es ist ange­bracht, in anderen Branchen übliche Betriebs- und Ver­fahrensweisen, die der gle­ichen Tätigkeit dienen, im drit­ten Schritt mit in die Betra­ch­tung aufzunehmen. Als Beispiel soll auf die Tätigkeit „Umfüllen von stauben­den Pro­duk­ten“ ver­wiesen wer­den. Diese kommt sowohl in der chemis­chen Indus­trie als auch in der Nahrungsmit­telin­dus­trie zur Anwen­dung. Der Blick in die Betriebs- und Ver­fahrensweisen anderen Branchen erhöht die Chance inno­va­tions­fördernde Poten­tiale für die eigene Umset­zung zu finden.
 
Im vierten Schritt sind die auf­bere­it­eten Betriebs- und Ver­fahrensweisen miteinan­der zu ver­gle­ichen. Es emp­fiehlt sich die Wich­tung der Beurteilungspa­ra­me­ter und ‑maßstäbe durch eine betriebliche (z.B. betrof­fene Fach­abteilun­gen in Zusam­me­nar­beit mit dem Arbeitss­chutzauss­chuss) oder auch über­be­triebliche Experten­gruppe (organ­isiert durch z.B. Innun­gen, Handw­erk­skam­mern, Berufs- oder Branchen­ver­bände) durchzuführen. Die Wich­tung der einzel­nen Beurteilungspa­ra­me­ter ist einzelfal­lab­hängig, sollte aber begrün­det dargelegt wer­den kön­nen (z. B. eigen­sicheres vor addi­tivem Sys­tem hohe Pri­or­ität Wil­len­sun­ab­hängigkeit, vgl. Abb. 4).
 
Der Entschei­dung­sprozess im fün­ften Schritt sollte dazu führen, dass min­destens eine Betriebs- und Ver­fahrensweise zum Stand der Tech­nik erk­lärt wer­den kann. Die Qual­ität der Entschei­dung wird durch ihre Nachvol­lziehbarkeit und Begrün­dung erzeugt.
 
Ergänzende Erläuterun­gen, prak­tis­che Beispiele und Konkretisierun­gen sowie die Einord­nung des Standes der Tech­nik in weit­ere gefahrstof­frechtliche Aspek­te z.B. REACH, VSK, Bestandss­chutz, Min­imierungs­ge­bot) find­en Sie im Text­teil und im Anhang 2 der TRGS 460 sowie unter:
www.baua.de » Neues vom Auss­chuss für Gefahrstoffe » Downloads.
 
Autoren
Prof. Dr. Anke Kahl
Dr. Torsten Wolf
Dr. Michael Born
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