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Schiller hatte nicht die Ladungssicherung im Kopf, als er das Gedicht „Das Lied von der Glocke“ schrieb. Doch „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gehört zu den vielfach zitierten Zeilen aus Schillers längstem Gedicht. Passend zum Thema Ladungssicherung aus diesem Gedicht ist aber auch „Wo rohe Kräfte sinnlos walten“, vor allem, wenn die Ladungssicherung nicht sorgfältig durchgeführt wird.
Dipl.-Ing. Markus Tischendorf
Ladungssicherung ist eine wichtige Aufgabe aller am Transport beteiligten Personen. Hierzu gehören Absender und Verlader, Fahrzeughalter, Frachtführer und Fahrer. Ist die Ladungssicherung durch ein lückenloses Verladen der Ladegüter nicht möglich oder reicht die Aufbaufestigkeit des Fahrzeuges nicht aus, um die Ladung bei extremen Fahrsituationen zu halten, muss anderweitig gesichert werden. Dies erfolgt in der Regel durch kraft- oder formschlüssige Sicherungsmethoden, die allerdings geeignete Zurrmittel wie Zurrgurte, Zurrketten oder Zurrdrahtseile voraussetzen. Ein sicherer Transport setzt also ordnungsgemäße Zurrmittel voraus, da sich ansonsten Gefährdungen für das Fahr- und Ladepersonal sowie anderer Verkehrsteilnehmer ergeben können.
Regelmäßig prüfen
Definitionsgemäß fallen Zurrmittel zur Ladungssicherung als „technische Arbeitsmittel“ in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 10 Abs. 2 BetrSichV müssen technische Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden, sofern sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind und es hierdurch zu gefährlichen Situationen kommen kann. Dies ist bei Zurrmitteln zur Ladungssicherung grundsätzlich zutreffend.
Ferner wird die BetrSichV durch die TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert. Dieses Technische Regelwerk beschreibt u. a. regelmäßige Prüfungen durch
- 1. unterwiesene Personen (vgl. Abschnitt 3.3.1. TRBS 1201) sowie
- 2. befähigte Personen (vgl. Abschnitt 3.3.2 TRBS 1201).
Die Anforderungen an Prüfungen durch unterwiesene Personen sind dabei geringer, so dass diese Art der Prüfung nur unter bestimmten Kriterien zulässig ist:
- Vom Arbeitsmittel gehen nur geringe Gefährdungen aus
- Der Soll-Zustand des Arbeitsmittels ist leicht vermittelbar
- Der Ist-Zustand des Arbeitsmittel ist leicht erkennbar
- Der Prüfumfang beschränkt sich auf wenige Prüfschritte
- Abweichungen zwischen Ist- und Sollzustand sind leicht bewertbar.
Diese Kriterien treffen in der Regel auf Zurrgurte, nicht aber auf Zurrketten und Zurrdrahtsseile zu. Aufgrund der Ablegekriterien für Zurrmittel (vgl. Tabelle S. 22) wird schnell erkennbar, dass für die Beurteilung des arbeitssicheren Zustandes eines Zurrgurtes die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch eine unterwiesene Person üblicherweise ausreichend sein dürfte. Die Prüfperson kann auch der Bediener (z. B. Fahrer) sein.
Nicht ohne
Die Beurteilung des Zustandes von Zurrketten- und Zurrdrahtseilen stellt sich komplexer dar. Allein die Ermittlung des Ist-Zustandes des Arbeitsmittels wie beispielsweise
- die Maßhaltigkeit der gesamten Zurrkette bzw. einzelner Kettenglieder oder
- die Anzahl der zulässigen Drahtbrüche beim Zurrdrahtseil
ist ohne zusätzliche Kenntnisse des Prüfpersonals bzw. weiteren Prüfaufwand nicht möglich. Aus diesem Grund müssen Zurrketten und Zurrdrahtseile regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. Einige Zurrmittelhersteller bieten entsprechende Sachkundeseminare zur Prüfung von Zurrmitteln an. Ob eigene Mitarbeiter oder externe Prüfer als befähigte Person tätig werden, ist nicht entscheidend. Die Festlegung der Prüffrist obliegt dem Betreiber, wobei dieser bei der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung auf die VDI Richtlinie 2700 Blatt 3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“ Bezug nehmen kann. Die genannte VDI-Richtlinie schlägt eine vorzugsweise jährliche Prüfung mit Dokumentation der Prüfergebnisse vor. Zu beziehen ist die VDI-Richtlinie 2700 Blatt 3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“ beim Beuth-Verlag in Berlin (www.beuth.de).
Literaturhinweise
- 1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- 2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- 3. UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
- 4. BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1)
- 5. TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
- 6. VDI 2700 Blatt 3.1 Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“
- 7. BGI 649 „Handbuch Ladungssicherung“
Autor
Dipl.-Ing. Markus Tischendorf, VDI
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