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Eigentlich nichts Neues?!

Die neue Maschinenrichtlinie in der Praxis
Eigentlich nichts Neues?!

Die neue Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG bzw. die neue Maschi­nen­sicher­heits-Verord­nung 2010 verpflichtet dazu, seit dem 29.12.2009 in der Kon­for­mitäts- bzw. Ein­bauerk­lärung eine Per­son zu benen­nen, die für die „Zusam­men­stel­lung“ der tech­nis­chen Unter­la­gen „bevollmächtigt“ ist. Dieser Beitrag informiert über die Rolle der benan­nten Per­son, beschäftigt sich mit der Frage, ob ein CE-Beauf­tragter in diesem Zusam­men­hang nüt­zlich sein kann und berichtet über das neue Aus­bil­dungskonzept von IBF, das bei der möglichst effizien­ten Umset­zung der neuen Maschi­nen­richtlin­ie unterstützt.

IBF-Automa­tisierungs- und Sicher­heit­stech­nik GmbH Her­rn Mag. Chris­t­ian Frick Bahn­hof­s­traße 8 6682 Vils Österreich

Als grund­sät­zlich neu wird man die Forderung zur Nen­nung eines Doku­men­ta­tions­bevollmächtigten nicht ein­stufen kön­nen. Schon bish­er stellte die bis 28.12.2009 gültige Maschi­nen­richtlin­ie 98/37/EG in Anhang V, Unter­punkt 3 klar: „Bevor der Hersteller…die EG-Kon­for­mität­serk­lärung ausstellen kann, muss er sich vergewis­sert haben und gewährleis­ten kön­nen, dass in seinen Räu­men zum Zweck ein­er etwaigen Kon­trolle tech­nis­che Unter­la­gen vorhan­den sind und ver­füg­bar bleiben werden.“
Wer diese Forderung ernst genom­men hat, war wohl auch bish­er in der Lage, die entsprechen­den Unter­la­gen bere­itzustellen. Wirk­lich neu ist die Forderung jedoch in Bezug auf „unvoll­ständi­ge Maschinen“!
Risiko: Wer lässt sich nennen?
Die neue Forderung birgt jedoch zumin­d­est in jenen Fällen neuen Zünd­stoff, in denen sich der Unterze­ich­n­er der EG-Erk­lärung von der benan­nten Per­son unter­schei­det. Wer dies­bezüglich nicht rechtzeit­ig entsprechende Maß­nah­men set­zt, kön­nte sich unter Umstän­den seit dem 29.12.2009 mit der Sit­u­a­tion kon­fron­tiert sehen, dass sich nie­mand im Unternehmen bere­it erk­lärt, seinen Namen auf die Erk­lärung set­zen zu lassen. Aus gutem Grund: Jed­er vernün­ftige Men­sch wird sich die Frage stellen, welche möglichen Kon­se­quen­zen eine der­ar­tige Nen­nung im Einzelfall haben kön­nte. Wofür kann diese Per­son ver­ant­wortlich gemacht wer­den – zum Beispiel nach einem Schadens­fall oder Unfall? Sind damit ziv­il- oder/und strafrechtliche Haf­tungsrisiken ver­bun­den? Welche Kom­pe­ten­zen muss diese Per­son besitzen? Und vieles mehr.
Zweite Per­son erforderlich?
Die benan­nte Per­son hat natür­lich keinen Ein­fluss auf eine leicht­fer­tige Unter­schrift unter die EG-Erk­lärung, kann aber aus den bere­its erwäh­n­ten Grün­den ver­hin­dern, dass ihr eigen­er Name genan­nt wird – abge­se­hen von jenen Fällen, in denen die Per­son wom­öglich ohne deren Wis­sen genan­nt wird, was wohl spätestens bei juris­tis­chen Unter­suchun­gen ans Tages­licht käme und für das Unternehmen dann auch nicht zum gewün­scht­en Erfolg führt.
Mögliche Auswege aus diesem Dilem­ma kön­nten darin beste­hen, dass sich entwed­er der Unterze­ich­n­er selb­st als benan­nte Per­son auf die EG-Erk­lärung set­zt – natür­lich mit den sich daraus ergeben­den Verpflich­tun­gen – oder dass eine juris­tis­che Per­son genan­nt wird.
Rolle der benan­nten Person
In Anhang VII besagt die neue Maschi­nen­richtlin­ie: „Die tech­nis­chen Unter­la­gen müssen sich nicht unbe­d­ingt im Gebi­et der Gemein­schaft befind­en und auch nicht ständig kör­per­lich vorhan­den sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Kon­for­mität­serk­lärung benan­nten Per­son entsprechend der Kom­plex­ität der Unter­la­gen inner­halb angemessen­er Frist zusam­mengestellt und zur Ver­fü­gung gestellt wer­den können.“
In einem Inter­view in www.safetyreport.tv nimmt Dr.-Ing. Alfred Neudör­fer von der TU Darm­stadt dies­bezüglich Stel­lung: „Auf jeden Fall ist diese Per­son nicht ver­ant­wortlich für den rechtlichen Inhalt und die Richtigkeit dieser Erk­lärung und der getrof­fe­nen Maßnahmen.“
Diese Auf­fas­sung teilen auch andere Experten, schließlich sind die tech­nis­chen Unter­la­gen, wenn alles kor­rekt abläuft, Ergeb­nisse der gesamten Pla­nung­sprozesse (siehe Abbil­dung 2). Ger­ade in kom­plex­en Anla­gen­pro­jek­ten hat eine einzelne Per­son nicht die Chance, über die Richtigkeit einzel­ner Doku­mente den Überblick zu wahren, wed­er zeitlich noch aus Sicht der erforder­lichen Fachkompetenzen.
Im Inter­esse des Her­stellers erscheint es beson­ders wichtig, möglichst exakt festzuhal­ten, welche Auf­gaben die bevollmächtigte Per­son übern­immt und welche Kom­pe­ten­zen sie besitzt.
CE-Beauf­tragten installieren?
Die Diskus­sion um die Nen­nung der benan­nten Per­son zur Zusam­men­stel­lung der Unter­la­gen hat die Frage nach der Notwendigkeit eines „CE-Beauf­tragten“ in den Unternehmen neu ent­facht. Die Maschi­nen­richtlin­ie fordert nicht, dass für so eine Per­son, Stelle oder Rolle geschaf­fen wird. Die Maschi­nen­richtlin­ie stellt es frei, mit welchen organ­isatorischen Maß­nah­men sichergestellt wird, dass nur Maschi­nen in den Verkehr gebracht wer­den, die die geset­zlichen Min­destanforderun­gen erfüllen.
Die Idee der Indus­trie erscheint dur­chaus prag­ma­tisch, in Anlehnung an den Umweltschutz‑, Strahlenschutz‑, oder Brand­schutzbeauf­tragten,… jene Per­son, die sich um die durchgängige Ein­hal­tung der Her­stel­lerge­set­ze küm­mert, „CE-Beauf­tragten“ zu nen­nen. Ohne den Anspruch auf Voll­ständigkeit erheben zu wollen, kön­nte eine Def­i­n­i­tion in Anlehnung an ISO 9001:2008, Abschnitt 5.5.2 (Beauf­tragter der ober­sten Leitung) zum Beispiel lauten:
Die maßge­bliche Auf­gabe des CE-Beauf­tragten liegt darin, sicherzustellen, dass die erforder­lichen Prozesse einge­führt, ver­wirk­licht und aufrecht erhal­ten wer­den, damit im EWR nur Erzeug­nisse in Verkehr gebracht wer­den, die den ein­schlägi­gen europäis­chen Richtlin­ien entsprechen.
Zwei Rollen des CE-Beauftragten
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Benen­nung eines CE-Beauf­tragten in einem Unternehmen ein nicht unbe­deu­ten­des Risiko birgt: Alle anderen in die Pro­duk­tentste­hung­sprozesse involvierten Per­so­n­en meinen, für die CE-Kennze­ich­nung sei eben diese Per­son zuständig, was nicht sel­ten dazu führt, dass alle anderen Beteiligten glauben, sie müssten sich mit den Anforderun­gen der ein­schlägi­gen Geset­ze und Nor­men nicht beschäfti­gen. Ger­ade in der heuti­gen arbeit­steili­gen, hochspezial­isierten Arbeitswelt ist diese Sichtweise natür­lich nicht halt­bar. Die Maschi­nen­richtlin­ie definiert in Anhang I, Abschnitt 1.1.2 die Grund­sätze für die Inte­gra­tion der Sicher­heit. Diese sind nicht erfüll­bar, wenn zum Beispiel die Risikobeurteilung nicht einen kon­tinuier­lichen, kon­struk­tions­be­glei­t­en­den Prozess darstellt.
Somit definieren sich die Qual­ität und die Effizienz der CE-Kennze­ich­nung grund­sät­zlich auf zwei Ebenen:
  • Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion
  • Pro­jek­t­man­age­ment
Daher ergeben sich im Grunde zwei Rollen, die im Zusam­men­hang mit ein­er effizien­ten CE-Kennze­ich­nung nüt­zlich sein können:
  • CE-Beauf­tragter auf Unternehmensebene
  • CE-Beauf­tragter auf Projektebene
Die oben beschriebene Def­i­n­i­tion und Auf­gabenbeschrei­bung trifft auf den CE-Beauf­tragten zu, der sich um die organ­isatorischen Belange auf Unternehmensebene kümmert.
CE-Beauf­tragter auf Projektebene
Um nicht den Ein­druck zu erweck­en, es würde hier eine bürokratis­che Stelle nach der anderen erfun­den: In bei­den Fällen ist nicht zwangsläu­fig davon auszuge­hen, dass zusät­zlich­es Per­son­al erforder­lich wird. Auf Pro­jek­tebene wer­den häu­fig die Pro­jek­tleit­er die Auf­gabe übernehmen, neben der funk­tionellen Qual­ität auch für die sicher­heit­stech­nis­che Qual­ität zu sorgen.
Je nach Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion kön­nte der CE-Beauf­tragte auf Pro­jek­tebene aber diejenige Per­son sein, die ggf. die Kom­pe­tenz besitzen sollte, im Einzelfall die Aus­liefer­ung oder den Pro­duk­tion­sstart von Maschi­nen oder Anla­gen zu stoppen.
Aus­bil­dung zum CE-Beauftragten
In Anlehnung an diese Über­legun­gen hat die Fir­ma IBF ein mod­u­lares Aus­bil­dungskonzept entwick­elt. Dabei wird ins­beson­dere dem bere­its vorhan­de­nen Wis­sens­stand im Unternehmen Rech­nung getra­gen. Es ste­ht auch nicht die Aus­bil­dung ein­er Per­son im Fokus son­dern die Erre­ichung der gemein­sam abges­timmten Unternehmensziele.
Der mod­u­lare Auf­bau der Aus­bil­dung bietet die Möglichkeit, nur jene Mod­ule in Anspruch zu nehmen, die tat­säch­lich benötigt wer­den. Weit­ere Informationen:
Autor
Ing. Hel­mut Frick, IBF Automa­tisierungs- und Sicher­heit­stech­nik GmbH, Vils, Aus­tria E‑Mail: helmut.frick@ibf.at www.ibf.at

Häufige Fragen zum Dokumentationsbevollmächtigten
  • Wozu dient diese neue Forderung?
  • Ist die Beze­ich­nung “Doku­men­ta­tionsver­ant­wortlich­er” korrekt?
  • Ist die benan­nte Per­son für die Inhalte und die Voll­ständigkeit der Unter­la­gen verantwortlich?
  • Muss die benan­nte Per­son beim Her­steller beschäftigt sein?
  • Muss eine natür­liche Per­son benan­nt werden?
  • Muss die pri­vate oder die dien­stliche Anschrift ange­führt werden?
  • Muss die benan­nte Per­son unterschreiben?
Antworten unter:
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