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Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen

Einstieg in die Auswahl
Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen

Wer mit Gefahrstof­fen umge­ht, braucht Schutz: beispiel­sweise Kit­tel und Brille, Abzug, Raum­luft­tech­nik oder ein geschlossenes Sys­tem. Aber die meis­ten Sicher­heits­daten­blät­ter empfehlen PSA – per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung. Denn sie hat Vorteile: Sie ist ort­sun­ab­hängig ein­set­zbar, die Kosten sind ver­gle­ich­sweise ger­ing und bei der Auswahl hil­ft der PSA-Händler. Aber PSA muss richtig aus­gewählt und ange­wandt wer­den. Das set­zt die Mitar­beit aller Beteiligter voraus. Son­st kann sie schaden: durch Stauwärme, Haut­feuchtigkeit oder weil der Anwen­der sich sich­er fühlt, während gefährliche Stoffe ihn unbe­merkt belas­ten. Qual­ität und Wirk­samkeit dieser PSA unter­liegen ein­er Prü­fung und Qual­itätssicherung als so genan­nte Kategorie‑3– beziehungsweise „kom­plexe PSA“ [1]. Dieser Beitrag soll Arbeit­ge­bern, Anwen­dern, Her­stellern und Zulas­sungsantrag­stellern bei der Auswahl unterstützen.

1. Schutzhand­schuhe
Wenn Stoffe reizend, sen­si­bil­isierend, pho­to­tox­isch oder hautre­sorp­tiv sind, muss die Haut geschützt wer­den. Hautre­sorp­tive Stoffe gelan­gen durch die Haut ins Blut und kön­nen die Organe schädi­gen [2].
Einen Uni­ver­sal-Schutzhand­schuh gibt es nicht. Diverse Mate­ri­alien ste­hen zur Wahl, zum Beispiel Nitril-Kautschuk, Chloro­pren (Neo­pren), Butyl-Kautschuk, Flu­o­rkautschuk (Viton) oder Polyviny­lalko­hol (PVA). Im Sicher­heits­daten­blatt des ver­wen­de­ten Gefahrstoffs, Kapi­tel 8, soll­ten fol­gende Angaben enthal­ten sein:
  • Hand­schuh­ma­te­r­i­al,
  • Mate­ri­al­stärke und
  • Durch­bruch­szeit [3].
Welch­es Mate­r­i­al vor welchen Stof­fen schützt, zeigen zum Beispiel die Spin­nen­netz-Plots [4] des Gestis-Inter­ne­tange­bots. Die Buch­staben A‑L beze­ich­nen die Prüf­chemikalien: „A“ für Alko­hole, „B“ für Ketone, „K“ für Lau­gen und „L“ für Säuren [5, 6]. Geprüft wird jew­eils mit dem Stoff ein­er Stof­f­gruppe, der die kle­in­ste, prak­tisch noch hand­hab­bare Molekül­größe besitzt, so dass bei Ver­wen­dung „größer­er“ Stoffe eine höhere Schutzwirkung zu erwarten ist. Wenn bei min­destens drei der Stoffe A‑L ein „Schut­zlev­el“ von min­destens 2, das heißt eine „Durch­bruch­szeit“ $ 30 Minuten erre­icht wird, trägt der Hand­schuh das schwarz-weiße Erlen- mey­erkol­ben-Sym­bol in Wap­pen­form [2, 6].
Bei einem Sym­bol mit Becher­glas-Schat­ten­riss han­delt es sich dage­gen nur um einen luft- und wasserdicht­en Hand­schuh [5]. Die „Durch­bruch­szeit“ darf nicht mit der zuläs­si­gen „Tragedauer“ ver­wech­selt wer­den [5]: „Wenn die Durch­bruch­szeit … bei 23°C ermit­telt wor­den ist, so ist die max­i­male Tragedauer unter Prax­is­be­din­gun­gen (33°C) auf ein Drit­tel zu kürzen.“ [2]
Stimmt die geplante Ver­wen­dung mit der im Etikett oder Sicher­heits­daten­blatt beschriebe­nen übere­in und wer­den keine weit­eren Gefahrstoffe ver­wandt, kann die Gis­bau-Hand­schuh-Daten­bank [7] bere­its einen Überblick über das Ange­bot liefern; zumin­d­est für Far­ben und Lacke, Abbeiz­er und Lösemit­tel, Reini­gungs- und Holzschutzmit­tel. Bei gle­ichem Mate­r­i­al hängt die Schutzwirkung aber zusät­zlich vom Her­stel­lungsver­fahren ab: „‚Nitril’ ist nicht gle­ich ‚Nitril’“ [5]. Deshalb sollte der „Liefer­ant des Chemikalien­schutzhand­schuhs … Ihnen die Per­me­ations­dat­en für Ihre Stoffe … schriftlich bestäti­gen“ [8]. Dies unter­stützen namhafte Hand­schuh­her­steller: „Aus Sicht der Arbeits­gruppe ist die Nen­nung von konkreten Hand­schuhtypen (gemeint sind konkrete Pro­duk­te, d. Verf.) im Sicher­heits­daten­blatt unverzicht­bar, weil … selb­st für gle­ich­lau­t­ende Mate­ri­alien bei iden­tis­chen Schicht­dick­en … nicht sel­ten Unter­schiede in deren Zusam­menset­zung beste­hen.“ [9]
Wie hoch der Schutz durch Kat­e­gorie-3-Hand­schuhe tat­säch­lich ist, wird in jedem Zusam­men­hang neu definiert. Im Rah­men der Biozidzu­las­sung wird – unter Voraus­set­zung ein­er guten Arbeit­shy­giene („good occu­pa­tion­al hygiene approach“) – mit 90% Reduk­tion der Gefahrstoff­be­las­tung (soge­nan­nte „Expo­si­tion“) gerech­net [10]. Dies set­zt unter anderem die Ver­wen­dung neuer Hand­schuhe min­destens bei jed­er neuen Schicht voraus. ECETOC TRA, ein PC-Pro­gramm, das die Expo­si­tion bei ver­schiede­nen Tätigkeit­en abschätzt, geht je nach Qual­i­fika­tion des gewerblichen Anwen­ders von 80 oder 90% aus; (nur Ver­wen­der in der Indus­trie und mit „spez­i­fis­chem Train­ing in der Ver­wen­dung“ erre­ichen 95% laut ECETOC) [11]. Die verbleibende Expo­si­tion resul­tiert aus falsch­er Hand­habung (Unter­las­sung des Umschla­gens der Stulpen), fehler­haftem Ausziehen kon­t­a­miniert­er Schutzhand­schuhe, aber auch aus unver­mei­dlich­er Per­me­ation durch das Mate­r­i­al selb­st, die durch Dehnung und Mate­ri­aler­mü­dung (Degra­da­tion) schnell zunimmt.
Ein weit­er­er Nachteil von Schutzhand­schuhen sind aller­gene Inhaltsstoffe (zum Beispiel Thi­u­rame, Thio­car­ba­mate und ‑harn­stoffe). Allergien sind sel­ten [8], aber nur Polyurethan (PU)-Handschuhe kön­nen aller­gen­frei hergestellt wer­den. Daher fordert die DIN/EN 420, dass „alle im Hand­schuh enthal­te­nen Sub­stanzen angeben (wer­den), die bekan­nt sind, Allergien zu verur­sachen“ [12], meist in der beige­fügten Info­broschüre des Schutzhand­schuhs. Zumin­d­est wenn eine Allergie bekan­nt ist, emp­fiehlt sich ein Blick in die „Liste der Aller­gene in Schutzhand­schuhen“ der Gis­bau, die eine Vielzahl von Schutzhand­schuhen ein­schließlich der enthal­te­nen Aller­gene gegenüber­stellt [13]. Bei PU-Hand­schuhen ist dage­gen auf einen niedri­gen DMF-(Dimethyl-Formamid)-Gehalt zu acht­en [14], ein reizen­der, hautre­sorp­tiv­er Stoff, der Leber­schä­den verur­sachen kann.
Ein weit­er­er Nachteil von Schutzhand­schuhen ist, dass Schweiß nicht ver­dun­sten kann, son­dern die Haut aufwe­icht. Wenn über „einen erhe­blichen Teil … (der) Arbeit­szeit“ Schutzhand­schuhe getra­gen wer­den, ist dies „Feuchtar­beit“ [2]: Bei mehr als zwei Stun­den pro Tag sind Unter­suchun­gen anzu­bi­eten. Bei regelmäßig vier Stun­den pro Tag sind Vor­sorge­un­ter­suchun­gen Pflicht [15].
Empfehlenswert ist darüber hin­aus ein „min­destens stündlich­er Hand­schuh­wech­sel“ [2] und der Wech­sel zwis­chen Feucht- und Trock­e­nar­beit, ihre Aufteilung auf möglichst viele Beschäftigte, Baum­woll-Unterziehhand­schuhe plus gerb­stoffhaltiger Hautschutzcreme – oder am besten der Ersatz von PSA durch tech­nis­che und/oder organ­isatorische Schutzmaßnahmen.
2. Schutzanzug
In nur sechs „Typen“ sind Chemikalien-Schutzanzüge unterteilt, deren Schutzwirkung von 6 nach 1 zunimmt [16]:
  • Schutz vor Spritzern und direk­tem Kon­takt: Typ 6 (gemäß DIN/EN 13034),
  • plus Staub­schutz: Typ 5 (gemäß DIN/EN 13982),
  • plus Schutz vor Sprüh­nebeln beziehungsweise Aerosolen: Typ 4 und 3 (DIN/EN 14605),
  • plus Schutz vor Gasen und Dämpfen: Typ 2 und 1 (DIN/EN 943)
Typ 3 bis 6 unter­schei­den sich weniger durch das Mate­r­i­al, als durch seine Ver­ar­beitung: zum Beispiel dop­pelte und überklebte Nähte, ein überdeck­ter Reißver­schluss, Bünd­chen und Krep­pver­schlüsse an den Ärmeln, Füßlinge oder Kapuze mit überdeck­tem Kinn.
Auf den ersten Blick ähneln sich die Typen 3 bis 6 und sind daher vor allem anhand des Etiketts zu unter­schei­den. Eine „Durch­bruch­szeit“ und daraus fol­gende Schutzk­lassen – wie für Hand­schuhe – sind für Anzüge lei­der nicht definiert. Beze­ich­net wer­den sie oft auch als „Tyvek“-Anzüge, ein­er Marke von DuPont für die Typen 4 bis 6.
Im Sicher­heits­daten­blatt sind „Art und Qual­ität“ eines „Over­alls“ anzugeben [3]. Gefahrstoffher­steller soll­ten ihren Kun­den aber auch den „Typ“ ein­schließlich der zuge­höri­gen Norm des emp­fohle­nen Kör­per­schutzes nen­nen, um die so genan­nte „Com­pli­ance“, die Ein­hal­tung der Vorschriften durch den Anwen­der, das heißt sein Wis­sen und seine Moti­va­tion zu erhöhen.
Typ 2 und 1, die Feuer­wehr und Katas­tro­phen­schutz nutzen, schützen zusät­zlich vor Gasen und Dämpfen. Aber selb­st bei ihnen wird keine 100%ige Schutzwirkung angenom­men, son­dern eine Leck­age von 0,05%. Ein Typ 5‑Anzug hat die Anforderun­gen bestanden, wenn seine Durch­läs­sigkeit 30% nicht über­schre­it­et. Die Leck­age der übri­gen Anzüge wird nur optisch anhand der Fleck­en­größe auf Unterziehwäsche beurteilt, nach­dem der Anzug mit far­biger Sprüh­lö­sung beauf­schlagt wurde [16].
Mit 45 bis 77% bez­if­ferte die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) den tat­säch­lichen Wirkungs­grad von Sprüh­schutzk­lei­dung [17]. Im Zulas­sungsver­fahren für Biozide wird aber von 80 bis 95% – unter Voraus­set­zung ein­er opti­malen Arbeit­shy­giene – aus­ge­gan­gen [10].
„Kein Anzug kann gegen alle Chemikalien … schützen. Deshalb muss sich der Anwen­der beim Her­steller vergewis­sern, dass die Schutzk­lei­dung für die entsprechende Anwen­dung geeignet ist“ emp­fiehlt das IFA-Hand­buch [16].
3. Schutzstiefel
Auch gefahrstof­fre­sistente Gum­mistiefel wer­den ange­boten, zum Beispiel für die Gieß- und Sprühan­wen­dung von Desin­fek­tion­s­mit­teln in Ställen. Die Anforderun­gen sind in der Norm DIN/EN 13832 geregelt [18]. Sie müssen bei min­destens drei der 15 Prüf­chemikalien Leis­tungsstufe 1, das heißt Schutz für 121 Minuten, bieten.
4. Atem­schutz
Atem­schutz gegenüber Gefahrstof­fen bedeutet meist: eine Halb­maske (Ate­man­schluss) plus Filterelement/e. Fil­terg­eräte sind die preis­gün­stige, ort­sunge­bun­dene Vari­ante der Luftzufuhr.
Die Fil­ter­wahl erfol­gt anhand der Schad­stof­f­gruppe, zum Beispiel:
  • Organ­is­che Gase/Dämpfe mit Siedepunkt > 65°C: Typ A Ken­n­farbe braun
  • Anor­gan­is­che Gase/Dämpfe: Typ B Ken­n­farbe grau
  • Par­tikel (Staub/Aerosole): Typ P Ken­n­farbe weiß
Sehr flüchtige organ­is­che Stoffe (Siedepunkt # 65°C) binden nicht fest genug auf dem A‑Filter. Die „Bibel des Atem­schutzes“, BGR 190 [19], unterteilt flüchtige Stoffe in vier Grup­pen. Für Formalde­hyd, Gruppe 3, emp­fiehlt sie einen B‑Filter. In jedem Fall ist aber der Fil­ter­her­steller zu fra­gen beziehungsweise in seinen Lis­ten nachzuse­hen, ob er zum Beispiel einen speziellen Formalde­hyd­fil­ter anbi­etet. AX-Fil­ter sind nur bei Stof­fen der Grup­pen 1 und 2 ein­set­zbar, zum Beispiel Methanol, Di- und Trichlormethan oder Ace­ton und Ether [19].
Spezial­fil­ter gibt es außer­dem für Schwe­fel­diox­id und Salzsäure (Typ E, Ken­n­farbe gelb), Ammo­ni­ak (K, grün), Kohlen­monox­id (CO, schwarz), nitrose Gasen (NO-P3, blau-weiß), Queck­sil­ber (Hg-P3, rot-weiß) oder radioak­tive Par­tikel (Reak­tor P3, orange-weiß). Eine vio­lette Fil­terkennze­ich­nung (SX) ist ein Jok­er, den der Her­steller ver­wen­det, um Schutz vor anderen als den genan­nten Stof­fen anzuzeigen.
Par­tikelfil­ter ℗ wer­den gegen Aerosole einge­set­zt, unab­hängig ob organ­is­ch­er oder anor­gan­is­ch­er Art. Aerosole sind Gemis­che aus Staub oder Flüs­sigkeit­ströpfchen in Luft. Im Gegen­satz zu Dampf, dem Stoff in moleku­lar­er Form ([ ca. 0,01 Mykrom­e­ter), haben Aerosoltröpfchen einen deut­lich größeren Durchmess­er von ca. 1 bis 200 µm [20].
Die DIN/EN 529 emp­fiehlt, „beim Her­steller des Fil­ters Ratschläge hin­sichtlich Typ und Klasse zu ver­wen­den­der Fil­ter und die wahrschein­lich sichere Hal­tezeit einzu­holen. Viele Her­steller benutzen Algo­rith­men, um das ‚Ende der Hal­tezeit’ für einen gegebe­nen Stoff unter fest­gelegten Ein­satzbe­din­gun­gen zu beurteilen.“ [21]
Die vor­ge­nan­nte Leis­tungs “klasse“ eines Fil­ters beze­ich­net das Par­tike­lab­schei­de- beziehungsweise Gasauf­nah­mev­er­mö­gen [19] und steigt von Klasse 1 (0,1 Vol-%) über 0,5 Vol-% auf max­i­mal 1 Vol-% (Kl. 3) an [19]. Par­al­lel steigt aber auch der Atemwider­stand, wodurch Vor­sorge­un­ter­suchun­gen schon bei einem P3-Fil­ter mit Maske zur Vorschrift wer­den [19]. Gegen kreb­ser­re­gende, muta­gene oder repro­duk­tion­stox­is­che (CMR-) Stoffe dür­fen P1-Fil­ter aber nicht einge­set­zt wer­den [19].
Der Schutz­fak­tor, der ein­er Atem­schutzkom­bi­na­tion zuge­sprochen wird, ist in Deutsch­land, Eng­land und Ameri­ka unter­schiedlich. In Deutsch­land ist er den Tabellen 1 bis 3 der BGR 190 [19], im europäis­chem Ver­gle­ich der Norm EN 529 [21] zu ent­nehmen. Beispiel­sweise wird für eine Halb­maske mit P2-Fil­ter in Deutsch­land ein Fak­tor von 10, für eine Halb­maske mit P3- oder Gas­fil­ter ein Schutz­fak­tor von 30 angenom­men. Die Ein­heit „VdGW“, „Vielfache des Gren­zw­erts“ [19], bedeutet, dass der betra­chtete Atem­schutz bis zur x‑fachen Über­schre­itung des Gren­zw­erts ver­wen­det wer­den kann – oder, ein­fach­er gesagt, dass er die Luft­be­las­tung um den Fak­tor x reduziert.
Höhere Schutz­fak­toren erre­ichen Fil­ter mit Gebläse, die das Ansaugen der Luft erle­ichtern. In diesem Fall sind auch Vor­sorge­un­ter­suchun­gen unnötig. Sie kön­nen auch mit Haube oder Helm statt der Maske getra­gen wer­den, wobei Fil­ter und Gebläse am Gür­tel ange­bracht sind. Für „Per­so­n­en mit Bärten … im Bere­ich der Dichtlin­ien“ sind sie die Alter­na­tive, da „Voll- und Halb­masken … (für sie) ungeeignet“ sind [19]. Auch bei reizen­den und ätzen­den Schad­stof­fen sind Haube, Helm oder Voll­masken angezeigt, da sie die Augen abdecken.
Ein Nachteil von Fil­terg­eräten ist, dass das Ende der Fil­ter­leis­tung vom Anwen­der mit den Sin­nen wahrgenom­men wer­den muss. Für Gas­fil­ter emp­fiehlt die BGR 190, dass sie „grund­sät­zlich nur gegen Gase und Dämpfe einge­set­zt wer­den, die der Gerät­träger bei Erschöp­fung des Fil­ters (Fil­ter­durch­bruch) riechen oder schmeck­en kann. Für den Ein­satz von Gas­fil­tern …, deren Durch­bruch der Gerät­träger nicht fest­stellen kann, sind betrieb­sspez­i­fis­che Ein­satzregeln aufzustellen … oder … Isolierg­eräte zu benutzen“ [19]. Aber die DIN/EN 529 gibt zu bedenken, dass diese „Prax­is … ungeeignet sein (kann), weil die Sinne des Benutzers … beein­trächtigt oder lah­mgelegt sein kön­nen“ [21]. Bei Par­tikelfil­tern zeigt sich die Erschöp­fung der Fil­ter­leis­tung durch einen Anstieg des Atemwiderstands.
Weit­ere Ein­satz­gren­zen für Fil­terg­eräte sind:
  • Schad­stof­fge­halt max. 1 Vol-%,
  • Sauer­stof­fge­halt mind. 17 Vol-%
  • nicht zuläs­sig in Behäl­tern und engen Räu­men, zum Beispiel Bunkern, Kessel­wa­gen, Rohrleitun­gen, Gruben, Kanälen oder ähn­lichem [19].
Bei höheren Schad­stof­fge­hal­ten, man­gel­n­dem Sauer­stof­fge­halt oder unbekan­nter Atmo­sphäre sind Umge­bungsluft-unab­hängige, soge­nan­nte Isolierg­eräte (behäl­ter- oder schlauchge­bun­dene Geräte oder Atem­schutzanzug), zu verwenden.
Tragezeit­be­gren­zun­gen sind ein weit­eres Merk­mal von Atem­schutz – mit Aus­nahme von Haube oder Helm. Anhaltswerte sind zum Beispiel 120 Minuten für eine Halb­maske oder 105 Minuten für eine Voll­maske, drei Mal pro Schicht nach je 30-minütiger Pause, die bei schw­er­er Arbeit und/oder erhöhter Umge­bung­stem­per­atur oder ‑feuchtigkeit entsprechend angepasst wer­den müssen, gegebe­nen­falls unter Hinzuziehung eines Betrieb­sarztes. Das gle­ichzeit­ige Tra­gen von Schutzanzü­gen der Typen 3–6 verkürzt die zuläs­sige Tragedauer auf 80% der genan­nten Zeit­en [19].
5. Pflicht­en
Ein Charak­ter­is­tikum von PSA ist, dass das Aus­maß ihrer Schutz- oder schädi­gen­den Wirkung in beson­derem Maß vom Ver­hal­ten des Ver­wen­ders abhängt – von seinem Wis­sen und Kön­nen und sein­er Moti­va­tion. Daher muss, wer PSA ver­wen­den lässt, seine Mitar­beit­er informieren, schulen und ärztlich betreuen [22] durch:
  • 1. Betrieb­san­weisun­gen: All­ge­meine Vor­gaben enthält die TRGS 555 [23]. Ein Atem­schutz-Beispiel find­et sich in Anhang 5 der BGR 190 [19], für das Tra­gen von Schutzhand­schuhen enthält Anhang 5 der BGI 868 ein Muster [5].
  • 2. Hautschutz­plan: Branchen­spez­i­fis­che Vor­la­gen bietet die BGW in ihrem­Inter­ne­tauftritt [24].
  • 3. Unter­weisung: Für Atem­schutz-Fil­terg­eräte soll die Unter­weisung zwei Stun­den dauern und prak­tis­che Übun­gen ein­schließen. Für Isolierg­eräte dauert die Erst-Unter­weisung inklu­sive prak­tis­ch­er Übun­gen min­destens acht Stun­den [19]. Die Hautschutzun­ter­weisung ist unter Umstän­den sogar
  • 4. Vor­sorge-Unter­suchun­gen: Die Arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorgeverord­nung [15] schreibt vor, dass der Arbeit­ge­ber, wenn Gefährdun­gen ermit­telt wur­den, für die Früherken­nung und Vor­beu­gung arbeits­be­d­ingter Erkrankun­gen sorgt:
Atem­schutzträgern sind Unter­suchun­gen gemäß dem beruf­sgenossen­schaftlichen „Grund­satz G26“ [25]
anzu­bi­eten bei Geräten mit <5 mbar Atemwider­stand und <3 kg Gewicht. Somit sind nur Gebläse-Fil­terg­eräte (Maske, Haube, Helm) von ärztlich­er Betreu­ung befre­it [19].
Pflicht sind sie, wenn Geräte mit >5 mbar Atemwider­stand getra­gen werden.
Das Hautschutz-Unter­suchungspaket heißt „G24“. Auch hier gibt es
zunächst das Ange­bot ein­er Unter­suchung, wenn >2h/d im feucht­en Milieu gear­beit­et wird, ein­schließlich des Tra­gens von Schutzhandschuhen.
Zur Pflicht wird die Hau­tun­ter­suchung, wenn die Feuchtar­beit mehr als 4h/d beträgt [2].
6. Faz­it
Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung ist die wesentliche per­sön­liche Maß­nahme des soge­nan­nten STOP-Prinzips. Dessen erste drei Buch­staben – Sub­sti­tu­tion, tech­nis­che und organ­isatorische Schutz­maß­nah­men – müssen aber zuvor aus­geschöpft sein [22]. Die Gefahrstof­fverord­nung ver­langt außer­dem, dass „belas­tende“ PSA „keine Dauer­maß­nahme“ sein darf [22]. „Belas­tend“ heißt für Schutzhand­schuhe: „regelmäßig >4h/d“ ohne Wech­sel [2]. Für Atem­schutz gilt: „Die Belas­tung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.“ [19] Das heißt, dass – bis auf Haube, Helm und gebläse­un­ter­stützter Maske – sämtlich­er Atem­schutz „belas­tend“ und seine Tragezeit begren­zt ist.
Wird PSA emp­fohlen, zum Beispiel für ortsverän­der­liche Arbeitsver­fahren oder in Zulas­sungsanträ­gen für Biozid­pro­duk­te, Pflanzen­schutzmit­tel und kün­ftig wahrschein­lich auch Indus­triechemikalien [3], sind die in diesem Beitrag genan­nten Angaben zu machen:
  • für Schutzhand­schuhe: Mate­r­i­al, Mate­ri­al­stärke und Schut­zlev­el (auch „Durch­bruch­szeit“ genan­nt) ein­schließlich der zugrunde liegen­den Norm (DIN/EN 374),
  • für Schutzanzüge: Anzug-Typ und die entsprechende Norm (zum Beispiel DIN/EN 14605),
  • für den Atemschutz:
. Ate­man­schluss (zum Beispiel Maske oder Haube) sowie
. Fil­ter­typ und ‑klasse (bzw. umge­bungsluftun­ab­hängige Luftzu­fuhr) ein­schließlich der entsprechen­den Nor­men (siehe BGR, Tab. 1–3 [19] oder EN 529, Tab. C1 [21]),
für Chemikalien-Schutzstiefel: die entsprechende Norm DIN/EN 13832.
Wichtig ist außer­dem die beispiel­hafte Nen­nung min­destens je eines konkreten, hin­sichtlich der ver­wen­de­ten Gefahrstoffe wirk­samen PSA-Pro­duk­ts im Sicher­heits­daten­blatt. Sie erle­ichtert dem Anwen­der den Erwerb und reduziert die Fehler­an­fäl­ligkeit der PSA-Auswahl. Der Her­steller erspart sich Nach­forderun­gen, und Arbeit­ge­ber und Anwen­der erhal­ten mehr Sicher­heit und Service.
Lit­er­atur
  • 1. Richtlin­ie Nr. 89/686/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en für per­sön­liche Schutzausrüstungen,sog. Herstellerrichtlinie
  • 2. TRGS 401, Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkon­takt – Ermit­tlung, Beurteilung, Maß­nah­men“, GMBl S. 818–845 [Nr. 40/41] (vom 19.8.2008) zulet­zt berichtigt: GMBl 2011 S. 175 [Nr. 9] (vom 30.03.2011)
  • 3. Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 deseu­ropäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung,Bewertung, Zulas­sung und Beschränkung chemis­ch­er Stoffe (REACH),
  • 4. Spin­nen­net­z­plots, Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung e.V. (DGUV), Berlin-Mitte, IVA, Gestis), im Inter­net abgerufen am 19.10.12: http://www.dguv.de/ifa/de/pra/chemikalienschutzhandschuhe/pdf/spinnennetzplots.pdf
  • 5. BGI 868, Chemikalien­schutzhand­schuhe, Dt. Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV, Hrsg.), Berlin, Juni 2009
  • 6. DIN EN 374, Schutzhand­schuhe gegen Chemikalien und Mikroor­gan­is­men, 2003
  • 7. Gis­bau-Hand­schuh-Daten­bank, Gefahrstoff-Infor­ma­tion­ssys­tem der Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft,Frankfurt a.M., im Inter­net abgerufen am 19.10.12: http://www.wingisonline.de/handschuhe/frmMain.aspx
  • 8. Info-Rei­he 4, Chemikalien­schutzhand­schuhe, Zut­ter F, Bun­desver­band Hautschutz (bvh), im Inter­net abgerufen am 19.10.12: http://www.bvh.de/download/215_Info_4_2009.pdf
  • 9. Prax­is­na­he Auswahl von Chemikalien-Schutzhand­schuhen – ein neuer Ansatz, Polanz O, Paszkiewicz P, in: Gefahrstoffe – Rein­hal­tung der Luft, 63 (2003) Nr.10, S.410–412
  • 10. Default pro­tec­tion fac­tors for cloth­ing and gloves, HEEG-opin­ion 27.01.10, Euro­pean Com­mis­sion, JRC, Ispra/Italien, im Inter­net abgeruften am 19.10.12: http://ihcp.jrc.ec.europa.eu/our_activities/public-health/risk_assessment_of_Biocides/doc/TNsG/TNsG_ON_HUMAN_EXPOSURE/HEEG_OPINION
  • 11. ECETOC TRA (Vers.3), Tech­ni­cal Report No.114, Back­ground and Ratio­nale for Improve­ments, Julie 2012, S., im Inter­net abgerufen am 16.10.12: http://www.ecetoc.org/tra
  • 12. Liste der abge­fragten Aller­gene, Gis­bau-Gefahrstoff-Infor­ma­tion­ssys­tem der­Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft, Frank­furt a.M., im Inter­net abgeruften am 19.10.12, http://www.gisbau.de/service/sonstiges/allergene/Allergene.html
  • 13. Liste der Aller­gene in Schutzhand­schuhen, Gis­bau-Gefahrstoff-Infor­ma­tion­ssys­tem der Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft, Frank­furt a.M., im Inter­net abgerufen am 19.10.12, http://www.gisbau.de/service/sonstiges/allergene/Liste.html
  • 14. Gesund­heitss­chädliche Stoffe in Polyurethan-beschichteten Hand­schuhen? Bun­desver­band Hand­schutz e.V. (bvh), Zut­ter F, in: sich­er ist sich­er – Arbeitss­chutz aktuell, 1/2005, S. 22–23
  • 15. ArbmedVV, Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zulet­zt geän­dert am 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643)
  • 16. IFA-Hand­buch, Kenn­zahl 440210: Schutzk­lei­dung – Pos­i­tivliste, Mewes D, Walther C, Röck­el-Schütze G, (früher: BGIA-Hand­buch), Erich Schmidt Ver­lag, Berlin 2012
  • 17. BAuA-Pro­jekt F1702, Arbeit­splatz­be­las­tun­gen bei der Ver­wen­dung von Biozid-Pro­duk­ten, Teil 1: Inhala­tive und der­male Expo­si­tions­dat­en für das Ver­sprühen von flüs­si­gen Biozid-Pro­duk­ten, Koch, W; Berg­er-Preiß, E; Boehncke, A; Kön­neck­er, G; Man­gels­dorf, I; Dort­mund 2004,
  • 18. Neue Nor­men für Chemikalien­fußschutz, Opara D, in: sich­er ist sich­er – Arbeitss­chutz aktuell 9/2007, S.402–403
  • 19. BGR 190, Regel Benutzung von Atem­schutzgeräten, Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV, Hrsg.), Berlin, Dez. 2011
  • 20. Aerosol tech­nol­o­gy: prop­er­ties, behav­ior, and mea­sure­ment of air­borne par­ti­cles, Hinds W C, Wiley-Ver­lag 1999
  • 21. DIN EN 529:2006–01, Atem­schutzgeräte – Empfehlun­gen für Auswahl, Ein­satz, Pflege und Instand­hal­tung – Leit­faden, S.22, A.2.4.3,
  • 22. Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung – Gef­Stof­fV) vom 26.11.2010 (BGBl. I S 1643) geän­dert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S 1622)
  • 23. TRGS 555, Betrieb­san­weisung und Infor­ma­tion der Beschäftigten, Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe, Feb. 2008, geän­dert und ergänzt: GMBl Nr. 28 S. 608 (v. 2.7.2009)
  • 24. Hautschutz- und Hän­de­hy­gien­e­pläne, Inter­ne­tauftritt der Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (bgw), abgerufen 18.10.12: http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Statische_20Seiten/Navigation_20links/Kundenzentrum/Hauptsache_20Hautschutz/Ver_C3_B6ffentlichungen/Hautschutzplaene.htm
  • 25. Grund­satz G26’, Infor­ma­tion Hand­lungsan­leitung für die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge „Atem­schutzgeräte“, Dt. Geset­zliche Unfal­lver­sicherung e.V. (DGUV, BGI/GUV‑I 504–26), Berlin, Okt. 2010, im Inter­net abgerufen am 18.10.12, http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Regeln_und_Schriften/Informationen/I_504–26.pdf
Autorin
Moni­ka Krause
Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA), Dort­mund, Pro­moventin an der Ber­gis­chen Uni­ver­sität Wup­per­tal (BUW)
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