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EN 353-1 ist keine ausreichende Referenz

Handlungsbedarf
EN 353–1 ist keine ausreichende Referenz

Mit­laufende Auf­fang­geräte mit fes­ter Führung wer­den zur Absturzsicherung von Per­so­n­en z.B. auf Stei­gleit­ern einge­set­zt. Eigentlich sollte die Europäis­che Norm EN 353–1 „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz – Teil 1: Mit­laufende Auf­fang­geräte ein­schließlich fes­ter Führung“2 alle notwendi­gen Fes­tle­gun­gen enthal­ten, um solche Pro­duk­te entsprechend der PSA-Richtlin­ie 89/686/EWG her­stellen und prüfen zu kön­nen. In dieser Norm wird bish­er jedoch die über die strikt bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung hin­aus­ge­hende vorherse­hbare Ver­wen­dung nicht aus­re­ichend behan­delt. Dies trug dazu bei, dass es immer wieder zu schw­eren Unfällen kam, und ver­an­lasste die britis­chen Behör­den dazu, die Norm formell anzufechten.

KAN Hern Cora­do Mat­tiuz­zo Alte Heer­straße 111 53757 Sankt Augustin

  • 1 Siehe hierzu auch Sicher­heitsin­ge­nieur 9/2008: „Wie sich­er sind Steigschutzein­rich­tun­gen? – ein Sach­stands­bericht“, Dipl.-Ing. Wolf­gang Schäper, Fachauss­chuss „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung“ Obmann des Sachge­bi­etes „PSA gegen Absturz/ Rettungsausrüstungen“
  • 2 Frühere Beze­ich­nung: Steigschutzein­rich­tun­gen ein­schließlich fes­ter Führung
  • 3 http://www.dguv.de/psa/de/themenfelder/ sg_absturz/index.jsp
EN 353–1 löst nicht mehr die Ver­mu­tungswirkung aus
Die Arbeits­gruppe „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen“ bei der Europäis­chen Kom­mis­sion befasste sich daraufhin in ihrer Sitzung vom 24./25. Mai 2009 mit diesem The­ma. Sie kam zu dem Schluss, dass die Norm den grundle­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heit­san­forderun­gen von Anhang II Abschnitte 1, 1.1.1, 1.4 und 3.1.2.2 der PSA-Richtlin­ie nicht genügt. Ins­beson­dere fän­den sich in der Norm keine aus­re­ichen­den Spez­i­fika­tio­nen zu real­is­tisch vorherse­hbaren Absturzbe­din­gun­gen wie Stürzen nach hin­ten oder zur Seite. Deshalb hat die Kom­mis­sion beschlossen, die Fund­stelle der Norm aus dem Amts­blatt der Europäis­chen Union zu streichen.
Damit ist klargestellt, dass die EN 353–1:2002 nicht die so genan­nte Ver­mu­tungswirkung aus­löst. Her­steller, Prüf­stellen und die Mark­tauf­sicht dür­fen somit nicht mehr davon aus­ge­hen, mit der Anwen­dung der Norm die geset­zlich vorgeschriebe­nen Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen zu erfüllen.
Was fällt unter vorherse­hbare Verwendung?
Die Bes­tim­mungen der EN 353–1:2002 deck­en derzeit nur das nor­male Auf- und Absteigen ent­lang der fes­ten Führung ab. Nicht expliz­it berück­sichtigt sind beispiel­sweise die Ver­wen­dung in beengten Arbeit­sumge­bun­gen oder beson­dere Umstände, die den Fall des Benutzers so bee­in­flussen, dass er nach hin­ten oder zur Seite fällt. Auch darf das Sys­tem z.B. nicht einge­set­zt wer­den, um die Posi­tion bei Arbeit­en in der Höhe zu sich­ern. Die Norm deckt also nur den Fall ab, dass das Sys­tem streng nach den Vor­gaben des Her­stellers ver­wen­det wird. Andern­falls ist es möglicher­weise nicht voll funk­tions­fähig und kann die Sicher­heit des Benutzers gefährden.
Die Abschnitte 1.1.1 und 3.1.2.2 des Anhangs II der europäis­chen Richtlin­ie über Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (89/686/ EWG) verpflicht­en den Her­steller aus­drück­lich dazu, nicht nur die bes­tim­mungs­gemäße, son­dern auch die vorherse­hbare Ver­wen­dung von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung zu berück­sichti­gen. Her­steller müssen also nicht nur dann die Sicher­heit gewährleis­ten, wenn die PSA unter genau den von ihnen definierten Bedin­gun­gen ver­wen­det wird, son­dern auch, wenn sie der Anwen­der in vorherse­hbar­er Weise anders einsetzt.
Schwere Unfälle, die sich in den ver­gan­genen Jahren durch die falsche Ver­wen­dung von Auf­fang­geräten ein­schließlich fes­ter Führung ereignet haben, zeigen, dass drin­gen­der Hand­lungs­be­darf beste­ht. Experten sind sich einig, dass die EN 353–1:2002 zum Beispiel mit zusät­zlichen Gestal­tungsan­forderun­gen ergänzt wer­den muss, um die vorherse­hbare Ver­wen­dung bess­er zu berücksichtigen.
Bin­nen­markt noch nicht Realität
Wegen der oben geschilderten Prob­leme mit der EN 353–1 beste­ht, anders als für den Europäis­chen Bin­nen­markt eigentlich erforder­lich, gegen­wär­tig noch keine ein­heitliche Ref­erenz, an der sich Bau­muster­prü­fun­gen für mit­laufende Auf­fang­geräte mit fes­ter Führung messen lassen kön­nten. Dass sich für Bau­muster­prü­fun­gen zuständi­ge „Benan­nte Stellen“ (Noti­fied Bod­ies) auss­chließlich nach den Bes­tim­mungen der EN 353–1:2002 richt­en, wäre zwar schon bish­er nicht kor­rekt gewe­sen. Nach der nun erfol­gten Entschei­dung auf europäis­ch­er Ebene sollte dies nun auch tat­säch­lich nicht mehr vorkom­men. Es ist davon auszuge­hen, dass auf­grund unter­schiedlich­er nationaler Ansätze von Land zu Land weit­er­hin und ggf. sog­ar ver­stärkt unter­schiedliche zusät­zliche Prü­fun­gen durchge­führt wer­den (müssen).
Detail­lierte Infor­ma­tio­nen und Fachar­tikel rund um den Umgang und die Prü­fung von Absturzsicherun­gen find­en sich auf den Inter­net­seit­en des Fachauss­chuss­es PSA der Deutschen Geset­zlichen Unfallversicherung3.
Wie geht es mit der Norm weiter?
Aus deutsch­er Sicht wer­den ins­beson­dere fol­gende Aspek­te derzeit von der EN 353–1:2002 nicht angemessen behandelt:
  • Mögliche hor­i­zon­tal wirk­ende Kräfte auf das Gerät.
  • Seitlich­er Fall des Benutzers.
  • Erhöhter Abstand zwis­chen der Führung und dem Schw­er­punkt des Benutzers, z. B. auf­grund man­gel­hafter Anpas­sung des Auffanggurtes.
  • Manuelle Führung des mit­laufend­en Auffanggeräts.
  • Prü­fan­forderun­gen an die End­sicherung für Fälle, in denen die Führung nicht bis zum Boden reicht.
Es beste­ht jedoch auf europäis­ch­er Ebene bish­er kein Kon­sens darüber, mit welchen konkreten Meth­o­d­en diese Aspek­te repro­duzier­bar geprüft wer­den können.
Die Europäis­che Kom­mis­sion wird aller Voraus­sicht nach in Kürze das zuständi­ge Europäis­che Nor­mungskomi­tee „Schutz gegen Absturz und Arbeits­gurte“ (CEN/TC 160) in einem Man­dat auf­fordern, die von der Arbeits­gruppe „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen“ fest­gestell­ten Schwach­stellen zu kor­rigieren. Her­steller und Prüfer von Auf­fang­geräten müssen für diese in Expertenkreisen bere­its seit län­gerem bekan­nten Prob­leme nun endlich ein­vernehm­liche Lösun­gen find­en. Es bleibt zu hof­fen, dass das CEN/TC 160 mit Unter­stützung dieses Man­dats zu einem Kon­sens find­et und die seit Jahren andauern­den Arbeit­en an der Über­ar­beitung der EN 353–1 so schnell wie möglich abschließt.
Autor
Cora­do Mat­tiuz­zo, KAN – Kom­mis­sion Arbeitss­chutz und Nor­mung Geschäftsstelle Alte Heer­straße 111, 53757 Sankt Augustin Tel.: +49(0)2241/231‑3466 Fax: +49(0)2241/231‑3464 E‑Mail: mattiuzzo@kan.de
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