s.u.
Eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit muss unmittelbar dem Leiter eines Betriebs fachlich und disziplinarisch unterstellt sein. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 8 Abs. 2 ASiG) dazu verpflichtet, diese betriebliche Hierarchie im Unternehmen herzustellen. In der Rechtsprechung wurde diese Vorgabe bestätigt (vgl. etwa Urteil des Landesarbeitsgericht Köln, Az: 10 (1) Sa 1231/02). Nun ist auch durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Stabsstelle bekleiden muss (Urteil vom 15. Dezember 2009, Az: 9 AZR 769/08). Das oberste deutsche Arbeitsgericht betonte den „strukturprägenden Grundsatz“ der Stabsstelle der Fachkraft für Arbeitssicherheit und hob ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf.
In dem konkreten Fall hatte eine Sicherheitsingenieurin geklagt, die in der Landeshauptstadt Potsdam die Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem arbeitssicherheitstechnischen Dienst ausübte.
Zunächst war die Sicherheitsingenieurin als Stabsstelle organisatorisch unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt. Durch eine Strukturreform wurde der arbeitssicherheitstechnische Dienst einem anderen Geschäftsbereich zugeordnet, der vom Ersten Beigeordneten geleitet wird. Dies erachtet das BAG für rechtswidrig: Die „gesetzlich vorgeschriebene Zuweisung einer bestimmten Stellung innerhalb der betrieblichen Hierarchiestrukturen dient sowohl der Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit als auch der Herausstellung der Bedeutung der Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit“.
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