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Fachkraft für Arbeitssicherheit muss auch im öffentlichen Dienst eine Stabsstelle bekleiden

Gericht bestätigt erneut die betriebliche Positionierung
Fachkraft für Arbeitssicherheit muss auch im öffentlichen Dienst eine Stabsstelle bekleiden

s.u.

Eine lei­t­ende Fachkraft für Arbeitssicher­heit muss unmit­tel­bar dem Leit­er eines Betriebs fach­lich und diszi­pli­nar­isch unter­stellt sein. Der Arbeit­ge­ber ist nach dem Arbeitssicher­heits­ge­setz (§ 8 Abs. 2 ASiG) dazu verpflichtet, diese betriebliche Hier­ar­chie im Unternehmen herzustellen. In der Recht­sprechung wurde diese Vor­gabe bestätigt (vgl. etwa Urteil des Lan­desar­beits­gericht Köln, Az: 10 (1) Sa 1231/02). Nun ist auch durch das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­ieden, dass auch im Bere­ich der öffentlichen Ver­wal­tung die lei­t­ende Fachkraft für Arbeitssicher­heit eine Stab­sstelle bek­lei­den muss (Urteil vom 15. Dezem­ber 2009, Az: 9 AZR 769/08). Das ober­ste deutsche Arbeits­gericht betonte den „struk­tur­prä­gen­den Grund­satz“ der Stab­sstelle der Fachkraft für Arbeitssicher­heit und hob ein Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Berlin-Bran­den­burg auf.
In dem konkreten Fall hat­te eine Sicher­heitsin­ge­nieurin geklagt, die in der Lan­deshaupt­stadt Pots­dam die Funk­tion ein­er Fachkraft für Arbeitssicher­heit in einem arbeitssicher­heit­stech­nis­chen Dienst ausübte.
Zunächst war die Sicher­heitsin­ge­nieurin als Stab­sstelle organ­isatorisch unmit­tel­bar dem Ober­bürg­er­meis­ter unter­stellt. Durch eine Struk­tur­reform wurde der arbeitssicher­heit­stech­nis­che Dienst einem anderen Geschäfts­bere­ich zuge­ord­net, der vom Ersten Beige­ord­neten geleit­et wird. Dies erachtet das BAG für rechtswidrig: Die „geset­zlich vorgeschriebene Zuweisung ein­er bes­timmten Stel­lung inner­halb der betrieblichen Hier­ar­chiestruk­turen dient sowohl der Sicherung der fach­lichen Unab­hängigkeit als auch der Her­ausstel­lung der Bedeu­tung der Funk­tion der Fachkraft für Arbeitssicherheit“.
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