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Gefährdungsbeurteilung im modernen Arbeitsschutz

Unfälle in Betrieben reduzieren
Gefährdungsbeurteilung im modernen Arbeitsschutz

Unzure­ichende Sicher­heits­maß­nah­men am Arbeit­splatz führen immer wieder zu Unfällen, arbeits­be­d­ingten Erkrankun­gen und Beruf­skrankheit­en. Die Folge davon sind nicht nur per­sön­liche Beein­träch­ti­gun­gen und hohe Sozial­las­ten für die Gesellschaft, son­dern auch Fehlzeit­en der Beschäftigten, Anla­gen- und Maschi­ne­naus­fal­lzeit­en und dadurch bed­ingte finanzielle Belas­tun­gen für die Unternehmen. Um diese Belas­tun­gen und Gefahren frühzeit­ig zu erken­nen, wer­den Gefährdungs­beurteilun­gen durchge­führt. Was heißt das in der Praxis?

Dipl.-Ing. Oliv­er Mück und Dr. Ste­fanie Stutz­mann, Infra­serv Höchst

Die Verpflich­tung zur Gefährdungs­beurteilung ergibt sich, unab­hängig von Betrieb­sart und ‑größe, zunächst aus dem Arbeitss­chutzge­setz. So heißt es in § 5 dieses Geset­zes: „Der Arbeit­ge­ber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind.“ Zusät­zliche Forderun­gen nach der Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen sind unter anderem in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, der Gefahrstof­fverord­nung und der Biostof­fverord­nung enthalten.
Durch den Weg­fall zahlre­ich­er Unfal­lver­hü­tungsvorschriften sind konkrete Schutzziele und Anforderun­gen im autonomen Satzungsrecht der Beruf­sgenossen­schaften nicht mehr so umfassend vorgegeben, son­dern müssen vom Unternehmen eigen­ver­ant­wortlich definiert wer­den. Die sys­tem­a­tis­che Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung, d.h. die Analyse und Bew­er­tung von Gefahren für alle betrieblichen Vorgänge, wird damit zur Grund­lage unternehmerischen Han­delns im Arbeitss­chutz. Sie dient der Ver­hin­derung von Störun­gen (z.B. Arbeit­sun­fällen) und der Ver­mei­dung von Belas­tun­gen und Beanspruchungen.
Vorge­hensweise bei der Erstellung
Die Gefährdungs­beurteilung führt sin­nvoller­weise die Fachkraft für Arbeitssicher­heit in enger Zusam­me­nar­beit mit dem Betrieb­sleit­er, dem Meis­ter und einem oder mehreren Sicher­heits­beauf­tragten durch. In der Regel begleit­en auch Arbeitsmedi­zin und Betrieb­srat die Erstel­lung aktiv. Die Schritte gliedern sich in Ermit­teln der Gefährdun­gen, Beurteilen der Gefährdun­gen (Risikobe­w­er­tung), Fes­tle­gen von Maß­nah­men, Über­prüfen der Wirk­samkeit der Maß­nah­men, erneute Beurteilung nach Umset­zung der Maß­nah­men und schließlich Fortschrei­bung der Gefährdungs­beurteilung (s. Abb. 1).
Für die Erfas­sung aller the­o­retisch denkbaren Gefährdun­gen wer­den in einem Audit zunächst Soll- und Ist-Zus­tand the­o­retisch abge­fragt; die prak­tis­che Erfas­sung erfol­gt dann in ein­er Bege­hung. Daran schließt sich eine Risikobe­w­er­tung und das Fes­tle­gen von Maß­nah­men an. Abschließend wer­den die Ergeb­nisse doku­men­tiert, mit Betrieb­sleitung, Arbeitsmedi­zin und Betrieb­srat abges­timmt und freigegeben.
Gefährdungs­beurteilun­gen sind unab­hängig von deren Rechts­grund­lage regelmäßig auf ihre Aktu­al­ität zu über­prüfen und spätestens bei Änderung des Arbeit­splatzes oder des Arbeitsver­fahrens, bei dem Ein­satz neuer Stoffe und Geräte, aber auch bei Änderun­gen rechtlich­er Bes­tim­mungen oder anlass­be­zo­gen bei Vor­fällen, fortzuschreiben.
Um mögliche Gefährdun­gen kon­se­quent und sys­tem­a­tisch zu erfassen und zu doku­men­tieren, wer­den häu­fig EDV-Pro­gramme einge­set­zt. Die Fach­abteilung Arbeits- und Gesund­heitss­chutz von Infra­serv Höchst, dem Betreiber des Chemie- und Phar­ma­s­tan­dortes Indus­triepark Höchst, hat ein solch­es Tool, basierend auf ein­er Microsoft-Office-Stan­dard­soft­ware, entwick­elt. Mit dem Pro­gramm unter­stützt Infra­serv Höchst seine Kun­den bei der Durch­führung und Erstel­lung ein­er struk­turi­erten und kon­se­quenten Gefährdungs­beurteilung ein­schließlich der Risikobe­w­er­tung. Dazu ste­hen – je nach Recht­squelle der Gefährdungs­beurteilung – ver­schiedene Mod­ule zur Ver­fü­gung (s. Abb. 2).
Als Basis für die Erfas­sung der Gefähr-dun­gen dient die Gefährdungs­beurteilung nach Arbeitss­chutzge­setz, bei Infra­serv das so genan­nte „Kom­bi-Mod­ul 1–2“ (siehe Abb. 3), das auch außer­halb des Indus­trieparks Höchst in den ver­schieden­sten Fir­men und Branchen erfol­gre­ich einge­set­zt wird. Mit sein­er Hil­fe kön­nen die wesentlichen Schritte ein­er mod­er­nen Gefährdungs­beurteilung für die unter­schiedlich­sten Beruf­s­grup­pen indi­vidu­ell durchge­führt werden.
Der im Kom­bi-Mod­ul enthal­tene Gefährdungskat­a­log entspricht in seinem Auf­bau und Inhalt dem Merk­blatt A 017 der BG Chemie. Für jeden betra­chteten Arbeit­platz oder Arbeits­bere­ich wer­den in ein­er Über­sicht die zutr­e­f­fend­en der dort genan­nten Gefährdungspunk­te ausgewählt:
  • organ­isatorische Mängel,
  • Arbeit­splatzgestal­tung,
  • Arbeit­splatzer­gonomie,
  • chemis­che und biol­o­gis­che Gefahren, Brände und Explosionen,
  • mech­a­nis­che, elek­trische oder spezielle physikalis­che Einwirkungen,
  • psy­chis­che Belastung,
  • son­stige Faktoren.
Über zu jedem Punkt hin­ter­legte, detail­lierte Check­lis­ten kön­nen dann die am Arbeit­splatz auftre­tenden Gefährdun­gen sys­tem­a­tisch und voll­ständig erfasst wer­den. Anhand dieser Check­lis­ten wird bei ein­er Gefährdungser­mit­tlung geprüft, welche konkreten Gefährdun­gen für den jew­eili­gen Arbeit­splatz vor­liegen. So wird zum Beispiel der typ­is­che Büroangestellte nicht durch Gefahrstoffe gefährdet sein, der Mitar­beit­er im Pro­duk­tions­bere­ich eines Chemiebe­triebes in der Regel hinge­gen schon. Alle Gefährdungs­fak­toren, die auf die Beschäftigten ein­wirken kön­nen, sind dann genauer zu prüfen. Ziel ist, in der Rubrik „Fest­stel­lung“, die zu bew­er­tende Sit­u­a­tion mit allen fest­gestell­ten Abwe­ichun­gen möglichst exakt zu beschreiben.
Ermit­tlung des Risikowertes
Nach der Erfas­sung erfol­gt die Bil­dung des Risikow­ertes, der auf den Erken­nt­nis­sen aus der Gefährdungser­mit­tlung basiert. Der Risikow­ert gibt Auskun­ft darüber, wie groß die Gefahr ist, dass Mitar­beit­er durch bes­timmte Tätigkeit­en oder betriebliche Gegeben­heit­en einen Unfall erlei­den oder erkranken. Es ist ein rech­ner­isch­er Wert, der sich aus ver­schiede­nen Ein­flussfak­toren zusam­menset­zt. Seine Berech­nung erfol­gt in Anlehnung an Merk­blatt A 016 der BG Chemie:
Risikobe­w­er­tung (RW) = Wahrschein­lichkeit x Auswirkun­gen (A), wobei sich die Wahrschein­lichkeit als Pro­dukt Ein­trittswahrschein­lichkeit (E) x Dauer bzw. Häu­figkeit der Gefährdung (H) ergibt: Somit ergibt sich der Risikow­ert aus RW = E x H x A.
Die Ein­trittswahrschein­lichkeit eines Ereigniss­es hängt von der tat­säch­lichen Sit­u­a­tion im Betrieb ab. Bere­its vorhan­dene tech­nis­che, organ­isatorische oder per­sön­liche Anforderun­gen an den Arbeitss­chutz wer­den dabei berück­sichtigt. Die Auswirkun­gen eines möglichen Unfalls wer­den in Kat­e­gorien je nach Schwere von FAC (First Aid Case) bis FAT (Fatal, tödlich­er Unfall) bewertet.
Je nach Höhe des ermit­tel­ten Risikow­ertes ergibt die Bew­er­tung für eine betra­chtete Sit­u­a­tion eine Ein­stu­fung in den „grü­nen“, „gel­ben“ oder „roten“ Bere­ich. Im „grü­nen Bere­ich“ sind alle rechtlichen Anforderun­gen erfüllt. Ist den­noch Opti­mierungspoten­zial vorhan­de­nen, wird es im Feld „Erforder­liche Maß­nah­men“ als Bemerkung ergänzt. Im „gel­ben Bere­ich“ sind zwar alle grundle­gen­den Anforderun­gen erfüllt, jedoch wer­den Maß­nah­men fest­gelegt, die den Charak­ter von Empfehlun­gen haben und umge­set­zt wer­den soll­ten. Im „roten Bere­ich“ sind eine oder mehrere rechtliche Anforderun­gen nicht erfüllt. Die erforder­lichen Maß­nah­men wer­den als Fest­stel­lun­gen beschrieben und sind kurzfristig umzusetzen.
Die Maß­nah­men wer­den entsprechend der Rang­folge tech­nisch, organ­isatorisch, per­so­n­en­be­zo­gen aus­gewählt. Weit­er­hin wird doku­men­tiert, wer bis wann für die Umset­zung der Maß­nah­men ver­ant­wortlich ist. Das Ergeb­nis wird über­prüft und es erfol­gt eine erneute Beurteilung, ob die Maß­nah­men den erwün­scht­en Erfolg gebracht haben. Somit wird die Gefährdungs­beurteilung kon­tinuier­lich fortgeschrieben.
Faz­it
Die Gefährdungs­beurteilung nach dem Arbeitss­chutzge­setz ist Teil eines Gesamt­sys­tems, mit dem die Anforderun­gen zum Schutz der Mitar­beit­er auch nach anderen Recht­squellen nutzbrin­gend erfüllt wer­den. So existieren eigen­ständi­ge Mod­ule, mit denen die Anforderun­gen der Lastenhandhabungs‑, der Bildschirmarbeits‑, der Biostoff‑, der Gefahrstoff- und der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung abgedeckt wer­den. Alle Mod­ule unter­stützen die Ver­ant­wortlichen in Betrieben und Ver­wal­tun­gen bei der Durch­führung und Erstel­lung von sys­tem­a­tis­chen und umfassenden Gefährdungs­beurteilun­gen mit Risikobe­w­er­tung (s. Abb. 2). Alle Mod­ule bein­hal­ten die geset­zlich geforderte Doku­men­ta­tion und sind auch als eigen­ständi­ge Doku­mente zu verwenden.
Auf­grund ihrer uni­versellen Ein­set­zbarkeit haben sie sich in der Prax­is bewährt und sind von ver­schiede­nen Beruf­sgenossen­schaften anerkan­nt. Den Unternehmen bietet die Anwen­dung dieses Sys­tem­sil Rechtssicher­heit, nicht zulet­zt leis­tet sie aber auch einen Beitrag dazu, die Gesund­heit und Zufrieden­heit der Mitar­beit­er zu fördern und die Unfal­lzahlen in den Betrieben zu reduzieren.
Autoren
Dipl.-Ing. Oliv­er Mück, Arbeits- und Gesund­heitss­chutz, Infra­serv Höchst E‑Mail: oliver.mueck@infraserv.com Dr. Ste­fanie Stutz­mann, Arbeits- und Gesund­heitss­chutz, Infra­serv Höchst
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