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Kürzere Wege

Verschärfte Regeln für Sicherheitsnotduschen in Labor und Industrie
Kürzere Wege

An vie­len Arbeit­splätzen beste­ht die Pflicht, Sicher­heit­snot­duschen zu instal­lieren. Die Labor­richtlin­ien BGI/GUV‑I 850–0: „Sicheres Arbeit­en in Lab­o­ra­to­rien – Grund­la­gen und Hand­lung­shil­fen“ wurde vor Kurzem über­ar­beit­et und in eini­gen wichti­gen Punk­ten strenger formuliert.

Dipl.-Ing. Thomas Gasdorf

Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit­en sowie der Zahl der Beschäftigten hat ein Arbeit­ge­ber die Maß­nah­men zu tre­f­fen, die zur Ersten Hil­fe der Beschäftigten erforder­lich sind.
Auf­grund der Vorschrift aus dem Arbeitss­chutzge­setz muss für jeden Betrieb gek­lärt wer­den, ob Gefahrstoffe oder Arbeitsver­fahren einge­set­zt wer­den, die zu Gefährdun­gen führen kön­nen. So kann der Umgang mit Feuer oder die Kon­t­a­m­i­na­tion mit Säuren, Lau­gen, oder Lösungsmit­teln genau­so zu Ver­let­zun­gen führen wie Arbeit­en, bei denen Späne oder Stäube auftreten. Bevor an solchen Arbeit­splätzen gear­beit­et wer­den darf, sind die möglichen Gefahren zu ermit­teln und es ist für die nöti­gen Schutz­maß­nah­men und Not­fall­ein­rich­tun­gen zu sorgen.
Dementsprechend beste­ht an vie­len Arbeit­splätzen die Pflicht, Sicher­heit­snot­duschen für die Erste Hil­fe bei Not­fällen zu instal­lieren. Mit ihnen lassen sich gesund­heits­ge­fährdende Sub­stanzen aus den Augen sowie von anderen Kör­perteilen als auch dem ganzen Men­schen abspülen oder Brände an ein­er Per­son löschen. Die Beschäftigten sind über die Gefährdun­gen, geeignete Schutz­maß­nah­men als auch Erste-Hil­fe-Maß­nah­men zu unter­weisen. Mit­tels Ret­tungsze­ichen lassen sich die Stan­dorte und Wege zu den Sicher­heit­snot­duschen, die stets frei zugänglich zu hal­ten sind, schnell finden.
Regel­w­erk BGI/GUV‑I 850–0
Für den Ein­satz in Laboren ste­ht mit den BGI/GUV‑I 850–0 der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ein Regel­w­erk zur Ver­fü­gung, das klar Auskun­ft gibt, wo Sicher­heit­snot­duschen einzuricht­en sind und welche weit­eren Anforderun­gen zu erfüllen sind. Unter Berück­sich­ti­gung der jew­eili­gen örtlichen Gegeben­heit­en lässt sich die Vorschrift auf viele andere Arbeit­splätze in Indus­trie und Gewerbe über­tra­gen, an denen eine Gefährdung durch gefährliche Sub­stanzen oder Arbeit­en besteht.
Da die Verord­nung kür­zlich über­ar­beit­et und in eini­gen wesentlichen Punk­ten enger gefasst wurde, sind alle betrof­fe­nen Arbeit­splätze dem anzu­passen. Das bedeutet im einzelnen:
  • Es muss in Laboren eine mit Wass­er – möglichst von Trinkwasserqual­ität – gespeiste Kör­per­not­dusche am Aus­gang instal­liert sein, die alle Kör­per­zo­nen sofort mit aus­re­ichen­den Wasser­men­gen über­fluten kann. Hier­für sind min­destens 30 l Wass­er pro Minute erforderlich.
  • Von jedem Ort des Labors sollte eine Kör­per­not­dusche inner­halb von höch­stens 5 s zu erre­ichen sein. Die genaue Lage dieser Not­duschen ist vom Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung abhängig.
  • In Lab­o­ra­to­rien müssen – möglichst im Bere­ich der Kör­per­dusche oder an Aus­guss­beck­en – mit Wass­er von Trinkwasserqual­ität gespeiste Augen­duschen so instal­liert sein, dass diese von jedem Arbeit­splatz aus unverzüglich erre­ich­bar sind. Sie sollen bei­de Augen sofort mit aus­re­ichen­den Wasser­men­gen spülen kön­nen. An jed­er Aus­lassöff­nung ein­er Augen­not­dusche müssen min­destens 6 l Wass­er pro Minute austreten.
Weit­ere wichtige Punkte
Als Sicher­heit­snot­duschen kom­men nur speziell dafür aus­gelegte Ein­rich­tun­gen in Frage. Han­del­sübliche für Bad und WC aus­gelegte Duschen, Brausen oder Wasserkräne sind nicht geeignet.
Kör­per­not­duschen haben die Aus­trittsöff­nung in 2,20 m Höhe und müssen so aus­gelegt sein, dass der gesamte Kör­p­er eines Men­schen opti­mal abge­spült wer­den kann. Zur Spülung der Augen dienen die aus 1 m Höhe um 10 – 30 cm nach oben strahlen­den Augen­not­duschen. Für die Instal­la­tion der Kör­per­dusche am Aus­gang als auch von weit­eren Duschen bietet sich der Bere­ich von Türen (z.B. in der Aus­führung als Übertürnot­dusche) an. Gute Plätze für Augen­duschen sind die Bere­iche von Kör­per­duschen (z.B. als Kom­bidusche) und Ausgussbecken.
Gängige Stan­dards
Welche tech­nis­chen Anforderun­gen von Sicher­heit­snot­duschen einzuhal­ten sind, ist in den dies­bezüglichen Nor­men fest­gelegt. Sie wur­den von Prak­tik­ern in den Betrieben zusam­men mit den nor­mgeben­den Insti­tu­tio­nen und führen­den Her­stellern entwick­elt. Ein­rich­tun­gen, die den Stan­dards voll entsprechen oder sie in einzel­nen Punk­ten übertr­e­f­fen, sind opti­mal auf ihre Funk­tion zur schnellen und wirkungsvollen Nothil­fe aus­gelegt. Mit Ihnen befind­et sich ein Anwen­der auf der sicheren Seite.
Für Europa gelten:
DIN EN 15154 Teil 1 für Kör­per­duschen mit Wasseranschluss
Sie enthält u.a. Angaben zum Strahlbild genau­so wie die Empfehlung ein­er Min­dest­menge von 60 l/min beim Vol­u­men­strom. Auch muss die Armatur von ver­let­zten Per­so­n­en ein­fach und schnell in Gang zu set­zen sein und darf nicht selb­st­tätig schließen. Der Duschkopf ist so auszule­gen, dass Per­so­n­en opti­mal abge­spült wer­den. Zur Ver­mei­dung von Keim­bil­dung in ste­hen­dem Wass­er soll er sich bis zum Ven­til hin selb­st­tätig entleeren. Auch ist die zuver­läs­sige Funk­tion der Not­dusche durch regelmäßige Wartun­gen zu überprüfen.
DIN EN 15154 Teil 2 für Augen­duschen mit Wasseranschluss
Zu den wesentlichen Spez­i­fika­tio­nen gehört, dass der Spül­strahl kon­stant und unab­hängig vom Leitungs­druck min­destens 15 min fließt und erst ab ein­er Höhe von 10 bis 30 cm zurück­fällt, damit die Augen opti­mal abge­spült wer­den können.
Für die USA und viele überseeis­che Län­der gilt die:
Amerikanis­che Norm ANSI/ISEA Z 358.1 –2009 für Kör­p­er- und Augenduschen
In ihr find­en sich ähn­liche tech­nis­che Spez­i­fika­tio­nen mit teil­weise abwe­ichen­den Werten wie in den EN. So beträgt die geforderte Min­dest­menge für Kör­per­duschen über 75 l/min.
Des Weit­eren gilt für alle mit Trinkwass­er oder ver­gle­ich­bar­er Qual­ität gespeis­ter Pro­duk­te die:
EN 1717 und DIN 1988
Sie befassen sich mit dem Umgang und Schutz von Trinkwass­er. Danach fall­en mit Trinkwass­er in Berührung kom­mende Anla­gen unter das Lebens­mit­telge­setz, so dass nur entsprechend geeignete und zuge­lassene Bauteile, Appa­rate und Werk­stoffe einge­set­zt wer­den dür­fen. Die Nor­men sind deswe­gen beson­ders bedeut­sam, da Sicher­heit­snot­duschen mit Trinkwass­er oder Wass­er ver­gle­ich­bar­er Qual­ität zu speisen sind.
So dür­fen die Werk­stoffe, die zum Bau der Dusche ver­wen­det wer­den, die Wasserqual­ität nicht bee­in­flussen oder die Wasserver­sorgung verun­reini­gen. Dazu ist das in der Wasser­leitung befind­liche hochw­er­tige Lebens­mit­tel dage­gen abzu­sich­ern, dass es nicht durch gefährliche chemis­che oder biol­o­gis­che Stoffe kon­t­a­miniert wird. Auch ist Vor­sorge zu tre­f­fen, dass keine Verkeimung möglich ist.
Prak­tis­che Details
Damit auch für die unter­schiedlich­sten Ein­bausi­t­u­a­tio­nen passende Lösun­gen bere­it­ste­hen, sollte ein bre­ites Ange­bot prax­is­gerechter Vari­anten (z.B. Kom­biduschen, Übertür­duschen, Han­dau­gen­duschen mit Wand- oder Tis­chhal­terung, fest­ste­hende Augen­duschen, u.a.) ange­boten wer­den. Ein aufwändi­ges Anpassen der Instal­la­tion kann ent­fall­en, wenn die Armatur auf eine schnelle und kostengün­stige Mon­tage hin opti­miert ist. Durch ein durch­dacht­es Baukas­ten­sys­tem lassen sich die Ein­rich­tun­gen selb­st nachträglich gut miteinan­der kom­binieren als auch einzelne Arbeitsstellen schnell und ein­fach nachrüsten.
Autor
Dipl.-Ing. Thomas Gasdorf
Thomas Gas­dorf ist Geschäfts­führer der Broen Arma­turen GmbH. Als Obmann im Arbeit­sauss­chuss Lab­o­rar­ma­turen des deutschen Insti­tuts für Nor­mung in Frank­furt ist er direkt an der Entwick­lung der deutschen und europäis­chen Nor­men zu Lab­o­rar­ma­turen sowie zu Not­duschen beteiligt.
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