An vielen Arbeitsplätzen besteht die Pflicht, Sicherheitsnotduschen zu installieren. Die Laborrichtlinien BGI/GUV‑I 850–0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ wurde vor Kurzem überarbeitet und in einigen wichtigen Punkten strenger formuliert.
Dipl.-Ing. Thomas Gasdorf
Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten hat ein Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe der Beschäftigten erforderlich sind.
Aufgrund der Vorschrift aus dem Arbeitsschutzgesetz muss für jeden Betrieb geklärt werden, ob Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren eingesetzt werden, die zu Gefährdungen führen können. So kann der Umgang mit Feuer oder die Kontamination mit Säuren, Laugen, oder Lösungsmitteln genauso zu Verletzungen führen wie Arbeiten, bei denen Späne oder Stäube auftreten. Bevor an solchen Arbeitsplätzen gearbeitet werden darf, sind die möglichen Gefahren zu ermitteln und es ist für die nötigen Schutzmaßnahmen und Notfalleinrichtungen zu sorgen.
Dementsprechend besteht an vielen Arbeitsplätzen die Pflicht, Sicherheitsnotduschen für die Erste Hilfe bei Notfällen zu installieren. Mit ihnen lassen sich gesundheitsgefährdende Substanzen aus den Augen sowie von anderen Körperteilen als auch dem ganzen Menschen abspülen oder Brände an einer Person löschen. Die Beschäftigten sind über die Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen als auch Erste-Hilfe-Maßnahmen zu unterweisen. Mittels Rettungszeichen lassen sich die Standorte und Wege zu den Sicherheitsnotduschen, die stets frei zugänglich zu halten sind, schnell finden.
Regelwerk BGI/GUV‑I 850–0
Für den Einsatz in Laboren steht mit den BGI/GUV‑I 850–0 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein Regelwerk zur Verfügung, das klar Auskunft gibt, wo Sicherheitsnotduschen einzurichten sind und welche weiteren Anforderungen zu erfüllen sind. Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten lässt sich die Vorschrift auf viele andere Arbeitsplätze in Industrie und Gewerbe übertragen, an denen eine Gefährdung durch gefährliche Substanzen oder Arbeiten besteht.
Da die Verordnung kürzlich überarbeitet und in einigen wesentlichen Punkten enger gefasst wurde, sind alle betroffenen Arbeitsplätze dem anzupassen. Das bedeutet im einzelnen:
- Es muss in Laboren eine mit Wasser – möglichst von Trinkwasserqualität – gespeiste Körpernotdusche am Ausgang installiert sein, die alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten kann. Hierfür sind mindestens 30 l Wasser pro Minute erforderlich.
- Von jedem Ort des Labors sollte eine Körpernotdusche innerhalb von höchstens 5 s zu erreichen sein. Die genaue Lage dieser Notduschen ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig.
- In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder an Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augenduschen so installiert sein, dass diese von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.
Weitere wichtige Punkte
Als Sicherheitsnotduschen kommen nur speziell dafür ausgelegte Einrichtungen in Frage. Handelsübliche für Bad und WC ausgelegte Duschen, Brausen oder Wasserkräne sind nicht geeignet.
Körpernotduschen haben die Austrittsöffnung in 2,20 m Höhe und müssen so ausgelegt sein, dass der gesamte Körper eines Menschen optimal abgespült werden kann. Zur Spülung der Augen dienen die aus 1 m Höhe um 10 – 30 cm nach oben strahlenden Augennotduschen. Für die Installation der Körperdusche am Ausgang als auch von weiteren Duschen bietet sich der Bereich von Türen (z.B. in der Ausführung als Übertürnotdusche) an. Gute Plätze für Augenduschen sind die Bereiche von Körperduschen (z.B. als Kombidusche) und Ausgussbecken.
Gängige Standards
Welche technischen Anforderungen von Sicherheitsnotduschen einzuhalten sind, ist in den diesbezüglichen Normen festgelegt. Sie wurden von Praktikern in den Betrieben zusammen mit den normgebenden Institutionen und führenden Herstellern entwickelt. Einrichtungen, die den Standards voll entsprechen oder sie in einzelnen Punkten übertreffen, sind optimal auf ihre Funktion zur schnellen und wirkungsvollen Nothilfe ausgelegt. Mit Ihnen befindet sich ein Anwender auf der sicheren Seite.
Für Europa gelten:
DIN EN 15154 Teil 1 für Körperduschen mit Wasseranschluss
Sie enthält u.a. Angaben zum Strahlbild genauso wie die Empfehlung einer Mindestmenge von 60 l/min beim Volumenstrom. Auch muss die Armatur von verletzten Personen einfach und schnell in Gang zu setzen sein und darf nicht selbsttätig schließen. Der Duschkopf ist so auszulegen, dass Personen optimal abgespült werden. Zur Vermeidung von Keimbildung in stehendem Wasser soll er sich bis zum Ventil hin selbsttätig entleeren. Auch ist die zuverlässige Funktion der Notdusche durch regelmäßige Wartungen zu überprüfen.
DIN EN 15154 Teil 2 für Augenduschen mit Wasseranschluss
Zu den wesentlichen Spezifikationen gehört, dass der Spülstrahl konstant und unabhängig vom Leitungsdruck mindestens 15 min fließt und erst ab einer Höhe von 10 bis 30 cm zurückfällt, damit die Augen optimal abgespült werden können.
Für die USA und viele überseeische Länder gilt die:
Amerikanische Norm ANSI/ISEA Z 358.1 –2009 für Körper- und Augenduschen
In ihr finden sich ähnliche technische Spezifikationen mit teilweise abweichenden Werten wie in den EN. So beträgt die geforderte Mindestmenge für Körperduschen über 75 l/min.
Des Weiteren gilt für alle mit Trinkwasser oder vergleichbarer Qualität gespeister Produkte die:
EN 1717 und DIN 1988
Sie befassen sich mit dem Umgang und Schutz von Trinkwasser. Danach fallen mit Trinkwasser in Berührung kommende Anlagen unter das Lebensmittelgesetz, so dass nur entsprechend geeignete und zugelassene Bauteile, Apparate und Werkstoffe eingesetzt werden dürfen. Die Normen sind deswegen besonders bedeutsam, da Sicherheitsnotduschen mit Trinkwasser oder Wasser vergleichbarer Qualität zu speisen sind.
So dürfen die Werkstoffe, die zum Bau der Dusche verwendet werden, die Wasserqualität nicht beeinflussen oder die Wasserversorgung verunreinigen. Dazu ist das in der Wasserleitung befindliche hochwertige Lebensmittel dagegen abzusichern, dass es nicht durch gefährliche chemische oder biologische Stoffe kontaminiert wird. Auch ist Vorsorge zu treffen, dass keine Verkeimung möglich ist.
Praktische Details
Damit auch für die unterschiedlichsten Einbausituationen passende Lösungen bereitstehen, sollte ein breites Angebot praxisgerechter Varianten (z.B. Kombiduschen, Übertürduschen, Handaugenduschen mit Wand- oder Tischhalterung, feststehende Augenduschen, u.a.) angeboten werden. Ein aufwändiges Anpassen der Installation kann entfallen, wenn die Armatur auf eine schnelle und kostengünstige Montage hin optimiert ist. Durch ein durchdachtes Baukastensystem lassen sich die Einrichtungen selbst nachträglich gut miteinander kombinieren als auch einzelne Arbeitsstellen schnell und einfach nachrüsten.
Autor
Dipl.-Ing. Thomas Gasdorf
Thomas Gasdorf ist Geschäftsführer der Broen Armaturen GmbH. Als Obmann im Arbeitsausschuss Laborarmaturen des deutschen Instituts für Normung in Frankfurt ist er direkt an der Entwicklung der deutschen und europäischen Normen zu Laborarmaturen sowie zu Notduschen beteiligt.
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