1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Gesundheitsschutz » Unternehmenskultur » Führung »

Neues Konzept eröffnet neue Chancen

DGUV Vorschrift 2
Neues Konzept eröffnet neue Chancen

Die DGUV Vorschrift 2 „Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit“ stellt den Ein­satz von Fachkräften für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särzten auf eine neue Grund­lage. Die für alle Unfal­lver­sicherungsträger gle­ich­lau­t­ende Vorschrift löst ab 1. Jan­u­ar 2011 die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A2 bzw. GUV A6/A7 ab. Im Mit­telpunkt der Vorschrift ste­ht ein Par­a­dig­men­wech­sel zur Ermit­tlung der Per­son­al­res­sourcen für die sicher­heit­stech­nis­che und betrieb­särztliche Betreu­ung: hin zu ein­er Bes­tim­mung anhand der betrieblich erforder­lichen inhaltlichen Betreu­ungsleis­tun­gen anstelle eines for­malen Einsatzzeitenmodells.

Ermit­tlung des Betreu­ung­sum­fangs: Leis­tung­sori­en­tiert­er Ansatz
Bis­lang wur­den die erforder­lichen Per­son­al­res­sourcen für die sicher­heit­stech­nis­che und betrieb­särztliche Betreu­ung als soge­nan­nte Ein­satzzeit­en rein rech­ner­isch anhand der Zahl der Beschäftigten und eines betrieb­sarten­spez­i­fis­chen Fak­tors ermit­telt. Inhaltliche Fra­gen und betriebliche Bedürfnisse spiel­ten für die Fes­tle­gung der Ein­satzzeit­en keine Rolle. Oft­mals gestal­ten Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit auf der Basis des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes selb­st die Inhalte der Betreuung.
Mit der DGUV Vorschrift 2 wird ein neues Grund­prinzip für die Ermit­tlung und Fes­tle­gung der sicher­heit­stech­nis­chen und betrieb­särztlichen Betreu­ungsleis­tun­gen etabliert:
Grund­sät­zlich sind zunächst die Inhalte der Betreu­ung konkret anhand des Bedarfs des jew­eili­gen Betriebes zu ermit­teln und zwis­chen Betrieb­sarzt und Fachkraft aufzuteilen. Die in der DGUV Vorschrift 2 beschriebe­nen Auf­gaben­felder und ‑kat­a­loge steck­en präzise den Rah­men für die Betreu­ungsleis­tun­gen ab. Auf Basis der ermit­tel­ten Leis­tun­gen ist dann der erforder­liche Aufwand festzule­gen und im Betrieb zu vereinbaren.
Dieser leis­tung­sori­en­tierte Ansatz tritt anstelle pauschal vorgegeben­er Einsatzzeiten.
Betreu­ung gemäß Betriebsbedürfnissen
Die Regel­be­treu­ung von Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten erfol­gt durch eine Grund­be­treu­ung und einen betrieb­sspez­i­fis­chen Betreuungsteil.1 Bei­de Teile sind fes­ter Bestandteil der Gesamt­be­treu­ung. Die Grund­be­treu­ung unter­stützt den Unternehmer dabei, die grundle­gen­den Auf­gaben im Arbeitss­chutz zu erfüllen, die unab­hängig von Art und Größe des Betriebes und den betrieb­sspez­i­fis­chen Erfordernissen anfall­en. Mit dem Teil der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung wird den speziellen Erfordernissen Rech­nung getra­gen, wie sie in den jew­eili­gen Ver­wal­tun­gen und Betrieben im konkreten Einzelfall gegeben sind. Der hier­für erforder­liche Aufwand wird nach einem vorgegebe­nen Ver­fahren vom Betrieb selb­st ermittelt.
Grund­be­treu­ung
Mit der DGUV Vorschrift 2 wurde für die Grund­be­treu­ung eine ein­heitliche Zuord­nung der Betrieb­sarten zu Betreu­ungs­grup­pen vorgenom­men. Gle­ichar­tige Betriebe – egal ob bei einem öffentlichen oder gewerblichen Unfal­lver­sicherungsträger ver­sichert – haben den gle­ichen Betreu­ungsaufwand in derGrundbetreuung.
Aus­ge­hend von der Zuord­nung der Betrieb­sarten zu ein­er Betreu­ungs­gruppe ist durch die Mul­ti­p­lika­tion des Fak­tors mit der Zahl der Beschäftigten ein Sum­men­wert für die Grund­be­treu­ung zu ermit­teln. Die konkrete Aufteilung zwis­chen Fachkraft und Betrieb­sarzt ist Sache des Betriebes und muss sich nach den jew­eili­gen konkreten Leis­tungs­beiträ­gen richt­en. Der Min­destanteil sowohl für die Fachkraft als auch für den Betrieb­sarzt beträgt jew­eils 0,2 Stun­den pro Beschäftigtem/Jahr bzw. 20 Prozent des Summenwertes.
Die erforder­lichen Leis­tun­gen der Grund­be­treu­ung sind über 37 Auf­gaben­felder präzise fest­gelegt und im Einzel­nen durch Auf­gaben beschrieben.
Betrieb­sspez­i­fis­che Betreuung
Der betrieb­sspez­i­fis­che Teil der Betreu­ung trägt den speziellen Erfordernissen des jew­eili­gen Betriebes Rech­nung, wie sie ins­beson­dere aus sein­er Art und Größe her­vorge­hen. Die zu erbrin­gen­den Unter­stützungsleis­tun­gen ergänzen die Grund­be­treu­ung um die betrieb­sspez­i­fisch entwed­er dauer­haft oder tem­porär erforder­lichen Betreu­ungsleis­tun­gen. Sie geht immer von spez­i­fis­chen betrieblichen Sit­u­a­tio­nen und Anlässen aus. Diese gehen ins­beson­dere her­vor aus der Gefährdungs­beurteilung, betrieblichen Verän­derun­gen mit Wirkun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen und auf die Betrieb­sorgan­i­sa­tion sowie aus im Betrieb durchge­führten Aktio­nen, Pro­gram­men und Maßnahmen.
Das Ver­fahren zur Fes­tle­gung der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung erfordert eine sys­tem­a­tis­che Prü­fung der erforder­lichen Auf­gaben anhand eines vorgegebe­nen Kat­a­logs mit Aus­löse- und Aufwand­skri­te­rien. Anhand der Aus­lösekri­te­rien ist zu entschei­den, ob ein Betreu­ungs­be­darf in dem jew­eili­gen Auf­gaben­feld vorhan­den ist und worin er beste­ht. Aufwand­skri­te­rien beschreiben die zu erbrin­gen­den Betreu­ungsleis­tun­gen. Diese Leis­tun­gen müssen anhand der vor­liegen­den betrieblichen Bedin­gun­gen konkretisiert wer­den. Den dazu erforder­lichen Zeitaufwand müssen Unternehmer ein­er­seits und Fachkraft und Betrieb­sarzt ander­er­seits ermit­teln und vereinbaren.
Ins­beson­dere der betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ung­steil ermöglicht eine pass­ge­naue Betreu­ung, die den jew­eili­gen betrieblichen Entwick­lun­gen ziel­gerichtet angepasst wer­den kann. Begin­nt der Betrieb z.B. mit der Pla­nung des Umbaus eines Gebäudes oder verän­dert Ver­fahrens­abläufe, ist die betrieb­spez­i­fis­che Betreu­ung für diesen Zeitraum entsprechend hochzufahren.
Zeit­gemäße Weit­er­en­twick­lung der Aufgabenfelder
Die Auf­gaben­felder der sicher­heit­stech­nis­chen und betrieb­särztlichen Betreu­ung wur­den entsprechend den Grun­dan­forderun­gen des Arbeitss­chutzge­set­zes zeit­gemäß aus­gestal­tet und in der Vorschrift fest ver­ankert. Ins­beson­dere die fol­gen­den Teile des Auf­gaben­pro­fils zeigen eine solche zeit­gemäße Weit­er­en­twick­lung auf:
Betrieb­sarzt und Fachkraft sollen berat­en und unterstützen
  • zum Erhalt der indi­vidu­ellen gesund­heitlichen Ressourcen der Beschäftigten im Zusam­men­hang mit der Arbeit durch geeignete Maß­nah­men der men­schen­gerecht­en Arbeits­gestal­tung und Stärkung der indi­vidu­ellen Gesund­heit­skom­pe­tenz der Beschäftigten,
  • zur Gestal­tung von Tätigkeit­en mit Poten­zialen psy­chis­ch­er Fehlbeanspruchungen,
  • zu Per­son­alen­twick­lungs­maß­nah­men im Arbeitsschutz,
  • zur Teil­habe Behin­dert­er und zu Wiedereingliederungsmaßnahmen,
  • zu Sicher­heit und Gesund­heit unter den Bedin­gun­gen des demografis­chen Wan­dels und
  • zur Weit­er­en­twick­lung eines Gesundheitsmanagements.
Ver­stärk­te Koop­er­a­tion gefordert
Die Auf­gabenkat­a­loge dif­feren­zieren nicht nach Fachkraft und Betrieb­sarzt. Die betrieb­särztliche und sicher­heit­stech­nis­che Betreu­ung sind als sich ergänzende Auf­gaben­stel­lun­gen zu ver­ste­hen. Dies erfordert die enge Koop­er­a­tion von Betrieb­sarzt und Fachkraft. Aus­gangspunkt für die Betreu­ungsleis­tun­gen von Betrieb­särzten und Fachkräften ist immer die jew­eilige betriebliche Prob­lem­stel­lung, für deren Lösung die bei­den Fachkun­den in unter­schiedlichem Maße erforder­lich sind.
Der Unternehmer muss eigen­ver­ant­wortlich entsprechend den betrieblichen Erfordernissen Inhalt und Umfang der Betreu­ungsleis­tun­gen von der Fachkraft und dem Betrieb­sarzt ermit­teln, aufteilen und schriftlich vereinbaren.
Dabei muss er sich von Fachkraft und Betrieb­sarzt berat­en lassen. Die betriebliche Inter­essen­vertre­tung, in der Regel der Per­son­al­rat, muss dabei mitwirken. Die Per­son­alvertre­tungs­ge­set­ze räu­men hier umfan­gre­iche Mitbes­tim­mungsrechte ein. Das Arbeitssicher­heits­ge­setz und die DGUV Vorschrift 2 ver­weisen aus­drück­lich darauf. Entsprechend den betrieblichen Notwendigkeit­en sind die Ergeb­nisse der Ermit­tlung und Aufteilung regelmäßig und vor allem bei gravieren­den Änderun­gen zu über­prüfen und anzu­passen. Der Unternehmer sollte in einem gemein­samen Gespräch mit allen Akteuren ein abges­timmtes Leis­tungsange­bot von Fachkraft und Betrieb­sarzt ein­fordern. Dazu muss er ihnen alle Infor­ma­tio­nen, die für die Ermit­tlung des betrieb­sspez­i­fis­chen Bedarfs erforder­lich sind, zur Ver­fü­gung stellen. Basis sollte immer die vor­liegende Gefährdungs­beurteilung sein sowie der Entwick­lungs­stand der geeigneten Organ­i­sa­tion zur Pla­nung und Durch­führung der Maß­nah­men des Arbeitsschutzes.
Die DGUV Vorschrift 2 gibt keine bes­timmte Vorge­hensweise vor, wie in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Ermit­tlung, Aufteilung und Vere­in­barung der Betreu­ung erfol­gen muss. Allerd­ings müssen fol­gende Eck­punk­te einge­hal­ten werden:
  • Gewährleis­tung der Infor­ma­tion von Unternehmervertreter, Betriebs- bzw. Per­son­al­rat, Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt über die Inhalte und Anforderun­gen der DGUV Vorschrift 2
  • Entwick­lung ein­er Vorge­hensweise zur betrieblichen Umset­zung der DGUV Vorschrift 2
  • Zuord­nung des Betriebs zur entsprechen­den Betreu­ungs­gruppe gemäß dem WZ-Schlüssel
  • Ermit­tlung der Beschäftigten­zahlen und Bes­tim­mung des Sum­men­wertes für die Grundbetreuung
  • Aufteilung des Sum­men­wertes auf Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt unter Beach­tung der Schutzk­lauseln (0,2 Std. pro Jahr/Beschäftigtem bzw. 20 Prozent des Sum­men­wertes) und der Erfül­lung der 37 Auf­gaben­felder der Grundbetreuung
  • Ermit­tlung des betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ungsan­teils durch die Beurteilung jedes der 16 Auf­gaben­felder: Erar­beitung von konkreten Leis­tungs­beschrei­bun­gen für jedes betrieblich rel­e­vante Auf­gaben­feld und Aufteilung der Leis­tun­gen auf Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt; Abschätzung des erforder­lichen Aufwan­des zur Erbringung der Leistungen
  • Erfül­lung der Mitbestimmungserfordernisse
  • Beratung des Unternehmers durch Fachkraft und Betriebsarzt
  • Schriftliche Vere­in­barung der Betreu­ungsleis­tun­gen ein­schließlich ihrer Doku­men­ta­tion und Infor­ma­tion der Beschäftigten
  • Regelmäßige Über­prü­fung der Vereinbarung
  • Doku­men­ta­tion der Leis­tungser­bringung und der dabei erziel­ten Ergeb­nisse seit­ens Fachkraft und Betriebsarzt
Exem­plar­isch wurde die Umset­zung der Vorschrift in unter­schiedlichen Betrieben erprobt. Im Ergeb­nis haben sich unter Beach­tung der oben genan­nten Eck­punk­te jew­eils auf die betriebliche Sit­u­a­tion passende Vorge­hensweisen entwick­elt. Abb. 4 zeigt ein Beispiel für das Vorge­hen in einem Unternehmen. Die Umset­zung der DGUV Vorschrift 2 wurde im Arbeitss­chutzauss­chuss (ASA) betrieben. In ein­er ersten Sitzung wur­den die Vorge­henss­chritte entwick­elt, die Sum­men­werte für die Grund­be­treu­ung ermit­telt, erste Vorschläge zur inhaltlichen Schw­er­punk­t­set­zung und Aufteilung der Grund­be­treu­ung entwick­elt und disku­tiert, welch­er betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ungs­be­darf beste­ht und welche Arbeitss­chutzpro­jek­te auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung durchge­führt wer­den sollen.
In einem zweit­en Schritt haben Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt ein konkretisiertes Ange­bot zur Aus­gestal­tung der Grund­be­treu­ung und des betrieb­sspez­i­fis­chen Teils entwick­elt. Dies wurde in ein­er zweit­en ASA-Sitzung mit allen Beteiligten disku­tiert und anschließend der Geschäft­sleitung vorgelegt.
Im Mit­telpunkt der Aushand­lung­sprozesse in der Arbeit­sauss­chuss­sitzung ste­hen die inhaltliche Auseinan­der­set­zung über die betrieblich erforder­liche Betreu­ung und die jew­eili­gen Beiträge von Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­sarzt (vgl. Abb. 6). Ergeb­nis war der Kon­sens im ASA über die erar­beit­eten Vorschläge, die daraufhin bei der Geschäft­sleitung als Betreu­ungsange­bot ein­gere­icht wurden.
Was sind Erfol­gstreiber für die Umset­zung der Vorschrift?
Die exem­plar­ische Umset­zung der DGUV Vorschrift 2 in mehreren Betrieben hat ins­beson­dere fol­gende Erfol­gstreiber und Erken­nt­nisse zur Umset­zung verdeutlicht:
  • Sys­tem­a­tisch zusam­men­stellen, was der Betrieb bish­er im Arbeitss­chutz getan hat und wie er dabei vorge­gan­gen ist
  • Bish­erige Betreu­ungsin­halte zusam­men­stellen und sys­tem­a­tisch mit den Auf­gabenkat­a­lo­gen abgle­ichen: Bewährtes fort­führen und bish­er Ver­nach­läs­sigtes aufgreifen
  • Selb­stre­flex­ion von Fachkräften und Betrieb­särzten über das eigene Han­deln: Tun wir die richti­gen Dinge?
  • Auch in der Grund­be­treu­ung entsprechend den Auf­gabenkat­a­lo­gen und dem betrieblichen Bedarf Schw­er­punk­te setzen
  • Im Rah­men der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung länger­fristig pla­nen z. B. durch die Def­i­n­i­tion von Pro­jek­ten und darauf abges­timmte Betreuungsangebote
  • Fach­lich-inhaltliche Begrün­dun­gen von erforder­lichen Betreu­ungsleis­tun­gen und Ableit­en von Prioritäten
  • Doku­men­ta­tio­nen nutzen, um den Arbeitss­chutz gezielt weit­er zu entwickeln
  • Fes­tle­gung, wer die Fed­er­führung für die Umset­zung übern­immt und Eini­gung auf ein sys­tem­a­tis­ches Vorgehen
  • Möglichst bre­ite Beteili­gung aller betrof­fe­nen Akteure in allen Phasen des Umset­zung­sprozess­es (Unternehmer, Betrieb­srat, Fachkraft, Betriebsarzt)
  • Kon­struk­tive Koop­er­a­tion aller am Prozess beteiligten Akteure
  • Unter­stützung und Beratung durch den Unfal­lver­sicherungsträger bei offe­nen Fragestel­lun­gen einholen
Neue Chan­cen
Die DGUV Vorschrift 2 zieht eine Rei­he von Verän­derun­gen nach sich. Dies ist mit Befürch­tun­gen und unter­schiedlichen Erwartun­gen ver­bun­den, eröffnet aber auch eine ganze Rei­he von Chan­cen, um die Qual­ität der Betreu­ung zu verbessern:
  • Ver­ant­wor­tung des Unternehmers: Das Konzept der DGUV Vorschrift 2 stärkt die Eigen­ver­ant­wor­tung der für den Arbeitss­chutz ver­ant­wortlichen Leitungskräfte des Unternehmens, die Pflicht­en aus dem Arbeitssicher­heits­ge­setz zu erfüllen. Sie sind stärk­er als in der Ver­gan­gen­heit gefordert, sich inhaltlich mit den Arbeitss­chutzfra­gen des eige­nen Betriebes auseinan­derzuset­zen. Nur dadurch kann die Pflicht aus der Vorschrift, den Betreu­ungs­be­darf betrieb­s­be­zo­gen zu ermit­teln, aufzuteilen und zu vere­in­baren, erfüllt werden.
  • Inhalte rück­en in den Vorder­grund: Die Leis­tungskat­a­loge und die Aus­lösekri­te­rien für die betrieb­sspez­i­fis­che Betreu­ung präzisieren die Auf­gaben von Fachkräften und Betrieb­särzten. Zur Bes­tim­mung von Inhalt und Umfang der Betreu­ung sind sie an den konkreten betrieblichen Bedin­gun­gen und Erfordernissen zu spiegeln. Leis­tun­gen sind konkret in Form ein­er Leis­tungs­beschrei­bung und des dafür erforder­lichen Aufwan­des zu beschreiben und zu vere­in­baren. Dies erfordert von allen Beteiligten eine inten­sive Auseinan­der­set­zung mit der Sit­u­a­tion des Arbeitss­chutzes im Betrieb. Die Ermit­tlung von Betreu­ungsin­hal­ten und ‑umfang ist dur­chaus eine anspruchsvolle Auf­gabe, die aber zu ein­er erhe­blichen Qual­itätssteigerung der Betreu­ungsleis­tun­gen selb­st beitra­gen kann. Es ist erforder­lich, konkret im Betrieb festzule­gen, worin die Unter­stützungsleis­tun­gen von der Fachkraft und dem Betrieb­sarzt beste­hen, z.B. bei der Analyse und Beurteilung von Tätigkeit­en mit Poten­zialen physis­ch­er oder psy­chis­ch­er Fehlbeanspruchungen.
  • Auf­gaben- und Leis­tungskat­a­loge als Instru­ment und Hil­f­s­mit­tel: Die in den Kat­a­lo­gen genan­nten Anforderun­gen an die betrieb­särztliche und sicher­heit­stech­nis­che Betreu­ung kön­nen der Fachkraft und dem Betrieb­sarzt in den Ver­hand­lun­gen mit dem Unternehmer als Argu­men­ta­tion­shil­fe dienen und den spez­i­fis­chen Betreu­ungs­be­darf für den jew­eili­gen Betrieb und das Erforder­nis unter­stre­ichen. Die Vorschrift ist somit nicht nur Geset­zes­text, son­dern zugle­ich ein Instru­ment zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes!
  • Flex­i­bles, bedarf­s­gerecht­es Sys­tem: Vor allem der betrieb­sspez­i­fis­che Teil der Betreu­ung ermöglicht eine ziel­gerichtete Aus­gestal­tung der Betreu­ung nach dem spez­i­fis­chen Bedarf und den Erfordernissen im Betrieb. Betreu­ungsan­lässe, wie Bau­maß­nah­men, die nur für einen bes­timmten Zeitraum beste­hen, erfordern auch nur tem­porär eine spez­i­fis­che Betreu­ungsleis­tung. Auch die Aufteilung der Leis­tun­gen zwis­chen Betrieb­sarzt und Fachkraft kann flex­i­bel erfol­gen – entsprechend den betrieblichen Bedürfnis­sen ein­er­seits und den jew­eili­gen per­sön­lichen Fähigkeit­en der bei­den Akteure andererseits.
  • Mitwirkung der Per­son­alvertre­tung: Die Mitbes­tim­mung der Betriebs-/Per­son­al­räte ist nun auch ver­stärkt bei den Inhal­ten der Betreu­ung gefordert. Je stärk­er diese auf der Basis der fach­lichen Beratung und Infor­ma­tion durch Fachkräfte und Betrieb­särzte erfol­gt, desto mehr kann auch von dieser Seite Ein­fluss auf die Qual­ität der Betreu­ung und des Arbeitss­chutzes genom­men werden.
  • Erhöhung der Trans­parenz und des zielo­ri­en­tierten, sys­tem­a­tis­chen Arbeit­ens: Mit den Leis­tungskat­a­lo­gen als Grund­lage und der Pflicht zur regelmäßi­gen Doku­men­ta­tion der Maß­nah­men und Ergeb­nisse der Leis­tungser­bringung wird ein zielo­ri­en­tiertes und sys­tem­a­tis­ches Arbeit­en verpflich­t­end. Mit der Vere­in­barung der Leis­tun­gen wird konkret fest­gelegt, was getan wer­den soll. Die regelmäßi­gen Doku­men­ta­tio­nen zeigen, was tat­säch­lich getan wurde und welche Ergeb­nisse damit erzielt wur­den. Dies sollte wiederum genutzt wer­den, um die Fes­tle­gung der Betreu­ungsleis­tun­gen zu überprüfen.
Umset­zung
Durch die Vorschrift wird ins­ge­samt ein höheres Engage­ment aller Beteiligten im Arbeitss­chutz gefordert. Ob sich dies entwick­elt und die Chan­cen für die Qual­itätssteigerung genutzt wer­den, muss sich in der Prax­is erweisen. Unter­stützt wird dies durch Hand­lung­shil­fen, die die DGUV und die Unfal­lver­sicherungsträger her­aus­geben. Die prak­tis­chen Auswirkun­gen der mit der DGUV Vorschrift 2 erforder­lichen Verän­derun­gen wer­den sich erst über einen län­geren Zeitraum zeigen. Eine sys­tem­a­tis­che Eval­u­a­tion wird erweisen, ob die Chan­cen genutzt wur­den oder die Befürch­tun­gen sich durchge­set­zt haben.
1Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten kön­nen anstelle der Regel­be­treu­ung die alter­na­tive betrieb­särztliche und sicher­heit­stech­nis­che bedarf­sori­en­tierte Betreu­ungs­form gemäß Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 wählen, wenn der Unternehmer (Dien­st­stel­len­leit­er) selb­st aktiv in das Betrieb­s­geschehen einge­bun­den ist. Die alter­na­tive Betreu­ung beste­ht aus der Teil­nahme des Unternehmers an Motivations‑, Infor­ma­tions- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men und der Inanspruch­nahme der bedarf­sori­en­tierten betrieb­särztlichen und sicher­heit­stech­nis­chen Betreuung.
Autoren
Wern­er Hamacher,
Sebas­t­ian Riebe,
sys­temkonzept – Gesellschaft für Sys­tem­forschung und Konzeptentwicklung
Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de