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Arbeitsschutzgesetz
- § 2: Zu veranlassen sind „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“
- § 3: Der Arbeitgeber ist verpflichtet … die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. … für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …
- § 4: Allgemeine Grundsätze bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes:
- Die Arbeit so gestalten, dass eine Ge- fährdung für Leben und Gesundheit möglichst gering gehalten wird. …
- Maßnahmen mit dem Ziel planen, Technik, Arbeitsorganisation, sons- tige Arbeitsbedingungen, soziale Be ziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. …
§ 5: Der Arbeitgeber muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Bildschirmarbeitsverordnung
§3: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich … psychischer Probleme ermitteln und beurteilen.
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