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Rechtsgrundlagen

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Rechtsgrundlagen

Arbeitss­chutzge­setz

  • § 2: Zu ver­an­lassen sind „Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Unfällen bei der Arbeit und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren ein­schließlich Maß­nah­men der men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit.“
  • § 3: Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet … die Maß­nah­men auf ihre Wirk­samkeit zu über­prüfen und erforder­lichen­falls sich ändern­den Gegeben­heit­en anzu­passen. … für eine geeignete Organ­i­sa­tion zu sor­gen und die erforder­lichen Mit­tel bereitzustellen …
  • § 4: All­ge­meine Grund­sätze bei Maß­nah­men des Arbeitsschutzes:
- Die Arbeit so gestal­ten, dass eine Ge- fährdung für Leben und Gesund­heit möglichst ger­ing gehal­ten wird. …
- Maß­nah­men mit dem Ziel pla­nen, Tech­nik, Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, sons- tige Arbeits­be­din­gun­gen, soziale Be ziehun­gen und Ein­fluss der Umwelt auf den Arbeit­splatz sachgerecht zu verknüpfen. …
§ 5: Der Arbeit­ge­ber muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind.
Bild­schir­mar­beitsverord­nung
§3: Bei der Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz muss der Arbeit­ge­ber bei Bild­schir­mar­beit­splätzen die Sicher­heits- und Gesund­heits­be­din­gun­gen ins­beson­dere hin­sichtlich … psy­chis­ch­er Prob­leme ermit­teln und beurteilen.
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