In der Vergangenheit werden immer wieder Brände ausgewertet, die durch Schweiß- und Schneidarbeiten verursacht wurden. Verwiesen wird dann auch auf die Nichteinhaltung der für diese Verfahren zuständigen Unfallverhütungsvorschriften wie der BGR 500 Kapitel 2.26 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“. Eine besondere Rolle spielt in fast allen Fällen eine schriftliche Freigabe für die Verfahren, wenn eine Brand- oder Explosionsgefährdung nicht verhindert bzw. ausgeschlossen werden kann. Im Folgenden Beispiele aus der Praxis.
Häufig wird darauf verwiesen, zur Vermeidung von Aufwendungen zur Brand- bzw. Explosionsbeseitigung, mechanische Trennverfahren einzusetzen. Nun löst aber der Auftrag, ein Wasser- oder Dampfrohr mit 50mm Durchmesser von Hand durchzusägen, nicht unbedingt Freude aus. Es liegt also nahe auf einen Trennschleifer zurückzugreifen. Dieser ist ja in der BGR 500 weder als Schneid- noch als verwandtes Verfahren genannt. Dabei kann es aber zu einem „Denkfehler“ kommen, da an der Trennstelle Temperaturen bis ca. 900 °C entstehen und der Funkenflug je nach Arbeitsposition und Wetterlage Bereiche bis 8 m treffen kann.
Dieser Funkenflug kann Schwelbrände erzeugen, die erst zu einem viel späteren Zeitpunkt sich zu Folgebränden ausweiten. In den metallverarbeitenden Werkstätten ist es üblich, bei Anwendung der Trennscheidtechnik ohne eine schriftliche Schweißerlaubnis im Sinne des Absatzes 3.8 zu arbeiten.
Abbildung 2 und 3 zeigen jedoch die Gefahren, die bei Vorhandensein brennbarer Gegenstände oder Entnahmestellen für brennbare Gase entstehen. Dass nun bei jedem Einsatz eines Trennschleifers eine schriftliche Genehmigung erforderlich sein sollte, ist auch nicht sinnvoll. Man muss aber auf die versteckten Gefahren in Unterweisungen aufmerksam machen. Die nachstehenden Beispiele weisen erneut noch einmal auf die Gefährdungen mit Trennschneidfunken hin.
Schwere Verbrennung infolge ungeeigneter Arbeitskleidung
Schlosser eines Stahlbauunternehmens arbeiten mit Trennschleifern an Stahlbauteilen. Plötzlich beginnt die Oberbekleidung eines Mitarbeiters zu brennen. Trennschleiffunken hatten das ohne AS-Kleidung abgesicherte Thermohemd entzündet. Nur durch beherztes schnelles Löschen der Kollegen konnte der Verunfallte, zwar mit Verbrennungen 3. Grades, aber am Leben gehalten werden. Thermohemden dienen als Kälteschutz und sind durch die Wattierung aus Chemiefaser leicht entzündlich, wenn man sie nicht zusätzlich gegen Funkenflug, wie beim Trennschleifer, mit AS-Kleidung bedeckt.
300.000 Toastbrote verbrennen
In der Produktionshalle einer Großbäckerei werden an einem Wochenbeginn am Morgen Schlosserarbeiten an einer Kühlanlage für Toastbrote ausgeführt. Dabei handelt es sich um eine Förderbandanlage, auf der die Waren mit Spiritus behandelt werden. Eine Arbeitserlaubnis ohne besondere Feuererlaubnis liegt vor. Während der Montagearbeiten wird zwecks Änderung der vorgesehenen Bauteile ein Trennschleifer eingesetzt. Dabei wird nicht beachtet, dass Trennfunken auf die mit schwer entflammbare Stoffe ummantelte Kühlanlagen fallen. In der Folge kommt es zu einem Großbrand, wobei besonders ein mit 1000 Litern Spiritus gefüllter Tank die größte Gefahr bereitet. Die 40 Mitarbeiter können sich in Sicherheit bringen. Den 100 eingesetzten Feuerwehrleuten gelingt es dann nach sechs Stunden den Brand zu löschen. Ein Brandschaden von etwas 10 Millionen Euro ist das Ergebnis. (Siehe Abbildung 1).
Steuerungsanlage einer Karusseldrehmaschine vernichtet
In einer Zerspanungswerkstatt soll eine ehemalige Druckluftleitung NW 40 demontiert werden. Dem Auftragnehmer war bekannt, dass für die Anwendung des Brennschneidens eine schriftliche Erlaubnis entsprechend BGR 500 hätte erteilt werden müssen. Aus „Zeitgründen“ wird daher ein Trennschleifer eingesetzt. Nicht wahrgenommen wird, dass die mit Fett behafteten Holzklötze im Umfeld durch Schneidfunken zu einem Schwelbrand führen, der sich nach Arbeitsende zu einem Brand entwickelt und die elektronische Steueranlage vernichtet. Die Frage des Versicherers: „Lag eine schriftliche Erlaubnis vor?“
Der Gerümpelhaufen
Die Ansammlung aller Eisenteile veranlasste einen Gartenbesitzer, diese zu zerkleinern. Der Schrotthaufen lag etwa drei Meter neben seiner schönen, von herrlichen Wedeln aus Gras umgebenen Gartenlaube. Wohl wissend, dass bei der vorherrschenden Trockenheit und dem böigen Wind der Einsatz eines Brennschneidgerätes gefährlich ist, nahm er einen Trennschleifer. Mitten in seiner Arbeit schreckte den Mann jedoch der Ruf seines Ehepartners auf. Und da sah er dann, was er angerichtet hatte: Das trockene Pampasgras brannte, und die Flammen griffen gerade auf die Gartenlaube über. Löschmittel waren nicht vorhanden. Deshalb brannte das „Häuschen“ gänzlich ab.
Fazit
Für den Umgang mit Trennschleifmaschinen gilt die BGR 500 – Kapitel 2.23. Diese beinhaltet aber nichts über Brandgefährdungen. Das Trennschleifen gilt aber auch nicht als „verwandtes Verfahren“ im Sinne der BGR 500 Kapitel 2.26
Autor:
Dipl.-Ing. Uwe Tatter
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