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Hubarbeitsbühnen werden in der gewerblichen Wirtschaft vielfältig eingesetzt. Auf Baustellen sind sie kaum noch wegzudenken. Doch die Risiken beim Umgang mit den immer komplexer werdenden Maschinen steigen. Das Problem ist aber nicht die Technik, sondern die Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen. Doch seit April 2010 gibt es eine neue Regelung.
Mit Hubarbeitsbühnen lassen sich vielfältige Tätigkeiten wie z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in hoch gelegenen Arbeitsbereichen komfortabel durchführen. Zum gegenwärtigen Stand sind Arbeitshöhen bis knapp über 100 Meter möglich. Nach der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) sind Hubarbeitsbühnen „Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefahr des Absturzes aus mehr als 3 Meter Höhe besteht“ (vgl. Anhang IV der Richtlinie). Für sie gelten besondere Bewertungsverfahren zur Einhaltung des europäischen Maschinenrechts, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu erfüllen haben. Den Herstellern steht beim Bau der Maschinen die harmonisierte Norm DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung, Standsicherheit, Bau, Sicherheit, Prüfungen“ (Februar 2010) zur Verfügung.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Hubarbeitsbühnen regelmäßig – sowie und nach besonderen Ereignissen (z. B. Unfällen oder längeren Zeiten der Nichtbenutzung) – durch befähigte Personen prüfen zu lassen. Befähigte Personen können Betriebsingenieure und ‑meister oder Kundendienstmonteure der Hersteller sein, die im Sinne der TRBS 1203 „Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen“ über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Insofern kann bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten durch die Hersteller, Betreiber und des Prüfpersonals davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit Hubarbeitsbühnen grundsätzlich sicher ist.
Was sagen die Unfallstatistiken?
Tatsache ist, dass es für die Bundesrepublik Deutschland kaum verlässliches Zahlenmaterial gibt. Jedoch sind sowohl bei den Herstellern, Betreibern und Vermietern als auch bei den Unfallversicherungsträgern einschlägige Unfälle mit Hubarbeitsbühnen bekannt. Selten sind technische Schäden oder Wartungsmängel an den Maschinen die Unfallursache. Häufig sind es organisatorische oder verhaltensbedingte Defizite, die mitunter zu schweren oder tödlichen Verletzungen des Bedienpersonals oder anderen beteiligten Personen führen.
Hierzu ein Kommentar von Klaus Langbecker, langjähriger und erfahrener Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen: „Ich bilde seit vielen Jahren Hubarbeitsbühnenbediener im In- und Ausland aus und musste immer wieder feststellen, dass der sichere Umgang mit den immer komplexer werdenden Maschinen unterschätzt wird. Das ist auch heute noch oft der Fall. Die in der Vergangenheit praktizierte Methode, zukünftige Geräteführer lediglich durch eine kurze Einweisung zur selbstständigen Maschinenbedienung zu „befähigen“, wird den unterschiedlichen Bauformen und Einsatzgebieten nicht gerecht. Ich begrüße es daher ausdrücklich, dass nun endlich verbindliche Regeln für die Ausbildung vorhanden sind.“
Die verbindlichen Regeln, von denen hier die Rede ist, bezeichnen den DGUV Grundsatz 966 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ (April 2010). Die Erstellung und Veröffentlichung dieses Ausbildungsgrundsatzes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde von vielen Sicherheitsingenieuren und anderen Akteuren des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bereits seit einigen Jahren gefordert und dringend erwartet. Zwar besitzt der Grundsatz keinen unmittelbaren Gesetzescharakter (so wie zum Beispiel eine Verordnung oder Vorschrift), er gilt jedoch als anerkannte Regel der Technik und liefert daher wichtige Informationen und Hinweise zum gegenwärtigen Stand der Unfallverhütung.
Keine „Schnellbesohlungen“ mehr
Die Unternehmen sind gut beraten, ihre betreffenden Mitarbeiter nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 966 ausbilden zu lassen. Die Ausbildung des Maschinenbedieners hat demnach in Theorie und Praxis zu erfolgen und endet in beiden Teilbereichen mit einer Prüfung.
Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom jeweiligen Maschinentyp und dem zukünftigen Einsatzbereich. Sie beträgt jedoch mindestens einen Tag. Insofern dürfte die vom Sicherheitsexperten Klaus Langbecker angesprochene „Schnellbesohlung“ der Bediener bald der Vergangenheit angehören. Abschließend sei noch erwähnt, dass einige Berufsgenossenschaften entsprechende Unfallverhütungsseminare zum sicheren Betrieb von fahrbaren Hubarbeitsbühnen anbieten. Gleiches gilt auch für verschiedene privatwirtschaftliche Ausbildungsträger und Trainer. Bei der Auswahl der Bildungseinrichtung sollte der Kunde allerdings nicht nur auf die Kosten sondern insbesondere auch auf die Qualifikation und Erfahrung der Referenten und Trainer achten. Den Volltext des DGUV Grundsatzes 966 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühne“ finden Sie im Internet als download unter:
Das Gespräch mit Herrn Langbecker führte der Autor diese Artikels am 29.06.2010 in der Schulungsstätte Linowsee e. V. (www.linowsee.de)
Autor
Dipl.-Ing. Markus Tischendorf Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse E‑Mail: tischendorf.markus@bgetem.de
Kontakt: Klaus Langbecker Schulungszentrum Bietigheim-Bissingen Adolf-Heim-Str. 4 74321 Bietigheim- Bissingen E‑Mail: langbecker@stapler-rent.de
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