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Sicherer Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern

Praxisbeispiel RAG
Sicherer Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern

Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz (AGU) sind bei der RAG neben mod­ern­er Tech­nik ein zen­trales The­ma. Die RAG stellt höch­ste Anforderun­gen an die Sicher­heit, den Gesund­heits- und den Umweltschutz bei der Aus­führung aller Arbeit­en. Aus diesem Grund erwartet die RAG auch von Fremd­fir­men und deren Mitar­beit­ern, die Leis­tun­gen in unseren Betrieb­s­bere­ichen erbrin­gen, dass diese The­men selb­stver­ständliche Bestandteile ihrer Arbeit sind.

Dr.-Ing. Rudolf Schu­mach­ers, A. d. B. Dipl.-Ing. Frank Gast

Es ist für die RAG eine beson­dere Verpflich­tung, der Sicher­heit, dem Gesund­heits- und dem Umweltschutz von Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ern den gle­ichen Stel­len­wert einzuräu­men wie dem der eige­nen Beschäftigten.
Auf dem Betrieb­s­gelände der RAG wer­den ständig die unter­schiedlich­sten Arbeit­en über wie unter Tage auch durch Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er erledigt. Hier­bei kann es zu Gefährdun­gen von eige­nen und frem­den Mitar­beit­ern kom­men, die durch geeignete Maß­nah­men möglichst auszuschließen sind. Einige aus­gewählte Maß­nah­men wer­den im Fol­gen­den dargestellt und erläutert.

Festlegung von Aufgaben, Befugnissen und Verantwortungen

Jedes Unternehmen hat Auf­gaben und Befug­nisse und damit Ver­ant­wor­tung sein­er eige­nen Mitar­beit­er so festzule­gen, dass der Schutz der Beschäftigten jed­erzeit gewährleis­tet ist [5]. Darüber hin­aus sind alle Arbeitsabläufe festzule­gen und zu doku­men­tieren. Es sind also eine Auf­bau- und eine Ablau­for­gan­i­sa­tion zu schaf­fen. Grund­lage hier­für ist u.a. § 3 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) [3, 6] bzw. für Betriebe, die dem Bergrecht unter­liegen, § 58 ff Bun­des­bergge­setz (BBergG) [1] in Verbindung mit § 2 All­ge­meine Bun­des­bergverord­nung (ABBergV) [2].
Im Bergrecht sind die „ver­ant­wortlichen Per­so­n­en“ gemäß § 58 ff BBergG das zen­trale Ele­ment der Organ­i­sa­tion. Diese „Lin­ien­ver­ant­wortlichen“ sind für den sicheren Arbeitsablauf ins­beson­dere für den Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz im Rah­men ihrer Auf­gaben und Befug­nisse ver­ant­wortlich. Mit ein­be­zo­gen ist der Fremd­firmenein­satz inner­halb ihres Ver­ant­wor­tungs­bere­ich­es und die Koor­di­na­tion der Maß­nah­men für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz (§ 4 ABBergV). Die Über­tra­gung der Ver­ant­wor­tung und damit die Bestel­lung zur ver­ant­wortlichen Per­son muss schriftlich erfol­gen. Diese Über­tra­gung bedeutet aber nicht: Abgabe der Ver­ant­wor­tung. Es heißt vielmehr: Die Ver­ant­wor­tung wird mul­ti­pliziert und damit auf alle ver­ant­wortlichen Per­so­n­en im Rah­men ihrer Auf­gaben- und Befug­nis­bere­iche über­tra­gen. Die Vorge­set­zten haben immer die Pflicht, stich­probe­nar­tig zu prüfen, ob alle Auf­gaben gemäß den Vor­gaben aus­ge­führt wer­den. Bei Män­geln haben sie unverzüglich einzu­greifen. Nie­mand kann sich „frei­delegieren“.
Außer­halb des Bergrechts wer­den ver­ant­wortliche Per­so­n­en und die Über­tra­gung von Auf­gaben und Befug­nis­sen (ver­gle­ich­bar ein­er bergrechtlichen Bestel­lung) in § 13 Arb­SchG beschrieben [6]. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber tätig wer­den, sind ein oder mehrere geeignete Koor­di­na­toren zu bestellen (§ 3 Baustel­len­verord­nung – Baustel­lV). Auch bei Tätigkeit­en, bei denen eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten ander­er Arbeit­ge­ber durch Gefahrstoffe beste­ht, ist durch die beteiligten Arbeit­ge­ber ein Koor­di­na­tor zu bestellen (§ 15 Gefahrstoffverordnung).
Bei der RAG wer­den die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en von Mitar­beit­ern der Stab­sstellen berat­en und unter­stützt. Im Bere­ich Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz sind dies z.B. die Mitar­beit­er des Bere­ichs Belegschaftss­chutz (BS). Für die Richtigkeit der Auskün­fte und Tätigkeit­en in ihrem Arbeits­bere­ich tra­gen aber weit­er­hin die zuständi­gen Per­so­n­en die Verantwortung.
Neben geset­zlichen und behördlichen Vor­gaben wird der Ein­satz von Fremd­fir­men auch durch RAG-eigene Vorschriften, wie z.B. die „Arbeitss­chutzbes­tim­mungen für Fremd­fir­men“ [11] sowie die „Hand­büch­er zur Abwick­lung von Fremdleis­tun­gen der RAG Aktienge­sellschaft“, geregelt. Teil­weise gehen diese eige­nen Vorschriften über staatliche Regelun­gen hinaus.

Schulungen

Bei der RAG wer­den in jedem Arbeitss­chritt des Fremd­firmenein­satzes Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz beson­ders berück­sichtigt (siehe Abb. 2) [10]. Die han­del­nden ver­ant­wortlichen Per­so­n­en sind dabei das zen­trale Ele­ment beim Fremd­firmenein­satz [4, 9]. Aus diesem Grund wer­den diejeni­gen Mitar­beit­er der RAG, die in ihrem beru­flichen Umfeld Kon­takt mit Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ern haben, durch entsprechende Lehrgänge und Schu­lun­gen regelmäßig fortgebildet.
Ein wichtiger Bestandteil der Schu­lun­gen sind die Vorstel­lung und Erläuterung von neuen geset­zlichen und eige­nen betrieblichen Vor­gaben. Beson­der­er Wert wird weit­er­hin auf Moti­va­tion und Sen­si­bil­isierung zu sicher­heitlichem und gesund­heits­gerechtem Ver­hal­ten gelegt. Der gegen­seit­ige Erfahrungsaus­tausch spielt dabei eine ganz beson­dere Rolle. Den ver­ant­wortlichen Per­so­n­en wird die prax­isori­en­tierte Umset­zung der Vor­gaben sowie das Erken­nen und Beurteilen gegen­seit­iger Gefährdun­gen ver­mit­telt, um entsprechende Maß­nah­men fes­tle­gen zu können.
In den Schu­lun­gen wird schw­er­punk­t­mäßig die The­matik „Koor­di­na­tion von Beschäftigten mehrerer Arbeit­ge­ber“ trainiert. Auf die Über­ar­beitung des eige­nen Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­doku­mentes (SGD) wird dabei beson­ders einge­gan­gen. Dazu gehört auch, dass die ver­ant­wortliche Per­son die im SGD fest­gelegten Maß­nah­men kon­trol­liert und ggf. ein­greift. Diese Auf­gaben spie­len bei der täglichen Arbeit mit Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ern die größte Rolle. Der ver­trauensvolle Umgang miteinan­der, genaue Absprachen, gegen­seit­ige Infor­ma­tio­nen und die Kon­trolle sind Voraus­set­zun­gen für einen ord­nungs­gemäßen Fremdfirmeneinsatz.
Aber auch die Vor­bere­itung des Fremd­firmenein­satzes wird in den Schu­lun­gen behan­delt. Dazu gehören die For­mulierung des Las­ten­heftes und die Ken­nt­nisse der entsprechen­den ver­traglichen Fes­tle­gun­gen. Für Para­me­ter, die vor dem Ein­satz nicht fest­gelegt wur­den, müssen im betrieblichen Ein­satz konkrete Fes­tle­gun­gen getrof­fen werden.
Kein Regel­w­erk kann alle möglichen Fälle berück­sichti­gen. Mit Hil­fe der Schu­lun­gen der RAG wer­den die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en in die Lage ver­set­zt, eigene Fes­tle­gun­gen im Rah­men der Vor­gaben zu tre­f­fen und in die betriebliche Prax­is umzusetzen.

Praktische Umsetzung

Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz greift in alle Bere­iche des Fremd­fir­men­man­age­ments ein [9]. Schon bei der Erstel­lung des Las­ten­heftes wer­den entsprechende Anforderun­gen for­muliert, die im Betrieb einge­hal­ten wer­den müssen. Dazu gehören einzuhal­tende Sicher­heits­stan­dards genau­so wie die Fes­tle­gung der notwendi­gen Voraus­set­zun­gen der Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er (Fähigkeit­en, Vor­sorge­un­ter­suchun­gen). Bere­its mit der Auss­chrei­bung von Werksver­tragsleis­tun­gen wer­den die Fir­men darauf hingewiesen, dass die „Arbeitss­chutzbes­tim­mungen für Fremd­fir­men der RAG“ Gegen­stand des Ver­trages mit der RAG wer­den. Mit der Auf­tragsver­gabe an die Fremd­fir­ma wer­den alle diese Anforderun­gen für bei­de Part­ner verbindlich.
Die Fremd­fir­ma wird bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen mit der Ver­gabe des Auf­trages aufge­fordert, rechtzeit­ig vor der Arbeit­sauf­nahme ihrer Beschäftigten die Namen geeigneter ver­ant­wortlich­er Per­so­n­en (§ 58 ff Bun­des­bergge­setz) und deren Vertreter der RAG schriftlich mitzuteilen. Die RAG bestellt dann die gemelde­ten Mitar­beit­er bei Vor­liegen der geset­zlichen Vor­gaben (Zuver­läs­sigkeit, Fachkunde und kör­per­liche Eig­nung) nach unternehmerischen Erfordernissen zu ver­ant­wortlichen Personen.
Von beson­der­er Bedeu­tung im Fremd­fir­men­man­age­ment ist der Zugang zum Stan­dort. Die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en der RAG koor­dinieren den Fremd­firmenein­satz. Dabei erstellen sie eine „gegen­seit­ige Gefährdungs­beurteilung“, die alle Gefährdun­gen, die im Betrieb­sein­satz bei der RAG auf die Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er wirken und alle Gefährdun­gen, die von den Arbeit­en der Fremd­fir­ma auf Mitar­beit­er der RAG und Dritte wirken, berück­sichtigt. Darüber hin­aus wird die wech­sel­seit­ige Gefährdung durch Über­schnei­dung einzel­ner Arbeitsabläufe im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung beson­ders beachtet.
Als Ergeb­nis daraus wer­den die entsprechen­den Schutz­maß­nah­men fest­gelegt und doku­men­tiert. Dieses Papi­er ist Teil des RAG – Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­doku­mentes (SGD). Es wird auch der Fremd­fir­ma aus­ge­händigt. Diese hat es eben­falls ihrem eige­nen SGD beizufü­gen. Auf der Grund­lage des SGD wer­den die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en der Fremd­fir­ma eingewiesen. Die Mitar­beit­er der RAG wer­den durch die eigene ver­ant­wortliche Per­son über die fest­gelegten Maß­nah­men unter­wiesen. Der Vorge­set­zte der Fremd­fir­ma muss sein­er­seits wieder seine eige­nen Mitar­beit­er entsprechend unter­weisen. Je nach Umfang der anste­hen­den Arbeit­en und den Ken­nt­nis­sen der Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er über den jew­eili­gen RAG-Betrieb wird diese Unter­weisung einige Tage vorher oder unmit­tel­bar vor Auf­nahme der Tätigkeit­en durchge­führt [5].
Für eine erste all­ge­meine Ein­weisung wurde von der RAG der Ein­weisungs­film „Willkom­men bei der RAG“ (siehe Abb. 3) entwick­elt und aufgenom­men. Dieser Film ist ins­beson­dere für Mitar­beit­er von Fremd­fir­men hil­fre­ich, die noch nie in Betrieben der RAG tätig waren.
Bevor Mitar­beit­er der Fremd­fir­ma bei uns tätig wer­den dür­fen, sind sie im SAP-Sys­tem zu erfassen (Anle­gung). Als Hil­fe dient hier der soge­nan­nte Anlegeschein, der vor Auf­nahme der Tätigkeit von der Fremd­fir­ma aus­ge­füllt wird und eine kurze Selb­stauskun­ft zu den wichtig­sten Fak­ten sein­er Mitar­beit­er bein­hal­tet. Die zuständi­ge ver­ant­wortliche Per­son des Betriebes und die Stab­sstelle Belegschaftss­chutz prüfen die Angaben auf Voll­ständigkeit und Plau­si­bil­ität. Der Mitar­beit­er wird dann angelegt, die Betrieb­svertre­tung nimmt die Anle­gung zur Kenntnis.
Die Anwe­sen­heit­szeit­en aller Mitar­beit­er, die die Fremd­fir­ma bei der RAG ein­set­zt, wer­den namentlich im EDV-Sys­tem erfasst. Betreten und Ver­lassen des Werks­gelän­des kön­nen so im Falle eines Ereigniss­es jed­erzeit nachvol­l­zo­gen werden.
Eine erweit­erte Auskun­ft zu den Mitar­beit­ern der Fremd­fir­men erhält die RAG durch den Sicher­heitspass [7] bzw. Sicher­heit­sausweis der RAG [8], in dem z.B. auch Aus- und Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men ver­merkt sind. Der Sicher­heitspass bzw. Sicher­heit­sausweis ist ein per­so­n­en­be­zo­genes Papi­er, in dem die per­sön­lichen Dat­en des Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ers, wie z.B. seine Vor­sorge­un­ter­suchun­gen, seine Unter­weisun­gen und Lehrgänge sowie Angaben zum Arbeit­ge­ber einge­tra­gen wer­den. Für die Richtigkeit der Angaben, deren Aktu­al­isierung und die Aushändi­gung an die Mitar­beit­er ist deren Arbeit­ge­ber zuständig. Der Sicher­heitspass bzw. Sicher­heit­sausweis ist kein amtlich­es Doku­ment, son­dern nur ein frei­williges Hil­f­s­mit­tel bei der Betreu­ung der RAG-Fremd­fir­men. Die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en und die Vorge­set­zten der Fremd­fir­ma haben so vor Ort einen schnellen Überblick über alle wichti­gen Dat­en des Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ers. Bei Bege­hun­gen und Kon­trollen – auch der Behörde und des Ver­sicherungsträgers – ste­hen damit die notwendi­gen Infor­ma­tio­nen sofort zur Verfügung.

Kontrollen sind oft Gespräche

Trotz der vor­rangi­gen Auf­sicht­spflicht und der Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­nehmers (Fremd­fir­ma) für seine eige­nen Mitar­beit­er beste­ht für den Auf­tragge­ber (RAG) die Pflicht zu ein­er soge­nan­nten ergänzen­den Sicher­heit­süberwachung gegenüber der eigen­ver­ant­wortlich arbei­t­en­den Fremd­fir­ma. Dass heißt, dass die RAG auch einen Teil der Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er trägt.
In bes­timmten Abstän­den wer­den die Arbeit­en der Fremd­fir­ma durch Mitar­beit­er der RAG stich­probe­nar­tig kon­trol­liert. Der zeitliche Abstand hängt u. a. von den bish­eri­gen AGU-Erfahrun­gen mit der Fremd­fir­ma, dem Umfang und der Schwierigkeit der Arbeit­en sowie den Ergeb­nis­sen der bish­eri­gen Kon­trollen ab. Ins­beson­dere unter Tage (z.B. Gefährdun­gen durch Gruben­gas, Enge der Räume) oder in bes­timmten Bere­ichen der Auf­bere­itung (z.B. Gefährdun­gen durch selb­stan­laufende Bän­der) ist eine inten­sive Kon­trolle notwendig. Sollte sich die Arbeitsweise als „sich­er“ (i.d.R. entsprechend dem Stand der Tech­nik) her­ausstellen, kann die Kon­trolle von Seit­en der RAG zeitlich aus­gedehnt wer­den. Mit den Kon­trollen wird auch sichergestellt, dass die Ein­weisung durch die RAG und notwendi­ge Unter­weisun­gen durch den Vorge­set­zten der Fremd­fir­ma durchge­führt und ver­standen wurden.
Kon­trollen sind oft Gespräche zwis­chen den Beteiligten (siehe Abb. 4). Dabei wer­den Schwierigkeit­en und Prob­leme, aber beson­ders auch gut laufende Prozesse ange­sprochen, die im weit­eren Betrieb­sablauf berück­sichtigt wer­den. Auch die eige­nen Mitar­beit­er wer­den kon­trol­liert, ob die fest­gelegten Maß­nah­men einge­hal­ten wer­den oder ob zusät­zliche Maß­nah­men erforder­lich sind.
Alle Kon­trollen und deren Ergeb­nisse wer­den doku­men­tiert. Dies kann z.B. entwed­er in geson­derten For­mu­la­ren, in den Tages­bericht­en, die die Fremd­fir­ma abliefert oder im zen­tralen EDV-Sys­tem erfol­gen. Die Bew­er­tung über das sicher­heits­gerechte Auftreten und die Qual­ität der Arbeit find­et bei den näch­sten Aufträ­gen Berück­sich­ti­gung. So entste­ht ein „kon­tinuier­lich­er Verbesserung­sprozess“ – auch beim Ein­satz von Fremd­fir­men (siehe Abb. 2).

Fazit

Die große Aufmerk­samkeit für die Fremd­fir­men zeigt Erfolge. Alle Fremd­fir­men wis­sen, dass ihr Sicher­heit­sniveau dem der RAG entsprechen muss. Ins­ge­samt kon­nte die RAG auch durch diese beispiel­haft dargestell­ten Maß­nah­men ihr wirk­sames und nach­haltiges Fremd­fir­men­man­age­ment erfol­gre­ich weit­er­en­twick­eln. Trotz schrumpfend­er Belegschaft, viel­er Um- und Neube­set­zun­gen und des daraus fol­gen­den Know-how-Ver­lustes ist es der RAG auch durch die oben beschriebe­nen Maß­nah­men gelun­gen, den Fremd­firmenein­satz ständig zu verbessern. Das zeigt sich auch an den Unfall- und Aus­fal­lkenn­zahlen von Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ern, die sich in den ver­gan­genen fünf Jahren deut­lich nach unten bewegt haben. Die Anzahl der Unfälle je 1 Mio. Arbeitsstun­den nahm in diesem Zeitraum um über 50 Prozent ab.
Schon Wern­er von Siemens meinte, dass die Ver­hü­tung von Unfällen nicht eine Frage geset­zlich­er Vorschriften, son­dern unternehmerisch­er Ver­ant­wor­tung und zudem wirtschaftlich­er Ver­nun­ft sei.
Das Ziel muss daher sein, Unfälle von eige­nen und frem­den Mitar­beit­ern ganz zu ver­mei­den. Daran arbeit­en wir und sind auf einem guten Weg.
Lit­er­aturverze­ich­nis
  • 1. Bun­des­bergge­setz (BBergG) vom 13. August 1980, in der Fas­sung vom 31. Juli 2009
  • 2. Bergverord­nung für alle berg­baulichen Bere­iche (All­ge­meine Bun­des­bergverord­nung – ABBergV) vom 23. Juli 1995, in der Fas­sung vom 31. Juli 2009
  • 3. Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz – Arb­SchG) vom 07. August 1996 in der Fas­sung vom 5. Feb­ru­ar 2009
  • 4. Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 25. Sep­tem­ber 2001 in der Fas­sung vom 29. Juli 2009
  • 5. Schliephacke, J.: Führungswis­sen Arbeitssicher­heit. Erich Schmidt Ver­lag, 2. Auflage, 2003
  • 6. Kit­tner, M.; Pieper, R.: Arb­SchR Arbeitss­chutzrecht. Bund – Ver­lag, 3. Auflage 2005
  • 7. N.N.: Sicher­heitspass nach „Wirtschaftsver­band Erdöl- und Erdgas­gewin­nung e. V.“ (WEG), „Deutsche Wis­senschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e. V.“ (DGMK), Ströher Druck­erei & Ver­lag KG
  • 8. N.N.: Sicher­heit­sausweis der RAG Aktiengesellschaft.
  • 9. Schu­mach­ers, R.; Gast, F.: Der Men­sch im Fokus − auch bei Fremd­fir­men. Die Weit­er­en­twick­lung des Fremd­fir­men­man­age­ments bei der RAG. BG RCI.magazin 3/4 2011
  • 10. Schu­mach­ers, R.: Prax­isori­en­tierte Weit­er­en­twick­lung eines Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­tems und inno­v­a­tive Ansätze zur Opti­mierung am Beispiel der Deutschen Steinkohle AG. Dis­ser­ta­tion zur Erlan­gung des Grades eines Dok­tor-Inge­nieurs. Feb­ru­ar 2005. ISBN 3–89720–771–0
  • 11. Schu­mach­ers, R.; Gast, F.: Arbeitss­chutzbes­tim­mungen für Fremd­fir­men der RAG Aktienge­sellschaft; RAG Aktiengesellschaft
  • 12. Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung – GefStoffV)Vom 26. Novem­ber 2010
  • 13. Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz auf Baustellen (Baustel­len­verord­nung – Baustel­lV) vom10.06.1998 in der Fas­sung vom 23.12.2004
Autoren
Dr.-Ing. Rudolf Schu­mach­ers E‑Mail: r.schumachers@gmx.de
A. d. B. Dipl.-Ing. Frank Gast E‑Mail: frank.gast@rag.de
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