Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz (AGU) sind bei der RAG neben moderner Technik ein zentrales Thema. Die RAG stellt höchste Anforderungen an die Sicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz bei der Ausführung aller Arbeiten. Aus diesem Grund erwartet die RAG auch von Fremdfirmen und deren Mitarbeitern, die Leistungen in unseren Betriebsbereichen erbringen, dass diese Themen selbstverständliche Bestandteile ihrer Arbeit sind.
Dr.-Ing. Rudolf Schumachers, A. d. B. Dipl.-Ing. Frank Gast
Es ist für die RAG eine besondere Verpflichtung, der Sicherheit, dem Gesundheits- und dem Umweltschutz von Fremdfirmenmitarbeitern den gleichen Stellenwert einzuräumen wie dem der eigenen Beschäftigten.
Auf dem Betriebsgelände der RAG werden ständig die unterschiedlichsten Arbeiten über wie unter Tage auch durch Fremdfirmenmitarbeiter erledigt. Hierbei kann es zu Gefährdungen von eigenen und fremden Mitarbeitern kommen, die durch geeignete Maßnahmen möglichst auszuschließen sind. Einige ausgewählte Maßnahmen werden im Folgenden dargestellt und erläutert.
Festlegung von Aufgaben, Befugnissen und Verantwortungen
Jedes Unternehmen hat Aufgaben und Befugnisse und damit Verantwortung seiner eigenen Mitarbeiter so festzulegen, dass der Schutz der Beschäftigten jederzeit gewährleistet ist [5]. Darüber hinaus sind alle Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren. Es sind also eine Aufbau- und eine Ablauforganisation zu schaffen. Grundlage hierfür ist u.a. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [3, 6] bzw. für Betriebe, die dem Bergrecht unterliegen, § 58 ff Bundesberggesetz (BBergG) [1] in Verbindung mit § 2 Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) [2].
Im Bergrecht sind die „verantwortlichen Personen“ gemäß § 58 ff BBergG das zentrale Element der Organisation. Diese „Linienverantwortlichen“ sind für den sicheren Arbeitsablauf insbesondere für den Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verantwortlich. Mit einbezogen ist der Fremdfirmeneinsatz innerhalb ihres Verantwortungsbereiches und die Koordination der Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (§ 4 ABBergV). Die Übertragung der Verantwortung und damit die Bestellung zur verantwortlichen Person muss schriftlich erfolgen. Diese Übertragung bedeutet aber nicht: Abgabe der Verantwortung. Es heißt vielmehr: Die Verantwortung wird multipliziert und damit auf alle verantwortlichen Personen im Rahmen ihrer Aufgaben- und Befugnisbereiche übertragen. Die Vorgesetzten haben immer die Pflicht, stichprobenartig zu prüfen, ob alle Aufgaben gemäß den Vorgaben ausgeführt werden. Bei Mängeln haben sie unverzüglich einzugreifen. Niemand kann sich „freidelegieren“.
Außerhalb des Bergrechts werden verantwortliche Personen und die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vergleichbar einer bergrechtlichen Bestellung) in § 13 ArbSchG beschrieben [6]. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen (§ 3 Baustellenverordnung – BaustellV). Auch bei Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe besteht, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen (§ 15 Gefahrstoffverordnung).
Bei der RAG werden die verantwortlichen Personen von Mitarbeitern der Stabsstellen beraten und unterstützt. Im Bereich Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz sind dies z.B. die Mitarbeiter des Bereichs Belegschaftsschutz (BS). Für die Richtigkeit der Auskünfte und Tätigkeiten in ihrem Arbeitsbereich tragen aber weiterhin die zuständigen Personen die Verantwortung.
Neben gesetzlichen und behördlichen Vorgaben wird der Einsatz von Fremdfirmen auch durch RAG-eigene Vorschriften, wie z.B. die „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“ [11] sowie die „Handbücher zur Abwicklung von Fremdleistungen der RAG Aktiengesellschaft“, geregelt. Teilweise gehen diese eigenen Vorschriften über staatliche Regelungen hinaus.
Schulungen
Bei der RAG werden in jedem Arbeitsschritt des Fremdfirmeneinsatzes Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz besonders berücksichtigt (siehe Abb. 2) [10]. Die handelnden verantwortlichen Personen sind dabei das zentrale Element beim Fremdfirmeneinsatz [4, 9]. Aus diesem Grund werden diejenigen Mitarbeiter der RAG, die in ihrem beruflichen Umfeld Kontakt mit Fremdfirmenmitarbeitern haben, durch entsprechende Lehrgänge und Schulungen regelmäßig fortgebildet.
Ein wichtiger Bestandteil der Schulungen sind die Vorstellung und Erläuterung von neuen gesetzlichen und eigenen betrieblichen Vorgaben. Besonderer Wert wird weiterhin auf Motivation und Sensibilisierung zu sicherheitlichem und gesundheitsgerechtem Verhalten gelegt. Der gegenseitige Erfahrungsaustausch spielt dabei eine ganz besondere Rolle. Den verantwortlichen Personen wird die praxisorientierte Umsetzung der Vorgaben sowie das Erkennen und Beurteilen gegenseitiger Gefährdungen vermittelt, um entsprechende Maßnahmen festlegen zu können.
In den Schulungen wird schwerpunktmäßig die Thematik „Koordination von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber“ trainiert. Auf die Überarbeitung des eigenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes (SGD) wird dabei besonders eingegangen. Dazu gehört auch, dass die verantwortliche Person die im SGD festgelegten Maßnahmen kontrolliert und ggf. eingreift. Diese Aufgaben spielen bei der täglichen Arbeit mit Fremdfirmenmitarbeitern die größte Rolle. Der vertrauensvolle Umgang miteinander, genaue Absprachen, gegenseitige Informationen und die Kontrolle sind Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Fremdfirmeneinsatz.
Aber auch die Vorbereitung des Fremdfirmeneinsatzes wird in den Schulungen behandelt. Dazu gehören die Formulierung des Lastenheftes und die Kenntnisse der entsprechenden vertraglichen Festlegungen. Für Parameter, die vor dem Einsatz nicht festgelegt wurden, müssen im betrieblichen Einsatz konkrete Festlegungen getroffen werden.
Kein Regelwerk kann alle möglichen Fälle berücksichtigen. Mit Hilfe der Schulungen der RAG werden die verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, eigene Festlegungen im Rahmen der Vorgaben zu treffen und in die betriebliche Praxis umzusetzen.
Praktische Umsetzung
Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz greift in alle Bereiche des Fremdfirmenmanagements ein [9]. Schon bei der Erstellung des Lastenheftes werden entsprechende Anforderungen formuliert, die im Betrieb eingehalten werden müssen. Dazu gehören einzuhaltende Sicherheitsstandards genauso wie die Festlegung der notwendigen Voraussetzungen der Fremdfirmenmitarbeiter (Fähigkeiten, Vorsorgeuntersuchungen). Bereits mit der Ausschreibung von Werksvertragsleistungen werden die Firmen darauf hingewiesen, dass die „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen der RAG“ Gegenstand des Vertrages mit der RAG werden. Mit der Auftragsvergabe an die Fremdfirma werden alle diese Anforderungen für beide Partner verbindlich.
Die Fremdfirma wird bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Vergabe des Auftrages aufgefordert, rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme ihrer Beschäftigten die Namen geeigneter verantwortlicher Personen (§ 58 ff Bundesberggesetz) und deren Vertreter der RAG schriftlich mitzuteilen. Die RAG bestellt dann die gemeldeten Mitarbeiter bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben (Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung) nach unternehmerischen Erfordernissen zu verantwortlichen Personen.
Von besonderer Bedeutung im Fremdfirmenmanagement ist der Zugang zum Standort. Die verantwortlichen Personen der RAG koordinieren den Fremdfirmeneinsatz. Dabei erstellen sie eine „gegenseitige Gefährdungsbeurteilung“, die alle Gefährdungen, die im Betriebseinsatz bei der RAG auf die Fremdfirmenmitarbeiter wirken und alle Gefährdungen, die von den Arbeiten der Fremdfirma auf Mitarbeiter der RAG und Dritte wirken, berücksichtigt. Darüber hinaus wird die wechselseitige Gefährdung durch Überschneidung einzelner Arbeitsabläufe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung besonders beachtet.
Als Ergebnis daraus werden die entsprechenden Schutzmaßnahmen festgelegt und dokumentiert. Dieses Papier ist Teil des RAG – Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes (SGD). Es wird auch der Fremdfirma ausgehändigt. Diese hat es ebenfalls ihrem eigenen SGD beizufügen. Auf der Grundlage des SGD werden die verantwortlichen Personen der Fremdfirma eingewiesen. Die Mitarbeiter der RAG werden durch die eigene verantwortliche Person über die festgelegten Maßnahmen unterwiesen. Der Vorgesetzte der Fremdfirma muss seinerseits wieder seine eigenen Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Je nach Umfang der anstehenden Arbeiten und den Kenntnissen der Fremdfirmenmitarbeiter über den jeweiligen RAG-Betrieb wird diese Unterweisung einige Tage vorher oder unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt [5].
Für eine erste allgemeine Einweisung wurde von der RAG der Einweisungsfilm „Willkommen bei der RAG“ (siehe Abb. 3) entwickelt und aufgenommen. Dieser Film ist insbesondere für Mitarbeiter von Fremdfirmen hilfreich, die noch nie in Betrieben der RAG tätig waren.
Bevor Mitarbeiter der Fremdfirma bei uns tätig werden dürfen, sind sie im SAP-System zu erfassen (Anlegung). Als Hilfe dient hier der sogenannte Anlegeschein, der vor Aufnahme der Tätigkeit von der Fremdfirma ausgefüllt wird und eine kurze Selbstauskunft zu den wichtigsten Fakten seiner Mitarbeiter beinhaltet. Die zuständige verantwortliche Person des Betriebes und die Stabsstelle Belegschaftsschutz prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität. Der Mitarbeiter wird dann angelegt, die Betriebsvertretung nimmt die Anlegung zur Kenntnis.
Die Anwesenheitszeiten aller Mitarbeiter, die die Fremdfirma bei der RAG einsetzt, werden namentlich im EDV-System erfasst. Betreten und Verlassen des Werksgeländes können so im Falle eines Ereignisses jederzeit nachvollzogen werden.
Eine erweiterte Auskunft zu den Mitarbeitern der Fremdfirmen erhält die RAG durch den Sicherheitspass [7] bzw. Sicherheitsausweis der RAG [8], in dem z.B. auch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vermerkt sind. Der Sicherheitspass bzw. Sicherheitsausweis ist ein personenbezogenes Papier, in dem die persönlichen Daten des Fremdfirmenmitarbeiters, wie z.B. seine Vorsorgeuntersuchungen, seine Unterweisungen und Lehrgänge sowie Angaben zum Arbeitgeber eingetragen werden. Für die Richtigkeit der Angaben, deren Aktualisierung und die Aushändigung an die Mitarbeiter ist deren Arbeitgeber zuständig. Der Sicherheitspass bzw. Sicherheitsausweis ist kein amtliches Dokument, sondern nur ein freiwilliges Hilfsmittel bei der Betreuung der RAG-Fremdfirmen. Die verantwortlichen Personen und die Vorgesetzten der Fremdfirma haben so vor Ort einen schnellen Überblick über alle wichtigen Daten des Fremdfirmenmitarbeiters. Bei Begehungen und Kontrollen – auch der Behörde und des Versicherungsträgers – stehen damit die notwendigen Informationen sofort zur Verfügung.
Kontrollen sind oft Gespräche
Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und der Verantwortung des Auftragnehmers (Fremdfirma) für seine eigenen Mitarbeiter besteht für den Auftraggeber (RAG) die Pflicht zu einer sogenannten ergänzenden Sicherheitsüberwachung gegenüber der eigenverantwortlich arbeitenden Fremdfirma. Dass heißt, dass die RAG auch einen Teil der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Fremdfirmenmitarbeiter trägt.
In bestimmten Abständen werden die Arbeiten der Fremdfirma durch Mitarbeiter der RAG stichprobenartig kontrolliert. Der zeitliche Abstand hängt u. a. von den bisherigen AGU-Erfahrungen mit der Fremdfirma, dem Umfang und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie den Ergebnissen der bisherigen Kontrollen ab. Insbesondere unter Tage (z.B. Gefährdungen durch Grubengas, Enge der Räume) oder in bestimmten Bereichen der Aufbereitung (z.B. Gefährdungen durch selbstanlaufende Bänder) ist eine intensive Kontrolle notwendig. Sollte sich die Arbeitsweise als „sicher“ (i.d.R. entsprechend dem Stand der Technik) herausstellen, kann die Kontrolle von Seiten der RAG zeitlich ausgedehnt werden. Mit den Kontrollen wird auch sichergestellt, dass die Einweisung durch die RAG und notwendige Unterweisungen durch den Vorgesetzten der Fremdfirma durchgeführt und verstanden wurden.
Kontrollen sind oft Gespräche zwischen den Beteiligten (siehe Abb. 4). Dabei werden Schwierigkeiten und Probleme, aber besonders auch gut laufende Prozesse angesprochen, die im weiteren Betriebsablauf berücksichtigt werden. Auch die eigenen Mitarbeiter werden kontrolliert, ob die festgelegten Maßnahmen eingehalten werden oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Alle Kontrollen und deren Ergebnisse werden dokumentiert. Dies kann z.B. entweder in gesonderten Formularen, in den Tagesberichten, die die Fremdfirma abliefert oder im zentralen EDV-System erfolgen. Die Bewertung über das sicherheitsgerechte Auftreten und die Qualität der Arbeit findet bei den nächsten Aufträgen Berücksichtigung. So entsteht ein „kontinuierlicher Verbesserungsprozess“ – auch beim Einsatz von Fremdfirmen (siehe Abb. 2).
Fazit
Die große Aufmerksamkeit für die Fremdfirmen zeigt Erfolge. Alle Fremdfirmen wissen, dass ihr Sicherheitsniveau dem der RAG entsprechen muss. Insgesamt konnte die RAG auch durch diese beispielhaft dargestellten Maßnahmen ihr wirksames und nachhaltiges Fremdfirmenmanagement erfolgreich weiterentwickeln. Trotz schrumpfender Belegschaft, vieler Um- und Neubesetzungen und des daraus folgenden Know-how-Verlustes ist es der RAG auch durch die oben beschriebenen Maßnahmen gelungen, den Fremdfirmeneinsatz ständig zu verbessern. Das zeigt sich auch an den Unfall- und Ausfallkennzahlen von Fremdfirmenmitarbeitern, die sich in den vergangenen fünf Jahren deutlich nach unten bewegt haben. Die Anzahl der Unfälle je 1 Mio. Arbeitsstunden nahm in diesem Zeitraum um über 50 Prozent ab.
Schon Werner von Siemens meinte, dass die Verhütung von Unfällen nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem wirtschaftlicher Vernunft sei.
Das Ziel muss daher sein, Unfälle von eigenen und fremden Mitarbeitern ganz zu vermeiden. Daran arbeiten wir und sind auf einem guten Weg.
Literaturverzeichnis
- 1. Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980, in der Fassung vom 31. Juli 2009
- 2. Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Juli 1995, in der Fassung vom 31. Juli 2009
- 3. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 07. August 1996 in der Fassung vom 5. Februar 2009
- 4. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 in der Fassung vom 29. Juli 2009
- 5. Schliephacke, J.: Führungswissen Arbeitssicherheit. Erich Schmidt Verlag, 2. Auflage, 2003
- 6. Kittner, M.; Pieper, R.: ArbSchR Arbeitsschutzrecht. Bund – Verlag, 3. Auflage 2005
- 7. N.N.: Sicherheitspass nach „Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V.“ (WEG), „Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e. V.“ (DGMK), Ströher Druckerei & Verlag KG
- 8. N.N.: Sicherheitsausweis der RAG Aktiengesellschaft.
- 9. Schumachers, R.; Gast, F.: Der Mensch im Fokus − auch bei Fremdfirmen. Die Weiterentwicklung des Fremdfirmenmanagements bei der RAG. BG RCI.magazin 3/4 2011
- 10. Schumachers, R.: Praxisorientierte Weiterentwicklung eines Arbeitsschutzmanagementsystems und innovative Ansätze zur Optimierung am Beispiel der Deutschen Steinkohle AG. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktor-Ingenieurs. Februar 2005. ISBN 3–89720–771–0
- 11. Schumachers, R.; Gast, F.: Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen der RAG Aktiengesellschaft; RAG Aktiengesellschaft
- 12. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)Vom 26. November 2010
- 13. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom10.06.1998 in der Fassung vom 23.12.2004
Autoren
Dr.-Ing. Rudolf Schumachers E‑Mail: r.schumachers@gmx.de
A. d. B. Dipl.-Ing. Frank Gast E‑Mail: frank.gast@rag.de
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