Seit die TRBS 1201–3 im Juni 2009 veröffentlicht wurde, interessiert auch der Zusammenhang mit den vorgeordneten TRBS für das Prüfen unter Ex-Voraussetzungen. Nun ist erkennbar, wo die Schwerpunkte liegen, um diese TRBS im Zusammenhang vorzustellen. Aus Anwendersicht wird an wesentliche Grundsätze erinnert und auf bedenkenswerte Fakten eingegangen. Teil 1 des Beitrages [1] befasste sich mit der Anbindung dieser 3 TRBS an die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Inhaltsübersicht, der strukturellen Einordnung und speziell mit der TRBS 1201 [2]. Teil 2 des Beitrages erläutert die TRBS 1201–1 [3], die TRBS 1201–3 [4] und schließt das Thema ab.
Zur TRBS 1201 Teil 1
Zum Anwendungsbereich:
Der knapp formulierte Anwendungsbereich (Abschnitt 1) erschließt sich besser durch die Begriffe in Abschnitt 2. Folgend wird unter „Zum Inhalt“ darauf eingegangen. Ausdrücklich ausgenommen sind hier die Geräte-Prüfungen nach Instandsetzungen gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV. Dafür gilt Teil 3. Nebenbei bemerkt müsste es im Titel dieser TRBS eigentlich heißen „…mit explosionsgefährdeten Bereichen“, denn seit Gültigkeit der BetrSichV reichen die Ex-Erfordernisse rechtlich über den Ex-Bereich hinaus. Gemeint sind damit die „Sicherheits‑, Kontroll- oder Regel-vorrichtungen“ gemäß § 1 (2) BetrSichV und Artikel 1 (2) der Atex-Richtlinie RL 94/9/EG. Das sind solche Ausrüstungen, die den sicheren Betrieb im Ex-Bereich garantieren, sich aber oft auch außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche befinden.
Normalerweise ergänzen die speziellen Forderungen des Explosionsschutzes die allgemeingültigen Regeln der Sicherheitstechnik. Normative des Explosionsschutzes schließen inhaltlich zumeist an andere prüfungsbedürftige Grundlagen an. Doppelarbeit lässt sich vermeiden, wenn der Gesamtprüfumfang und die Vorgehensweise im Prüfkonzept abgestimmt werden.
Zum Inhalt (Tab. 1):
Aus der Übersicht mit den Hauptabschnitten geht hervor, womit sich diese TRBS befasst. Auf der Basis von TRBS 1201 konzentriert sich Teil 1 auf spezifische Aussagen zum Explosionsschutz. Das primäre Ziel der Prüfungen in Ex-Bereichen besteht darin, den ordnungsgemäßen Zustand „hinsichtlich der Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sicheren Funktion“ festzustellen. Abschnitt 2 grenzt das Aufgabengebiet begrifflich ab. Als überwachungsbedürftige Anlage – hier als „Ex-Anlage“ angesprochen – gilt die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits‑, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG und deren funktionale Zusammenschaltung.
Dazu gehören auch
- in den explosionsgefährdeten Bereichen befindliche Einrichtungen (z. B. zur Inertisierung), Bauwerksteile und andere verwendete Arbeitsmittel, soweit deren Eigenschaften und ihre Wechselwirkungen untereinander im Hinblick auf die Explosionsgefährdungen bedeutend sind,
- für den Explosionsschutz bedeutsame Verbindungselemente (z.B. Rohrleitungen, Kabel),
- Einrichtungen und Verbindungselemente außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern diese für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche erforderlich sind oder zum explosionssicheren Betrieb der Arbeitsmittel beitragen.
Eine „Gesamtanlage“ im Sinne des § 15 (1) Abs. 1 BetrSichV – wiederkehrende Prüfungen – umfasst alle eigenständigen „Ex-Anlagen“, die sich in einem räumlich zusammenhängenden Ex-Bereich befinden, sowie die zugehörigen Funktionseinheiten mit für den Explosionsschutz bedeutsamen Wechselwirkungen.
Die Ordnungsprüfung vor der Inbetriebnahme gründet sich auf alle zur Ex-Anlage vorliegenden Dokumente (Gefährdungsanalysen, Ex-Dokument, Betriebsanleitungen, Bescheinigungen, Prüfergebnisse usw.). Dabei gehen wiederkehrend nur noch solche Dokumente ein, die sich mit anlagetechnischen Änderungen mit Einfluss auf den Explosionsschutz befassen.
Technische Prüfungen gliedern sich wie aus der Normung bekannt in Sicht‑, Nah- und Detailprüfungen. Die bewährte und genormte, aber für Anlagen aus der BetrSichV verbannte „ständige Überwachung“ findet man hier ähnlich wieder als „instandhaltungsbegleitende Prüfung“. Darauf darf sich der Prüfer stützen.
Auch Fachleute waren sich bisher nicht immer einig, was im Explosionsschutz als „sichere Funktion“ gilt. Für den Explosionsschutz bedeutet dieser Begriff (hier sinngemäß gekürzt)
- für Geräte: Freiheit von Zündquellen nach Maßgabe der Gerätekategorie
- für Schutzsysteme: Technische Wirksamkeit wie vorgesehen,
- für Sicherheits‑, Kontroll- und Regelvorrichtungen: Wirkung des Schutzes gegen Zündquellen nach Maßgabe der jeweiligen Ex-Zone
- für sonstige technische Einrichtungen zur Explosionssicherheit: Wirksamkeit wie vorgesehen.
Das grafische Ablaufschema im Abschnitt 3 beginnt mit der Ordnungsprüfung, gefolgt von den technischen Prüfungen und schließt mit der Prüfung der sicheren Funktion.
Zum Umfang wiederkehrender Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV enthält Abschnitt 3 eine erweiternde Bedingung (Zitat): „Sofern andere Arbeitsmittel, Anlagenteile/Anlagen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind (z. B. durch mechanische Belastungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze), die Einfluss auf die Explosionssicherheit haben, unterliegen diese nach den auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegten Maßnahmen ebenso der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung. Die Prüfung erstreckt sich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre ordnungsgemäße Zusammenschaltung.“ Dahinter verbirgt sich eine fundamentale Bedingung: Das betriebliche Ex-Dokument muss dazu Aussagen enthalten.
Für das Festlegen der Prüffristen im Einzelfall beschränkt sich die TRBS im Abschnitt 3 darauf, die maximal zulässigen Fristen anzugeben – für Ex-Anlagen gemäß § 15 (15) BetrSichV allgemein 3 Jahre, für Lageranlagen gemäß § 15 (16) dagegen auf 5 Jahre. Ansonsten wird auf TRBS 1201 verwiesen. Die dort aufgenommenen Beispiele für mögliche Verlängerungen von Prüffristen betreffen das Prüfen von Arbeitsmitteln gemäß § 10 BetrSichV. Wer nach längeren Prüffristen für seine Ex-Anlage sucht und sich kurzerhand diese Beispiele vornimmt, kommt damit auf Abwege. § 16 (17) BetrSichV räumt zwar ein, auch unter § 15 Prüffristen zu verlängern, aber das darf nur die Behörde. Die TRBS geht darauf nicht näher ein. Mehr als den Hinweis, dass dabei eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) einzuschalten ist, kann man auch aus den LASI-Leitlinien LV 35 [5] nicht entnehmen. Angesichts des heutigen Standes der Geräte‑, Wartungs- und Diagnosetechnik verwundert es, wieso man die maximale Prüffrist für Ex-Anlagen gemäß § 15 (15) BetrSichV, die aber schon seit mehreren Jahrzehnten besteht, lediglich bei ergänzender instandhaltungsbegleitender Prüfung etwas relativiert hat.
Während die BetrSichV im § 15 – wiederkehrende Prüfung – unter (15) die Ex-Anlage speziell anspricht, ist das im § 14 bei der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht so. Bezogen auf diese Situation ordnet die TRBS im Abschnitt 3 jeweils die grundsätzlichen Prüfgegenstände zu. Logischerweise geht man zunächst davon aus, dass alles, was vor der Inbetriebnahme anlagebezogen zu den Prüfgegenständen zählte, auch später wieder in das Prüfkonzept eingeht. Abschnitt 3.2.1 – Prüfarten und Prüfumfang – benennt zu § 14 vier Prüfgegenstände, beginnend mit Geräten bis hin zu den Wechselwirkungen. Zu § 15 (15) werden hingegen sieben angegeben, und das in anderer Ausführlichkeit. Das sollte nicht beirren, sondern dazu anregen, ein Prüfkonzept eventuell noch zu vertiefen.
In der BetrSichV nehmen Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen eine Sonderstellung ein – nicht nur deshalb, weil man dazu erst im Abschnitt A des Anhanges 4 etwas findet. Der Grund, weshalb die Verordnung diese fundamentale Überprüfung von Ex-Anlagen an Arbeitsplätze adressiert, erklärt sich aus § 1(2) BetrSichV. In dieser Passage geht die Verordnung davon aus, dass überwachungsbedürftige Anlagen vom Arbeitgeber bereitgestellt und bei der Arbeit benutzt werden. Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes umfasst den Ort, an dem Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies können umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeitsplätze im Freien sein [6]. Anlagetechnische Prüfungen unter Ex-Bedingungen sind Arbeiten, die nicht häufiger stattfinden als sonst auch in überwachungsbedürftigen Anlagen. Verhältnismäßig selten kommt es dagegen vor, dass die gesamte Ex-Konzeption überprüft werden muss. Das verlangt die BetrSichV nur vor der erstmaligen Nutzung oder nach Veränderungen mit Einfluss auf das Explosionsschutzkonzept. Die TRBS beschreibt das Besondere dieser Prüfung wie folgt: „Die Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV stellt eine gesamtheitliche Systembetrachtung unter Einbeziehung aller Funktionseinheiten und deren Wechselwirkungen zum Schutz von Beschäftigten und Dritten dar. Sie dient dem Nachweis der Richtigkeit des Explosionsschutzkonzepts und seiner Umsetzung in die gesamte überwachungsbedürftige Anlage und kann sich auf bereits durchgeführte Prüfungen abstützen.“ Dazu muss der Prüfer befähigt sein, sowohl die Gefährdungssituation mit allen Ursachen und wechselseitigen Einflüssen als auch das Schutzkonzept umfassend zu überschauen. Abschnitt 5 der TRBS gibt die erforderlichen Prüfschritte an und geht im Anhang ausführlich auf Einzelheiten des Prüfumfanges ein. Selbstverständlich muss das alles sachgerecht dokumentiert werden.
Zwangsläufig ergeben sich daraus weitere Fragen, die vor Prüfungsbeginn geklärt sein müssen. Bei anspruchsvollen Anlagen lässt sich der gesamte fachliche Prüfumfang nur im Team bewältigen. Geeignete und mitwirkungsbereite Fachleute stehen nicht sofort parat. Wann muss das Prüfergebnis vorliegen? Es wäre kontraproduktiv, würde das erst kurz vor der geplanten Inbetriebnahme der Fall sein. Erkannten sicherheitstechnischen Änderungsbedarf wird ein Auftraggeber nicht klaglos tolerieren, wenn sich deswegen die Inbetriebnahme verspätet oder die Anlage verteuert. Vorbeugend sollte schon bei der Planung darauf geachtet werden, den Brand- und Explosionsschutz umfassend zu berücksichtigen und gleitend zu überprüfen. Erfahrene Planer bedenken das, ebenso die prüfenden Fachexperten. Am Bau von Chemieanlagen wirken aber im Zeitalter der Globalisierung auch ausländische Lieferanten mit, die sich mit der deutschen Überwachungsbedürftigkeit und der BetrSichV nicht auskennen.
Zur TRBS 1201 Teil 3
Zum Anwendungsbereich:
Für Ex-Geräte beschränken sich die Prüferfordernisse der BetrSichV hauptsächlich auf zwei Phasen:
- § 14 (6) – Prüfung vor Inbetriebnahme,
- § 15 – Wiederkehrende Prüfungen
Das gilt sowohl für den elektrischen als auch für den nicht-elektrischen Bereich. Abschnitt 1 beschreibt, wofür diese TRBS gilt und wofür nicht (sinngemäß gekürzt):
- 1. Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits‑, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG und die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 der BetrSichV,
- 2. Gewährleistung der gemäß BetrSichV notwendigen Eigenschaften für den Explosionsschutz,
- 3. Nicht anzuwenden bei wesentlicher Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage oder bei erheblicher Modifikation der unter (1) genannten Prüfgegenstände.
Letzteres zählt nicht mehr als Instandsetzung. Auch hier zentrieren die speziellen Begriffe das Thema, so die „Ausstattung“ als Instrumentarium zum Prüfen, die „befähigte Person mit behördlicher Anerkennung“ , die „erhebliche Modifikation“ als Synonym einer Veränderung von Ex-Merkmalen am Gerät, oder das „Originalersatzteil“, das dem zu ersetzenden Bauteil in allen technischen Anforderungen entsprechen muss – ganz gleich, woher es stammt.
An den Begriff „Instandsetzung mit Relevanz zum Explosionsschutz“ knüpfen sich zwei maßgebende Folgerungen:
- Davon hängt es ab, ob eine Prüfung gemäß § 14 (6) überhaupt stattfinden muss und
- daraus resultieren spezielle Anforderungen an die persönliche Qualifikation des Instandsetzenden und des Prüfenden, der dafür behördlich anerkannt sein muss.
Zum Inhalt (siehe Tab. 1):
In sechs Abschnitten fasst diese TRBS Grundsätze zusammen,
- wie man die Prüferfordernisse für den Explosionsschutz ermittelt und differenziert benennt,
- welche Qualifikation das instandsetzende Personal haben muss und
- was in die erforderliche Dokumentation aufzunehmen ist.
Zwei Anhänge von zusammen 14 Seiten ergänzen die Aussagen. Anhang 1 führt mit einem zweiseitigen Ablaufschema diagnostisch zur erforderlichen Prüfungsvariante. Im Anhang 2 orientieren sechs Tabellen mit Beispielen und nein/ja-Markierungen über die spezifischen Prüfungserfordernisse, wobei außerdem erkennbar wird, wo eine Instandsetzung nicht zulässig ist. Tab. 1 informiert über die Gliederung.
Unter Allgemeine Anforderungen steht ein Grundsatz aus § 12 BetrSichV an erster Stelle: Wer überwachungsbedürftige Anlagen betreibt, ist verpflichtet, sie ordentlich instand zu halten und wenn nötig unverzüglich instand zu setzen. Dazu muss die schon genannte „Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz“ beurteilt werden. Als hauptsächliche Kriterien nennt der zugeordnete Abschnitt die drei Atex-Gerätekategorien. Mit ja zu entscheiden ist grundsätzlich immer, wenn es um Geräte der oberen Kategorien 1 und 2 geht, bei Kategorie 3 dagegen nur in bestimmten Situationen. Über Ausnahmen informieren die Tabellen 1 bis 3 des Anhanges 2. Mit einer Reihe differenzierender Beispiele demonstrieren diese Tabellen an Geräten unterschiedlicher Ex-Zündschutzarten, welche Arten einer Instandsetzung es erlauben, die Frage nach der Ex-Relevanz mit nein zu beantworten.
Als Anforderungen an die Instandsetzung werden der Einsatz fachlich speziell qualifizierter Personen, geeignete Ausstattung und die erforderlichen Unterlagen vorausgesetzt. Das ist durch entsprechende Organisation abzusichern. Für den Explosionsschutz bedeutsame Prüfergebnisse bedürfen der Dokumentation, wobei die verordnungsgerechte Beschaffenheit zu bestätigen ist. Empfehlungen zur Aufbewahrung und zur Kennzeichnung betreffen den betrieblichen Umgang mit Prüfergebnissen.
In Bezug auf technische Normen
Normen und Rechtssicherheit für die Anwender – ein scheinbar unendliches Thema im Meinungsstreit der Fachleute. Erwartungen auf klärende Aussagen in Verbindung mit der BetrSichV haben sich zumindest insofern erfüllt, als dass die TRBS 1201 dazu nicht schweigt.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung haben Normen nur den Status einer verwertbaren Erkenntnisquelle, obwohl niemand den gravierenden Einfluss auf die Anlagensicherheit bezweifelt. Rechtskraft erlangen Normen lediglich dann, wenn sie eine Rechtsverordnung unmittelbar in Bezug nimmt oder wenn private Partner sich vertraglich darauf verständigen. Weder das ArbSchG noch die BetrSichV gehen darauf ein. Die TRBS 1201 Teil 1 hingegen stellt in 4.3 dazu fest: „Zur Konkretisierung der technischen Prüfungen können die einschlägig bekannten und unter den Fachleuten akzeptierten technischen Regeln, Richtlinien und Normen dienen.“ In der vorgeordneten TRBS 1201 findet sich sogar ein Beispiel, wonach ein Vergleich des Prüfergebnisses mit der zutreffenden Norm vorzunehmen ist. Als so genannte „Kann-Bestimmung“ ändert das aber nichts am Grundsatz.
Technische Normen entstehen zumeist in internationalen Fachgremien. Letztlich verbleibt in den Schlussentwürfen nur das, worauf sich die Mitwirkenden aus den beteiligten Ländern einigen konnten. Bei EN-Normen zur sicherheitsbezogenen Beschaffenheit von Geräten bietet ein EU-Harmonisierungsverfahren die Gewähr, dass sie dem europäischen Recht entsprechen. Hersteller von Geräten, die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr kommen, müssen sich an die EN-Normen halten. Werden solche Geräte repariert und geprüft, geschieht das hauptsächlich anhand der dafür geltenden Normen. Auch für den Fall, dass sich in einer geprüften Anlage ein Schaden ereignet, wird der Staatsanwalt die Normenbasis nicht als nebensächliche Erkenntnisquelle betrachten, sondern als wesentliche Grundlage der Prüfergebnisse zur Anlagensicherheit, stellvertretend für den Stand der Technik. Ein Urteil zu fällen über sicherheitstechnische Sachverhalte, ohne über den erforderlichen Fachverstand zu verfügen – Techniker würden damit ihre persönliche Reputation verlieren, bei Juristen bewirkt es das Gegenteil und gehört zum Beruf.
Andererseits kann Fachroutine gepaart mit profunder Normenkenntnis manchmal dazu verleiten, rechtliche Grenzen als sekundär zu betrachten. Schließlich hält man sich doch an europäische Normen. Möglicherweise bleibt dabei verborgen, dass Normen zu Gebieten des Arbeitsschutzes – hier zur Ex-Richtlinie RL 1999/92/EG – europäisch nicht harmonisiert werden (können). Wer solche Normen anwendet, darf sich nicht auf Konformität mit der Rechtsgrundlage verlassen. Im Unterschied zu harmonisierten gerätetechnischen Normen ist daher besondere Sorgfalt gefragt. Die hier vorgestellten TRBS tragen dazu bei, Normen für das Prüfen von Ex-Anlagen und Geräten rechtssicher anwenden zu können.
Fazit
Insgesamt unterstützen diese drei TRBS den Anwender wesentlich, die Forderungen der BetrSichV für das Prüfen unter Ex-Voraussetzungen sachgerecht zu erfassen. In welchem Umfang daraus echte Hilfe erwächst, hängt nicht zuletzt davon ab, mit welchen Vorkenntnissen man sich einem Thema zuwendet. Vielfach machen Beispiele verständlich, worauf es ankommt. Ausführlichkeit nach Lehrbuchart kann man von einer TRBS nicht erwarten. Auch Vollkommenheit bleibt unerreichbar, nicht nur wegen des komplexen Gefüges dieses Themas in der BetrSichV. Was thematisch nicht unmittelbar im Fokus steht, muss mit Fachverstand analysiert und im Analogieschluss geklärt werden. Strukturbedingt muss man für bestimmte Fakten oft mehrere TRBS zu Rate ziehen. Neuerdings trägt jede Seite die TRBS-Nummer, damit beim Nachschlagen keine Verwechselungen unterlaufen. Praktisch wäre es, Bezüge auf den Verordnungstext und Querverweise auf andere TRBS in den elektronischen Fassungen über Links anklicken zu können.
Literatur:
- 1. Pester, J.: Die TRBS 1201 – Technische Regeln für Prüfungen im Explosionsschutz, Teil 1 Sicherheitsingenieur, Ausgabe 1/2010, Heidelberg 2010, S. 28
- 2. Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 – Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen – Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006, BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11
- 3. Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 – Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen – Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 20
- 4. Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 3 – Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits‑, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV – GMBl. Nr. 25 vom 15. Juni 2009, S. 527
- 5. Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) LV 35, 3. überarbeitete Auflage 2008, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
- 6. Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Stand April 2009
Autor
Dipl.-Ing. Johannes Pester Markkleeberg E‑Mail: pestermbg@t‑online.de
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