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Technische Regeln für Prüfungen im Explosionsschutz

Die TRBS 1201, Teil 2
Technische Regeln für Prüfungen im Explosionsschutz

Seit die TRBS 1201–3 im Juni 2009 veröf­fentlicht wurde, inter­essiert auch der Zusam­men­hang mit den vor­ge­ord­neten TRBS für das Prüfen unter Ex-Voraus­set­zun­gen. Nun ist erkennbar, wo die Schw­er­punk­te liegen, um diese TRBS im Zusam­men­hang vorzustellen. Aus Anwen­der­sicht wird an wesentliche Grund­sätze erin­nert und auf bedenkenswerte Fak­ten einge­gan­gen. Teil 1 des Beitrages [1] befasste sich mit der Anbindung dieser 3 TRBS an die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV), der Inhalt­süber­sicht, der struk­turellen Einord­nung und speziell mit der TRBS 1201 [2]. Teil 2 des Beitrages erläutert die TRBS 1201–1 [3], die TRBS 1201–3 [4] und schließt das The­ma ab.

Zur TRBS 1201 Teil 1
Zum Anwen­dungs­bere­ich:
Der knapp for­mulierte Anwen­dungs­bere­ich (Abschnitt 1) erschließt sich bess­er durch die Begriffe in Abschnitt 2. Fol­gend wird unter „Zum Inhalt“ darauf einge­gan­gen. Aus­drück­lich ausgenom­men sind hier die Geräte-Prü­fun­gen nach Instand­set­zun­gen gemäß § 14 Abs. 6 Betr­SichV. Dafür gilt Teil 3. Neben­bei bemerkt müsste es im Titel dieser TRBS eigentlich heißen „…mit explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen“, denn seit Gültigkeit der Betr­SichV reichen die Ex-Erfordernisse rechtlich über den Ex-Bere­ich hin­aus. Gemeint sind damit die „Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regel-vor­rich­tun­gen“ gemäß § 1 (2) Betr­SichV und Artikel 1 (2) der Atex-Richtlin­ie RL 94/9/EG. Das sind solche Aus­rüs­tun­gen, die den sicheren Betrieb im Ex-Bere­ich garantieren, sich aber oft auch außer­halb explo­sion­s­ge­fährde­ter Bere­iche befinden.
Nor­maler­weise ergänzen die speziellen Forderun­gen des Explo­sion­ss­chutzes die all­ge­me­ingülti­gen Regeln der Sicher­heit­stech­nik. Nor­ma­tive des Explo­sion­ss­chutzes schließen inhaltlich zumeist an andere prü­fungs­bedürftige Grund­la­gen an. Dop­pelar­beit lässt sich ver­mei­den, wenn der Gesamt­prü­fum­fang und die Vorge­hensweise im Prüfkonzept abges­timmt werden.
Zum Inhalt (Tab. 1):
Aus der Über­sicht mit den Haupt­ab­schnit­ten geht her­vor, wom­it sich diese TRBS befasst. Auf der Basis von TRBS 1201 konzen­tri­ert sich Teil 1 auf spez­i­fis­che Aus­sagen zum Explo­sion­ss­chutz. Das primäre Ziel der Prü­fun­gen in Ex-Bere­ichen beste­ht darin, den ord­nungs­gemäßen Zus­tand „hin­sichtlich der Mon­tage, Instal­la­tion, Auf­stel­lungs­be­din­gun­gen und sicheren Funk­tion“ festzustellen. Abschnitt 2 gren­zt das Auf­gabenge­bi­et begrif­flich ab. Als überwachungs­bedürftige Anlage – hier als „Ex-Anlage“ ange­sprochen – gilt die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsys­teme oder Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regelvor­rich­tun­gen im Sinne des Artikels 1 der Richtlin­ie 94/9/EG und deren funk­tionale Zusammenschaltung.
Dazu gehören auch
  • in den explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen befind­liche Ein­rich­tun­gen (z. B. zur Iner­tisierung), Bauw­erk­steile und andere ver­wen­dete Arbeitsmit­tel, soweit deren Eigen­schaften und ihre Wech­sel­wirkun­gen untere­inan­der im Hin­blick auf die Explo­sion­s­ge­fährdun­gen bedeu­tend sind,
  • für den Explo­sion­ss­chutz bedeut­same Verbindungse­le­mente (z.B. Rohrleitun­gen, Kabel),
  • Ein­rich­tun­gen und Verbindungse­le­mente außer­halb der explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­iche, sofern diese für den explo­sion­ssicheren Betrieb von Arbeitsmit­teln inner­halb der explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­iche erforder­lich sind oder zum explo­sion­ssicheren Betrieb der Arbeitsmit­tel beitragen.
Eine „Gesam­tan­lage“ im Sinne des § 15 (1) Abs. 1 Betr­SichV – wiederkehrende Prü­fun­gen – umfasst alle eigen­ständi­gen „Ex-Anla­gen“, die sich in einem räum­lich zusam­men­hän­gen­den Ex-Bere­ich befind­en, sowie die zuge­höri­gen Funk­tion­sein­heit­en mit für den Explo­sion­ss­chutz bedeut­samen Wechselwirkungen.
Die Ord­nung­sprü­fung vor der Inbe­trieb­nahme grün­det sich auf alle zur Ex-Anlage vor­liegen­den Doku­mente (Gefährdungs­analy­sen, Ex-Doku­ment, Betrieb­san­leitun­gen, Bescheini­gun­gen, Prüfer­geb­nisse usw.). Dabei gehen wiederkehrend nur noch solche Doku­mente ein, die sich mit anlagetech­nis­chen Änderun­gen mit Ein­fluss auf den Explo­sion­ss­chutz befassen.
Tech­nis­che Prü­fun­gen gliedern sich wie aus der Nor­mung bekan­nt in Sicht‑, Nah- und Detail­prü­fun­gen. Die bewährte und genormte, aber für Anla­gen aus der Betr­SichV ver­ban­nte „ständi­ge Überwachung“ find­et man hier ähn­lich wieder als „instand­hal­tungs­be­glei­t­ende Prü­fung“. Darauf darf sich der Prüfer stützen.
Auch Fach­leute waren sich bish­er nicht immer einig, was im Explo­sion­ss­chutz als „sichere Funk­tion“ gilt. Für den Explo­sion­ss­chutz bedeutet dieser Begriff (hier sin­ngemäß gekürzt)
  • für Geräte: Frei­heit von Zündquellen nach Maß­gabe der Gerätekategorie
  • für Schutzsys­teme: Tech­nis­che Wirk­samkeit wie vorgesehen,
  • für Sicherheits‑, Kon­troll- und Regelvor­rich­tun­gen: Wirkung des Schutzes gegen Zündquellen nach Maß­gabe der jew­eili­gen Ex-Zone
  • für son­stige tech­nis­che Ein­rich­tun­gen zur Explo­sion­ssicher­heit: Wirk­samkeit wie vorgesehen.
Das grafis­che Ablauf­schema im Abschnitt 3 begin­nt mit der Ord­nung­sprü­fung, gefol­gt von den tech­nis­chen Prü­fun­gen und schließt mit der Prü­fung der sicheren Funktion.
Zum Umfang wiederkehren­der Prü­fun­gen gemäß § 15 Betr­SichV enthält Abschnitt 3 eine erweit­ernde Bedin­gung (Zitat): „Sofern andere Arbeitsmit­tel, Anlagenteile/Anlagen schädi­gen­den Ein­flüssen aus­ge­set­zt sind (z. B. durch mech­a­nis­che Belas­tun­gen, starke Ver­schmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze), die Ein­fluss auf die Explo­sion­ssicher­heit haben, unter­liegen diese nach den auf der Grund­lage der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bew­er­tung fest­gelegten Maß­nah­men eben­so der Pflicht zur wiederkehren­den Prü­fung. Die Prü­fung erstreckt sich auf ihren ord­nungs­gemäßen Zus­tand und ihre ord­nungs­gemäße Zusam­men­schal­tung.“ Dahin­ter ver­birgt sich eine fun­da­men­tale Bedin­gung: Das betriebliche Ex-Doku­ment muss dazu Aus­sagen enthalten.
Für das Fes­tle­gen der Prüf­fris­ten im Einzelfall beschränkt sich die TRBS im Abschnitt 3 darauf, die max­i­mal zuläs­si­gen Fris­ten anzugeben – für Ex-Anla­gen gemäß § 15 (15) Betr­SichV all­ge­mein 3 Jahre, für Lager­an­la­gen gemäß § 15 (16) dage­gen auf 5 Jahre. Anson­sten wird auf TRBS 1201 ver­wiesen. Die dort aufgenomme­nen Beispiele für mögliche Ver­längerun­gen von Prüf­fris­ten betr­e­f­fen das Prüfen von Arbeitsmit­teln gemäß § 10 Betr­SichV. Wer nach län­geren Prüf­fris­ten für seine Ex-Anlage sucht und sich kurz­er­hand diese Beispiele vorn­immt, kommt damit auf Abwege. § 16 (17) Betr­SichV räumt zwar ein, auch unter § 15 Prüf­fris­ten zu ver­längern, aber das darf nur die Behörde. Die TRBS geht darauf nicht näher ein. Mehr als den Hin­weis, dass dabei eine zuge­lassene Überwachungsstelle (ZÜS) einzuschal­ten ist, kann man auch aus den LASI-Leitlin­ien LV 35 [5] nicht ent­nehmen. Angesichts des heuti­gen Standes der Geräte‑, Wartungs- und Diag­nosetech­nik ver­wun­dert es, wieso man die max­i­male Prüf­frist für Ex-Anla­gen gemäß § 15 (15) Betr­SichV, die aber schon seit mehreren Jahrzehn­ten beste­ht, lediglich bei ergänzen­der instand­hal­tungs­be­glei­t­en­der Prü­fung etwas rel­a­tiviert hat.
Während die Betr­SichV im § 15 – wiederkehrende Prü­fung – unter (15) die Ex-Anlage speziell anspricht, ist das im § 14 bei der Prü­fung vor Inbe­trieb­nahme nicht so. Bezo­gen auf diese Sit­u­a­tion ord­net die TRBS im Abschnitt 3 jew­eils die grund­sät­zlichen Prüfge­gen­stände zu. Logis­cher­weise geht man zunächst davon aus, dass alles, was vor der Inbe­trieb­nahme anlage­be­zo­gen zu den Prüfge­gen­stän­den zählte, auch später wieder in das Prüfkonzept einge­ht. Abschnitt 3.2.1 – Prü­farten und Prü­fum­fang – benen­nt zu § 14 vier Prüfge­gen­stände, begin­nend mit Geräten bis hin zu den Wech­sel­wirkun­gen. Zu § 15 (15) wer­den hinge­gen sieben angegeben, und das in ander­er Aus­führlichkeit. Das sollte nicht beir­ren, son­dern dazu anre­gen, ein Prüfkonzept eventuell noch zu vertiefen.
In der Betr­SichV nehmen Arbeit­splätze in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen eine Son­der­stel­lung ein – nicht nur deshalb, weil man dazu erst im Abschnitt A des Anhanges 4 etwas find­et. Der Grund, weshalb die Verord­nung diese fun­da­men­tale Über­prü­fung von Ex-Anla­gen an Arbeit­splätze adressiert, erk­lärt sich aus § 1(2) Betr­SichV. In dieser Pas­sage geht die Verord­nung davon aus, dass überwachungs­bedürftige Anla­gen vom Arbeit­ge­ber bere­it­gestellt und bei der Arbeit benutzt wer­den. Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitss­chutzge­set­zes umfasst den Ort, an dem Tätigkeit­en vorgenom­men wer­den. Dies kön­nen umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeit­splätze im Freien sein [6]. Anlagetech­nis­che Prü­fun­gen unter Ex-Bedin­gun­gen sind Arbeit­en, die nicht häu­figer stat­tfind­en als son­st auch in überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen. Ver­hält­nis­mäßig sel­ten kommt es dage­gen vor, dass die gesamte Ex-Konzep­tion über­prüft wer­den muss. Das ver­langt die Betr­SichV nur vor der erst­ma­li­gen Nutzung oder nach Verän­derun­gen mit Ein­fluss auf das Explo­sion­ss­chutzkonzept. Die TRBS beschreibt das Beson­dere dieser Prü­fung wie fol­gt: „Die Über­prü­fung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Betr­SichV stellt eine gesamtheitliche Sys­tem­be­tra­ch­tung unter Ein­beziehung aller Funk­tion­sein­heit­en und deren Wech­sel­wirkun­gen zum Schutz von Beschäftigten und Drit­ten dar. Sie dient dem Nach­weis der Richtigkeit des Explo­sion­ss­chutzkonzepts und sein­er Umset­zung in die gesamte überwachungs­bedürftige Anlage und kann sich auf bere­its durchge­führte Prü­fun­gen abstützen.“ Dazu muss der Prüfer befähigt sein, sowohl die Gefährdungssi­t­u­a­tion mit allen Ursachen und wech­sel­seit­i­gen Ein­flüssen als auch das Schutzkonzept umfassend zu über­schauen. Abschnitt 5 der TRBS gibt die erforder­lichen Prüf­schritte an und geht im Anhang aus­führlich auf Einzel­heit­en des Prü­fum­fanges ein. Selb­stver­ständlich muss das alles sachgerecht doku­men­tiert werden.
Zwangsläu­fig ergeben sich daraus weit­ere Fra­gen, die vor Prü­fungs­be­ginn gek­lärt sein müssen. Bei anspruchsvollen Anla­gen lässt sich der gesamte fach­liche Prü­fum­fang nur im Team bewälti­gen. Geeignete und mitwirkungs­bere­ite Fach­leute ste­hen nicht sofort parat. Wann muss das Prüfer­geb­nis vor­liegen? Es wäre kon­trapro­duk­tiv, würde das erst kurz vor der geplanten Inbe­trieb­nahme der Fall sein. Erkan­nten sicher­heit­stech­nis­chen Änderungs­be­darf wird ein Auf­tragge­ber nicht kla­g­los tolerieren, wenn sich deswe­gen die Inbe­trieb­nahme ver­spätet oder die Anlage ver­teuert. Vor­beu­gend sollte schon bei der Pla­nung darauf geachtet wer­den, den Brand- und Explo­sion­ss­chutz umfassend zu berück­sichti­gen und glei­t­end zu über­prüfen. Erfahrene Plan­er bedenken das, eben­so die prüfend­en Fach­ex­perten. Am Bau von Chemiean­la­gen wirken aber im Zeital­ter der Glob­al­isierung auch aus­ländis­che Liefer­an­ten mit, die sich mit der deutschen Überwachungs­bedürftigkeit und der Betr­SichV nicht auskennen.
Zur TRBS 1201 Teil 3
Zum Anwen­dungs­bere­ich:
Für Ex-Geräte beschränken sich die Prüfer­fordernisse der Betr­SichV haupt­säch­lich auf zwei Phasen:
  • § 14 (6) – Prü­fung vor Inbetriebnahme,
  • § 15 – Wiederkehrende Prüfungen
Das gilt sowohl für den elek­trischen als auch für den nicht-elek­trischen Bere­ich. Abschnitt 1 beschreibt, wofür diese TRBS gilt und wofür nicht (sin­ngemäß gekürzt):
  • 1. Instand­set­zung von Geräten, Schutzsys­te­men, Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regelvor­rich­tun­gen im Sinne der Richtlin­ie 94/9/EG und die Notwendigkeit ein­er Prü­fung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 der BetrSichV,
  • 2. Gewährleis­tung der gemäß Betr­SichV notwendi­gen Eigen­schaften für den Explosionsschutz,
  • 3. Nicht anzuwen­den bei wesentlich­er Verän­derung ein­er überwachungs­bedürfti­gen Anlage oder bei erhe­blich­er Mod­i­fika­tion der unter (1) genan­nten Prüfgegenstände.
Let­zteres zählt nicht mehr als Instand­set­zung. Auch hier zen­tri­eren die speziellen Begriffe das The­ma, so die „Ausstat­tung“ als Instru­men­tar­i­um zum Prüfen, die „befähigte Per­son mit behördlich­er Anerken­nung“ , die „erhe­bliche Mod­i­fika­tion“ als Syn­onym ein­er Verän­derung von Ex-Merk­malen am Gerät, oder das „Orig­i­naler­satzteil“, das dem zu erset­zen­den Bauteil in allen tech­nis­chen Anforderun­gen entsprechen muss – ganz gle­ich, woher es stammt.
An den Begriff „Instand­set­zung mit Rel­e­vanz zum Explo­sion­ss­chutz“ knüpfen sich zwei maßgebende Folgerungen:
  • Davon hängt es ab, ob eine Prü­fung gemäß § 14 (6) über­haupt stat­tfind­en muss und
  • daraus resul­tieren spezielle Anforderun­gen an die per­sön­liche Qual­i­fika­tion des Instand­set­zen­den und des Prüfend­en, der dafür behördlich anerkan­nt sein muss.
Zum Inhalt (siehe Tab. 1):
In sechs Abschnit­ten fasst diese TRBS Grund­sätze zusammen,
  • wie man die Prüfer­fordernisse für den Explo­sion­ss­chutz ermit­telt und dif­feren­ziert benennt,
  • welche Qual­i­fika­tion das instand­set­zende Per­son­al haben muss und
  • was in die erforder­liche Doku­men­ta­tion aufzunehmen ist.
Zwei Anhänge von zusam­men 14 Seit­en ergänzen die Aus­sagen. Anhang 1 führt mit einem zwei­seit­i­gen Ablauf­schema diag­nos­tisch zur erforder­lichen Prü­fungsvari­ante. Im Anhang 2 ori­en­tieren sechs Tabellen mit Beispie­len und nein/­ja-Markierun­gen über die spez­i­fis­chen Prü­fungser­fordernisse, wobei außer­dem erkennbar wird, wo eine Instand­set­zung nicht zuläs­sig ist. Tab. 1 informiert über die Gliederung.
Unter All­ge­meine Anforderun­gen ste­ht ein Grund­satz aus § 12 Betr­SichV an erster Stelle: Wer überwachungs­bedürftige Anla­gen betreibt, ist verpflichtet, sie ordentlich instand zu hal­ten und wenn nötig unverzüglich instand zu set­zen. Dazu muss die schon genan­nte „Rel­e­vanz ein­er Instand­set­zung für den Explo­sion­ss­chutz“ beurteilt wer­den. Als haupt­säch­liche Kri­te­rien nen­nt der zuge­ord­nete Abschnitt die drei Atex-Gerätekat­e­gorien. Mit ja zu entschei­den ist grund­sät­zlich immer, wenn es um Geräte der oberen Kat­e­gorien 1 und 2 geht, bei Kat­e­gorie 3 dage­gen nur in bes­timmten Sit­u­a­tio­nen. Über Aus­nah­men informieren die Tabellen 1 bis 3 des Anhanges 2. Mit ein­er Rei­he dif­feren­zieren­der Beispiele demon­stri­eren diese Tabellen an Geräten unter­schiedlich­er Ex-Zünd­schutzarten, welche Arten ein­er Instand­set­zung es erlauben, die Frage nach der Ex-Rel­e­vanz mit nein zu beantworten.
Als Anforderun­gen an die Instand­set­zung wer­den der Ein­satz fach­lich speziell qual­i­fiziert­er Per­so­n­en, geeignete Ausstat­tung und die erforder­lichen Unter­la­gen voraus­ge­set­zt. Das ist durch entsprechende Organ­i­sa­tion abzu­sich­ern. Für den Explo­sion­ss­chutz bedeut­same Prüfer­geb­nisse bedür­fen der Doku­men­ta­tion, wobei die verord­nungs­gerechte Beschaf­fen­heit zu bestäti­gen ist. Empfehlun­gen zur Auf­be­wahrung und zur Kennze­ich­nung betr­e­f­fen den betrieblichen Umgang mit Prüfergebnissen.
In Bezug auf tech­nis­che Normen
Nor­men und Rechtssicher­heit für die Anwen­der – ein schein­bar unendlich­es The­ma im Mei­n­ungsstre­it der Fach­leute. Erwartun­gen auf klärende Aus­sagen in Verbindung mit der Betr­SichV haben sich zumin­d­est insofern erfüllt, als dass die TRBS 1201 dazu nicht schweigt.
Nach all­ge­mein­er Recht­sauf­fas­sung haben Nor­men nur den Sta­tus ein­er ver­w­ert­baren Erken­nt­nisquelle, obwohl nie­mand den gravieren­den Ein­fluss auf die Anla­gen­sicher­heit bezweifelt. Recht­skraft erlan­gen Nor­men lediglich dann, wenn sie eine Rechtsverord­nung unmit­tel­bar in Bezug nimmt oder wenn pri­vate Part­ner sich ver­traglich darauf ver­ständi­gen. Wed­er das Arb­SchG noch die Betr­SichV gehen darauf ein. Die TRBS 1201 Teil 1 hinge­gen stellt in 4.3 dazu fest: „Zur Konkretisierung der tech­nis­chen Prü­fun­gen kön­nen die ein­schlägig bekan­nten und unter den Fach­leuten akzep­tierten tech­nis­chen Regeln, Richtlin­ien und Nor­men dienen.“ In der vor­ge­ord­neten TRBS 1201 find­et sich sog­ar ein Beispiel, wonach ein Ver­gle­ich des Prüfer­geb­niss­es mit der zutr­e­f­fend­en Norm vorzunehmen ist. Als so genan­nte „Kann-Bes­tim­mung“ ändert das aber nichts am Grundsatz.
Tech­nis­che Nor­men entste­hen zumeist in inter­na­tionalen Fach­gremien. Let­ztlich verbleibt in den Schlussen­twür­fen nur das, worauf sich die Mitwirk­enden aus den beteiligten Län­dern eini­gen kon­nten. Bei EN-Nor­men zur sicher­heits­be­zo­ge­nen Beschaf­fen­heit von Geräten bietet ein EU-Har­mon­isierungsver­fahren die Gewähr, dass sie dem europäis­chen Recht entsprechen. Her­steller von Geräten, die auf dem EU-Bin­nen­markt in Verkehr kom­men, müssen sich an die EN-Nor­men hal­ten. Wer­den solche Geräte repari­ert und geprüft, geschieht das haupt­säch­lich anhand der dafür gel­tenden Nor­men. Auch für den Fall, dass sich in ein­er geprüften Anlage ein Schaden ereignet, wird der Staat­san­walt die Nor­men­ba­sis nicht als neben­säch­liche Erken­nt­nisquelle betra­cht­en, son­dern als wesentliche Grund­lage der Prüfer­geb­nisse zur Anla­gen­sicher­heit, stel­lvertre­tend für den Stand der Tech­nik. Ein Urteil zu fällen über sicher­heit­stech­nis­che Sachver­halte, ohne über den erforder­lichen Fachver­stand zu ver­fü­gen – Tech­niker wür­den damit ihre per­sön­liche Rep­u­ta­tion ver­lieren, bei Juris­ten bewirkt es das Gegen­teil und gehört zum Beruf.
Ander­er­seits kann Fachrou­tine gepaart mit pro­fun­der Nor­menken­nt­nis manch­mal dazu ver­leit­en, rechtliche Gren­zen als sekundär zu betra­cht­en. Schließlich hält man sich doch an europäis­che Nor­men. Möglicher­weise bleibt dabei ver­bor­gen, dass Nor­men zu Gebi­eten des Arbeitss­chutzes – hier zur Ex-Richtlin­ie RL 1999/92/EG – europäisch nicht har­mon­isiert wer­den (kön­nen). Wer solche Nor­men anwen­det, darf sich nicht auf Kon­for­mität mit der Rechts­grund­lage ver­lassen. Im Unter­schied zu har­mon­isierten gerätetech­nis­chen Nor­men ist daher beson­dere Sorgfalt gefragt. Die hier vorgestell­ten TRBS tra­gen dazu bei, Nor­men für das Prüfen von Ex-Anla­gen und Geräten rechtssich­er anwen­den zu können.
Faz­it
Ins­ge­samt unter­stützen diese drei TRBS den Anwen­der wesentlich, die Forderun­gen der Betr­SichV für das Prüfen unter Ex-Voraus­set­zun­gen sachgerecht zu erfassen. In welchem Umfang daraus echte Hil­fe erwächst, hängt nicht zulet­zt davon ab, mit welchen Vorken­nt­nis­sen man sich einem The­ma zuwen­det. Vielfach machen Beispiele ver­ständlich, worauf es ankommt. Aus­führlichkeit nach Lehrbuchart kann man von ein­er TRBS nicht erwarten. Auch Vol­lkom­men­heit bleibt unerr­e­ich­bar, nicht nur wegen des kom­plex­en Gefüges dieses The­mas in der Betr­SichV. Was the­ma­tisch nicht unmit­tel­bar im Fokus ste­ht, muss mit Fachver­stand analysiert und im Analo­gi­eschluss gek­lärt wer­den. Struk­turbe­d­ingt muss man für bes­timmte Fak­ten oft mehrere TRBS zu Rate ziehen. Neuerd­ings trägt jede Seite die TRBS-Num­mer, damit beim Nach­schla­gen keine Ver­wech­selun­gen unter­laufen. Prak­tisch wäre es, Bezüge auf den Verord­nung­s­text und Querver­weise auf andere TRBS in den elek­tro­n­is­chen Fas­sun­gen über Links anklick­en zu können.
Lit­er­atur:
  • 1. Pester, J.: Die TRBS 1201 – Tech­nis­che Regeln für Prü­fun­gen im Explo­sion­ss­chutz, Teil 1 Sicher­heitsin­ge­nieur, Aus­gabe 1/2010, Hei­del­berg 2010, S. 28
  • 2. Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1201 – Prü­fung von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen – Bekan­nt­machung des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales vom 15. Sep­tem­ber 2006, BAnz. 232a vom 9. Dezem­ber 2006, S. 11
  • 3. Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1201 Teil 1 – Prü­fung von Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen und Über­prü­fung von Arbeit­splätzen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen – Bekan­nt­machung des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales vom 15. Sep­tem­ber 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezem­ber 2006, S. 20
  • 4. Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1201 Teil 3 – Instand­set­zung an Geräten, Schutzsys­te­men, Sicherheits‑, Kon­troll- und Regelvor­rich­tun­gen im Sinne der Richtlin­ie 94/9/EG – Ermit­tlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 Betr­SichV – GMBl. Nr. 25 vom 15. Juni 2009, S. 527
  • 5. Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) LV 35, 3. über­ar­beit­ete Auflage 2008, Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik (LASI)
  • 6. Begriff­s­glos­sar zu den Regel­w­erken der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV), der Biostof­fverord­nung (BioStof­fV) und der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV), Stand April 2009
Autor
Dipl.-Ing. Johannes Pester Markklee­berg E‑Mail: pestermbg@t‑online.de
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