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Üben für den Gesundheitsschutz nach internationalem Maßstab

Infektionskrankheiten
Üben für den Gesundheitsschutz nach internationalem Maßstab

Epi­demien wie der Ebo­la-Aus­bruch im west­lichen West­afri­ka wer­fen Fra­gen des Gesund­heitss­chutzes in der Luft­fahrt auf. Maßstab sind die inter­na­tionalen Gesund­heitsvorschriften der WHO von 2005. Dabei gilt: Übung macht den Meis­ter, um im Not­fall gewapp­net zu sein.

Dr. Adel­heid Weßling

Mon­rovia, die Haupt­stadt von Liberia, liegt etwa zehn Flugstun­den von Deutsch­land ent­fer­nt, inklu­sive Zwis­chen­stopp über Brüs­sel oder Casablan­ca. Direk­t­flüge existieren nicht. Gut 1000 Pas­sagiere check­ten 2013 von Frank­furt, Berlin, München, Ham­burg, Stuttgart, Han­nover, Düs­sel­dorf oder Bre­men nach Liberia ein. Etwa 2250 Pas­sagiere flo­gen nach Guinea, 250 nach Guinea-Bis­sau, knapp 1900 nach Sier­ra Leone. Noch sel­tener sind Flüge in umgekehrte Rich­tung mit Deutsch­land als Reiseziel. Zum Ver­gle­ich: 55 000 Reisende flo­gen nach Ghana, 31.000 Pas­sagieren kamen von dort hierher.
Durch den Ebo­la-Aus­bruch im ver­gan­genen Jahr hat sich das Inter­esse an den west­lichen Län­dern West­afrikas schla­gar­tig erhöht. Wie zuvor das schwere, akute res­pi­ra­torische Syn­drom (SARS), die Vogel­grippe aus Asien oder die bovine spongi­forme Enzephalopathie (BSE) und Vari­anten der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) macht die Krankheit deut­lich, dass sich regionale Epi­demien nicht isoliert betra­cht­en lassen. (Fern-)Reisen, lange Trans­portwege von Schlacht­tieren, genetis­che Verän­derun­gen der Mikroor­gan­is­men sowie kli­ma­tis­che und ökol­o­gis­che Fak­toren, die die Lebens­be­din­gun­gen von Überträgern gün­stig bee­in­flussen, tra­gen zur Ver­bre­itung von Krankheit­en beziehungsweise Krankheit­ser­regern bei. Damit ein­her geht das Risiko ein­er Pan­demie, das heißt ein­er sich über Län­der und Kon­ti­nente aus­bre­i­t­en­den Erkrankungswelle. Dies gilt ins­beson­dere, wenn ein Krankheit­sherd dort auftritt, wo die medi­zinis­che Ver­sorgung unzure­ichend ist und eingeübte Ver­fahren im Umgang mit der Erkrankung fehlen wie bei dem, soweit bekan­nt ist, ersten Ebo­la-Aus­bruch in West­afri­ka. Die Krankheit wurde erst­mals 1976 in ein­er abgeschiede­nen Region im Kon­go ent­deckt und nach einem kleinen Seit­en­fluss des Mon­gala benan­nt. Sei­ther gab es immer wieder Ebo­la-Aus­brüche in Afri­ka, doch ver­liefen diese weniger drama­tisch. Sie blieben region­al begren­zt. Pro­fes­sor Dr. Rein­hard Burg­er, Präsi­dent der Robert Koch Insti­tuts (RKI), führt als Erk­lärung die geringe Mobil­ität in den dünn besiedel­ten Regio­nen Afrikas an. In West­afri­ka beste­ht hinge­gen ein ver­gle­ich­sweise dicht­es Verkehrsnetz über die Län­der­gren­zen hin­weg, so dass sich die Krankheit leichter aus­bre­it­en kann. Rund 20 Mil­lio­nen Men­schen leben in Liberia, Guinea und Sierre Leone. An Ebo­la sind nach Angaben der WHO über 18.000 Men­schen erkrankt und etwa 7.000 ver­stor­ben. Die Dunkelz­if­fer wird höher liegen.
Die Sterblichkeit bei Krankheit­en, die auf direk­tem oder indi­rek­tem Weg vom Tier auf den Men­schen über­tra­ge­nen wer­den, ist rel­a­tiv hoch. Für Ebo­la gibt das RKI eine Wahrschein­lichkeit von 30 bis 90 Prozent an, je nach Qual­ität der medi­zinisch-pflegerischen Ver­sorgung. Manche Zoonosen wie HIV oder der Ebo­la-Virus entwick­eln das Poten­zial von Men­sch zu Men­sch über­tra­gen zu wer­den, was die Ansteck­ungs­ge­fahr deut­lich erhöht. Die Über­tra­gung ist bei den genan­nten Krankheit­en über den Kon­takt zu infizierten Kör­per­flüs­sigkeit­en möglich. Ein deut­lich höheres Ansteck­ungsrisiko bergen Grippe­viren, die sich zudem als Tröpfchen­in­fek­tion über die Luft aus­bre­it­et. Mehr als 200 Zoonosen sind bekan­nt. Abhängig von Forschungsak­tiv­itäten wer­den jährlich, so die Schätzung von Experten, drei bis vier neue Erreger iden­ti­fiziert. Um eine wirk­same Präven­tions- und Behand­lungsstrate­gie zu entwick­eln, die am Erreger anset­zt, ist das Zusam­men­spiel von Human­medi­zin, Vet­er­inärmedi­zin, Epi­demi­olo­gie und Mikro­bi­olo­gie im inter­na­tionalen Kon­text erforder­lich. Hoff­nung im Kampf gegen Ebo­la rufen zwei Impf­stoffe her­vor, die in Tierver­suchen getestet wor­den sind. Noch nicht erwiesen ist, ob die Wirk­stoffe für Men­schen gle­icher­maßen geeignet sind. Die behördliche Zulas­sung ste­ht daher noch aus. Dazu muss ein Wirk­stoff zunächst getestet wer­den. Entsprechende Stu­di­en mit Proban­den, die sich hier­für frei­willig zur Ver­fü­gung stellen, sind jüngst ges­tartet. Des Weit­eren soll ein Ebo­la-Schnell­test in Guinea geprüft wer­den, der bin­nen 15 Minuten ein Ergeb­nis ausweist.
Nationale Meldewege nach Inter­na­tionalen Gesundheitsvorschriften
Epi­demien wie Ebo­la rufen Fra­gen nach Sicher­heitsvorkehrun­gen im inter­na­tionalen Flugverkehr her­vor. Als Reak­tion auf die SARS-Epi­demie, die vor gut zehn Jahren aus­brach und sich auf etwa 30 Län­der erstreck­te, aktu­al­isierte die World Health Orga­ni­za­tion (WHO) 2005 ihre inter­na­tionalen Gesund­heitsvorschriften (IGV). Sie gibt Ver­fahren an den Gren­zübergän­gen zu Land, zu Wass­er und am Flughafen vor, um zu ver­hin­dern, dass sich Krankheit­en und andere Gefährdun­gen für die öffentliche Gesund­heit über Län­der­gren­zen hin­weg ausbreiten.
Die IGV wurde 2007 in hiesiges Recht über­führt. 2013 trat das IGV-Durch­führungs­ge­setz in Kraft. Durch die IGV kön­nen Grun­drechte der kör­per­lichen Unversehrtheit, der Frei­heit der Per­son, des Brief- und Post­ge­heimniss­es und der Freizügigkeit eingeschränkt wer­den. Des Weit­eren berührt das Gesetz den Infek­tion­ss­chutz in Ver­ant­wor­tung des öffentlichen Gesund­heits­di­en­stes. Die Arbeit vor Ort, ein­schließlich des Meldewe­sens, obliegt der unteren Gesundheitsbehörde.
Das Gesund­heit­samt muss die zuständi­ge Lan­des­be­hörde informieren, die wiederum dem RKI mit­teilt, wenn Krankheit­en oder Tat­sachen bekan­nt wer­den, die eine gesund­heitliche Not­lage von inter­na­tionaler Trag­weite darstellen kön­nten. Das RKI entschei­det, ob es notwendig ist, der WHO das Ereig­nis zu melden. Bei SARS oder ein­er huma­nen Influen­za, die durch einen neuen Sub­typ des Virus verur­sacht wird, ist dies immer der Fall. Bei Krankheit­en wie Ebo­la, Las­safieber oder Gelb­fieber zieht das RKI einen Entschei­dungsal­go­rith­mus hinzu, um da Aus­maß der gesund­heitlichen Not­lage zu bew­erten. Meldepflichtig ist ein Ereig­nis, das ungewöhn­lich oder uner­wartet ist und schw­er­wiegende Auswirkun­gen auf die öffentliche Gesund­heit erwarten lässt, oder wenn ein erhe­blich­es Risiko ein­er gren­züber­schre­i­t­en­den Aus­bre­itung oder das Risiko ein­er Beschränkung inter­na­tionaler Reisen und Han­del­swege beste­ht. Ist nach dem aktuellen Ken­nt­nis­stand keine Meldepflicht gegeben, muss das RKI das Ereig­nis erneut bew­erten, wenn neue Infor­ma­tio­nen vor­liegen. Die Mel­dung an die WHO erfol­gt über das Gemein­same Melde- und Lagezen­trum von Bund und Län­dern (GMLZ) beim Bun­de­samt für Bevölkerungss­chutz und Katas­tro­phen­schutz, ein­er Behörde des Bun­desin­nen­min­is­teri­ums. Die GMLZ übern­immt damit die Auf­gabe der Nationalen Kon­tak­t­stelle nach IGV.
In Zusam­men­hang mit Ebo­la bestand bis­lang keine förm­liche Meldepflicht für die hiesige Behörde. Nach Angaben des Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­teri­ums wurde das Net­zw­erk der nationalen IGV-Anlauf­stellen aber schon bei anderen Krankheit­en wie Tuberku­lose genutzt, zum Beispiel wenn Kon­tak­t­per­so­n­en eines infizierten Flu­greisenden in einen anderen Staat weit­erg­ereist sind und die Gesund­heitsver­wal­tung dort auf das Infek­tion­srisiko hingewiesen wer­den sollte. Bei den drei an Ebo­la-erkrank­ten Patien­ten, die sich bei ihrem Hil­f­sein­satz in West­afri­ka infiziert hat­ten, fol­gte Deutsch­land der Bitte der WHO beziehungsweise der UNO, die Patien­ten in den hier­auf spezial­isierten Zen­tren in Ham­burg, Leipzig und Frank­furt am Main zu behan­deln. Die Patien­ten kamen mit Spezialflugzeu­gen, so dass ein Kon­takt zu Mitreisenden von vorn­here­in aus­geschlossen wurde. Das Risiko ein­er Neuerkrankung in Deutsch­land stuft das RKI ger­ing ein.
(K)eine krankheits­be­d­ingte Not­fal­l­lan­dung an benan­nten Flughäfen
Nach dem IGV-Durch­führungs­ge­setz müssen in Deutsch­land fünf Flughäfen – Frank­furt, Düs­sel­dorf, Ham­burg, München und kün­ftig Berlin-Bran­den­burg – Kernka­paz­itäten eines inter­na­tionalen San­itäts­flughafens gemäß IGV bere­i­thal­ten (siehe Abbil­dung). Für die Kon­trolle sind die Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­den im Zuge ihrer Auf­gaben für den vor­sor­gen­den Gesund­heitss­chutz zuständig. So führte das Hes­sis­che Min­is­teri­um für Soziales und Inte­gra­tion gemein­sam mit dem örtlichen Gesund­heit­samt im August 2008 eine Bege­hung des Flughafens Frank­furt durch. Über­prüft wurde, inwieweit die Vor­gaben der IGV umge­set­zt wur­den, d.h., ob Not­fallpläne vor­liegen, Kom­mu­nika­tion­swege und Zuständigkeit sichergestellt sind sowie Unter­suchungs- und Betreu­ungska­paz­itäten für Flu­greisende und Möglichkeit­en des Trans­ports zu den Unter­suchung­sein­rich­tun­gen vorhan­den sind. Das Fachrefer­at kommt zu dem Ergeb­nis, dass der Flughafen Frank­furt bestens vor­bere­it­et sei. Unab­hängig von den Belan­gen des Gesund­heitss­chutzes kri­tisiert die Europäis­che Kom­mis­sion eine man­gel­nde Über­prü­fung der all­ge­meinen Luft­sicher­heits­maß­nah­men in der zivilen Luft­fahrt auf deutschen Flughäfen und hat ein Ver­tragsver­let­zungsver­fahren eingeleitet.
Zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit sollen die benan­nten Flughäfen ange­flo­gen wer­den kön­nen, wenn das zuständi­ge Gesund­heit­samt am Zielflughafen eine solche Änderung ange­ord­net hat (§ 9 Abs. 2 IGV-DG). „Allerd­ings kann bere­its der ursprüngliche Zielflughafen die Umleitung zu einem San­itäts­flughafen in die Wege leit­en“, sagt Con­stance Frey von der Sen­atsver­wal­tung für Gesund­heit und Soziales in Berlin. Ähn­lich der Kaskaden­reak­tion beim Domi­no löst eine Mel­dung die näch­ste aus. Sobald der Pilot erfährt, „dass eine Per­son an Bord ist, bei der klin­is­che Anze­ichen auf das Vor­liegen ein­er über­trag­baren Krankheit hin­deuten, die die öffentliche Gesund­heit gefährdet, oder dass an Bord son­stige Anze­ichen für eine erhe­bliche Gefahr für die öffentliche Gesund­heit beste­hen“ (§ 11 IGV-DG), informiert er die Flugkon­trol­lverkehrsstelle und den Verkehrsleit­er am Zielflughafen. Diese leit­en die Mel­dung (flughafen­in­tern) an die im Not­fallplan fest­gelegte Stelle weit­er, die dem Gesund­heit­samt meldet, das wiederum die für den San­itäts­flughafen zuständi­ge Gesund­heits­be­hörde ver­ständigt. Der Pilot teilt das geän­derte Lan­deziel den Flu­glot­sen der Deutschen Flugsicherung (DFS) mit, die schließlich die Flugein­weisung zu ein­er sep­a­rat­en Lan­de­bahn übernehmen. „Not­fal­l­lan­dun­gen aus Krankheits­grün­den sind sehr sel­tene Ereignisse“, informiert Axel Raab, DFS-Press­esprech­er, der einst selb­st als Flu­glotse tätig war. Der Arbeits­ge­mein­schaft Deutsch­er Verkehrs­flughäfen (ADV) ist kein Fall bekannt.
Dass krankheits­be­d­ingte Umleitun­gen eines Flugzeugs äußerst sel­ten vorkom­men, bestäti­gen die Flughäfen. Von einem Ereig­nis pro Jahr geht der Flughafen Düs­sel­dorf aus – bei über 10 Mil­lio­nen Lan­dun­gen mit Pas­sagieren an Bord pro Jahr. Wenn krankheits­be­d­ingte Son­dere­in­sätze notwendig wer­den, dann wegen harm­los­er Viruserkrankun­gen, Kreis­lauf­prob­le­men oder Ver­let­zun­gen. Der Umgang mit solchen Vor­fällen ist Rou­tine an den Flughäfen, unab­hängig davon, ob sie als San­itäts­flughafen nach IGV eingestuft sind oder nicht. „Sie wer­den im Nor­mal­be­trieb als Not­fall- oder Erste-Hil­fe-Ein­sätze durch den Ret­tungs­di­enst der Flughafen­feuer­wehr bewältigt, manch­mal in Zusam­me­nar­beit mit dem exter­nen Ret­tungs­di­enst“, schildert Volk­mar Krämer vom Flughafen Stuttgart die Abläufe. „Bei ein­er ern­sten Symp­to­matik nehmen wir sofort Kon­takt mit dem Gesund­heitssamt auf und ziehen unseren Betrieb­sarzt hinzu, der die Behörde im Flughafen ver­tritt. Falls nötig, informiert der Arzt weit­ere externe Stellen und leit­et einen Kranken­trans­port ein.“
Alarm­stern, der im Not­fall greift
Seit Mitte 2012 müssen alle Flughäfen über einen Not­fallplan für gesund­heitliche Not­la­gen ver­fü­gen, der mit den Gesund­heits- und Ord­nungs­be­hör­den abges­timmt ist. Die benan­nten San­itäts­flughäfen ver­fü­gen zudem über beson­dere Sicher­heitsvorkehrun­gen, um auf IGV-Not­fälle vor­bere­it­et zu sein. „Vor dem Inkraft­treten der IGV hat­ten die beteiligten Akteure ihre eige­nen Not­fallpläne gehabt, die im Detail nicht aufeinan­der bezo­gen waren. Das hat sich nun geän­dert“, begrüßt Dr. Dr. Herib­ert Stich, Leit­er der Gesund­heitsabteilung des Lan­drat­samtes Erd­ing bei München. Infek­ti­ol­o­gis­che oder seuchen­medi­zinis­che Not­fälle sind jedoch sin­guläre Ereignisse. Dies hat sich seit Aus­bruch der Ebo­la-Epi­demie im west­lichen West­afri­ka nicht geändert.
Um ein möglich­es Infek­tion­srisiko festzustellen beziehungsweise auss­chließen zu kön­nen, musste der dien­sthabende Not­fal­larzt des medi­zinis­chen Ver­sorgungszen­trums am Flughafen München 2014 ein­mal eine Reiseanam­nese durch­führen. Hierzu wur­den der Reiseweg und die Aufen­thalte der let­zten 21 Tage sowie Kon­tak­te zu Erkrank­ten ermit­telt. Weit­ere Maß­nah­men waren nicht erforder­lich. Am Flughafen Berlin-Schöne­feld kam der Not­fallplan am 26. Sep­tem­ber 2014 zum Ein­satz, als ein im Anflug befind­lich­es Pri­vat­flugzeug aus Nige­ria einen schw­er erkrank­ten Pas­sagi­er meldete. Das Flugzeug wurde umge­hend auf ein­er Außen­po­si­tion abgestellt. Feuer­wehr und Polizei waren am Lan­de­platz zuge­gen. Eine Amt­särztin führte eine Kon­trol­lun­ter­suchung durch. Sowohl ein Schnell­test als auch eine anschließende Unter­suchung im Kranken­haus wider­legten den anfänglichen Ver­dacht auf Ebo­la, der auf­grund der Symp­to­matik bestand. Der Flug­be­trieb ging uneingeschränkt weiter.
Flughafen­in­tern sind seuchen­medi­zinis­che Not­fälle der Abteilung für Secu­ri­ty (z.B. Absper­run­gen und Zugangs­beschränkun­gen) und Safe­ty zuge­ord­net (z.B. Hygiene, medi­zinis­che Behand­lung, Kranken­trans­port). Bei Ver­dacht auf Ebo­la oder ähn­lich schw­er­wiegende Erkrankun­gen separi­ert das Flug­per­son­al die Per­son bere­its im Flugzeug von den anderen Pas­sagieren. Die Mel­dung des Piloten löst in München einen Alarm­stern aus, infolge dessen sich das medi­zinis­che Zen­trum am Flughafen, die Gesund­heitsabteilung des Lan­drat­samtes Erd­ing, die Flughafen­feuer­wehr, die Bun­de­spolizei und das Kranken­haus München Schwabing bere­i­thal­ten. Ergänzt wird die infek­tion­shy­gien­is­che Überwachung durch eine neu ins Leben gerufene Task­force für schw­er­wiegende Infek­tion­skrankheit­en in Bay­ern unter Leitung des Bay­erischen Lan­desamtes für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­sicher­heit, die bera­tend bei­seite steht.
Der Not­fal­larzt des Flughafens ist der erste, der Kon­takt zu dem Patien­ten hat. Er nimmt den Patien­ten in Augen­schein, stellt eine Ver­dachts­di­ag­nose und begin­nt mit der symp­to­ma­tis­chen Behand­lung. Sollte er den Ver­dacht auf eine schw­er­wiegende Erkrankun­gen bestäti­gen, informiert er die in Bere­itschaft befind­lichen Ein­satzkräfte. Sobald der Amt­sarzt eingetrof­fen ist, übern­immt er die Leitung. Als Ein­sat­zleit­er ist er gegenüber den anderen Ein­satzkräften weisungs­befugt und ver­an­lasst, dass der Patient in einem Spezial­fahrzeug ins Kranken­haus gebracht wird. Das Kranken­haus München Schwabing ver­fügt über eine von aktuell sieben Son­derisolier­sta­tio­nen für Ebo­la-Patien­ten bun­desweit. Die anderen Pas­sagiere des Flugzeugs dür­fen den Flughafen erst ver­lassen beziehungsweise weit­er­reisen, nach­dem sie in einem eigens dafür vorge­se­henen Raum über den Not­fall informiert und nach eventuellen Beschw­er­den befragt wor­den sind. Im Bedarfs­fall erhal­ten sie medi­zinis­che Betreu­ung. Par­al­lel wer­den die Ein­satzkräfte, die unmit­tel­bar Kon­takt zu dem Patien­ten hat­ten, von gefährlichen Verun­reini­gun­gen befre­it (Dekon­t­a­m­i­na­tion), gle­ich­es gilt für das Flugzeug.
Das beschriebene Szenario ist so sel­ten, dass die Abläufe immer wieder durchge­spielt wer­den müssen, damit das Zusam­men­spiel der Beteiligten mit ihren unter­schiedlichen Ein­satzkonzepten im Not­fall rei­bungs­los von­stat­tenge­ht. Die Inter­na­tionalen Gesund­heitsvorschriften sehen einen fün­fjähri­gen Rhyth­mus vor. Der erste Übung­sein­satz in Deutsch­land fand am Flughafen München am 11. Novem­ber 2013 statt. Hier­bei zeigte sich unter anderem, dass die Koop­er­a­tion der Beteiligten bere­its gut aufeinan­der abges­timmt war, doch dass die Arbeit in Schutzanzü­gen manche Tätigkeit erschw­ert und der Anfahrtsweg zum Flughafen Zeitverzögerun­gen mit sich brachte. „Wir haben die Übung evaluiert und befind­en uns in einem Prozess der kon­tinuier­lichen Verbesserung. In Anbe­tra­cht der Kom­plex­ität konzen­tri­eren wir uns auf das Ineinan­der­greifen der Abläufe statt auf eine reine Kon­trolle der Kapaz­itäten“, schildert der Leit­er für das Gesund­heitswe­sen vom Lan­drat­samt Erd­ing. Der näch­ste Übung­ster­min in München find­et in vier Jahren statt, der genaue Ter­min ist noch unbekannt.
Faz­it
Trotz aller Vor­bere­itung bleibt zu hof­fen, dass der Ern­st­fall ein­er Pan­demie im bre­it­en Aus­maß nicht ein­tritt, denn dann kön­nten die Kapaz­itäten knapp werden.
Die Arbeitssicher­heit ist zwar nicht primär­er Ansprech­part­ner beim The­ma Gesund­heitss­chutz an Flughäfen, hat aber auch ihre entsprechen­den Auf­gaben. Wir fragten daher Jochen Fis­ch­er, Lei­t­en­der Sicher­heitsin­ge­nieur der Fra­port AG am Flughafen Frank­furt, zum The­ma Arbeitss­chutz und Arbeitssicher­heit in Zusam­men­hang mit der Abwehr gesund­heits­be­zo­gen­er Gefahren im inter­na­tionalen Flugverkehr.
Wie erfol­gt die Ein­bindung des betrieblichen Arbeitss­chutzes bei der Ver­mei­dung von Gesund­heits­ge­fahren, die im inter­na­tionalen Luftverkehr auftreten kön­nen, beispiel­sweise bei Ebola?
Jochen Fis­ch­er: Grund­sät­zlich liegt die Prozessver­ant­wor­tung bei der­ar­ti­gen Ereignis­sen beim zuständi­gen Gesund­heit­samt. Hier wer­den in enger Abstim­mung mit den betrof­fe­nen Unternehmen, wie auch mit uns als Flughafen­be­treiber, die notwendi­gen Ver­fahren und Maß­nah­men abges­timmt. Schw­er­punkt liegt hier­bei natür­lich im medi­zinis­chen Bere­ich. In eini­gen The­men­feldern sind jedoch auch der Arbeitss­chutz und somit die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit gefordert. Es gilt zu iden­ti­fizieren, welche Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er in den Arbeit­sprozessen betrof­fen sein kön­nten. In Zusam­me­nar­beit mit den zuständi­gen Betriebs- ärzten und Ver­ant­wortlichen wer­den darauf hin die entsprechen­den Gefährdungs­beurteilun­gen durch weit­erge­hende Maß­nah­men ergänzt. Natür­lich müssen dann auch die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er entsprechend unter­wiesen und aufgek­lärt wer­den. Neben der Auf­nahme des The­mas in die jährliche Unter­weisung wur­den hier­bei durch unsere Ärzte mehrfache Infor­ma­tio­nen mündlich und schriftlich in die Belegschaft einge­bracht. Wird es erforder­lich, dass für bes­timmte Per­so­n­enkreise Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (Fil­ter­masken, Schutzk­lei­dung etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den muss, so ist auch hier das unter­stützende KnowHow der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit gefragt.
Autorin
Dr. Adel­heid Weßling, freie Jour­nal­istin, Düsseldorf
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