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Unter die Lupe genommen

Prüfungen im Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung
Unter die Lupe genommen

Der Betrieb von Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen stellt seit dem Inkraft­treten der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) an alle Beteiligten hohe Anforderungen.

Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie Her­rn Dr. Berthold Dyr­ba Kur­fürsten-Anlage 62 69115 Heidelberg

Grund­la­gen
Die erst­ma­li­gen und wiederkehren­den Prü­fun­gen sowie die Qual­i­fika­tion der Per­so­n­en, die sich mit diesen Prü­fun­gen auseinan­der set­zen müssen, wie beispiel­sweise die „Zuge­lasse­nen Überwachungsstellen“ oder die „Befähigten Per­so­n­en“ sind ein wichtiger Bestandteil inner­halb der Betreiberpflicht­en. Auf­grund der ein­schnei­den­den Verän­derun­gen, die die Betr­SichV in diesem Bere­ich her­beige­führt hat, sollen diese Punk­te nun­mehr ver­tieft betra­chtet werden.
Der Betrieb überwachungs­bedürftiger Anla­gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Betr­SichV umfasst die Prü­fung durch zuge­lassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Per­so­n­en und die Benutzung. Die Benutzung umfasst alle an Arbeitsmit­teln betr­e­f­fend­en Maß­nah­men, wie Erprobung, Ingangset­zen, Stillset­zen, Gebrauch, Instand­set­zung und Wartung, Prü­fung, Sicher­heits­maß­nah­men bei Betrieb­sstörun­gen, Um- und Abbau sowie Transport.
Unter Prü­fung ver­ste­ht man nach TRBS 1201 „Prü­fun­gen von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anlagen“:
  • die Ermit­tlung des Istzu­s­tandes eines Arbeitsmit­tels, ein­er überwachungs­bedürfti­gen Anlage oder eines Arbeit­splatzes in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen nach Anhang IV, Abschnitt A. Nr. 3.8 BetrSichV
  • der Ver­gle­ich des Istzu­s­tandes mit dem Sol­lzu­s­tand sowie
  • die Bew­er­tung der Abwe­ichung des Istzu­s­tandes vom Sollzustand.
In ver­schiede­nen Para­grafen und Absätzen legt die Betr­SichV Prü­fun­gen fest, die zusam­men­fassend in Tabelle 1 dargestellt sind.
Befähigte Per­so­n­en
Befähigte Per­so­n­en sind laut Betr­SichV Per­so­n­en, die durch ihre Beruf­saus­bil­dung, ihre Beruf­ser­fahrung und ihre zeit­na­he Tätigkeit über die erforder­lichen Fachken­nt­nisse zur Prü­fung von Arbeitsmit­teln ver­fü­gen. Dieser neue Begriff der „Befähigten Per­son“ erset­zt im Wesentlichen die bish­erige – in den meis­ten Regel­w­erken noch gebräuch­liche – Beze­ich­nung „Sachkundi­ger“. Befähigte Per­so­n­en kön­nen neben Arbeitsmit­teln auch überwachungs­bedürftige Anla­gen prüfen. Die genaue Prüfzuständigkeit der befähigten Per­son ist in den §§ 14 und 15 der Betr­SichV beschrieben und in der TRBS 1203 geregelt.
Die TRBS 1203 bestand aus ins­ge­samt vier Teilen. Mit der Veröf­fentlichung der Neu­fas­sung der TRBS 1203 im GMBl Nr. 29 vom 12. Mai 2010, S. 627 wur­den die Teile 1, 2 und 3 zurück­ge­zo­gen. Die Inhalte wur­den in die verbleibende TRBS eingepflegt. Die TRBS 1203 ist wie fol­gt gegliedert:
  • 1. Anwen­dungs­bere­ich
  • 2. All­ge­meine Anforderun­gen an befähigte Personen
  • 2.1 Beruf­saus­bil­dung
  • 2.2 Beruf­ser­fahrung
  • 2.3 Zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit
  • 3. Zusät­zliche Anforderun­gen an befähigte
Per­so­n­en zur Prü­fung bes­timmter Ge-
fährdun­gen
  • 3.1 Explo­sion­s­ge­fährdun­gen
  • 3.2 Gefährdun­gen durch Druck
  • 3.3 Elek­trische Gefährdungen
Anhang 1: Beispiele für Anforderun­gen an befähigte Personen
Anhang 2: Übersichtstabelle
Gemäß § 14 Betr­SichV sind überwachungs­bedürftige Anla­gen durch eine zuge­lassene Überwachungsstelle vor Inbe­trieb­nahme zu prüfen. In § 14 Abs. 3 wird für bes­timmte überwachungs­bedürftige Anla­gen zuge­lassen, dass die Prü­fung vor Inbe­trieb­nahme durch die befähigte Per­son durchge­führt wer­den kann. Auf­gaben der befähigten Per­so­n­en nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 sowie Anhang 4 Abschnitt A. Nr. 3.8 Betr­SichV kön­nen auch von zuge­lasse­nen Überwachungsstellen wahrgenom­men wer­den, welche die Zulas­sung für Anla­gen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Betr­SichV besitzen.
Befähigte Per­son im Sinne der für die Prü­fung zum Explo­sion­ss­chutz gemäß § 14 Abs. 1 – 3 und 15 Betr­SichV ist, wer
  • auf­grund sein­er tech­nis­chen Aus­bil­dung die Gewähr dafür bietet, dass er die Prü­fun­gen ord­nungs­gemäß durch­führt und eine min­destens ein­jährige Erfahrung mit der Her­stel­lung, dem Zusam­men­bau oder der Instand­hal­tung der oben genan­nten Anla­gen oder Anla­genkom­po­nen­ten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Betr­SichV besitzt,
  • die erforder­liche per­sön­liche Zuver­läs­sigkeit aufweist,
  • hin­sichtlich der Prüfer­geb­nisse keinen Weisun­gen unter­liegt und wegen dieser nicht benachteiligt wer­den darf,
  • falls erforder­lich, über geeignete Prüfein­rich­tun­gen ver­fügt und
  • durch die erfol­gre­iche Teil­nahme an ein­schlägi­gen Schu­lun­gen nach­weist, dass er über die im Einzel­nen erforder­lichen Ken­nt­nisse des Explo­sion­ss­chutzes sowie der rel­e­van­ten tech­nis­chen Regeln ver­fügt und diese Ken­nt­nisse regelmäßig aktualisiert.
Befähigte Per­so­n­en eines Unternehmens im Sinne von § 14 Abs. 6 der Betr­SichV müssen:
  • eine tech­nis­che Beruf­saus­bil­dung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorge­se­henen Prü­fauf­gaben aus­re­ichende tech­nis­che Qual­i­fika­tion besitzen, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Prü­fun­gen ord­nungs­gemäß durchge­führt werden,
  • eine min­destens ein­jährige Erfahrung mit der Her­stel­lung oder Instand­set­zung von Geräten, Schutzsys­te­men oder Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regelvor­rich­tun­gen im Sinne des Artikels 1 der Richtlin­ie 94/9/EG besitzen,
  • über die im Einzel­nen erforder­lichen Ken­nt­nisse des Explo­sion­ss­chutzes sowie der rel­e­van­ten tech­nis­chen Regelun­gen ver­fü­gen und sofern erforder­lich diese Ken­nt­nisse aktu­al­isieren, z. B. durch Teil­nahme an Schu­lun­gen oder Unterweisungen,
  • nach § 14 Abs. 6 Betr­SichV von der zuständi­gen Behörde für diese Prü­fun­gen anerkan­nt sein,
  • bei ihren Prüftätigkeit­en keinen fach­lichen Weisun­gen unter­liegen und wegen dieser nicht benachteiligt wer­den dürfen.
Für die Prü­fung vor erst­ma­liger Nutzung von Arbeit­splätzen usw. ist ein Studi­um, eine Tech­niker­aus­bil­dung oder langjährige Beruf­ser­fahrung notwendig. Die weit­eren Anforderun­gen entsprechen denen wie bei Prü­fung der Arbeitsmittel.
Der Arbeitgeber/Betreiber legt fest, wer für die überwachungs­bedürftige Anlage in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen die Prü­fung als befähigte Per­son durch­führt. Die Prü­fung erfol­gt auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung nach § 3 Betr­SichV, wenn zutr­e­f­fende Bes­tim­mungen der §§ 10, 11, 14 und 15 sowie des Anhangs 4 Abschnitt A. Nr. 3.8 der Betr­SichV zur Anwen­dung kom­men, das heißt:
  • Prü­fung der Arbeitsmit­tel nach § 10
  • Aufze­ich­nung der Prüfer­geb­nisse nach § 11
  • Prü­fung vor Inbe­trieb­nahme nach § 14
  • Wiederkehrende Prü­fun­gen nach § 15
  • Über­prü­fung von Arbeit­splätzen ein­schließlich der vorge­se­henen Arbeitsmit­tel und der Arbeit­sumge­bung sowie der Maß­nah­men zum Schutz Drit­ter vor der erst­ma­li­gen Nutzung in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen nach Anhang 4 Abschnitt A. Nr. 3.8.
Wichtige TRBS
Für die Prü­fung sind je nach Erforder­nis fol­gende Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit relevant:
  • TRBS 1122 „Änderun­gen und wesentliche Verän­derun­gen von Anla­gen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betr­SichV – Ermit­tlung der Prüf- und Erlaubnispflicht“
  • TRBS 1201 „Prü­fun­gen von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anlagen“
  • TRBS 1201 Teil 1 „Prü­fung von Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen und Über­prü­fung von Arbeit­splätzen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bereichen“
  • TRBS 1201 Teil 3 „Instand­set­zung an Geräten, Schutzsys­te­men, Sicherheits‑, Kon­troll- und Regelvor­rich­tun­gen im Sinne der Richtlin­ie 94/9/EG – Ermit­tlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV“
  • TRBS 1201 Teil 5 „Prü­fung von Lager­an­la­gen, Füll­stellen, Tankstellen und Flugfeld­be­tankungsan­la­gen, soweit entzündliche, leich­t­entzündliche oder hochentzündliche Flüs­sigkeit­en gelagert oder abge­füllt wer­den, hin­sichtlich Gefährdun­gen durch Brand und Explosion“.
Die Tech­nis­che Regel 1122 „Änderun­gen und wesentliche Verän­derun­gen von Anla­gen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betr­SichV – Ermit­tlung der Prüf- und Erlaub­nispflicht“ konkretisiert für Anla­gen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betr­SichV, was als Änderung bzw. als wesentliche Verän­derung gilt. Diese Tech­nis­che Regel nen­nt auch Beispiele für solche Maß­nah­men an Anla­gen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betr­SichV, die nicht als Änderun­gen gelten.
Unter Anla­gen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betr­SichV ver­ste­ht man:
  • a) Lager­an­la­gen mit einem Gesam­trau­min­halt von mehr als 10.000 Litern,
  • b) Füll­stellen mit ein­er Umschlagka­paz­ität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,
  • c) Tankstellen und Flugfeld­be­tankungsan­la­gen sowie
  • d) Entleer­stellen mit ein­er Umschlagka­paz­ität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,
soweit entzündliche, leich­t­entzündliche oder hochentzündliche Flüs­sigkeit­en gelagert oder abge­füllt werden.
In die Beurteilung dieser Anla­gen sind auch Anla­gen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Betr­SichV einzubeziehen, die sich in den oben genan­nten Anla­gen befinden.
Unter Anla­gen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Betr­SichV ver­ste­ht man:
Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen, die Geräte, Schutzsys­teme oder Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regelvor­rich­tun­gen im Sinne des Artikels der Richtlin­ie 94/9/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en für Geräte und Schutzsys­teme zur bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen sind oder beinhalten.
Diese Tech­nis­che Regel konkretisiert für die oben genan­nten Anla­gen a), b), c), welche wesentlichen Verän­derun­gen und Änderun­gen der Bauart oder der Betrieb­sweise die Sicher­heit der Anlage soweit bee­in­flussen, dass vor der Änderung oder wesentlichen Verän­derung eine Erlaub­nis nach § 13 Betr­SichV erforder­lich ist.
Die TRBS 1201 „Prü­fun­gen von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen“ konkretisiert die Betr­SichV hinsichtlich:
  • der Ermit­tlung und Fes­tle­gung von Art, Umfang und Fris­ten erforder­lich­er Prüfungen,
  • der Ver­fahrensweise zur Bes­tim­mung der mit der Prü­fung zu beauf­tra­gen­den Person,
  • der Durch­führung der Prü­fun­gen und
  • der Erstel­lung der gegebe­nen­falls erforder­lichen Aufzeichnungen.
Sie gilt auch für die Über­prü­fung der Explo­sion­ssicher­heit an Arbeit­splätzen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen nach Anhang 4, Abschnitt A, Nr. 3.8 Betr­SichV vor erst­ma­liger Nutzung.
Die TRBS 1201 Teil 1 gilt für die Ermit­tlung und die Durch­führung der beson­deren Prü­fun­gen zum Explo­sion­ss­chutz an überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betr­SichV, anderen Arbeitsmit­teln sowie Ein­rich­tun­gen und Verbindungse­le­menten auch außer­halb der explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­iche, sofern diese den explo­sion­ssicheren Betrieb der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen bee­in­flussen. Auf die Über­prü­fung nach Anhang 4 Abschnitt A. Nr. 3.8 Betr­SichV wird im Punkt 5 begin­nend mit der Zielset­zung der Über­prü­fung, über Inhalt der Über­prü­fung und erneute Über­prü­fung aus­führlich eingegangen.
Die TRBS 1201 Teil 3 bein­hal­tet die Konkretisierung der Anforderun­gen an die Prü­fung nach Instand­set­zung von Geräten, Schutzsys­te­men, Sicherheits‑, Kon­troll- und Regelvor­rich­tun­gen im Sinne der Richtlin­ie 94/9/EG zur Erfül­lung des § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 Betr­SichV. Eine Instand­set­zung hat gemäß § 12 Betr­SichV nach dem Stand der Tech­nik zu erfol­gen. Bei Instand­set­zung von Geräten, Schutzsys­te­men, Sicherheits‑, Kon­troll- und Regelvor­rich­tun­gen im Sinne der Richtlin­ie 94/9/EG erfordert dies den Ein­satz von Fachkräften. Die Prü­fung nach § 14 Abs. 6 Betr­SichV soll gewährleis­ten, dass das instandge­set­zte Gerät, Schutzsys­tem oder die Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regelvor­rich­tung in den für den Explo­sion­ss­chutz notwendi­gen Eigen­schaften wieder den ursprünglichen Anforderun­gen entspricht.
Die TRBS 1201 Teil 5 gilt für die Ermit­tlung und Durch­führung von Prü­fun­gen nach §§ 14 und 15 Betr­SichV von (überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV):
  • a) Lager­an­la­gen mit einem Gesam­trau­min­halt von mehr als 10.000 Litern,
  • b) Füll­stellen mit ein­er Umschlagka­paz­ität von mehr als 1.000 Litern je Stunde sowie
  • c) Tankstellen und Flugfeld­be­tankungsan­la­gen, soweit entzündliche, leich­t­entzündliche oder hochentzündliche Flüs­sigkeit­en gelagert oder abge­füllt werden.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen im Explo­sion­ss­chutz­por­tal der BG RCI unter:
Autor
Dr. Berthold Dyr­ba, BG RCI E‑Mail:berthold. dyrba@bgrci.de
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